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   BVerwG, 15.03.1968 - VII C 189.66   

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BVerwG, 15.03.1968 - VII C 189.66 (https://dejure.org/1968,330)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.1968 - VII C 189.66 (https://dejure.org/1968,330)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 1968 - VII C 189.66 (https://dejure.org/1968,330)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erhebung von Anstaltnutzungsgebühren durch den Bayerischen Rundfunk - Wirksamkeit des Art. 14 Bayerisches Rundfunkgesetz (BayRuFuG) - Rechtswegzuständigkeit bei Erhebung von Rundfunkgebühren nach dem BayRuFuG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FAG § 2; GG Art. 5, Art. 73 Nr. 7

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 29, 214
  • NJW 1968, 1393
  • DVBl 1968, 656
  • DVBl 1968, 922
  • DÖV 1968, 660
  • DÖV 1969, 279
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.11.1960 - VII C 184.57
    Auszug aus BVerwG, 15.03.1968 - VII C 189.66
    Da der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig ist, wird nämlich die Ansicht vertreten, daß § 9 Abs. 1 Satz 2 FAG nur Streitigkeiten dem Grunde nach betreffe (so BGH III ZR 143, 58, Urteil vom 30. November 1959, DÖV 1960, 550 [553]; Aubert, Fernmelderecht 2. Aufl. S. 27), während er nach Auffassung der Verwaltungsgerichte (BVerwG VII C 184.57, Urteil vom 18. November, 1960, NJW 1961, 333; OVG Münster, OVGE 13, 363 ff. [366]) auch Streitigkeiten über die Höhe der Gebühren erfaßt.

    Unter Aufgabe seiner - früheren Ansicht (- BVerwG VII C 184.57 - a.a.O.) vertritt daher der Senat nunmehr die Auffassung, daß die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 PAG durch Art. 19 Abs. 4 Satz, 1 GG ihres Zwecks entkleidet, sinnlos und damit obsolet geworden ist (a. A. BGH III ZR 143, 58, a.a.O.; OVG Münster a.a.O.).

  • BGH, 14.01.1954 - III ZR 334/52

    Fehlerhafte Zustellung durch die Post

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1968 - VII C 189.66
    Insofern unterscheidet sich die drahtlose Sendung nicht von der körperlichen, die nach allgemeiner Ansicht in der Regel keine Rechtsbeziehungen zwischen der Post und dem Empfänger eröffnet (vgl. BGHZ 12, 96 ff. [99]; BaWüVGH, VerwRspr. 15, 27 [28] = DÖV 1962, 556).
  • BGH, 18.12.1961 - III ZR 202/60

    Haftung der Post nach Telegrafenwegegesetz

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1968 - VII C 189.66
    Bereits § 25 Abs. 3 des Postgesetzes von 1871 hatte mangels anderer Möglichkeiten die Anrufung des ordentlichen Gerichts gemeint (vgl. dazu BGHZ 36, 217 [219, 220] zum Telegraphenwegegesetz).
  • BGH, 30.11.1959 - III ZR 143/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1968 - VII C 189.66
    Da der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig ist, wird nämlich die Ansicht vertreten, daß § 9 Abs. 1 Satz 2 FAG nur Streitigkeiten dem Grunde nach betreffe (so BGH III ZR 143, 58, Urteil vom 30. November 1959, DÖV 1960, 550 [553]; Aubert, Fernmelderecht 2. Aufl. S. 27), während er nach Auffassung der Verwaltungsgerichte (BVerwG VII C 184.57, Urteil vom 18. November, 1960, NJW 1961, 333; OVG Münster, OVGE 13, 363 ff. [366]) auch Streitigkeiten über die Höhe der Gebühren erfaßt.
  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
    Auszug aus BVerwG, 15.03.1968 - VII C 189.66
    Zwar verstößt die Erhebung von Gebühren, die den Kostenaufwand der Verwaltung erheblich übersteigen, nicht gegen das zu ihrem Wesen gehörende Äquivalenzprinzip (so BVerwGE 12, 162 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.1965 - II A 1400/64
    Auszug aus BVerwG, 15.03.1968 - VII C 189.66
    § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 14. Januar 1928 (RGBl. I S. 8) - FAG - stellt kein Bundesgesetz im Sinne dieser Vorschrift dar (a. A. OVG Münster, DÖV 1966, 346).
  • BVerwG, 05.11.1965 - VII C 119.64

    Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebührenanteilen - Verteilung der Einnahmen aus

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1968 - VII C 189.66
    Diese Auffassung steht mit Bundesrecht nicht in Widerspruch (vgl. BVerwGE 22, 299 [305]).
  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1968 - VII C 189.66
    Nun hat zwar das Bundesverfassungsgericht dargelegt (BVerfGE 12, 205 f.) [227], das Fernmeldewesen umfasse die Ausstattung der Sendung bis zu deren Empfang.
  • BVerwG, 20.10.1961 - VII C 172.60

    Rechtmäßigkeit der fristlose Beendigung eines Fernsprechteilnehmerverhältnisses -

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1968 - VII C 189.66
    Sie würde im Gegensatz zu der seinerzeitigen Absicht des - Gesetzgebers heute nur zu einer unerwünschten Rechtszersplitterung führen, weil Einwendungen gegen Fernsprech- und Telegraphengebühren vor den Zivilgerichten, gegen die Sperrung eines Fernsprechanschlusses wegen Nichtentrichtung der Fernsprechgebühren (vgl. BVerwGE 13, 133 ff.) und wegen sonstiger Postgebühren aber vor den Verwaltungsgerichten, geltend gemacht werden müßten.
  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Mit zwei Entscheidungen vom 15. März 1968 (BVerwGE 29, 214; UFITA Bd. 52 , S. 302, 309) stellte das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber fest, die Rundfunkgebühr werde nicht dafür bezahlt, daß die Post dem Teilnehmer gestatte, ein Empfangsgerät aufzustellen und zu betreiben.
  • VG Stuttgart, 01.10.2014 - 3 K 4897/13

    Rundfunkbeitrag und Schwerbehinderung

    Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
  • BSG, 06.10.1981 - 9 RVs 3/81

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Fernmeldegebühren -

    Zur Länderzuständigkeit rechnet auch das Gebührenwesen und damit zwangsläufig das damit verbundene Verwaltungsverfahren (BVerwGE 29, 214, 215, 217; Bayer. VGH, a.a.O.).
  • BGH, 19.06.1986 - III ZR 177/84

    Einführung eines Funkkanalzuschlags für Autotelefone

    Eine gebührenpflichtige Leistung der Beklagten liegt schon vor, wenn ein Anschluß an ihre Anlagen genommen wird (BVerwGE 29, 214, 217 f.).

    Das ergibt sich schon aus dem Wesen der Gebühr als eines leistungsbezogenen Entgelts, das nach dem Äquivalenzprinzip (so jedenfalls BVerfGE 20, 257, 270; BVerwGE 12, 162, 166; 26, 305, 309 f. [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65]; BVerwG VerwRspr. Bd. 21, 273, 277; DÖV 1977, 676, 677) nicht in einem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen darf (BVerfGE 20, 257, 270; BVerwGE 26, 305, 308 f. [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65]; 29, 214, 215; Senatsurteile vom 25. November 1982 - III ZR 86/81 = LW PostVerwG Nr. 2 und vom 8. November 1984 aaO).

  • OVG Bremen, 03.12.1980 - 1 BA 33/80

    Antrag auf weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht;

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  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.1994 - 12 A 11840/93

    Rundfunkgerät; Bereithalten zum Empfang; Beherbergungsgewerbes ; Betriebsinhaber;

    Neben der Tatsache, daß die Rundfunkgebühr grundsätzlich an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt des Wohnsitzes zu leisten ist (vgl. hierzu § 7 1, 11 RfGebStV) und zudem auch ausländische Gäste einen Beherbergungsvertrag im Hause der Kl. abschließen können, scheitert die Annahme einer unzulässigen Doppelbelastung des Hotelgastes schon daran, daß die Rundfunkgebühr nach § 2 II RfGebStV anknüpfend an ihre Entwicklung aus der Konzessionsgebühr für das Betreiben eines Rundfunkempfangsgerätes gerätebezogen ausgestaltet ist, so daß ein Rundfunkteilnehmer, der beispielsweise mehrere Fernsehgeräte zum Empfang bereithält, für jedes dieser Geräte eine Gebühr zu zahlen hat, wenn er von dieser Verpflichtung nicht gem. §§ 5, 6 RfGebStV i.V. mit den Bestimmungen der für Rheinland-Pfalz gültigen Landesverordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Fassung vom 29.9.1992 (GVBl S. 312ff.), befreit ist (vgl. hierzu BVerwGE 29, 214 = NJW 1968, 1393 und BVerwG, Urt. v. 6.5. 1977 - VII C 68/75).
  • VG Berlin, 19.01.2010 - 27 K 200.09

    Rundfunkgebühr auch nach Diebstahl des DVBT-Empfängers

    Dies ist ein verfassungsrechtlich maßgeblicher Gesichtspunkt schon deshalb, weil die Rundfunkgebühr - entgegen ihrer Bezeichnung - rechtlich gerade keine Benutzungsgebühr ist, bei der es maßgeblich auf die tatsächliche Nutzbarkeit der gewährten Leistung ankommt, sondern eine an die bloße Beschaffung einer Nutzungsmöglichkeit durch den Besitz eines Fernsehgerätes anknüpfende beitragsähnliche öffentliche Abgabe, die der Sicherung der informationellen Grundversorgung durch Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dient (vgl. dazu BVerfGE 90, 60 [91]; BVerfG NJW 1999, 2454 und NJW 2000, 649; BVerwGE 29, 214).
  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 142.81

    Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen bei Behinderten - Medizinischen

    Mit der Regelung, daß diese Feststellungen auch für die Rundfunkanstalten verbindlich sind, hat der Bundesgesetzgeber nicht in die ausschließliche Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Rundfunkgebührenwesens (BVerwGE 29, 214 [217]), insbesondere auch der Befreiungsvoraussetzungen und des bei Anträgen auf Gebührenbefreiung einzuhaltenden Verwaltungsverfahrens, eingegriffen.
  • BGH, 25.11.1982 - III ZR 86/81
    Das wird zu bejahen sein, wenn eine Gebühr "erdrosselnd" wirkt, etwa einen bestimmten Wirtschaftszweig an die Grenze des Ruins bringt und damit prohibitiv wirkt; es reicht dagegen nicht aus, daß eine Gebühr von Einfluß auf die Preiskalkulation des Gebührenschuldners ist und zur Preiserhöhung führen kann (BVerwGE 12, 162, 166 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 106/60] ; 13, 214, 222; 26, 305, 309; 29, 214, 215/216).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1983 - 2 S 697/82

    Gebührenerhebung der Gemeinde für Starenbekämpfung während der Reifezeit der

    Das von ihm zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.3.1968 (NJW 1968, 1393 = BVerwGE 29, 214 f.) befaßt sich u.a. mit der Rechtsnatur der Rundfunkgebühr und hält ihre Würdigung als Benutzungsgebühr mit Bundesrecht u.a. aus folgen den Erwägungen für vereinbar:.
  • BVerwG, 17.04.1985 - 8 B 126.84

    Vereinbarkeit einer kommunalen Gebührenerhebung mit dem in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

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