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   BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86   

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BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86 (https://dejure.org/1988,246)
BVerwG, Entscheidung vom 15.04.1988 - 7 C 94.86 (https://dejure.org/1988,246)
BVerwG, Entscheidung vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 (https://dejure.org/1988,246)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Zum behördlichen Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes und zur Bedeutung der Vormerkliste

  • Wolters Kluwer

    Personenbeförderung - Taxengewerbe - Genehmigung - Beschränkte Zulassungszahl - Vormerkliste - Öffentliches Verkehrsinteresse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PBefG § 13 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 208
  • NJW 1988, 3221
  • NVwZ 1989, 56 (Ls.)
  • NZV 1988, 235
  • DVBl 1989, 52
  • BB 1989, 321
  • DÖV 1988, 923
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.11.1981 - 7 C 57.79

    Zur Versagung einer Kraftdroschkengenehmigung wegen Bedrohung der Existenz des

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86
    Bei der Einschätzung, ab welcher Zahl zugelassener Taxen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht sein wird, steht der Behörde ein nur begrenzt gerichtlich nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Fortentwicklung von BVerwGE 64, 238 = NJW 1982, 1168 [BVerwG 27.11.1981 - 7 C 57/79] = NVwZ 1982, 315 L).

    Diese verfassungsrechtlichen Bindungen für gesetzliche Berufszugangsbeschränkungen, die der erkennende Senat (vgl. Urteil vom 28. Juni 1963 in BVerwGE 16, 187; Urteil vom 28. Juni 1963 in BVerwGE 16, 190; Urteil vom 25. Februar 1966 in BVerwGE 23, 314; Urteil vom 27. November 1981 in BVerwGE 64, 238) in Anwendung des § 13 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) - PBefG 1961 - konkretisiert hat, gelten auch für die Anwendung des durch Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 196, sog. Taxinovelle) geänderten § 13 Abs. 4 PBefG.

    Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, daß die Genehmigungsbehörde bei Beurteilung des Grenzbereichs, von dem an die Erteilung weiterer Taxengenehmigungen das öffentliche Verkehrsinteresse beeinträchtigt, weil sie das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht, eine prognostische Einschätzung zu treffen hat, die rechtlich, und damit auch gerichtlich, nur dahin überprüfbar ist, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat (so schon Urteil des Senats vom 27. November 1981 in BVerwGE 64, 238 für die Dauer des erforderlichen Beobachtungszeitraums).

    Die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der auf eine Prognose gestützten Versagung der Taxengenehmigung hat auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen; denn es geht um die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Genehmigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn keine Versagungsgründe vorliegen (Urteil des Senats vom 27. November 1981 a.a.O. S. 241).

    Das rechtfertigt den Beobachtungszeitraum, den das Gesetz aufgrund der Rechtsprechung des Senats (s. insbesondere Urteil vom 27. November 1981 in BVerwGE 64, 238) ausdrücklich in § 13 Abs. 4 Satz 3 PBefG aufgenommen hat.

    Damit, daß der Senat den im "Konzessionshandel" (s. hierzu schon Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1981, BVerwGE 64, 238 ) gezahlten Preisen indizielle Bedeutung im Rahmen des § 13 Abs. 4 PBefG beimißt, ist nicht gesagt, daß er eine - übrigens auf zum Teil rechtlich nicht bedenkenfreie Ausführungen im Schrifttum (s. z.B. Storsberg, Der Personenverkehr, Heft 2/1983, S. 4, 6, 9; Bidinger, Der Personenverkehr, Heft 3/1983, S. 16; Heft 5/1984, S. 6) gestützte - behördliche Konzessionierungspraxis für rechtmäßig hielte, die einen solchen Handel ermöglicht oder begünstigt, etwa indem sie einem Verpächter die verpachtete Konzession nach deren zeitlichen Ablauf erneut erteilt.

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86
    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 8. Juni 1960 - 1 BvR 53/55 u.a. - BVerfGE 11, 168) hat dies für den Taxenverkehr bejaht.

    Die Gefahr einer Übersetzung des Gewerbes mit der Folge ruinösen, das Taxengewerbe in seiner Existenz bedrohenden Wettbewerbs müsse "konkret beweisbar eingetreten oder nach dem sorgfältig begründeten Urteil der Verwaltungsbehörde in drohende Nähe gerückt sein" (BVerfGE 11, 168 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Beschluß vom 8. Juni 1966 (BVerfGE 11, 168 ), ebenso wie der erkennende Senat (vgl. z.B. BVerwGE 23, 314 ), auf die Existenz- und Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes abgestellt.

    Die Zubilligung eines Beurteilungsspielraums an die Behörde steht - wie der ... zutreffend ausgeführt hat - nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1960 (BVerfGE 11, 168 ).

    Sie darf den Zugang zum Taxengewerbe nur sperren, wenn die in § 13 Abs. 4 Satz 1 BPefG bezeichnete Gefahr "konkret beweisbar eingetreten oder nach dem sorgfältig begründeten Urteil der Verwaltungsbehörde in drohende Nähe gerückt" ist (BVerfGE 11, 168 ).

  • BVerwG, 25.02.1966 - VII C 24.65
    Auszug aus BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86
    Diese verfassungsrechtlichen Bindungen für gesetzliche Berufszugangsbeschränkungen, die der erkennende Senat (vgl. Urteil vom 28. Juni 1963 in BVerwGE 16, 187; Urteil vom 28. Juni 1963 in BVerwGE 16, 190; Urteil vom 25. Februar 1966 in BVerwGE 23, 314; Urteil vom 27. November 1981 in BVerwGE 64, 238) in Anwendung des § 13 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) - PBefG 1961 - konkretisiert hat, gelten auch für die Anwendung des durch Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 196, sog. Taxinovelle) geänderten § 13 Abs. 4 PBefG.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Beschluß vom 8. Juni 1966 (BVerfGE 11, 168 ), ebenso wie der erkennende Senat (vgl. z.B. BVerwGE 23, 314 ), auf die Existenz- und Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes abgestellt.

    Der Senat hat schon im Urteil vom 25. Februar 1966 (BVerwGE 23, 314 ) ausgesprochen, die Frage der Wirkungen auf das örtliche Taxengewerbe könne, wenn mehrere Bewerbungen vorlägen, nur entschieden werden, wenn einheitlich geprüft werde, ob und bejahendenfalls wieviele Genehmigungen noch erteilt werden können.

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86
    Es hat sich dazu auf die Rechtsprechung zur Erteilung begrenzter, erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als noch verfügbar nachgewiesener Studienplätze berufen, die klagenden Bewerbern unabhängig von ihrer Rangstelle in der Bewerberliste zuzusprechen sind (BVerfG, Beschluß vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - BVerfGE 39, 258 ; BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1980 in BVerwGE 60, 25).
  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86
    Es hat sich dazu auf die Rechtsprechung zur Erteilung begrenzter, erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als noch verfügbar nachgewiesener Studienplätze berufen, die klagenden Bewerbern unabhängig von ihrer Rangstelle in der Bewerberliste zuzusprechen sind (BVerfG, Beschluß vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - BVerfGE 39, 258 ; BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1980 in BVerwGE 60, 25).
  • BVerwG, 28.06.1963 - VII C 139.61

    Kein Klagerecht eines Kraftdroschkenunternehmers gegen Erteilung der

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86
    Diese verfassungsrechtlichen Bindungen für gesetzliche Berufszugangsbeschränkungen, die der erkennende Senat (vgl. Urteil vom 28. Juni 1963 in BVerwGE 16, 187; Urteil vom 28. Juni 1963 in BVerwGE 16, 190; Urteil vom 25. Februar 1966 in BVerwGE 23, 314; Urteil vom 27. November 1981 in BVerwGE 64, 238) in Anwendung des § 13 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) - PBefG 1961 - konkretisiert hat, gelten auch für die Anwendung des durch Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 196, sog. Taxinovelle) geänderten § 13 Abs. 4 PBefG.
  • BVerwG, 28.06.1963 - VII C 23.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86
    Diese verfassungsrechtlichen Bindungen für gesetzliche Berufszugangsbeschränkungen, die der erkennende Senat (vgl. Urteil vom 28. Juni 1963 in BVerwGE 16, 187; Urteil vom 28. Juni 1963 in BVerwGE 16, 190; Urteil vom 25. Februar 1966 in BVerwGE 23, 314; Urteil vom 27. November 1981 in BVerwGE 64, 238) in Anwendung des § 13 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) - PBefG 1961 - konkretisiert hat, gelten auch für die Anwendung des durch Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 196, sog. Taxinovelle) geänderten § 13 Abs. 4 PBefG.
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86
    Objektive Zulassungsschranken für den Zugang zu einem Beruf, hier den des Taxenunternehmers, sind verfassungsrechtlich (Art. 12 Abs. 1 GG) nur zulässig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes notwendig sind (BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377 ).
  • BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 44.88

    Zur Prognosebildung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des örtlichen

    Vielmehr ist, wovon der Senat übrigens in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. Urteil vom 25. Februar 1966 - BVerwG 7 C 24.65 - BVerwGE 23, 314 ; Urteil vom 27. November 1981 - BVerwG 7 C 57.79 - BVerwGE 64, 238 ; Urteil vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 94.86 - BVerwGE 79, 208 = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 28), eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse im örtlichen Taxengewerbe und der durch Erteilung weiterer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen geboten.

    Von daher ergibt sich folgendes: Die Konzessionierung des örtlichen Taxengewerbes ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein Instrument bestmöglicher Befriedigung des öffentlichen Bedürfnisses nach individueller Verkehrsbedienung in Ergänzung zum öffentlichen Linienverkehr und von Verfassungs wegen (Art. 12 Abs. 1 GG) nur mit dieser Zielsetzung als Beschränkung des Zugangs zum Beruf des Taxenunternehmers gerechtfertigt (BVerfGE 11, 168; vgl. auch BVerwGE 79, 208 ff. ).

    Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 15. April 1988 (a.a.O. S. 217) ausgeführt, dass dieser Gedanke auf die Erteilung von Taxengenehmigungen nicht in gleicher Weise zutrifft wie auf die Vergabe von Studienplätzen; denn bei Studienplätzen gehe es um die Ausschöpfung einer jeweils semesterweise zu ermittelnden Kapazität von Hochschuleinrichtungen, die ungenutzt bliebe, wenn der klageweise geltend gemachte Anspruch wegen der ungünstigen Rangstelle des Klägers abgewiesen werde.

    Der Senat hat im Urteil vom 15. April 1988 (a.a.O. Seite 218) allerdings ausgeführt, ein Kläger könne bei rechtsfehlerhafter behördlicher Prognose (zur begrenzten, nämlich nur rechtlichen, Überprüfbarkeit der Prognose im einzelnen BVerwGE 79, 208 ) trotz vorrangiger nicht klagender Mitbewerber statt eines Anspruchs auf erneute Bescheidung seines Antrags durch die beklagte Behörde ausnahmsweise einen (unmittelbaren) Anspruch auf die beantragte Taxengenehmigung haben sowie darauf, dass die Behörde vom Gericht zu deren Erteilung verpflichtet wird.

    Auch dies hat der erkennende Senat in dem genannten Urteil vom 15. April 1988 (a.a.O. Seite 218) bereits ausgeführt.

    Bei der Überprüfung der Prognose wird das Berufungsgericht außer den vom erkennenden Senat im Urteil vom 15. April 1988 (BVerwGE 79, 208 ) genannten Grenzen gerichtlicher Kontrolle von behördlichen Prognoseentscheidungen weiter folgendes zu berücksichtigen haben:.

    Die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist nur um des öffentlichen Verkehrsinteresses willen geschützt, nicht hingegen zum Schutz des bestehenden Gewerbes vor - möglicherweise einzelne Unternehmer ruinierender - Konkurrenz (vgl. im einzelnen Urteil des Senats vom 15. April 1988, a.a.O. S. 210 ff.).

    Der erkennende Senat hat zur Anwendung dieser Merkmale im einzelnen im Urteil vom 15. April 1988 (a.a.O., Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 28 Seite 7 ff., insoweit in BVerwGE 79, 208, nicht abgedruckt) Stellung genommen.

    Kommt das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis, dass die Prognose der Beklagten auch im Zeitpunkt der erneuten Entscheidung ohne Rechtsverstoß (vgl. BVerwGE 79, 208 ) aufrechterhalten werden kann, so darf es der Klage nicht unter dem Gesichtspunkt stattgeben, der höchstens einjährige Beobachtungszeitraum dürfe nicht verlängert werden, ohne dass zuvor weitere Genehmigungen erteilt werden.

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Der Gesetzgeber darf es daher bei der Schaffung objektiver Berufszugangsschranken grundsätzlich auch der Verwaltung überlassen, die konkreten Zulassungszahlen festzulegen (vgl. BVerfGE 33, 303/340 f. zur Studienplatzvergabe; BVerfG vom 14.10.1975 BVerfGE 40, 196/229 ff. zu § 9 Abs. 1 GüKG a. F.; vom 18.6.1986 BVerfGE 73, 280/292 ff. zu § 4 BNotO; vom 27.2.2008 NJW 2008, 1293/1294 zu § 168 Abs. 2 BRAO; BVerwG vom 15.4.1988 BVerwGE 79, 208/213 ff. zu § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG).
  • VG Karlsruhe, 20.04.2017 - 3 K 2922/16

    Anspruch auf Erteilung von zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen im Bezirk

    Der Genehmigungsvorbehalt bezweckt allerdings nicht, Taxiunternehmer vor wirtschaftlich spürbarer - auch harter - Konkurrenz und vor den wirtschaftlichen - bis zum möglichen finanziellen Ruin reichenden - Risiken dieses Berufs zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988 - 7 C 94/86 -, BVerwGE 79, 208ff., juris Rn. 9).

    Dabei ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; es sind insbesondere auch Tatsachen zu berücksichtigen, die nach der Behördenentscheidung eingetreten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 12f.).

    Denn eine schwierige Ertrags- und Kostenlage ist kein Versagungsgrund, sondern nur ein Indiz für die Beurteilung, ob das öffentliche Verkehrsinteresse durch die Erteilung weiterer Genehmigungen beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 9).

    Solange für den Markteintritt noch erhebliche Summen gezahlt werden, und zwar nicht einmalig von einzelnen Interessenten, sondern über Jahre hinweg in einer Vielzahl von Fällen, besteht grundsätzlich kein Anlass für eine ernsthafte Sorge um die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxenverkehrs (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 18).

    Zur Festlegung einer genauen Zahl als Grenze für eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist nämlich nur die Behörde ermächtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 13).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde substantiiert Umstände darlegt, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Kläger bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 21).

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