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   BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14   

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https://dejure.org/2015,16487
BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14 (https://dejure.org/2015,16487)
BVerwG, Entscheidung vom 15.04.2015 - 8 C 6.14 (https://dejure.org/2015,16487)
BVerwG, Entscheidung vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 (https://dejure.org/2015,16487)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    GewO § 12, § 35 Abs. 1 und 6; InsO § 21 Abs. 1 und 2; ZPO § 240
    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz; Insolvenzgericht; Insolvenzverfahren; Insolvenzverwalter; Sperrwirkung; Anwendungsverbot; Unzuverlässigkeit; Vollstreckungsmaßnahmen; Vollstreckungsverbot; vorläufige Maßnahmen des Insolvenzgerichts; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GewO § 12, § 35 Abs. 1 und 6
    Anwendungsverbot; Aussetzung des Verfahrens; Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz; Insolvenzgericht; Insolvenzverfahren; Insolvenzverwalter; Sperrwirkung; Unzuverlässigkeit; Vollstreckungsmaßnahmen; Vollstreckungsverbot; Wiedergestattung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 S 1 GewO, § 35 Abs 1 S 1 GewO, § 35 Abs 1 S 2 GewO, § 35 Abs 6 GewO, § 21 Abs 1 InsO
    Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit bei nachfolgender Insolvenzverfahrenseröffnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 S 1 GewO, § 35 Abs 1 S 1 GewO, § 35 Abs 1 S 2 GewO, § 35 Abs 6 GewO, § 21 Abs 1 InsO
    Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit bei nachfolgender Insolvenzverfahrenseröffnung

  • Wolters Kluwer

    Fortführung eines Gewerbeuntersagungs-Gerichtsverfahrens durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gewerbetreibenden

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 12, § 35 Abs. 1 und 6 GewO, § 21 Abs. 1 und 2 InsO, § 240 ZPO
    Gewerberecht: Untersagung bei Insolvenz | Gewerbeuntersagung; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Insolvenzverfahren; Unzuverlässigkeit; Vollstreckungsverbot; Wiedergestattung der Gewerbeausübung; Aussetzung des Verfahrens

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
  • rewis.io

    Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit bei nachfolgender Insolvenzverfahrenseröffnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 12 S. 1; GewO § 35 Abs. 1
    Fortführung eines Gewerbeuntersagungs-Gerichtsverfahrens durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gewerbetreibenden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbeuntersagung - und das zwischenzeitlich eröffnete Insolvenzverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewerbeuntersagung bei Insolvenz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewerbeuntersagung bei Insolvenz

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Keine Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens über eine Gewerbeuntersagung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerbeuntersagung und das nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eröffnete Insolvenzverfahren

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ein Insolvenzverfahren ändert den entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei der Gewerbeuntersagung nicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 152, 39
  • NVwZ 2015, 1544
  • NZI 2015, 776
 
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Wird zitiert von ... (297)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14
    Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO maßgebliche Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gilt auch für den Anwendungsbereich des § 12 Satz 1 GewO (Fortentwicklung der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 ).

    Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 ).

    Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 ; Beschlüsse vom 15. Februar 1995 - 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200 und vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14
    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9 ; Beschluss vom 11. September 1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116).

    Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf andere - nicht ausgeübte - gewerbliche Betätigungen unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigungen erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9 ).

  • BVerwG, 21.07.1959 - I C 101.54
    Auszug aus BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14
    Denn für den Fall, dass Aussicht auf eine Sanierung der Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden im Wege insolvenzrechtlicher Maßnahmen besteht oder ein Sanierungserfolg jedenfalls möglich erscheint, wird vom Vorliegen "besonderer Gründe" im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auszugehen sein, weil es dann nicht mehr aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist, den Betroffenen trotz fehlender Gefährdung des Geschäftsverkehrs länger von der Ausübung des Gewerbes fernzuhalten und dadurch den Sanierungserfolg zu gefährden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1959 - 1 C 101.54 - DVBl. 1959, 775 und Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Oktober 2014, Bd. I, § 35 Rn. 177.
  • BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90

    Gewerberecht: Beurteilungszeitpunkt bei Gewerbeuntersagung wegen

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14
    Denn für den Fall, dass Aussicht auf eine Sanierung der Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden im Wege insolvenzrechtlicher Maßnahmen besteht oder ein Sanierungserfolg jedenfalls möglich erscheint, wird vom Vorliegen "besonderer Gründe" im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auszugehen sein, weil es dann nicht mehr aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist, den Betroffenen trotz fehlender Gefährdung des Geschäftsverkehrs länger von der Ausübung des Gewerbes fernzuhalten und dadurch den Sanierungserfolg zu gefährden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1959 - 1 C 101.54 - DVBl. 1959, 775 und Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Oktober 2014, Bd. I, § 35 Rn. 177.
  • BVerwG, 18.01.2006 - 6 C 21.05

    Beigeladener, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gewerbetreibender,

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14
    Denn sie umfasst gemäß § 35 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) allein das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörende und das während des Verfahrens erlangte Vermögen (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 6 C 21.05 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 53).
  • BVerwG, 11.09.1992 - 1 B 131.92

    Gewerberecht: Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbeuntersagung

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14
    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9 ; Beschluss vom 11. September 1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116).
  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
    Auszug aus BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14
    Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 5. August 1965 - 1 C 69.62 - BVerwGE 22, 16).
  • BVerwG, 15.02.1995 - 1 B 19.95

    Unselbständige leitende Beschäftigung - Teilbereich - Revision - Uneingeschränkte

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14
    Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 ; Beschlüsse vom 15. Februar 1995 - 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200 und vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67).
  • BVerwG, 09.04.1997 - 1 B 81.97

    Gewerberecht - Begriff der Unzuverlässigkeit infolge steuerlicher

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14
    Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 ; Beschlüsse vom 15. Februar 1995 - 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200 und vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67).
  • BVerwG, 16.12.2004 - 1 C 30.03

    Beförderungsverbot; Zwangsgeldandrohung; mehrstufiges Vollstreckungsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14
    Außerdem betrifft die Frage der Unzuverlässigkeit wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes "Untersagung", die von der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Vollstreckung des Grundverwaltungsaktes strikt zu trennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 - BVerwGE 122, 293 ).
  • BVerwG, 04.12.2020 - 3 C 5.20

    Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt

    Das rechtfertigt es, den Betroffenen, der sich auf eine Änderung der Sach- oder Rechtslage beruft, auf diese Verfahren zu verweisen (vgl. für den Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit: BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 118 Rn. 13 m.w.N.; für die Gewerbeuntersagung mit Blick auf § 35 Abs. 6 GewO: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:150415U8C6.14.0] - BVerwGE 152, 39 m.w.N.).
  • OVG Saarland, 05.10.2016 - 1 A 188/15

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Widerspruchsverfahren; Ankündigung der

    BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 - 8 C 6.14 -, BVerwGE 152, 39, zitiert nach juris, juris-Leitsatz 2, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1 ; Urteil vom 14.7.2003 - 6 C 10.03 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 70, zitiert nach juris; Beschluss vom 14.5.1997 - 1 B 93.97 -, NVwZ-RR 1997, 621, zitiert nach juris; Beschluss vom 9.4.1997 - 1 B 81.97 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67, zitiert nach juris; Beschluss vom 26.2.1997 - 1 B 34.97 -, GewArch 1997, 242-244, zitiert nach juris, u.v.m.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2010 - 3 A 384/09 -, juris, sowie Beschluss vom 11.4.1990 - 1 R 52/89 -, juris; Beschluss des Senats vom 3.7.2014 - 1 A 9/14 - s.a. Urteil des Senats vom 20.11.2015 - 1 A 405/14 -, juris, Rdnr. 53 bzgl. der Löschung aus der Architektenliste.

    Daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 15.4.2015 - 8 C 6.14 - (a.a.O.) bezogen auf den konkret entschiedenen Fall für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf den "hier maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des angefochtenen Bescheides" - gemeint ist der auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützte Gewerbeuntersagungsbescheid der zuständigen Gewerbebehörde - abgestellt hat, lässt sich weder für die Erwägung des Beklagten, es könne fallbezogen abweichend von der zitierten Rechtsprechung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Ursprungsbehörde (und nicht des Widerspruchsbescheides als letzter Verwaltungsentscheidung) ankommen, noch für die vom Kläger vertretene Auffassung, maßgeblich seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der (abschließenden) gerichtlichen Entscheidung, da der angefochtene Gewerbeuntersagungsbescheid vom 5.1.2012 mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung dann erst bestandskräftig und nach dem Wortlaut des Bescheidtenors dann auch erst wirksam werde, etwas herleiten.

    Dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.4.2015 - 8 C 6.14 - lässt sich dies nicht entnehmen.

    BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 - 8 C 6.14 -, a.a.O., juris-Rdnr. 19, zur Einräumung einer Frist bis zur Betriebseinstellung.

    BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 - 8 C 6.14 -, BVerwGE 152, 39, zitiert nach juris, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung: u.a. BVerwG, Urteil vom 5.8.1965 - 1 C 69.62 -, BVerwGE 22, 16.

    BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 - 8 C 6.14 -, a.a.O.

    OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2011 - 4 A 1115/10 - a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 7.12.2004 -, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 17.8.2005 - 6 C 15.04 -, a.a.O.; vgl. zur Relevanz des Art. 12 GG auch BVerwG, Urteil vom 15.4.2015, a.a.O., Rdnr. 27 m.w.N.

    BVerwG, Urteil vom 15.4.2015, a.a.O., Rdnr. 6.

    BVerwG, Urteile vom 15.4.2015, a.a.O., Rdnr. 27, und vom 21.7.1959 - I C 101.54 -, DVBl. 1959, 775, 776, sowie Beschluss vom 23.11.1990 - 1 B 155/90 -, juris, Rdnr. 5.

  • OVG Saarland, 12.04.2023 - 1 B 209/22

    Spielhallenerlaubnis; Auswahlverfahren; Baugenehmigung; Zuverlässigkeit;

    § 12 GewO ist nach seinem Wortlaut nur auf die Tatbestände der Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, anzuwenden; die Vorschriften über die Untersagung, die Rücknahme und den Widerruf einerseits und die Vorschriften über die Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen sind aber systematisch eindeutig voneinander zu trennen (Anschluss BVerwG, Beschluss vom 15.4.2015 - 8 C 6/14 -, juris Rn. 23).(Rn.37).

    Eine analoge Anwendbarkeit von § 12 GewO bei erneuter Erteilung einer befristeten Erlaubnis ist unter die Voraussetzung einer Prognose hinsichtlich der künftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.4.2015 - 8 C 6/14 -, juris Rn. 26).(Rn.38).

    [vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.4.2015 - 8 C 6/14 -, juris Rn. 14 m.w.N., vom 12.3.1997 - 1 B 72/97 -, juris Rn. 4, und vom 19.1.1994 - 1 B 5/94 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 3.9.2020 - 4 A 2461/19 -, juris Rn. 7, und vom 23.6.2017 - 4 A 1660/16 -, juris Rn. 11; Beschlüsse des Senats vom 13.11.2019 - 1 B 289/19 -, m.w.N. (n.v.), und vom 5.10.2016 - 1 A 188/15 -, juris Rn. 57; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 1.11.2017 - 3 Bs 199/17 -, juris Rn. 10; Sächsisches OVG, Beschluss vom 3.3.2016 - 3 B 341/15 -, juris Rn. 6] Gleiches gilt in Bezug auf rückständige kommunale Abgaben, die fallbezogen in ganz erheblicher Höhe (rund 75.000.- ?) aufgelaufen sind.

    [vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.4.2015 - 8 C 6/14 -, juris Rn. 23; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 1.11.2017 - 3 Bs 199/17 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.3.2019 - 13 B 275/19 -, juris Rn. 20; vgl. auch Ennuschat, a.a.O., § 12 Rn. 5].

    [Beschluss vom 15.4.2015 - 8 C 6/14 -, juris Rn. 26] Da ein gewerberechtliches Wiedergestattungsverfahren hinsichtlich der Interessenlage der vorliegenden Konstellation einer Wiedererteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis (nach Auslaufen einer Alterlaubnis und zwischenzeitlicher befristeter Duldung) entspricht, drängt sich auf, die vom Bundesverwaltungsgericht insoweit entwickelten Maßstäbe auch fallbezogen anzuwenden.

    Bejaht man dementsprechend eine analoge Anwendbarkeit der Sperrwirkung des § 12 GewO auf die Konstellation der erneuten Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis - auch vor dem Hintergrund des von Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Schutzes der Berufsfreiheit sowie von Sinn und Zweck des § 12 GewO, einen Konflikt mit den Zielen des Insolvenzverfahrens zu vermeiden - [vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.4.2015 - 8 C 6/14 -, juris Rn. 24; Beschluss des Senats vom 5.10.2016 - 1 A 188/15 -, juris Rn. 88; vgl. auch Marcks, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 79a; Ennuschat, a.a.O., § 12 Rn. 8], so führt dies indes fallbezogen gleichwohl nicht dazu, dass der Antragsteller vor einer Ablehnung seines Erteilungsantrags wegen der ihm nach den obigen Ausführungen zu attestierenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ohne weitere Voraussetzungen geschützt wäre.

    Insofern ist in den Blick zu nehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner angeführten Entscheidung zur Sperrwirkung des § 12 GewO eine entsprechende Anwendung von § 12 GewO unter die Voraussetzung einer Prognose stellt, dass "der Gewerbetreibende künftig wirtschaftlich hinreichend leistungsfähig sein wird, um das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben zu können." [BVerwG, Beschluss vom 15.4.2015 - 8 C 6/14 -, juris Rn. 26] In Anknüpfung hieran stellt auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht für die Frage der Wiedererteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis die Chancen eines Insolvenzverfahrens für den Unternehmer in die Prognose seiner Unzuverlässigkeit ein.

    Für die Prognose einer auf den Aspekt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bezogenen dauerhaften Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist darüber hinaus erforderlich, dass "begründete Aussicht auf eine Sanierung seiner Vermögensverhältnisse infolge der im Insolvenzverfahren durchzuführenden Maßnahmen besteht." [BVerwG, Beschluss vom 15.4.2015 - 8 C 6/14 -, juris Rn. 26] Für den Fall eines offenen Sanierungserfolgs verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Möglichkeit von Nebenbestimmungen.

    [BVerwG, Beschluss vom 15.4.2015 - 8 C 6/14 -, juris Rn. 26].

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