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   BVerwG, 15.04.2020 - 7 B 10.19   

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BVerwG, 15.04.2020 - 7 B 10.19 (https://dejure.org/2020,11811)
BVerwG, Entscheidung vom 15.04.2020 - 7 B 10.19 (https://dejure.org/2020,11811)
BVerwG, Entscheidung vom 15. April 2020 - 7 B 10.19 (https://dejure.org/2020,11811)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 144 Abs. 4 ; VwGO § 144 Abs. 6
    Streit um die Heranziehung zu einem Wasserverbandsbeitrag; Reichweite der Bindungswirkung eines Revisionsurteils nach § 144 Abs. 6 VwGO bei erneuter Befassung; Nichterstreckung der Fehlerfolge einer Nichtigkeit auf Bestimmungen über die Verbandsverfassung; Anderweitige ...

  • datenbank.nwb.de

    Reichweite der Bindungswirkung eines Revisionsurteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.06.2018 - 7 C 18.16

    Altverband; Beitrag; Festlegung des Verbandsgebietes; Gesamtnichtigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2020 - 7 B 10.19
    Auf die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2018 - 7 C 18.16 - (Buchholz 445.20 WasserverbandsR Nr. 6) die stattgebende Entscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Mit dem der Darlegung einer Divergenz dienenden Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen die aus § 144 Abs. 6 VwGO folgende Bindungswirkung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2018 - 7 C 18.16 - (Buchholz 445.20 WasserverbandsR Nr. 6) den Umfang der (Teil-)Nichtigkeit der Satzung des Beklagten vom 9. Dezember 2008 unzutreffend bestimmt, erhebt die Klägerin bei sachdienlicher Auslegung allein eine Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 6 B 94.18 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 3 GG Nr. 10 Rn. 12, m.w.N.).

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Reichweite der Bindungswirkung des Urteils vom 21. Juni 2018 - 7 C 18.16 - (Buchholz 445.20 WasserverbandsR Nr. 6) nicht verkannt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 21. Juni 2018 - 7 C 18.16 - (Buchholz 446.20 WasserverbandsR Nr. 6 Rn. 17) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nichterstreckung der Fehlerfolge der Nichtigkeit auf die Bestimmungen über die Verbandsverfassung insbesondere deswegen zu einer sinnvollen Restregelung führt, weil hierdurch den Verbandsorganen ermöglicht wird, die nichtigen Satzungsteile durch nicht mit Rechtsmängeln behaftete Bestimmungen zu ersetzen.

    Im Anschluss daran hat es im Rahmen der Prüfung der anderweitigen Ergebnisrichtigkeit (§ 144 Abs. 4 VwGO) - und damit, wie oben dargelegt, für die Bindungswirkung des Urteils ebenfalls von Bedeutung - ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids darauf ankommt, ob die in der 3. Nachtragssatzung vorgenommene Umschreibung des Verbandsgebiets den Mindestanforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG entspricht (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 7 C 18.16 - Buchholz 446.20 WasserverbandsR Nr. 6 Rn. 21).

  • BVerwG, 16.09.2011 - 8 B 32.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2020 - 7 B 10.19
    Hat das Oberverwaltungsgericht die Bindungswirkung indes zutreffend erfasst, erübrigt sich aufgrund der Selbstbindung des Bundesverwaltungsgerichts eine neuerliche Befassung mit der dann bereits entschiedenen Rechtsfrage (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2011 - 7 B 26.11 - juris Rn. 9 und vom 11. September 2011 - 8 B 32.11 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 79 Rn. 2 f., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 04.07.2011 - 7 B 26.11

    Selbstbindung des BVerwG; Bindung der Vorinstanz

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2020 - 7 B 10.19
    Hat das Oberverwaltungsgericht die Bindungswirkung indes zutreffend erfasst, erübrigt sich aufgrund der Selbstbindung des Bundesverwaltungsgerichts eine neuerliche Befassung mit der dann bereits entschiedenen Rechtsfrage (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2011 - 7 B 26.11 - juris Rn. 9 und vom 11. September 2011 - 8 B 32.11 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 79 Rn. 2 f., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 21.03.1986 - 3 CB 30.84

    Umfang der Beweiserbringung durch eine Zeugenaussage - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2020 - 7 B 10.19
    Die Bindungswirkung erfasst damit nicht nur die Ausführungen des Revisionsgerichts, aus denen sich die Verletzung von revisiblem Recht ergibt, sondern sie erstreckt sich hiernach auch auf diejenigen Gründe, die eine Bestätigung des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben und damit für dessen Aufhebung ebenfalls ursächlich waren (BVerwG, Beschluss vom 21. März 1986 - 3 CB 30.84 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 46 S. 10 f.; Urteil vom 27. April 2016 - 6 C 5.15 - BVerwGE 155, 58 Rn. 16, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 21.11

    Änderung der Sach- und Rechtslage; Berechtigtenstellung; besatzungshoheitliche

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2020 - 7 B 10.19
    Die Bindungswirkung eines Revisionsurteils nach § 144 Abs. 6 VwGO bezieht sich auf alle Punkte der rechtlichen Würdigung, die für die Aufhebung des ersten Urteils ursächlich (tragend) gewesen sind, wobei auch die - möglicherweise nicht ausdrücklich angesprochenen - logischen Voraussetzungen für die rechtliche Bewertung des Revisionsgerichts einzubeziehen sind (BVerwG, Beschluss vom 17. März 1994 - 3 B 24.93 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 57 S. 1 f.; Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 22).
  • BVerwG, 20.12.2018 - 6 B 94.18

    Eigenschaft islamischer Dachverbände als Religionsgemeinschaft bedarf weiterer

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2020 - 7 B 10.19
    Mit dem der Darlegung einer Divergenz dienenden Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen die aus § 144 Abs. 6 VwGO folgende Bindungswirkung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2018 - 7 C 18.16 - (Buchholz 445.20 WasserverbandsR Nr. 6) den Umfang der (Teil-)Nichtigkeit der Satzung des Beklagten vom 9. Dezember 2008 unzutreffend bestimmt, erhebt die Klägerin bei sachdienlicher Auslegung allein eine Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 6 B 94.18 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 3 GG Nr. 10 Rn. 12, m.w.N.).
  • BVerwG, 27.04.2016 - 6 C 5.15

    Politische Partei; Gewährung staatlicher Mittel; Teilrücknahme;

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2020 - 7 B 10.19
    Die Bindungswirkung erfasst damit nicht nur die Ausführungen des Revisionsgerichts, aus denen sich die Verletzung von revisiblem Recht ergibt, sondern sie erstreckt sich hiernach auch auf diejenigen Gründe, die eine Bestätigung des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben und damit für dessen Aufhebung ebenfalls ursächlich waren (BVerwG, Beschluss vom 21. März 1986 - 3 CB 30.84 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 46 S. 10 f.; Urteil vom 27. April 2016 - 6 C 5.15 - BVerwGE 155, 58 Rn. 16, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 17.03.1994 - 3 B 24.93

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge - Verfahrensfehler wegen

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2020 - 7 B 10.19
    Die Bindungswirkung eines Revisionsurteils nach § 144 Abs. 6 VwGO bezieht sich auf alle Punkte der rechtlichen Würdigung, die für die Aufhebung des ersten Urteils ursächlich (tragend) gewesen sind, wobei auch die - möglicherweise nicht ausdrücklich angesprochenen - logischen Voraussetzungen für die rechtliche Bewertung des Revisionsgerichts einzubeziehen sind (BVerwG, Beschluss vom 17. März 1994 - 3 B 24.93 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 57 S. 1 f.; Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 22).
  • OVG Niedersachsen, 29.09.2021 - 13 LB 31/14

    Abgrenzung eines Lebensmittels in Form eines Nahrungsergänzungsmittels von einem

    (1) Nach der den Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO grundsätzlich bindenden rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts (vgl. zum Umfang der Bindungswirkung: BVerwG, Beschl. v. 15.4.2020 - BVerwG 7 B 10.19 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 29.4.2019 - BVerwG 2 B 25.18 -, juris Rn. 9 f. jeweils m.w.N.) führt die Annahme einer nennenswerten Wirkung auf die physiologischen Funktionen nicht zwangsläufig zur Arzneimitteleigenschaft.
  • OVG Bremen, 11.11.2020 - 2 LC 294/19

    Hochrisikospiele: DFL muss im Polizeikostenstreit zahlen

    Das sind alle diejenigen Erwägungen, die nach der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts die fehlende Spruchreife tragen, die also nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die fehlende Spruchreife entfiele (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.04.2020 - 7 B 10/19, juris Rn. 11; Sächsisches OVG, Urt. v. 23.03.2020 - 6 A 556/17, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 18.06.2020 - 7 B 10.20

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge; Schutzbereich des rechtlichen Gehörs;

    Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. April 2020 - BVerwG 7 B 10.19 - wird zurückgewiesen.

    Aus ihrer Begründung ergibt sich nicht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 15. April 2020 - 7 B 10.19 - wesentliches Beschwerdevorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

    Dem Beschluss des Senats vom 15. April 2020 - 7 B 10.19 - liegt vielmehr die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde.

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