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   BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 6.19   

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https://dejure.org/2020,20728
BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 6.19 (https://dejure.org/2020,20728)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.2020 - 5 P 6.19 (https://dejure.org/2020,20728)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 2020 - 5 P 6.19 (https://dejure.org/2020,20728)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG §§ 2, 32 Abs. 3 Satz 2, § 69 Abs. 2 Satz 5
    Auslegung; Begründung; Empfängerhorizont; Erklärung; Erklärungswillen; Personalrat; Unwirksamkeit; Vertretung; Vertretungsbefugnis; Zustimmungsverweigerung; unzulässige Rechtsausübung; vertrauensvolle Zusammenarbeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 BPersVG, § 32 Abs 3 S 2 BPersVG, § 69 Abs 2 S 5 BPersVG

  • Wolters Kluwer

    Unwirksame Zustimmungsverweigerung in einer Gruppenangelegenheit; Erforderliche Schriftform einer Zustimmungsverweigerungserklärung; Gemeinsame Vertretungsbefugnis; Auslegung von mehrteiligen Erklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont

  • rewis.io

    Unwirksame Zustimmungsverweigerung in einer Gruppenangelegenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame Zustimmungsverweigerung in einer Gruppenangelegenheit; Erforderliche Schriftform einer Zustimmungsverweigerungserklärung; Gemeinsame Vertretungsbefugnis; Auslegung von mehrteiligen Erklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont

  • datenbank.nwb.de

    Unwirksame Zustimmungsverweigerung in einer Gruppenangelegenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zustimmungsverweigerung zu mitbestimmungspflichtiger Maßnahme im Personalvertretungsrecht

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Gruppenvertreter muss auch die Begründung der Zustimmungsverweigerung unterschreiben

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Gruppenvertreter muss auch die Begründung der Zustimmungsverweigerung unterschreiben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2020, 498
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 14.07.1986 - 6 P 12.84

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Anforderungsprofil; Anlassfall; Ausbildung;

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 6.19
    Wird dies missachtet, ist die Zustimmung nicht wirksam verweigert (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 1986 - 6 P 12.84 - Buchholz 238.36 § 40 NdsPersVG Nr. 2 S. 3 und vom 21. April 1992 - 6 P 8.90 - Buchholz 250 § 32 BPersVG Nr. 6 S. 9).

    Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss des Personalrats einstimmig, d.h. mit der Billigung auch der Vertreter der betroffenen Gruppe gefasst wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1986 - 6 P 12.84 - Buchholz 238.36 § 40 NdsPersVG Nr. 2 S. 4).

    Auch wäre das Verhalten des Leiters der Dienststelle möglicherweise dann als missbräuchlich zu werten, wenn er dem Personalrat vor Ablauf der Erklärungsfrist bewusst zu erkennen gegeben hätte, er werde dem Erklärungsmangel keine Bedeutung beimessen und die Zustimmungsverweigerung als wirksam behandeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1986 - 6 P 12.84 - Buchholz 238.36 § 40 NdsPersVG Nr. 2 S. 4).

  • BVerwG, 18.11.2013 - 6 PB 32.13

    Auflösung des Personalrats oder Ausschluss eines Mitglieds bei grober Verletzung

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 6.19
    Bei der Vertretung nach § 32 Abs. 3 BPersVG handelt es sich nicht um eine Vertretung im Willen, sondern nur um eine in der Erklärung, weil sie lediglich die Wiedergabe dessen umfasst, was der Personalrat bereits beschlossen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2013 - 6 PB 32.13 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 9.19

    Zulässigkeit einer Sprungrechtsbeschwerde - Die Vertretungsbefugnis des

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 6.19
    Hierzu kann es bei mehrteiligen Erklärungen genügen, dass nur eine von ihnen ausdrücklich von dem jeweiligen Vertreter abgegeben wird, sofern erkennbar zum Ausdruck gebracht wird, dass auch der Inhalt des anderen Erklärungsteils vom Vertreterwillen umfasst ist und Erklärungsgegenstand sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 5 P 9.19 -).
  • BVerwG, 17.09.2019 - 5 P 6.18

    Vertretung des Personalrats in Gruppenangelegenheiten - Verstoß gegen die

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 6.19
    Das ergibt sich bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut der Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - PersV 2020, 96 Rn. 13).
  • BVerwG, 21.04.1992 - 6 P 8.90
    Auszug aus BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 6.19
    Wird dies missachtet, ist die Zustimmung nicht wirksam verweigert (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 1986 - 6 P 12.84 - Buchholz 238.36 § 40 NdsPersVG Nr. 2 S. 3 und vom 21. April 1992 - 6 P 8.90 - Buchholz 250 § 32 BPersVG Nr. 6 S. 9).
  • BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 9.19

    Erforderliche Schriftform einer Zustimmungsverweigerungserklärung;

    Das Schriftformerfordernis des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG bezieht sich nicht nur auf die Erklärung der Zustimmungsverweigerung als solche, sondern auch auf die Angabe der Gründe für die Zustimmungsverweigerung (Weber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 69 Rn. 48; Widmaier, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 69 Rn. 14; Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, 78. Update 05/2020, § 69 Rn. 57; für Gruppenangelegenheiten vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 5 P 6.19 -).

    Fehl geht ihr Hinweis auf Erfordernisse der Zustimmungsverweigerung in Gruppenangelegenheiten im Sinne des § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 5 P 6.19 -).

  • VG Berlin, 14.10.2020 - 72 K 7.20

    Mitbestimmung bei Abordnungen/Versetzungen sowie Zuweisung zu einem Jobcenter

    Zwar beziehen sich die Überlegungen der Beteiligten vorrangig darauf, ob mit den frist- und nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG formgerechten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Mai 2020 - BVerwG 5 P 6.19 -, ZfPR 2020, 103) Zustimmungsverweigerungen ein Grund dafür nach § 77 Abs. 2 BPersVG geltend gemacht ist.
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