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   BVerwG, 15.04.1983 - 7 C 40.80   

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BVerwG, 15.04.1983 - 7 C 40.80 (https://dejure.org/1983,1345)
BVerwG, Entscheidung vom 15.04.1983 - 7 C 40.80 (https://dejure.org/1983,1345)
BVerwG, Entscheidung vom 15. April 1983 - 7 C 40.80 (https://dejure.org/1983,1345)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zum Postzeitungsdienst - Anforderungen an die Ermittlung des Herausgabezwecks von Druckschriften - Voraussetzungen für eine Unterrichtung der Öffentlichkeit - Anforderungen an die Förderung geschäftlicher Interessen von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 117
  • NJW 1983, 2895 (Ls.)
  • MDR 1984, 254
  • afp 1983, 428
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 06.10.1967 - VII C 142.66

    Regelung der Zulassung zum Postzeitungsdienst für Druckschriften, die zum

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1983 - 7 C 40.80
    Gegen die Rechtsgültigkeit der Postzeitungsordnung bestehen keine Bedenken (vgl. die Ausführungen in demSenatsurteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG 7 C 142.66 - BVerwGE 28, 36 = Buchholz 442.04 PostVerwG Nr. 1 = Archiv PF 1968, 213 = DVBl. 1968, 181 = DÖV 1968, 174 zu der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963, BGBl. I S. 373; für die hier maßgebliche Fassung der Postzeitungsordnung gilt insoweit nichts anderes).

    Daß die Unterrichtung der Öffentlichkeit der alleinige Herausgabezweck einer Zeitung oder Zeitschrift im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 PostZtgO sein muß, hat der erkennende Senat bereits in dem erwähnten Urteil vom 6. Oktober 1967, das noch auf der Grundlage der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373) ergangen ist, hervorgehoben (BVerwGE 28, 36 [53]), obwohl der damals geltende Wortlaut diesen Zweck nicht ausdrücklich nannte.

    Mit dem Postzeitungsdienst verfolgt die Bundespost das Ziel, zur Förderung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit Erzeugnisse der Presse dem Empfänger so günstig wie möglich zuzuführen; denn zur Pressefreiheit gehört auch die Möglichkeit, den Empfänger zu möglichst günstigen Bedingungen zu erreichen (vgl. das erwähnte Senatsurteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwGE 28, 36 [BVerwG 06.10.1967 - VII C 142.66] [50] -).

  • BVerwG, 18.04.1969 - VII C 45.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1983 - 7 C 40.80
    Allerdings hat der erkennende Senat in demUrteil vom 18. April 1969 - BVerwG 7 C 45.68 -(Buchholz 442.05 § 74 PostO Nr. 1 = Archiv PF 1969, 611 = GewArch. 1969, 214) aus dem Umstand, daß die Druckschrift "Das Autohaus" der Förderung der geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Zentralverbandes des Kraftfahrzeughandels und -gewerbes diente, nicht die Folgerung gezogen, daß sie vom Postzeitungsdienst ausgeschlossen ist.
  • BVerwG, 21.03.2019 - 7 C 26.17

    Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Unternehmen mit vorwiegend

    Diese Vergünstigung war auf periodisch erscheinende Druckschriften beschränkt, deren Herausgabezweck darauf gerichtet war, (ausschließlich) über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu unterrichten, weil nur sie, nicht aber Druckerzeugnisse, deren Herausgabezweck geschäftlicher Art ist, eine öffentliche Aufgabe erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 7 C 40.80 - BVerwGE 67, 117 ).

    Zudem dient nicht jede Unterrichtung über Fachfragen zwangsläufig auch den geschäftlichen Interessen dessen, der unterrichtet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 7 C 40.80 - BVerwGE 67, 117 ).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 727/84

    Postzeitungsdienst

    Die §§ 5 und 6 PostZtgO seien durch diese Ermächtigungsgrundlage gedeckt (BVerwGE, a.a.O., S. 49; BVerwGE 67, 117).
  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 91.86

    Postzeitungsordnung - Druckschrift - Zulassung - Geschäftliches Interesse

    Eine Druckschrift ist aber vom Postzeitungsdienst ausgeschlossen, wenn sie - zumindest auch - zu dem Zweck herausgegeben wird, den geschäftlichen Interessen ihrer Bezieher zu dienen (wie BVerwGE 67, 117).

    Ergänzend führt er aus, auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1983 (BVerwGE 67, 117) zum Ausschlußtatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PostZtgO halte er eine vom Urteil der Vorinstanz abweichende Entscheidung nicht für gerechtfertigt.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß die Unterrichtung der Öffentlichkeit - objektiv erkennbar - der alleinige Herausgabezweck sein (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG 7 C 142.66 - BVerwGE 28, 36 ; Beschluß vom 9. Juni 1971 - BVerwG 7 B 89.70 - Archiv für Presserecht 1971, 134; Beschluß vom 15. März 1976 - BVerwG 7 B 99.75 - Buchholz 442.051 PostZtgO Nr. 1; Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 7 C 40.80 - BVerwGE 67, 117 ; Beschluß vom 23. März 1984 - BVerwG 7 B 129.83 - Altmannsperger, Postrecht-Entscheidungen 2.06.3 Nr. 31).

    Daß § 6 Abs. 1 Satz 2 PostZtgO nicht nur die Werbung der Warenanbieter, sondern auch das geschäftliche Informationsinteresse der Händler als Bezieher der Druckschrift umfaßt, hat der erkennende Senat bereits für die Postzeitungsordnung vom 10. Juli 1970 (BGBl. I S. 1068) entschieden (BVerwGE 67, 117).

    Wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 15. April 1983 (BVerwGE 67, 117 ) ausgeführt hat, ist aber kein Grund ersichtlich, warum geschäftliche Interessen letztlich auf Kosten der Allgemeinheit der Postbenutzer, die mit ihren Gebührenzahlungen das Defizit im Postzeitungsdienst ausgleichen müssen, gefördert werden sollten.

    Zu Unrecht folgert Ricker (a.a.O. S. 608) einen solchen Verstoß aus der "wertbezogenen Interpretation" dieses Grundrechts durch den erkennenden Senat, wie sie darin zum Ausdruck komme, daß nur der "echten Nachrichtenpresse" (BVerwGE 67, 117 ) die Förderungsfähigkeit zuerkannt werde.

  • BGH, 20.09.2012 - I ZR 116/11

    Fraktionszeitung

    Mit dem Postzeitungsdienst gemäß § 5 PostZtgO wurde von der damaligen Deutschen Bundespost das Ziel verfolgt, zur Förderung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit Erzeugnisse der Presse dem Empfänger so günstig wie möglich zuzuführen, da zur Pressefreiheit auch die Möglichkeit gehört, den Empfänger zu möglichst günstigen Bedingungen zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1967 - 7 C 142/66, BVerwGE 28, 36, 50; Urteil vom 15. April 1983 - 7 C 40/80, BVerwGE 67, 117, 120).

    Die Beurteilung der Frage, ob eine Druckschrift vom Begriff der Universaldienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV erfasst wird, hat sich daher maßgeblich an der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit zu orientieren (vgl. BVerwGE 28, 36, 50; 67, 117, 120; Busch, DÖV 1969, 623, 624).

  • BVerwG, 23.03.1984 - 7 B 129.83

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache von grundsätzlicher

    Unter Hinweis auf diese Entscheidung hat der beschließende Senat in dem Urteil vom 15. April 1983 die Rechtsgültigkeit der Postzeitungsordnung vom 10. Juli 1970 (BGBl. I S. 1068) bejaht (BVerwGE 67, 117 [BVerwG 15.04.1983 - 7 C 40/80]).

    Danach kommt die Bevorzugung den Druckschriften zugute, deren alleiniger Herausgabezweck darauf gerichtet ist, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu unterrichten (dazu können auch Druckschriften gehören, die die Beschwerde dem "subjektiven Journalismus" zuordnet), nicht aber den Druckerzeugnissen, deren Herausgabezweck geschäftlicher Art ist (BVerwGE 67, 117 [BVerwG 15.04.1983 - 7 C 40/80] /118 ff./).

    Der Postzeitungsdienst soll der Nachrichtenpresse die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe erleichtern; er dient aber nicht dazu, geschäftliche Interessen von wirtschaftlichen Unternehmen zu unterstützen, mögen diese auch durch Verbreitung von Druckschriften unter dem Schutz der Pressefreiheit verfolgt werden (BVerwGE 67, 117 [BVerwG 15.04.1983 - 7 C 40/80] /121/).

    Daß die Unterrichtung der Öffentlichkeit der alleinige Herausgabezweck einer Zeitung im Sinne des § 5 Abs. 1 PostZtgO sein muß und es deshalb für die Zulassung zum Postzeitungsdienst nicht ausreicht, daß eine Druckschrift auch der Information der Öffentlichkeit dienen soll, ist in dem erwähnten Senatsurteil vom 15. April 1983 (BVerwGE 67, 117 [BVerwG 15.04.1983 - 7 C 40/80] /118 ff./) ausdrücklich klargestellt worden.

  • OLG Köln, 13.07.1992 - 7 U 36/92

    Urteilsberichterstattung und Postzeitungsdienst

    Der Abruf-Service könnte deshalb allenfalls dann ein die Zulassung zum Postzeitungsdienst ausschließender Nebenzweck (BVerwGE 67, 117 ff.; NJW 1988, 2686 ff.) sein, wenn er auf Gewinnerzielung angelegt wäre.
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