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   BVerwG, 15.03.2017 - 20 F 12.15   

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BVerwG, 15.03.2017 - 20 F 12.15 (https://dejure.org/2017,13842)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.2017 - 20 F 12.15 (https://dejure.org/2017,13842)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 2017 - 20 F 12.15 (https://dejure.org/2017,13842)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Geheimhaltungsbedürftigkeit des Inhalts der Akten als Grund für die Einstufung als Verschlusssache; Auskunftspflicht der Behörden durch Vorlage der Urkunden und Akten hinsichtlich Sperrerklärung; Schutz vor Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter bei der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 99 Abs. 1 S. 2 1. Alt.
    Geheimhaltungsbedürftigkeit des Inhalts der Akten als Grund für die Einstufung als Verschlusssache; Auskunftspflicht der Behörden durch Vorlage der Urkunden und Akten hinsichtlich Sperrerklärung; Schutz vor Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 20.09.2010 - 20 F 9.10

    Verweigerung der Aktenvorlage

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 20 F 12.15
    Entscheidend ist vielmehr, ob sich nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt, ob also der Grund für die Einstufung als Verschlusssache noch fortbesteht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2010 - 20 F 9.10 - NVwZ-RR 2011, 135 Rn. 7 f., vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 14 und vom 29. April 2015 - 20 F 8.14 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).

    Ein solcher Nachteil ist insbesondere dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2010 - 20 F 9.10 - NVwZ-RR 2011, 135 Rn. 10, vom 26. Januar 2012 - 20 F 11.11 - juris Rn. 4 und vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:301115B20F7.15.0] - juris Rn. 10).

    Es liegt auf der Hand, dass Maßnahmen zum Schutz solcher sicherheitsempfindlicher Transporte unterlaufen oder zumindest erheblich beeinträchtigt werden, wenn durch Offenlegung die Gefahr besteht, dass die Allgemeinheit und damit potentiell auch Personen, die Störmaßnahmen auf solche Transporte planen, Kenntnis über Reichweite und Ausgestaltung der Sicherheitsvorkehrungen erlangen können, die gerade zum Schutz gegen solche Einwirkungen als notwendig erachtet werden (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2010 - 20 F 9.10 - NVwZ-RR 2011, 135 Rn. 11).

    Dass es den Geheimhaltungsinteressen einen höheren Stellenwert eingeräumt hat, ist angesichts des gewichtigen öffentlichen und privaten Interesses an effektivem Schutz vor Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter bei der Beförderung radioaktiver Stoffe nicht zu beanstanden (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2010 - 20 F 9.10 - NVwZ-RR 2011, 135 Rn. 21).

  • BVerwG, 29.04.2015 - 20 F 8.14

    Anspruch eines Terrorverdächtigen auf Einsicht in die vollständigen und

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 20 F 12.15
    Entscheidend ist vielmehr, ob sich nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt, ob also der Grund für die Einstufung als Verschlusssache noch fortbesteht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2010 - 20 F 9.10 - NVwZ-RR 2011, 135 Rn. 7 f., vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 14 und vom 29. April 2015 - 20 F 8.14 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).

    b) Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verweigerung der vollständigen und ungeschwärzten Vorlage der angeforderten Unterlagen gegeben sind, genügt die Sperrerklärung vom 29. September 2015 auch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 2009 - 20 F 4.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 7 ff. und vom 29. April 2015 - 20 F 8.14 - juris Rn. 19 f.).

  • BVerwG, 21.01.2016 - 20 F 2.15

    Ablehnung des Antrags auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 20 F 12.15
    Eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210116B20F2.15] - NVwZ 2016, 467 Rn. 4 m.w.N.).

    Gegebenenfalls ist auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang es der genauen Kenntnis des Inhalts der unleserlich gemachten Textstellen und der sonstigen Schwärzungen bedarf (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 - NVwZ 2016, 467 Rn. 6 und 8).

  • BVerwG, 02.07.2009 - 20 F 4.09

    Statthaftigkeit eines Zwischenverfahrens vor den Verwaltungsgerichten zur Klärung

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 20 F 12.15
    b) Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verweigerung der vollständigen und ungeschwärzten Vorlage der angeforderten Unterlagen gegeben sind, genügt die Sperrerklärung vom 29. September 2015 auch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 2009 - 20 F 4.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 7 ff. und vom 29. April 2015 - 20 F 8.14 - juris Rn. 19 f.).
  • BVerwG, 20.09.2010 - 20 F 7.10

    Schutzkonzepte und -maßnahmen atomrechtlicher Anlagen als Gründe für

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 20 F 12.15
    Diese Erwägung ist im Rahmen der Ermessensausübung unzulässig, weil über die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Akten das Gericht der Hauptsache bestimmt (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2010 - 20 F 7.10 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 04.03.2016 - 20 F 1.16

    Ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der mit der Sicherheitsüberprüfung betrauten

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 20 F 12.15
    Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht; denn es handelt sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit (BVerwG, Beschluss vom 4. März 2016 - 20 F 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:040316B20F1.16.0] - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 20 F 12.15
    Die in der Sperrerklärung (Seite 23) geltend gemachte "naheliegende Gefahr einer Nachahmung beziehungsweise des Missbrauchs durch potenzielle Täter" kann die Vorlageverweigerung nicht stützen, wenn die im Lagebericht benannten Strafurteile oder andere gerichtliche Entscheidungen zu vergleichbaren Straftaten veröffentlicht oder der Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. zur Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation von Gerichtsentscheidungen: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 - BVerwGE 104, 105 ).
  • OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 7 LB 58/09

    Kein Klagerecht Dritter gegen Kernbrennstoff-Transporte

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 20 F 12.15
    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. März 2013 (BVerwG 7 C 34.11) die Berufungsurteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. August 2011 (OVG 7 LB 58/09 und 7 LB 59/09) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen hatte, gab dieses der Beklagten mit Beschluss vom 15. Juli 2015 auf, im Einzelnen benannte Unterlagen vorzulegen.
  • BVerwG, 26.01.2012 - 20 F 11.11

    Umfang der Verpflichtung von Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 20 F 12.15
    Ein solcher Nachteil ist insbesondere dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2010 - 20 F 9.10 - NVwZ-RR 2011, 135 Rn. 10, vom 26. Januar 2012 - 20 F 11.11 - juris Rn. 4 und vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:301115B20F7.15.0] - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 9.12

    Reichweite unverbrüchliche Vertraulichkeit bei existenzieller staatlicher

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 20 F 12.15
    Entscheidend ist vielmehr, ob sich nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt, ob also der Grund für die Einstufung als Verschlusssache noch fortbesteht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2010 - 20 F 9.10 - NVwZ-RR 2011, 135 Rn. 7 f., vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 14 und vom 29. April 2015 - 20 F 8.14 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.11.2013 - 20 F 11.12

    Einsichtsanspruch eines Wertpapierunternehmens in Unterlagen der BaFin bzgl.

  • BVerwG, 30.11.2015 - 20 F 7.15

    Geheimhaltungsbedürftigkeit im Asylverfahren

  • BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17

    Rechtsstreit um die Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zur

    Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht; denn es handelt sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 - 20 F 12.15 - juris Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.10.2018 - 20 F 15.16

    Aufgaben einer Sicherheitsbehörde; Darlegung; Datenbank; Ermittlungsmethoden;

    Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht; denn es handelt sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbständigen Zwischenstreit (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017, 20 F 12.15 , Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.09.2019 - 20 F 4.18

    Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes; Rechtswidrigkeit einer

    Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht; denn es handelt sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 - 20 F 12.15 - juris Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.02.2019 - 20 F 2.17

    Schutz personenbezogener Daten nachrichtendienstlicher Verbindungen

    Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, weil es sich um einen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbstständigen Zwischenstreit handelt (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 - 20 F 12.15 - juris Rn. 32 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2017 - 11 S 53.17

    Castor-Transporte auf dem Neckar zulässig

    Dass weitere Angaben dazu nach dem Vortrag der Antragsgegnerin aus Gründen des notwendigen Geheimnisschutzes nicht möglich seien, erscheint nachvollziehbar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 - 20 F 12.15 -, juris Rz. 12).
  • BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17

    Auskunftserteilung über sämtliche sog. konspirativen Linien während und nach der

    Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht; denn es handelt sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 - 20 F 12.15 - juris Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.11.2019 - 20 F 14.17

    Streit um die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung bezüglich der begehrten

    Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 - 20 F 12.15 - juris Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18

    Bestehen eines presserechtlichen Anspruchs auf Einsicht in Unterlagen des

    Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 - 20 F 12.15 - juris Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 11.16
    Gegebenenfalls hat das Gericht der Hauptsache nach Abgabe der Sperrerklärung auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang es der genauen Kenntnis des Inhalts der unleserlich gemachten Textstellen und der sonstigen Schwärzungen bedarf (BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2017 - 20 F 12.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:150317B20F12.15.0] - juris Rn. 9 und vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210116B20F2.15.0] - NVwZ 2016, 467 Rn. 8 f.).
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