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   BVerwG, 15.04.2008 - 9 B 20.08   

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BVerwG, 15.04.2008 - 9 B 20.08 (https://dejure.org/2008,14625)
BVerwG, Entscheidung vom 15.04.2008 - 9 B 20.08 (https://dejure.org/2008,14625)
BVerwG, Entscheidung vom 15. April 2008 - 9 B 20.08 (https://dejure.org/2008,14625)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegungen zur Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht; Nichtvernehmung von Zeugen als Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs; Obergerichtlicher Prüfungskompetenz hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Gemeindestraße" ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 21.09.2001 - 9 B 51.01

    Schwarzbau; Baugenehmigungsgebühr; Lenkungswirkung; Gleichheitssatz;

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2008 - 9 B 20.08
    Daher vermag die Rüge, Landesrecht sei unter Verstoß gegen Bundes(verfassungs)recht, hier unter Überschreitung der Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung, angewandt worden, für sich genommen noch nicht eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzuzeigen; vielmehr muss zusätzlich dargelegt werden, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundes(verfassungs)rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (Beschluss vom 21. September 2001 BVerwG 9 B 51.01 Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 44 S. 28).
  • BVerwG, 18.06.1998 - 8 B 56.98

    Schädigung während der NS-Zeit; Rückerstattung nach dem Recht der Alliierten

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2008 - 9 B 20.08
    Eine solche Rüge erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 BVerwG 6 C 52.65 BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 BVerwG 8 B 56.98 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2008 - 9 B 20.08
    Eine solche Rüge erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 BVerwG 6 C 52.65 BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 BVerwG 8 B 56.98 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 07.01.2008 - 9 B 81.07

    Straßenausbaubeitrag; Kommunalabgabe; Verjährung; Abgabenordnung;

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2008 - 9 B 20.08
    Eine generelle Zuordnung der Auslegungsregeln zum Bundesrecht würde dazu führen, dass jede Fehlauslegung irrevisiblen Rechts, die letztlich immer auf der Verletzung von irgendwelchen Auslegungsgrundsätzen beruhen muss, eben wegen dieser Verletzung als ein Verstoß gegen Bundesrecht deklariert und damit revisibel gemacht werden könnte (Beschlüsse vom 30. August 1972 BVerwG 7 B 43.71 Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 53 S. 19 und vom 7. Januar 2008 BVerwG 9 B 81.07 NVwZ 2008, 337 ; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 69 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.06.1992 - 5 B 99.92

    Soziale Belange im Sinne der Härtebestimmung des § 91 Abs. 3 des

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2008 - 9 B 20.08
    Eine Grundsatzrüge kann aber nur auf Fragen gestützt werden, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen; das ist nicht der Fall, wenn es auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten und nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhalts auf die Frage nicht ankommt (vgl. etwa Beschluss vom 30. Juni 1992 BVerwG 5 B 99.92 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2008 - 9 B 20.08
    Eine solche Rüge erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 BVerwG 6 C 52.65 BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 BVerwG 8 B 56.98 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 30.08.1972 - VII B 43.71

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2008 - 9 B 20.08
    Eine generelle Zuordnung der Auslegungsregeln zum Bundesrecht würde dazu führen, dass jede Fehlauslegung irrevisiblen Rechts, die letztlich immer auf der Verletzung von irgendwelchen Auslegungsgrundsätzen beruhen muss, eben wegen dieser Verletzung als ein Verstoß gegen Bundesrecht deklariert und damit revisibel gemacht werden könnte (Beschlüsse vom 30. August 1972 BVerwG 7 B 43.71 Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 53 S. 19 und vom 7. Januar 2008 BVerwG 9 B 81.07 NVwZ 2008, 337 ; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 69 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2010 - 9 S 1478/10

    Zur richterlichen Überzeugungsbildung zum Ablauf streitiger Tatsachen einer

    Das Rechtsmittelverfahren dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse eines Beteiligten in der Vorinstanz nachzuholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2008 - 9 B 20/08 -).
  • BVerwG, 02.09.2010 - 9 B 11.10

    Rechtliches Gehör; Einwendungsausschluss des Planbetroffenen; Zugriff auf

    Eine Gehörsrüge kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass das Gericht auf Vortrag eines Beteiligten nicht eingeht, auf den es aus Rechtsgründen nicht entscheidungserheblich ankommt (Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 20.08 - juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2010 - 3 S 3144/08

    Erkundungsbohrung - Beginn des Entnehmens von Grundwasser i.S.v. § 3 Abs 1 Nr 6

    Im Übrigen bleibt die Aufklärungsrüge auch deshalb erfolglos, weil eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann mit Erfolg gerügt werden kann, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter entweder bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung durch die Stellung eines Beweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hatte oder sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2009 - 3 B 17/08 -, juris; Beschluss vom 15.04.2008 - 9 B 20/08 -, juris; Beschluss vom 22.02.1988 - 7 B 28.88 -, NVwZ 1988, 1020; Beschluss vom 01.03.2001 - 6 B 6.01 -, NVwZ 2001, 923; Beschluss vom 25.01.2005 - 9 B 38.04 -, NVwZ 2005, 447).
  • VGH Bayern, 16.07.2008 - 6 ZB 06.2715

    Straßenausbaubeitragsrecht; Richterablehnung in 1. Instanz; Verfahrensrüge

    Bei seinen Ausführungen handelte es sich nicht um eine Beweiserhebung, sondern lediglich um eine ergänzende informatorische Anhörung zur (auch fachtechnischen) Abrundung des Sachverhalts (vgl. BVerwG vom 15.4.2008, Az. BVerwG 9 B 20.08, BA S. 4).

    Das angestrebte Berufungsverfahren dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse eines Beteiligten in der Vorinstanz nachzuholen (vgl. BVerwG vom 15.4.2008, a.a.O., BA S. 2/3).

  • BFH, 10.12.2008 - VIII B 102/08

    Informatorische Anhörungen durch die Gerichte

    Nach ständiger Rechtsprechung sind auch ohne förmliche Beweisaufnahme informatorische Anhörungen durch die Gerichte zulässig und hinsichtlich ihrer Ergebnisse verwertbar (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 15. April 2008 9 B 20/08, [...]; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 30. August 2000 5 StR 268/00, Neue Zeitschrift für Strafrecht --NStZ-- 2001, 48).
  • BVerwG, 23.12.2013 - 8 B 60.13

    Begründung einer rechtsgrundsätzlichen Frage aufgrund der unzutreffenden

    Daher vermag die Rüge, Landesrecht sei unter Verstoß gegen Bundesrecht, hier wegen Überschreitung der Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung, angewandt worden, für sich genommen noch nicht eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzuzeigen; vielmehr muss zusätzlich darlegt werden, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundesrechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 20.08 - juris m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2018 - L 10 SB 64/15
    Er muss deshalb die Frage nicht abschließend prüfen, ob womöglich eine informatorische Anhörung der Zeugin zu inhaltlichen Fragen (zu der Beschränkung einer informatorischen Anhörung allein auf die Klarstellung und Ergänzung des Beteiligtenvorbringens vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013, Az.: 5 B 11/13; s. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008. Az.: 9 B 20/08) in Wahrheit eine Zeugenvernehmung darstellt und ob für diesen Fall das Außerachtlassen zwingender Vorschriften (§ 383 Abs. 2, §§ 394 bis 397, § 162 ZPO) die Verwertung der Aussage der Zeugin verhindern würde.
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