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   BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86   

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BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86 (https://dejure.org/1990,35)
BVerwG, Entscheidung vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 (https://dejure.org/1990,35)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 (https://dejure.org/1990,35)
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Fremdkörper

§ 34 Abs. 2 BauGB, bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung sind singuläre Anlagen regelmäßig unbeachtlich

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vorhandene Bebauung - Vertretbare Betriebserweiterung - Bauleitplanung - Innenbereich - Bestandsschutz

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Anwendung von § 34 III BauGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie sind singuläre Anlagen bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung zu berücksichtigen? (IBR 1990, 439)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 84, 322
  • NVwZ 1990, 755
  • NVwZ 1990, 775
  • DVBl 1990, 572
  • BauR 1990, 328
  • ZfBR 1990, 198
 
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Wird zitiert von ... (472)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86
    Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf bei der Bildung des Maßstabs "nicht einfach ... von vornherein vernachlässigt werden" (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]; Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG U C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 ).

    Denn eine Kompensation von Vor- und Nachteilen eines an sich nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässigen Vorhabens ist im Rahmen dieser Vorschrift nicht möglich (BVerwGE 55, 369 [BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]).

    Das Tatbestandsmerkmal der städtebaulichen Vertretbarkeit ermöglicht, Vor- und Nachteile des Vorhabens in einer - dem Baugenehmigungsverfahren sonst fremden (vgl. BVerwGE 55, 369 [BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]) - kompensatorischen Weise planerisch gegeneinander abzuwägen (vgl. BT-Drucks. 10/5111, S. 6).

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes;

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86
    Der Ermessensspielraum kann darüber hinaus sogar gegen Null tendieren, wenn das Vorhaben nach den Grundsätzen über den auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zurückgehenden Bestandsschutz (vgl. dazu beispielsweise BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362, m.weit.Nachw.) an sich genehmigungsfähig wäre.
  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84

    Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86
    Insoweit bedarf es ferner der (notwendigen) Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB, § 65 Abs. 2 VwGO, vgl. BVerwGE 74, 19 [BVerwG 07.02.1986 - 4 C 30/84]), die im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (§ 142 VwGO).
  • BVerwG, 23.04.1969 - IV C 12.67

    Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86
    Diese Rechtsauffassung ist bereits zu § 34 Abs. 1 BBauG 1960, nach dem es auf die "vorhandene Bebauung" ankam, entwickelt worden (vgl. BVerwGE 32, 31 [BVerwG 23.04.1969 - IV C 12/67]).
  • BVerwG, 05.04.1967 - IV B 81.66

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86
    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung beispielsweise die Rechtsauffassung gebilligt, daß eine in starkem Gegensatz zur sonst vorhandenen Bebauung stehende Möbelfabrik bei der Bestimmung des Gebietscharakters nicht berücksichtigt werden müsse (Beschluß vom 5. April 1967 - BVerwG 4 B 81.66 -).
  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 81.68
    Auszug aus BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86
    Ebenso hat er der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 6. Februar 1964 (- 7 A 644.64 - BRS 15 Nr. 23) ausdrücklich zugestimmt, daß bei der Bestimmung des vorhandenen Baugebiets ein einzelnes Gebäude oder ein einzelner gewerblicher Betrieb dann keine Berücksichtigung finden könne, wenn dieses Gebäude oder diese Nutzung des Grundstücks in deutlichem Gegensatz zu der übrigen vorhandenen Bebauung stehe, und daß über einen solchen Fremdkörper nur dann nicht hinweggesehen werden könne, wenn von ihm Wirkungen ausgingen, die auch der Umgebung ein bestimmtes Gepräge aufdrückten, wie es z.B. bei einem größeren Industriebetrieb der Fall sein dürfte (vgl. Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 81.68 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 22).
  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Aus der Betrachtung der näheren Umgebung sind solche baulichen Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 und Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 - BRS 74 Nr. 95 Rn. 6; stRspr).
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Der Senat hat in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, die von der Vorstellung geprägt war, daß sich unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Anspruchspositionen ableiten lassen, wiederholt bekräftigt, daß es einen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz außerhalb der gesetzlichen Regelungen nicht gibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.84 - BVerwGE 84, 322 und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 17.90 - BVerwGE 88, 191).
  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

    Dies hat der Senat in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt bekräftigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322, vom 10. August 1990 BVerwG 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289, vom 16. Mai 1991 BVerwG 4 C 17.90 - BVerwGE 88, 191 - und vom 12. März 1998 BVerwG 4 C 10.97 - NVwZ 1998, 424 = DÖV 1998, 600).

    Hinzu kommt, daß die Bauaufsichtsbehörde über die Zulassung eines Vorhabens auf der Grundlage dieser Vorschrift nach Ermessen entscheidet, das sich nur ganz ausnahmsweise zu einer Rechtspflicht verdichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322).

    Ob eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommt, läßt sich schon deshalb nicht abschließend beurteilen, weil für eine Zulassung auch unter den nach dieser Vorschrift erleichterten Voraussetzungen jedenfalls dann kein Raum ist, wenn durch die veränderte Anlage Immissionen hervorgerufen werden, die der Nachbarschaft nicht zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322).

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