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   BVerwG, 15.02.2018 - 5 AV 1.18   

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BVerwG, 15.02.2018 - 5 AV 1.18 (https://dejure.org/2018,6854)
BVerwG, Entscheidung vom 15.02.2018 - 5 AV 1.18 (https://dejure.org/2018,6854)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Februar 2018 - 5 AV 1.18 (https://dejure.org/2018,6854)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VG München, 15.12.2017 - M 9 X 17.5450

    Weitere Ersatzzwangshaft wegen Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerwG, 15.02.2018 - 5 AV 1.18
    Der mit Schreiben vom 3. Januar 2018 gestellte Antrag, für die Verfahren M 9 X 17.5450 , M 9 X 17.5794 und M 9 X 17.5795 - jeweils Verwaltungsgericht München - das örtlich zuständige Verwaltungsgericht nach § 53 VwGO zu bestimmen, hat keinen Erfolg.

    Das folgt für das Verwaltungsgericht München bereits daraus, dass es in dem Verfahren M 9 X 17.5450 eine Entscheidung getroffen hat.

    Soweit der Antragsteller seinen Antrag damit begründet, das Verwaltungsgericht Berlin werde an einer Sachentscheidung gehindert, weil sich das zuerst angegangene Verwaltungsgericht München in dem Verfahren M 9 X 17.5450 für zuständig angesehen, dementsprechend von einer Verweisung abgesehen und in der Sache selbst entschieden habe bzw. in den Verfahren M 9 X 17.5794 und M 9 X 17.5795 entsprechend verfahren werde, ist dieser Fall nicht mit der in § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO normierten Sachlage gleichzusetzen.

    Ob die Entscheidung, die das Verwaltungsgericht München in dem Verfahren M 9 X 17.5450 erlassen hat, richtig ist und das Verwaltungsgericht München vor allem in diesem sowie in den beiden anderen Verfahren zu Recht davon ausgegangen ist, nach § 52 Nr. 3 VwGO örtlich zuständig zu sein, ist keine Frage der Verhinderung des von dem Antragsteller für zuständig erachteten Verwaltungsgerichts Berlin.

  • VG München, 16.07.2018 - M 9 X 17.5794

    Ersatzzwangshaft bei Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerwG, 15.02.2018 - 5 AV 1.18
    Der mit Schreiben vom 3. Januar 2018 gestellte Antrag, für die Verfahren M 9 X 17.5450 , M 9 X 17.5794 und M 9 X 17.5795 - jeweils Verwaltungsgericht München - das örtlich zuständige Verwaltungsgericht nach § 53 VwGO zu bestimmen, hat keinen Erfolg.

    Soweit der Antragsteller seinen Antrag damit begründet, das Verwaltungsgericht Berlin werde an einer Sachentscheidung gehindert, weil sich das zuerst angegangene Verwaltungsgericht München in dem Verfahren M 9 X 17.5450 für zuständig angesehen, dementsprechend von einer Verweisung abgesehen und in der Sache selbst entschieden habe bzw. in den Verfahren M 9 X 17.5794 und M 9 X 17.5795 entsprechend verfahren werde, ist dieser Fall nicht mit der in § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO normierten Sachlage gleichzusetzen.

  • BVerwG, 02.09.2013 - 5 AV 1.13

    Verhinderung des zuständigen Gerichts; Ausschließung oder Ablehnung von Richtern

    Auszug aus BVerwG, 15.02.2018 - 5 AV 1.18
    Verhinderung des zuständigen Gerichts ist etwa anzunehmen, wenn das Gericht durch Ausschluss oder erfolgreiche Ablehnung, Erkrankung, Tod usw. von Richtern nicht (mehr) in absehbarer Zeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zusammentreten oder wenn es infolge von Aufruhr, Naturkatastrophen, Stillstand der Rechtspflege usw. für längere Zeit nicht tätig sein kann (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2004 - 5 AV 3.03 - juris Rn. 6 m.w.N.; 2. September 2013 - 5 AV 1.13 - juris Rn. 1; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO 23. Aufl. 2017, § 53 Rn. 4).
  • BVerwG, 12.10.2010 - 2 AV 1.10

    Zur Auslegung von § 53 VwGO; Bestimmung des zuständigen Gerichts; örtliche

    Auszug aus BVerwG, 15.02.2018 - 5 AV 1.18
    Zweck der Norm ist es nicht, dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über Zweifelsfragen, die sich aus der Auslegung des § 52 VwGO ergeben, gleichsam in der Art einer Vorabentscheidung vorzulegen (BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 AV 1.10 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.2004 - 5 AV 3.03

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht ; Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 15.02.2018 - 5 AV 1.18
    Verhinderung des zuständigen Gerichts ist etwa anzunehmen, wenn das Gericht durch Ausschluss oder erfolgreiche Ablehnung, Erkrankung, Tod usw. von Richtern nicht (mehr) in absehbarer Zeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zusammentreten oder wenn es infolge von Aufruhr, Naturkatastrophen, Stillstand der Rechtspflege usw. für längere Zeit nicht tätig sein kann (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2004 - 5 AV 3.03 - juris Rn. 6 m.w.N.; 2. September 2013 - 5 AV 1.13 - juris Rn. 1; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO 23. Aufl. 2017, § 53 Rn. 4).
  • BVerwG, 06.06.1972 - III ER 404.71

    Feststellung des Verlustes an dem "Urheberrecht an CAUSA nascendi für Okkultismen

    Auszug aus BVerwG, 15.02.2018 - 5 AV 1.18
    Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Antrag - entgegen der Auffassung des Antragstellers - gemäß § 67 Abs. 4 VwGO dem Vertretungszwang unterliegt (vgl. verneinend z.B.: BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1972 - 3 ER 404.71 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 6; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 53 Rn. 20; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 53 Rn. 14; Unruh, in: HK-Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 53 Rn. 15; Scheidler, VR 2012, 113; bejahend z.B.: W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 53 Rn. 10; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 53 Rn. 5; vermittelnd z.B.: Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 53 Rn. 13), ist der Antrag hier jedenfalls deshalb unzulässig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeitsbestimmung überhaupt vornehmen darf, nicht erfüllt sind.
  • BVerwG, 24.11.1971 - VIII ER 400.70
    Auszug aus BVerwG, 15.02.2018 - 5 AV 1.18
    Entsprechend seiner Funktion als allgemeine Auffangvorschrift für die durch § 52 Nr. 1 bis 4 VwGO nicht erfassten Fälle (BVerwG, Beschluss vom 24. November 1971 - 8 ER 400.70 - BVerwGE 39, 40) können aber die Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 VwGO und nach § 52 Nr. 5 VwGO nicht nebeneinander bestehen.
  • BVerwG, 01.10.1992 - 4 ER 404.92
    Auszug aus BVerwG, 15.02.2018 - 5 AV 1.18
    Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, einen Stillstand der Rechtspflege zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1992 - 4 ER 404.92 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 19 S. 14).
  • BVerwG, 13.08.2020 - 8 AV 1.20

    Keine Zuständigkeitsbestimmung bei eindeutiger und widerspruchsfreier

    § 53 VwGO durchbricht nicht die Regelung über den gesetzlichen Richter, sondern ergänzt sie lediglich für den Fall, dass das Prozessrecht selbst keine oder keine widerspruchsfreie Zuweisung enthält (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 1987 - 3 ER 401.87 - juris Rn. 2 und vom 15. Februar 2018 - 5 AV 1.18 - juris Rn. 9).
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