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   BVerwG, 15.07.1960 - VII C 89.60   

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https://dejure.org/1960,295
BVerwG, 15.07.1960 - VII C 89.60 (https://dejure.org/1960,295)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.1960 - VII C 89.60 (https://dejure.org/1960,295)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 1960 - VII C 89.60 (https://dejure.org/1960,295)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GewO § 15 Abs. 2; HwO § 1 § 7 § 111

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 11, 87
  • NJW 1960, 1830
  • DVBl 1960, 777
  • DVBl 1960, 945
  • DB 1960, 1097
  • DÖV 1961, 511
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 18.63

    Rechtsmittel

    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 11, 87) auch dann anwendbar, wenn ein Handwerk im Widerspruch zu § 1 Abs. 1 der Handwerks Ordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HandwO - als stehendes Gewerbe von einem Unternehmer betrieben wird, der - wie das für den Kläger zutrifft - nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist und auch nicht die Voraussetzungen für eine solche Eintragung erfüllt.
  • OVG Brandenburg, 19.10.2001 - 4 B 299/01

    Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes; Vollstreckung einer heimrechtlichen

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  • BVerwG, 08.06.1962 - VII C 89.59

    Abgrenzung des Kleingewerbes von der Handwerksausübung - Vereinbarkeit der §§ 1,

    Wenn das Berufungsgericht hiernach zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger dürfe seine Tätigkeit nicht ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben, und, solange diese Eintragung nicht erfolgt ist, die Voraussetzungen für eine Schließung seines Betriebes für gegeben erachtet hat, so läßt dies keinen Rechtsirrtum erkennen und steht grundsätzlich auch in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 11, 87 [BVerwG 15.07.1960 - VII C 89.60]).
  • BVerwG, 23.06.1967 - VII B 120.66

    Rechtsmittel

    Der Senat hat bereits in dem Beschluß vom 15. Juli 1960 (BVerwGE 11, 87) entschieden, daß § 111 der Handwerksordnung, der den selbständigen Betrieb eines Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße ahndet, nicht die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 GewO gegenüber ungenehmigten Handwerksbetrieben ausschließt.
  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 16.63

    Rechtsmittel

    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 11, 87) auch dann anwendbar, wenn ein Handwerk im Widerspruch zu § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HandwO - als stehendes Gewerbe von einem Unternehmer betrieben wird, der - wie das für die Klägerin zutrifft - nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist und auch nicht die Voraussetzungen für eine solche Eintragung erfüllt.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.10.1975 - VII A 149/75

    Untersagung der Fortführung eines Autohandelsgeschäftes und einer

    Hinzu kommt folgendes: Vor Einführung des § 16 Abs. 3 HwO durch das Änderungsgesetz zur Handwerksordnung vom 28. Dezember 1965 wurde zwar von der herrschenden Meinung § 15 Abs. 2 GewO auch auf Handwerksbetriebe für anwendbar gehalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1960 - BVerwGE 11, 87 ff.).
  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 89.63

    Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen des Betriebs einer

    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 11, 87 [BVerwG 15.07.1960 - VII C 89.60]) auch dann anwendbar, wenn ein Handwerk im Widerspruch zu § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HandwO - als stehendes Gewerbe von einem Unternehmer betrieben wird, der - wie das für den Kläger zutrifft - nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist und auch nicht die Voraussetzungen für eine solche Eintragung erfüllt Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hängt mithin allein.
  • BVerwG, 17.02.1961 - VII C 4.60
    Überdies kann nach der Rechtsprechung des erkennendenSenats (Entscheidung vom 15. Juli 1960 - BVerwG VII C 89.60 - [BVerwGE 11, 87]) die Fortführung eines nicht in die Handwerksrolle eingetragenen, aber eintragungspflichtigen Handwerksbetriebes in Anwendung des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung - GewO - polizeilich verhindert werden.
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