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   BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16   

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BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16 (https://dejure.org/2017,19073)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.2017 - 10 C 1.16 (https://dejure.org/2017,19073)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 (https://dejure.org/2017,19073)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AO §§ 169, 170
    Allgemeine Nebenbestimmungen; Auslegung von Nebenbestimmungen; Bereicherungsrecht; Bewilligungsbescheid; Erstattungsanspruch; Festsetzungsverjährung; Gebot der Rechtssicherheit; Grundsatz der Belastungsvorhersehbarkeit; Jahresfrist; Nebenbestimmung; Regelverjährung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 194 Abs 1 BGB, § 195 BGB, § 49 Abs 3 S 2 VwVfG MV 2014, § 49a Abs 1 S 1 VwVfG MV 2014
    Zur Verjährung bei Schlussbescheiden über eine Subvention

  • Wolters Kluwer

    Verjährung der Festsetzung der endgültigen Höhe der Förderung in einem zuwendungsbehördlichen Schlussbescheid; Gestaltungsrecht der Verwaltung; Klage eines Zweckverbands gegen die teilweise Rückforderung einer ihm bewilligten Zuwendung; Gleichzeitige Verwirklichung einer ...

  • doev.de PDF

    Verjährung bei Schlussbescheiden über eine Subvention

  • rewis.io

    Zur Verjährung bei Schlussbescheiden über eine Subvention

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeine Nebenbestimmungen; auflösende Bedingung; Auslegung von Nebenbestimmungen; Bewilligungsbescheid; Bereicherungsrecht; dreijährige Verjährung; dreißigjährige Verjährung; Erstattungsanspruch; Festsetzungsverjährung; Jahresfrist; Nebenbestimmung; ...

  • rechtsportal.de

    Verjährung der Festsetzung der endgültigen Höhe der Förderung in einem zuwendungsbehördlichen Schlussbescheid; Gestaltungsrecht der Verwaltung; Klage eines Zweckverbands gegen die teilweise Rückforderung einer ihm bewilligten Zuwendung; Gleichzeitige Verwirklichung einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Verjährung bei Schlussbescheiden über eine Subvention

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Höhe der Subvention nicht festgelegt: Wann verjährt der Rückfoderungsanspruch?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Änderung für die Förderpraxis: Widerruf von Förderbescheiden wegen Vergabeverstößen nach § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG nicht mehr möglich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Höhe der Subvention nicht festgelegt: Wann verjährt der Rückforderungsanspruch? (IBR 2017, 532)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1893
  • DÖV 2017, 788
  • BauR 2017, 1577
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 19.11.2009 - 3 C 7.09

    Subvention; Zuwendung; Bewilligung; Bewilligungsbescheid; Nebenbestimmung;

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16
    Wie die Rücknahme oder der rückwirkende Widerruf eines Bewilligungsbescheids auf dessen Erlasszeitpunkt zurückwirkt, so wirkt auch die Festsetzung des endgültigen Zuwendungsbetrags durch einen Schlussbescheid auf den Zeitpunkt des vorläufigen Bewilligungsbescheids zurück (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 Rn. 25).

    Der Beklagte durfte die Höhe der Zuwendung im Bewilligungsbescheid vom 11. November 1994 vorläufig festsetzen, weil die für die hälftige Anteilsfinanzierung maßgeblichen zuwendungsfähigen Kosten vor Durchführung der Baumaßnahme nicht feststanden und nach dem Gesetz auch nicht im Wege einer Prognose zu schätzen waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 Rn. 21).

    Bei Zuwendungsbescheiden wird dies aus dem Verfahrensanspruch des Zuwendungsempfängers abgeleitet, dass sein Antrag zügig (vgl. § 10 Satz 2 VwVfG M-V), ggf. binnen Frist (vgl. § 42a VwVfG M-V) beschieden - und das heißt grundsätzlich abschließend beschieden - wird (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 Rn. 22).

    Dementsprechend führt die Missachtung des verfahrensrechtlichen Zügigkeitsgebots regelmäßig dazu, dass die Zuwendungsbehörde keine Erstattungszinsen für Zeiträume beanspruchen kann, in denen der Zuwendungsempfänger die Verzögerung nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht zu vertreten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 Rn. 31 f. und vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 - NVwZ 2016, 1577 Rn. 21).

    Denn die Wirkung des Vorbehalts einer endgültigen Regelung liegt gerade darin, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 Rn. 16).

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16
    Dies ist der besonderen gesetzlichen Regelung der Verzinsung geschuldet; damit soll zugleich verhindert werden, dass ein verzögerter Erlass des Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheids zur Akkumulation unverjährter Zinsen für große Zeiträume führen kann (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 47 sowie Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 - juris Rn. 19; BFH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - VII R 61/10 - BFHE 239, 310 Rn. 14 ff.).

    Daher unterliegt auch die Befugnis einer Behörde, einen Zuwendungsbescheid zurückzunehmen, als Gestaltungsrecht der Verwaltung grundsätzlich nicht dem allgemeinen Verjährungsrecht (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 16).

    Danach bildet die längste im Zivilrecht und Öffentlichen Recht vorkommende Frist von dreißig Jahren einen absoluten zeitlichen Schlusspunkt, nach dem die Ausübung einer Befugnis treuwidrig und durch § 242 BGB ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 24. März 1993 - 9/9a RV 38/91 - BSGE 72, 139 Rn. 21; BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VII R 24/06 - BFHE 225, 524 Rn. 45; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 16 m.w.N. und vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 16, 30 ff.).

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16
    Dies folgt daraus, dass die Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens auch im Öffentlichen Recht gilt und insbesondere auch die Rücknahmebefugnis der Behörden einschränkt (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 und Beschluss vom 3. April 2012 - 5 B 59.11 - juris Rn. 4 m.w.N.; BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 SB 2/15R - SozR 4-1300 § 48 Nr. 31 Rn. 22).

    Mit Blick auf die Befugnis zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist dies anzunehmen, wenn Umstände eingetreten sind, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat, der Begünstigte ferner darauf vertraut hat, dass die Rücknahmebefugnis nicht ausgeübt wird, und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 und Beschluss vom 3. April 2012 - 5 B 59.11 - juris Rn. 4).

  • BFH, 07.07.2009 - VII R 24/06

    Rückforderungsansprüche des Zolls wegen illegaler Fleischexporte in den Irak sind

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16
    Die Regeln über die Festsetzungsverjährung enthalten auch keinen allgemeinen, für alle Bereiche des Öffentlichen Rechts geltenden Grundsatz (BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VII R 24/06 - BFHE 225, 524 Rn. 42).

    Danach bildet die längste im Zivilrecht und Öffentlichen Recht vorkommende Frist von dreißig Jahren einen absoluten zeitlichen Schlusspunkt, nach dem die Ausübung einer Befugnis treuwidrig und durch § 242 BGB ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 24. März 1993 - 9/9a RV 38/91 - BSGE 72, 139 Rn. 21; BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VII R 24/06 - BFHE 225, 524 Rn. 45; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 16 m.w.N. und vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 16, 30 ff.).

  • BVerwG, 03.04.2012 - 5 B 59.11

    Rechtsgrundsätzliche Klärung des Vestoßes einer Behörde gegen den Grundsatz von

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16
    Dies folgt daraus, dass die Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens auch im Öffentlichen Recht gilt und insbesondere auch die Rücknahmebefugnis der Behörden einschränkt (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 und Beschluss vom 3. April 2012 - 5 B 59.11 - juris Rn. 4 m.w.N.; BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 SB 2/15R - SozR 4-1300 § 48 Nr. 31 Rn. 22).

    Mit Blick auf die Befugnis zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist dies anzunehmen, wenn Umstände eingetreten sind, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat, der Begünstigte ferner darauf vertraut hat, dass die Rücknahmebefugnis nicht ausgeübt wird, und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 und Beschluss vom 3. April 2012 - 5 B 59.11 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16
    Die Verwirkung setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzugetreten sind, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 und vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 30 m.w.N.).

    Danach bildet die längste im Zivilrecht und Öffentlichen Recht vorkommende Frist von dreißig Jahren einen absoluten zeitlichen Schlusspunkt, nach dem die Ausübung einer Befugnis treuwidrig und durch § 242 BGB ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 24. März 1993 - 9/9a RV 38/91 - BSGE 72, 139 Rn. 21; BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VII R 24/06 - BFHE 225, 524 Rn. 45; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 16 m.w.N. und vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 16, 30 ff.).

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16
    Dies ist bei äußeren, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörenden Tatsachen der Fall, nicht hingegen bei nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörenden Vorstellungen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211 Rn. 12).

    Denn bei jedem Einzelbeleg muss eine förderrechtliche Bewertung hinzukommen, ob und inwieweit eine tatsächlich getätigte Ausgabe zuwendungsfähig ist (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211 Rn. 14).

  • BVerwG, 14.04.1983 - 3 C 8.82

    Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Magermilch

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16
    Auf eine ausdrücklich vorbehaltene Regelung finden § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG M-V weder unmittelbar noch analog Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 - 3 C 8.82 - BVerwGE 67, 99 ).
  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16
    Die Verwirkung setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzugetreten sind, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 und vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 30 m.w.N.).
  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16
    Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 41).
  • BSG, 24.03.1993 - 9a RV 38/91

    Keine Rücknahme eines rechtwidrig begünstigenden Verwaltungsaktes nach 30 jahren

  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 70.80

    Bundeszuwendung - Bestimmungszweck - Zweckabhängige Bewilligung - Entfallen des

  • KG, 21.08.2008 - 2 U 75/07

    Verjährung eines Nachschussanspruchs: Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunkts

  • OLG Koblenz, 12.03.2008 - 1 U 1049/07
  • BFH, 11.12.2012 - VII R 61/10

    Verjährung des Zinsanspruchs bei zurückgeforderter Ausfuhrerstattung

  • BVerwG, 21.03.2013 - 3 C 14.12

    Landwirtschaft; Einlagerung von Zucker; Rückforderung von Lagerkostenvergütungen;

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 8.15

    Zuwendung; Vorbehaltsbescheid; Schlussbescheid; Erstattungsforderung; Verzinsung;

  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16

    Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 4 A 1986/22

    Rückforderung von Corona-Soforthilfen

    vgl. BVerwG, Urteile vom 11.2.1983 - 7 C 70.80 -, juris, Rn. 15 f., vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, BVerwGE 148, 217 = juris, Rn. 15, vom 24.7.2014 - 3 C 23.13 -, juris, Rn. 18, vom 15.3.2017 - 10 C 1.16 -, juris, Rn. 15, und vom 25.5.2022 - 8 C 11.21 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 17.6.2020 - 4 A 436/17 -, juris, Rn. 81 f., und vom 14.12.2020 - 4 A 1992/16 -, juris, Rn. 37 f., jeweils m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.2017 - 10 C 1.16 -, juris, Rn. 22.

  • BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19

    Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der

    c) Der Grundsatz von Treu und Glauben (zum einfachen Recht BVerwG, Beschluss vom 10. September 2019 - 9 B 40.18 -, Rn. 7 m.w.N.; vgl. aber noch BVerwGE 149, 211 ; BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, Rn. 29) ist als auf die Beurteilung von Einzelfällen bezogenes Rechtsinstitut von vornherein nicht geeignet, um dem Beitragspflichtigen Klarheit über Beginn und Dauer der Festsetzungsverjährung bei Erschließungsbeiträgen zu verschaffen.
  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,

    Hierfür ist gleichgültig, ob diese rechtliche Wertung einfach oder schwierig ist (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211 Rn. 13 ff. und vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 116, 117 Rn. 12 ff.; Beschluss vom 31. Juli 2017 - 10 B 26.16 - Buchholz 316 § 36 VwVfG Nr. 19).

    Die Wirkung des Vorbehalts liegt gerade darin, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 49, 48 VwVfG gebunden zu sein (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 116, 117 Rn. 22 m.w.N.).

    Deshalb hat das Revisionsgericht den Bescheid selbst auszulegen und nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste (stRspr des BVerwG, vgl. Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 116, 117 Rn. 14 m.w.N.).

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