Rechtsprechung
BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 14.04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
SchKG §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9; SFHG 1992 §§ 3, 4
Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung; Förderung; Förderanspruch; allgemeine Beratung; Beratung nach § 2 SchKG; Beratungsstelle; Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle. - Bundesverwaltungsgericht
SchKG §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9
Beratung nach § 2 SchKG; Beratungsstelle; Förderanspruch; Förderung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftsberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; allgemeine Beratung - Wolters Kluwer
Voraussetzungen des Anspruchs auf öffentliche Förderung; Höhe des Fördersatzes von Beratungsstellen, die die allgemeine Beratung erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen und den Beratungsschein auszustellen; Ablehnung der Förderung wegen ...
- Judicialis
SchKG § 2; ; SchKG § 3; ; SchKG § 4; ; SchKG § 5; ; SchKG § 6; ; SchKG § 7; ; SchKG § 8; ; SchKG § 9; ; SFHG 1992 § 3; ; SFHG 1992 § 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Öffentliche Förderung allgemeiner Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktsgesetz ohne Erteilung des Beratungsscheins
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Öffentliche Förderung auch für Schwangerenberatung ohne Beratungsschein
Verfahrensgang
- VG Minden, 24.01.2002 - 7 K 555/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2003 - 21 A 1146/02
- BVerwG, 05.04.2004 - 3 B 6.04
- BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 14.04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Niedersachsen, 30.10.2003 - 11 LC 18/03
Zuschuss zu den Personal- und Sachkosten für eine Schwangerschaftsberatungsstelle …
Auszug aus BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 14.04
Im Übrigen beruft er sich auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 (11 LC 18/03 - vgl. dazu Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 3 C 48.03) und macht sich dessen Ausführungen zu Eigen.Zu Unrecht meint der Beklagte im Anschluss an das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 (11 LC 18/03), der Förderungsanspruch einer Beratungsstelle nach § 4 Abs. 2 SchKG sei davon abhängig, dass es sich um eine anerkannte Konfliktberatungsstelle handele.
- BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 48.03
Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung; …
Auszug aus BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 14.04
Im Übrigen beruft er sich auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 (11 LC 18/03 - vgl. dazu Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 3 C 48.03) und macht sich dessen Ausführungen zu Eigen.Wie der Senat in seinem heutigen Urteil in der Sache BVerwG 3 C 48.03 ausgesprochen hat, vermittelt § 4 Abs. 2 SchKG auch den Beratungsstellen nach § 3 SchKG, die keine Konfliktberatung anbieten, einen Anspruch in Höhe von 80 %.
- BVerwG, 03.07.2003 - 3 C 26.02
Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; …
Auszug aus BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 14.04
Diese Bestimmung gibt, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Juli 2003 (BVerwG 3 C 26.02 - BVerwGE 117, 289, 291) festgestellt hat, bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen einen strikten Rechtsanspruch auf öffentliche Förderung. - BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90
Schwangerschaftsabbruch II
Auszug aus BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 14.04
Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügt der Staat seiner Schutzpflicht nur dann, wenn er sowohl Gefahren für das ungeborene Leben bei einem konkreten Schwangerschaftskonflikt entgegentritt als auch denjenigen Gefahren, die in den sozialen Lebensverhältnissen der Frau und ihrer Familien begründet liegen und der Bereitschaft der Frau zum Austragen des Kindes entgegenstehen können (vgl. BVerfGE 88, 203, 258, LS 9).
- BVerwG, 05.04.2004 - 3 B 6.04
Bestehen eines Anspruchs auf Förderung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz …
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 14.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.