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   BVerwG, 15.06.1998 - 5 B 117.97   

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BVerwG, 15.06.1998 - 5 B 117.97 (https://dejure.org/1998,17812)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.1998 - 5 B 117.97 (https://dejure.org/1998,17812)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 1998 - 5 B 117.97 (https://dejure.org/1998,17812)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - Möglichkeiten der Gewährung von Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - Überprüfung der Umstellung der Förderung für die Studierenden durch Bankdarlehn

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1998 - 5 B 117.97
    Mit Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - (NJW 1998, S. 973) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung des Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 bestätigt, wonach Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 ausschließlich als Darlehen gewährt wurden.

    Der Umstand, daß das 18. BAföG-Änderungsgesetz nicht alle Studierenden in gleicher Weise trifft, sondern die für die Betroffenen nachteilige Umstellung der Förderungsart auf ein Bankdarlehen nach § 18 c BAföG sich auf die in § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG genannten Personengruppen beschränkt, während andere Studierende weiterhin gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung eine Förderung durch jeweils hälftigen Zuschuß und unverzinsliches Darlehen erhalten, ist unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ) nicht zu beanstanden.

    Insoweit greift die Erwägung Platz, daß es dem Gesetzgeber angesichts begrenzter Haushaltsmittel freisteht, durch eine Änderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu schaffen (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).

    Dieser Vorteil rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, Studierende - anders als die Empfänger sonstiger Sozialleistungen - mit der Verpflichtung zur Rückzahlung der als Darlehen gewährten Fördermittel zu belasten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ; zur entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. zuletzt Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1997 (- 1 BvL 5/93 - ) zur Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 die nicht weniger einschneidende Umstellung von der Förderungsart des Zuschusses auf ein unverzinsliches öffentliches Darlehen unter Einbeziehung auch derjenigen Studierenden, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eine geförderte Ausbildung aufgenommen hatten, als verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung angesehen und einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze des Vertrauensschutzes verneint.

    Das berechtigte Vertrauen der Studierenden darauf, daß ihnen auch im Falle einer gesetzlichen Neukonzeption der Förderungsart eine Ausbildungsförderung erhalten bleibe, die eine Beendigung des Studiums ohne wesentliche Verringerung des monatlich verfügbaren Geldbetrages ermögliche, werde durch die Umstellung des Förderungskonzepts von der Form des Zuschusses auf die Form des Darlehens nicht enttäuscht, da diese nicht die Möglichkeit in Frage stelle, das Studium mit Hilfe staatlicher Mittel zu beenden; zu jedem Zeitpunkt sei sichergestellt gewesen, daß alle bereits Studierenden weiterhin die bisherigen Auszahlungsbeträge - wenn auch nunmehr als Darlehen - erhielten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).

    Ob der Gesetzgeber dabei die Situation in jeder Hinsicht zutreffend eingeschätzt und die einzelnen Sparmaßnahmen ausgewogen vorgenommen hat, entzieht sich richterlicher Nachprüfung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).

  • BVerwG, 01.09.1994 - 11 PKH 4.94

    Bundesausbildungsförderung - Erhöhung der monatlichen Mindestrückzahlungsraten -

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1998 - 5 B 117.97
    Namentlich die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte, besonders einschneidende Umstellung der Ausbildungsförderung für Studierende von der Förderungsart des verlorenen Zuschusses auf eine reine Darlehensförderung hat das Bundesverwaltungsgericht als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden angesehen und insoweit einen Verfassungsverstoß unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), des Sozialstaatsprinzips und der rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verneint (vgl. Beschluß vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - sowie zuletzt Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - ).

    Dieser Vorteil rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, Studierende - anders als die Empfänger sonstiger Sozialleistungen - mit der Verpflichtung zur Rückzahlung der als Darlehen gewährten Fördermittel zu belasten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ; zur entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. zuletzt Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - ).

  • BVerwG, 24.03.1988 - 5 B 126.87
    Auszug aus BVerwG, 15.06.1998 - 5 B 117.97
    Namentlich die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte, besonders einschneidende Umstellung der Ausbildungsförderung für Studierende von der Förderungsart des verlorenen Zuschusses auf eine reine Darlehensförderung hat das Bundesverwaltungsgericht als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden angesehen und insoweit einen Verfassungsverstoß unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), des Sozialstaatsprinzips und der rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verneint (vgl. Beschluß vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - sowie zuletzt Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - ).
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