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   BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16   

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BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16 (https://dejure.org/2016,19979)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.2016 - 9 C 3.16 (https://dejure.org/2016,19979)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 (https://dejure.org/2016,19979)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1, § ... 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1; VwVfG § 75 Abs. 1a Satz 2; FFH-RL Art. 4 Abs. 1 und 5, Art. 6 Abs. 2 bis 4; VRL Art. 4; VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; SächsStrG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 39; SächsUVPG § 3 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2 c der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2; BNatSchG a. F § 22 Satz 1, §§ 42, 43 Abs. 4
    Planfeststellungsbeschluss; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung; FFH-Gebiet; Vogelschutzgebiet; Brücke; Listung; Kommission; Baubeginn; Verschlechterung; Verschlechterungsverbot; Lebensraumtyp; Ausnahme; anerkannte Vereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Klagebefugnis; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1
    Abriss; Abweichungsentscheidung; Alternativenprüfung; Artenschutz; Ausführung eines Projekts; Ausnahme; Ausnahmeregelung; Baubeginn; Beginn der Bauarbeiten; Beurteilungsgrundlage; Beweisantrag; Brücke; Durchentscheiden; Ermessen; FFH-Gebiet; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 4 Abs 5 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 2 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92, § 75 Abs 1a S 2 VwVfG
    Waldschlösschenbrücke; Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses mangels FFH-Verträglichkeitsprüfung; maßgeblicher Zeitpunkt und Maßstab für die Nachholung der Prüfung

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Vorgaben über eine Ex-ante-Prüfung auf die FFH-Verträglichkeit von Projekten mit einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung; Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder der Störung von Arten

  • doev.de PDF

    Pflicht zur Durchführung einer nachträglichen FFH-Verträglichkeitsprüfung

  • rewis.io

    Waldschlösschenbrücke; Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses mangels FFH-Verträglichkeitsprüfung; maßgeblicher Zeitpunkt und Maßstab für die Nachholung der Prüfung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planfeststellungsbeschluss; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung; FFH-Gebiet; Vogelschutzgebiet; Brücke; Listung; Kommission; Baubeginn; Verschlechterung; Verschlechterungsverbot; Lebensraumtyp; Ausnahme; anerkannte Vereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Klagebefugnis; ...

  • rechtsportal.de

    Anwendung der Vorgaben über eine Ex-ante-Prüfung auf die FFH-Verträglichkeit von Projekten mit einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung; Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder der Störung von Arten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Planfeststellungsbeschluss für Waldschlösschenbrücke teilweise rechtswidrig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Planfeststellungsbeschluss für Waldschlösschenbrücke teilweise rechtswidrig

  • lto.de (Pressebericht, 15.07.2016)

    Grüne Liga unterliegt: Wohl kein Abriss der Waldschlößchenbrücke

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Planfeststellungsbeschluss für Waldschlösschenbrücke teilweise rechtswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachträgliche FFH-Verträglichkeitsprüfung muss auf aktuellen Zeitpunkt der Prüfung abstellen

  • taz.de (Pressebericht, 15.07.2016)

    Dresdner Brücke bleibt stehen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Der Dresdner Waldschlösschenbrücke war rechtswidrig

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Waldschlößchenbrücke: Nachträgliche FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich

Besprechungen u.ä.

  • jurop.org (Entscheidungsbesprechung)

    Verkehrszug Waldschlösschenbrücke - Nachbessern statt abreißen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1631
  • DÖV 2016, 1011
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16
    Dies folgt aus Art. 4 Abs. 5 FFH-RL (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -).

    Die Ausführung eines solchen Projekts fällt gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 FFH-RL (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 sowie C-141/14 -).

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10], Grüne Liga Sachsen - über die Vorlage entschieden.

    Dies folgt aus Art. 4 Abs. 5 FFH-RL (stRspr, vgl. nur EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10], Grüne Liga Sachsen - Rn. 32 m.w.N.).

    Auch die Generalanwältin Sharpston geht in ihren Schlussanträgen vom 24. September 2015 im Verfahren C-399/14 davon aus, dass nicht die Planfeststellungsbehörde, sondern das Europarecht den zutreffenden Prüfungsmaßstab festlegt.

    Diese Auffassung hat der Gerichtshof nun bestätigt und zugleich die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL konkretisiert: Die Ausführung eines Projekts, das vor einer Gebietsausweisung genehmigt wurde und daher nicht den Vorgaben der Habitatrichtlinie über eine Ex-ante-Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL unterlag, fällt gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 33 und Urteil vom selben Tag - C-141/14 [ECLI:EU:C:2016:8], Kommission gegen Republik Bulgarien - Rn. 51).

    Zwar verfügen die Mitgliedstaaten grundsätzlich in Bezug auf die nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu treffenden "geeigneten Maßnahmen" über ein Ermessen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 40).

    (1) Der Senat kann offen lassen, welche sonstigen "angemessenen Maßnahmen" zur Sicherstellung des Verschlechterungsverbots des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL in Betracht kommen (vgl. hierzu Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 24. September 2015 im Verfahren C-399/14 Rn. 49), denn im vorliegenden Fall hat sich die allgemeine Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu einer Pflicht zur Durchführung einer nachträglichen FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL konkretisiert: Für das Vorhaben war nach der späteren eigenen Erkenntnis des Beklagten eine Abweichungsentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL erforderlich.

    Das Ziel des Verschlechterungsverbots würde nur unvollständig erreicht, wenn eine nachträgliche Überprüfung auf einen Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten abstellen würde, der Gesichtspunkte außer Acht ließe oder verschleierte, die nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Gebietes in diese Liste eine Verschlechterung oder erhebliche Störungen herbeigeführt haben oder weiterhin herbeiführen können (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 60).

    Dass auch noch nach der Fertigstellung und Verkehrsübergabe eines Vorhabens - wie hier - eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Fehlerheilung nachzuholen ist, hat der EuGH in seinem Urteil vom 14. Januar 2016 (- C-399/14 - Rn. 70 ff.) klargestellt.

    Zudem muss die Prüfung ermitteln, ob durch den weiteren Betrieb des Bauwerks solche Risiken drohen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 70).

    Die Regelung findet auf eine nachträgliche Prüfung, wie sie hier nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zum Zwecke der Fehlerheilung durchzuführen ist, entsprechende Anwendung; sie ist als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 14. Januar - C-399/14 - Rn. 55 ff. und 71 ff.).

    Die wirtschaftlichen Kosten solcher Stilllegungs- oder Abrissmaßnahmen dürfen im Rahmen der Alternativenprüfung berücksichtigt werden; ihnen kommt aber nicht die gleiche Bedeutung zu wie dem mit der FFH-Richtlinie verfolgten Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 74, 77).

  • EuGH, 14.01.2016 - C-141/14

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16
    Die Ausführung eines solchen Projekts fällt gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 FFH-RL (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 sowie C-141/14 -).

    Der Gerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung ferner, dass Art. 6 Abs. 2 und 3 der FFH-RL dasselbe Schutzniveau haben (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-418/04 [ECLI:EU:C:2016:8], Irland - Rn. 250).

    Diese Auffassung hat der Gerichtshof nun bestätigt und zugleich die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL konkretisiert: Die Ausführung eines Projekts, das vor einer Gebietsausweisung genehmigt wurde und daher nicht den Vorgaben der Habitatrichtlinie über eine Ex-ante-Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL unterlag, fällt gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 33 und Urteil vom selben Tag - C-141/14 [ECLI:EU:C:2016:8], Kommission gegen Republik Bulgarien - Rn. 51).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16
    Mit Ergänzungs- und Änderungsbeschluss vom 14. Oktober 2008 nahm die Landesdirektion Dresden aufgrund der nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu den FFH-rechtlichen Anforderungen an Planungsentscheidungen (Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299) nach Einholung weiterer naturschutzfachlicher Gutachten eine - thematisch auf den Erhaltungszustand zweier Lebensraumtypen und der Anhang II/IV-Falterart "Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" (Maculinea nausithous) beschränkte - Neubewertung der mit dem Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bezogen auf den Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses vor.

    Auch die dieser Abschätzung zugrunde liegende 5-stufige Bewertungsskala, wonach ein Eingriff erst dann als erheblich angesehen wird, wenn er zum Verlust eines merklichen Teils der Fläche eines Lebensraumes oder zu negativen qualitativen und strukturellen Veränderungen führt, entspricht nicht dem vom Bundesverwaltungsgericht aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und der Rechtsprechung des Gerichtshofs (zuletzt Urteil vom 11. April 2013 - C-258/11 [ECLI:EU:C:2013:220], Lough Corrib - Rn. 40 m.w.N.) abgeleiteten Prüfungsmaßstab der "erheblichen Beeinträchtigung", wonach grundsätzlich jede (dauerhafte) Beeinträchtigung von Erhaltungszielen, insbesondere jeder über eine Bagatellgrenze hinausgehende Flächenverlust erheblich ist und als Beeinträchtigung des Gebietes als solches gewertet wird (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 41, 50 und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 124 f.).

    Dann ist der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 31, 131 und vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 29).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16
    Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) bzw. der gleichnamigen Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) - VRL - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang 1 der Richtlinie aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetsten sind (EuGH, Urteile vom 28. Februar 1991 - C-57/89 [ECLI:EU:C:1991:89], Leybucht - Rn. 20, vom 2. August 1993 - C-355/90 [ECLI:EU:C:1993:331], Santona - Rn. 26 und vom 23. März 2006 - C-209/04 [ECLI:EU:C:2006:195], Lauteracher Ried - Rn. 33; BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 und vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - BVerwGE 117, 149 ).

    Dementsprechend verringert sich die gerichtliche Kontrolldichte und unterliegt Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine "Lücke im Netz" schließe, besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 a.a.O. S. 170 und vom 14. November 2002 a.a.O. S. 155 f.).

    Diese Ausnahmeregelung war europarechtswidrig, weil sie die Zulassung der Ausnahme nicht von der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Art. 16 FFH-RL abhängig machte (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 38 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-98/03 [ECLI:EU:C:2006:3] - Rn. 57 ff.).

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16
    Dies folgt schon daraus, dass die Mitgliedstaaten von dem ihnen bei der Auswahl der geeignetsten Gebiete zugestandenen Beurteilungsspielraum lediglich im Rahmen eines umfänglichen, ausschließlich an naturschutzfachlichen Gesichtspunkten orientierten Auswahlprozesses unter Beteiligung der Fachbehörden und der anerkannten Naturschutzverbände sowie der Kommission Gebrauch machen können, weshalb nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung spricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 - Buchholz 451.91 Europ.UmweltR Nr. 33 Rn. 15 ff. und zur Abgrenzung von FFH-Gebieten BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 22).

    Dabei hätte er den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses machen und in Anwendung des Beurteilungsspielraums, der der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Bestandserfassung und der daran anschließenden Beurteilung artenschutzrechtlich relevanter Betroffenheiten zusteht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 100 m.w.N.), entscheiden müssen, ob der Planfeststellungsbeschluss vom 25. Februar 2004 einer Änderung oder Ergänzung bedurfte.

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16
    Des Weiteren muss zumindest die Möglichkeit bestehen, die Tätigkeiten etwa anhand von Planungen, Konzepten oder einer feststehenden Praxis auf ihre Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes überprüfen zu können (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 55).

    Sollte das ergänzende Verfahren mit einer Planänderung abschließen, kann der Kläger außerdem rügen, dass dadurch Umweltbelange erstmals oder stärker als bisher berührt seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 28 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 23.10

    Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsprüfung; Kausalität; Ergebnisrelevanz;

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16
    Der Gerichtshof hält es daher in seinem Urteil vom 24. November 2011 (a.a.O. Rn. 156 f.) auch für möglich, dass ein Mitgliedstaat in einem nachträglichen Überprüfungsverfahren nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL entsprechend der in Art. 6 Abs. 4 FFH-RL vorgesehenen Ausnahmeregelung einen Grund des öffentlichen Interesses geltend macht.

    Das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die Zulassungsentscheidung erteilt ist (BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21 und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 40; Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 - DVBl. 2014, 237 Rn. 11).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16
    Der Mitgliedstaat ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass es durch einen Plan oder ein Projekt zu Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume sowie der Habitate der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, kommt (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - C-226/08 [ECLI:EU:C:2010:10], Stadt Papenburg - Rn. 49 und vom 24. November 2011 - C-404/09 [ECLI:EU:C:2011:768], Alto Sil - Rn. 126, 128).

    Dass der Umstand, dass ein Projekt vor der Gebietsausweisung endgültig genehmigt wurde, nicht daran hindert, es einer Überprüfung bezogen auf den aktuellen Zeitpunkt zu unterziehen, folgt aus dem Papenburg-Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2010 (- C-226/08 - Rn. 41 ff.).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16
    Mit Ergänzungs- und Änderungsbeschluss vom 14. Oktober 2008 nahm die Landesdirektion Dresden aufgrund der nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu den FFH-rechtlichen Anforderungen an Planungsentscheidungen (Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299) nach Einholung weiterer naturschutzfachlicher Gutachten eine - thematisch auf den Erhaltungszustand zweier Lebensraumtypen und der Anhang II/IV-Falterart "Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" (Maculinea nausithous) beschränkte - Neubewertung der mit dem Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bezogen auf den Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses vor.

    Auch die dieser Abschätzung zugrunde liegende 5-stufige Bewertungsskala, wonach ein Eingriff erst dann als erheblich angesehen wird, wenn er zum Verlust eines merklichen Teils der Fläche eines Lebensraumes oder zu negativen qualitativen und strukturellen Veränderungen führt, entspricht nicht dem vom Bundesverwaltungsgericht aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und der Rechtsprechung des Gerichtshofs (zuletzt Urteil vom 11. April 2013 - C-258/11 [ECLI:EU:C:2013:220], Lough Corrib - Rn. 40 m.w.N.) abgeleiteten Prüfungsmaßstab der "erheblichen Beeinträchtigung", wonach grundsätzlich jede (dauerhafte) Beeinträchtigung von Erhaltungszielen, insbesondere jeder über eine Bagatellgrenze hinausgehende Flächenverlust erheblich ist und als Beeinträchtigung des Gebietes als solches gewertet wird (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 41, 50 und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 124 f.).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16
    Sie steht auch nicht im Widerspruch zu der Aussage des Gerichtshofs im Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-418/04 [ECLI:EU:C:2007:780], Irland - Rn. 142 - 145, dass bei der Abgrenzung von Vogelschutzgebieten solche Flächen, die die gleichen Eigenschaften wie das ausgewiesene Gebiet aufweisen und von einer wertgebenden Art mindestens im durchschnittlichen Umfang genutzt werden, integraler Bestandteil des Gebietes sind.

    Der Gerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung ferner, dass Art. 6 Abs. 2 und 3 der FFH-RL dasselbe Schutzniveau haben (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-418/04 [ECLI:EU:C:2016:8], Irland - Rn. 250).

  • EuGH, 28.02.1991 - C-57/89

    Kommission / Deutschland

  • BVerwG, 14.11.2002 - 4 A 15.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet;

  • BVerwG, 06.03.2014 - 9 C 6.12

    Alternativenprüfung; FFH-Gebiet; Fehlerheilung; Gefährdungsabschätzung;

  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

  • EuGH, 11.04.2013 - C-258/11

    Sweetman u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der

  • EuGH, 10.01.2006 - C-98/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • BVerwG, 28.11.2013 - 9 B 14.13

    Verkehrsprognosen und Verträglichkeitsprüfung; naturschutzrechtliches

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 9.07

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

  • BVerwG, 21.05.2008 - 9 A 68.07

    Voraussetzungen einer Überschreitung der Grenze einer planerischen

  • EuGH, 02.08.1993 - C-355/90

    Kommission / Spanien

  • BVerwG, 04.01.2007 - 10 B 20.06

    Zulässigkeit der Abkoppelung des Abgabenrechts aus der übrigen Rechtsordnung;

  • EuGH, 23.03.2006 - C-209/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 02.03.1995 - 5 B 26.95

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsbeschluss; Einbeziehung eines

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    An der gebotenen Gewissheit fehlt es jedenfalls dann, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht absehbar ist, ob und wann das weitere Projekt realisiert werden wird (BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21, vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 40 und vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - NVwZ 2016, 1631 Rn. 56; Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 9 B 44.11 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2018 - 11 B 1129/18

    Hambacher Forst darf vorläufig nicht gerodet werden

    vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 (299 f.) = juris, Rn. 38, vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 -, BVerwGE 145, 40 (42 f.) = juris, Rn. 22, vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 -, BVerwGE 146, 145 (152 f.) = juris, Rn. 36, vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91 (109) = juris, Rn. 99, vom 15. Juli 2017 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631 (1636) = juris, Rn. 33, und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 -, juris, Rn. 67 (insoweit nicht in BVerwGE 156, 215 veröffentlicht), sowie Beschluss vom 22. Juni 2015 - 4 B 59.14 -, NuR 2015, 772 (776) = juris, Rn. 23.
  • BVerwG, 15.05.2019 - 7 C 27.17

    Zurückverweisung des Rechtsstreits um das Steinkohlekraftwerk Lünen

    Die gebotene Gewissheit ist grundsätzlich erst dann gegeben, wenn die Zulassungsentscheidungen für die anderen Pläne und Projekte erteilt sind (BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21, vom 14. Juni 2011 - 9 A 12.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 81, vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 40, vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 14 Rn. 56 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 219).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Auswirkungen bereits umgesetzter Vorhaben oder bisheriger Nutzungen, die in den Ist-Zustand eingegangen sind, nicht in die Summationsprüfung einzustellen, sondern der Vorbelastung zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 14 Rn. 55 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 220).

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