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   BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 34.09   

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BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 34.09 (https://dejure.org/2010,3441)
BVerwG, Entscheidung vom 15.09.2010 - 8 C 34.09 (https://dejure.org/2010,3441)
BVerwG, Entscheidung vom 15. September 2010 - 8 C 34.09 (https://dejure.org/2010,3441)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 20 Abs. 3; KWG § 33 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 64e Abs. 2; UmlVKF § 9 Abs. 2
    Finanzdienstleistung; Anlagevermittlung; Eigenhandel; Abschlussvermittlung; Finanzdienstleistungsinstitut, Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen; Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; Kostenumlage; Mindestanfangskapital; Geschäftsumfang; Rückwirkung; echte ...

  • openjur.de

    Finanzdienstleistung; Anlagevermittlung; Eigenhandel; Abschlussvermittlung; Finanzdienstleistungsinstitut, Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen; Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; Kostenumlage; Mindestanfangskapital; Geschäftsumfang; Rückwirkung; echte ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 20 Abs. 3
    Abschlussvermittlung; Anlagevermittlung; Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; Eigenhandel; Finanzdienstleistung; Finanzdienstleistungsinstitut, Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen; Geschäftsumfang; Kostenumlage; Mindestanfangskapital; Rechtssicherheit; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, § 33 Abs 1 KredWG, § 51 Abs 1 KredWG, § 64e Abs 2 KredWG, § 9 Abs 2 UmlVKF
    Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung der Kostenumlage für 1998

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Kostenumlage für das Jahr 1998 auf Grundlage des nach § 51 Abs. 1 S. 3 Kreditwesengesetz (KWG) rückwirkend geltenden § 9 Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (UmlVKF); Getrennte Berechnung einer Umlage nach dem ...

  • rewis.io

    Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung der Kostenumlage für 1998

  • ra.de
  • rewis.io

    Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung der Kostenumlage für 1998

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung einer Kostenumlage für das Jahr 1998 auf Grundlage des nach § 51 Abs. 1 S. 3 Kreditwesengesetz ( KWG ) rückwirkend geltenden § 9 Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (UmlVKF); Getrennte Berechnung einer Umlage nach ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 700
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 3140/06

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Umlagebeträgen für die staatliche Aufsicht

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 34.09
    Auch in diesem Fall tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, aber zurück, wenn sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 - NVwZ-RR 2007, 433 = juris Rn. 29 m.w.N.).

    Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durfte (vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64 = juris Rn. 110 m.w.N. und vom 21. Juli 2010 a.a.O. Rn. 75 m.w.N.), wenn sich also kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts für vergangene Zeiträume bilden konnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91, 1 BvR 1648/91 - BVerfGE 88, 384 und vom 15. Oktober 1996 a.a.O.; Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.; Beschluss vom 27. Februar 2007 a.a.O.), etwa weil die Rechtslage unklar war (vgl. u.a. Entscheidung vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 und Beschluss vom 21. Juli 2010 a.a.O. Rn. 75).

    Ferner kommt Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 a.a.O. unter Hinweis auf die Entscheidung vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; den Beschluss vom 25. Mai 1993 a.a.O. und das Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.).

    Sie entfaltet jedoch keine unzulässige gesetzliche Rückwirkung (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 - NVwZ-RR 2007, 433 = juris Rn. 27 ff. m.w.N.).

    Selbst wenn die Unwirksamkeit der Rechtsverordnung nach Erlass des "heilenden" Gesetzes im Nachhinein festgestellt würde, bliebe es dabei, dass kein Vertrauen auf Nichtheranziehung entstehen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 - a.a.O. Rn. 33 m.w.N.).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 34.09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfaltet eine Rechtsnorm eine - grundsätzlich unzulässige - "echte" Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), wenn also der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BVerfG, Entscheidungen vom 14. November 1961 - 2 BvL 15/59 - BVerfGE 13, 206 und vom 5. Juli 1972 - 2 BvL 6/66 u.a. - BVerfGE 33, 265 ; Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 ; Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03 u.a. - juris Rn. 67 und vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u.a. - juris Rn. 71 jeweils m.w.N.).

    Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durfte (vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64 = juris Rn. 110 m.w.N. und vom 21. Juli 2010 a.a.O. Rn. 75 m.w.N.), wenn sich also kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts für vergangene Zeiträume bilden konnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91, 1 BvR 1648/91 - BVerfGE 88, 384 und vom 15. Oktober 1996 a.a.O.; Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.; Beschluss vom 27. Februar 2007 a.a.O.), etwa weil die Rechtslage unklar war (vgl. u.a. Entscheidung vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 und Beschluss vom 21. Juli 2010 a.a.O. Rn. 75).

    Ferner kommt Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 a.a.O. unter Hinweis auf die Entscheidung vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; den Beschluss vom 25. Mai 1993 a.a.O. und das Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 34.09
    Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durfte (vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64 = juris Rn. 110 m.w.N. und vom 21. Juli 2010 a.a.O. Rn. 75 m.w.N.), wenn sich also kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts für vergangene Zeiträume bilden konnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91, 1 BvR 1648/91 - BVerfGE 88, 384 und vom 15. Oktober 1996 a.a.O.; Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.; Beschluss vom 27. Februar 2007 a.a.O.), etwa weil die Rechtslage unklar war (vgl. u.a. Entscheidung vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 und Beschluss vom 21. Juli 2010 a.a.O. Rn. 75).

    Ferner kommt Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 a.a.O. unter Hinweis auf die Entscheidung vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; den Beschluss vom 25. Mai 1993 a.a.O. und das Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.).

    Dasselbe gilt, wenn durch die Rückwirkung nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht würde (vgl. BVerfG, Entscheidungen vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. - BVerfGE 30, 367 und Beschluss vom 25. Mai 1993 a.a.O.).

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 34.09
    Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durfte (vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64 = juris Rn. 110 m.w.N. und vom 21. Juli 2010 a.a.O. Rn. 75 m.w.N.), wenn sich also kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts für vergangene Zeiträume bilden konnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91, 1 BvR 1648/91 - BVerfGE 88, 384 und vom 15. Oktober 1996 a.a.O.; Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.; Beschluss vom 27. Februar 2007 a.a.O.), etwa weil die Rechtslage unklar war (vgl. u.a. Entscheidung vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 und Beschluss vom 21. Juli 2010 a.a.O. Rn. 75).

    Ferner kommt Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 a.a.O. unter Hinweis auf die Entscheidung vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; den Beschluss vom 25. Mai 1993 a.a.O. und das Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.).

    Dasselbe gilt, wenn durch die Rückwirkung nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht würde (vgl. BVerfG, Entscheidungen vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. - BVerfGE 30, 367 und Beschluss vom 25. Mai 1993 a.a.O.).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 34.09
    Neben dem Rechtsstaatsgebot begrenzen - soweit einschlägig - auch die Grundrechte die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u.a. - juris Rn. 75 m.w.N.), auch wenn das Grundgesetz - mit Ausnahme des für Strafgesetze geltenden Art. 103 Abs. 2 GG - insofern keine ausdrückliche Regelung getroffen hat.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfaltet eine Rechtsnorm eine - grundsätzlich unzulässige - "echte" Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), wenn also der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BVerfG, Entscheidungen vom 14. November 1961 - 2 BvL 15/59 - BVerfGE 13, 206 und vom 5. Juli 1972 - 2 BvL 6/66 u.a. - BVerfGE 33, 265 ; Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 ; Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03 u.a. - juris Rn. 67 und vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u.a. - juris Rn. 71 jeweils m.w.N.).

    Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durfte (vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64 = juris Rn. 110 m.w.N. und vom 21. Juli 2010 a.a.O. Rn. 75 m.w.N.), wenn sich also kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts für vergangene Zeiträume bilden konnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91, 1 BvR 1648/91 - BVerfGE 88, 384 und vom 15. Oktober 1996 a.a.O.; Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.; Beschluss vom 27. Februar 2007 a.a.O.), etwa weil die Rechtslage unklar war (vgl. u.a. Entscheidung vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 und Beschluss vom 21. Juli 2010 a.a.O. Rn. 75).

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 34.09
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem gesetzlichen Regelungskonzept jeder Aufsichtspflichtige von den Kontroll- und Aufsichtsleistungen der Beklagten profitiert, die ihm oder anderen Aufsichtspflichtigen gegenüber erbracht werden und zur Stabilität des Marktes beitragen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - BVerfGE 124, 235 = juris Rn. 33).

    Dass die Kostenumlage der Beklagten mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. September 2009 a.a.O. festgestellt.

  • BVerwG, 13.09.2006 - 6 C 10.06

    Bemessungsgrundlage, Bilanzsumme, Ertrag, Finanzdienstleistungsaufsicht,

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 34.09
    Die Erhebung der Regelungen einer Rechtsverordnung in Gesetzesrang ist als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. u.a. Urteil vom 13. September 2006 - BVerwG 6 C 10.06 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 20 - m.w.N.).

    Die Zulässigkeit der Aufteilung der Kosten nach dem Personalaufwand für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits mit Urteil vom 13. September 2006 (BVerwG 6 C 10.06 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 20 = juris Rn. 63 ff.) bejaht.

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 34.09
    Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den demokratisch gewählten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen in seiner Gestaltungsbefugnis lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung zum Beispiel im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 1983 a.a.O. ; Beschluss vom 5. Februar 2002 a.a.O. ; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ).

    Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abwägen (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 34.09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfaltet eine Rechtsnorm eine - grundsätzlich unzulässige - "echte" Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), wenn also der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BVerfG, Entscheidungen vom 14. November 1961 - 2 BvL 15/59 - BVerfGE 13, 206 und vom 5. Juli 1972 - 2 BvL 6/66 u.a. - BVerfGE 33, 265 ; Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 ; Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03 u.a. - juris Rn. 67 und vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u.a. - juris Rn. 71 jeweils m.w.N.).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03 u.a. - juris Rn. 69 m.w.N.).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 34.09
    Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 - BVerfGE 63, 343 ; Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 = juris Rn. 130, vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67 = juris Rn. 49 und vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93 u.a. - BVerfGE 105, 17 ).

    Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den demokratisch gewählten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen in seiner Gestaltungsbefugnis lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung zum Beispiel im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 1983 a.a.O. ; Beschluss vom 5. Februar 2002 a.a.O. ; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ).

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 14.11.1961 - 2 BvL 15/59

    Rückwirkende Änderung von Steuergesetzen und Vertrauensschutz

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 05.07.1972 - 2 BvL 6/66

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Hamburgischen Wegegesetzes

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG

  • BVerwG, 24.01.2011 - 8 C 36.09

    Abschlussvermittlung; Anlagevermittlung; Bundesanstalt für

    § 9 UmlVKF, der durch § 51 Abs. 1 Satz 3 KWG F. 2004 rückwirkend für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. Dezember 2000 Gesetzesrang erhalten hat, ist eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Kostenumlage für das Jahr 1998 (wie Urteil vom 15. September 2010 - BVerwG 8 C 34.09 -).

    Vergleiche die teilweise Parallelentscheidung vom 15.09.2010, BVerwG 8 C 34/09.

    Mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 hat der Senat die Beteiligten auf das Urteil vom 15. September 2010 - BVerwG 8 C 34.09 - hingewiesen, dem zufolge § 9 UmlVKF i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 3 KWG in der seit dem 21. Dezember 2004 geltenden Fassung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Kostenumlage für das Jahr 1998 darstellt.

    Die rückwirkende Anordnung der Gesetzeskraft der Verordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 3 KWG lässt das Erfordernis der Übereinstimmung mit Art. 80 Abs. 1 GG entfallen und erstreckt sich - ihrerseits wirksam - auch auf die Regelung der Umlagenerhebung für das Jahr 1998 (Urteil vom 15. September 2010 - BVerwG 8 C 34.09 - juris Rn. 15 f.).

    Das ist der Zeitraum, in dem die Verordnung rückwirkend als Gesetz gelten soll, also nicht der Veranlagungszeitraum, für den die Kostenumlage auf der Grundlage der nunmehr zum Gesetz erhobenen Vorschrift zu erheben war (Urteil vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 18 a.E.).

    Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, eine zunächst dem Verordnungsgeber überlassene Regelungsbefugnis wieder für sich in Anspruch zu nehmen und eine bestehende Rechtsverordnung durch Bezugnahme auf ihren Inhalt als Gesetz zu erlassen (BVerfG, Beschluss vom 15. November 1967 - 2 BvL 7, 20, 22/64 - BVerfGE 22, 330 ; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 21).

    Wer von einer rechtlich umstrittenen Eingriffsregelung betroffen ist, muss mit einer nachträglichen Bestätigung der Belastung durch eine die unklare Rechtslage beseitigende, für Rechtssicherheit sorgende Regelung rechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 - NVwZ-RR 2007, 433 = juris Rn. 33 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 26 f.).

    Nach dem gesetzlichen Regelungskonzept profitiert jeder Aufsichtspflichtige von den Kontroll- und Aufsichtsleistungen der Beklagten, die zur Stabilität des Finanzmarktes beitragen (BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 28; vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - BVerfGE 124, 235 ).

    Den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion trägt sie ausreichend Rechnung (BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 31; vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2012 - 4 A 2004/04

    Heranziehung zur Umlage eines Finanzdienstleistungsinstituts bei Feststellung von

    Auch der 8. Senat habe in seinem Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 34.09 - entschieden, dass die dortige Klägerin allein aufgrund ihrer Erstanzeige im Jahre 1998 umlagepflichtig gewesen sei.

    Soweit sich die Beklagte ferner auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2010 - 8 C 34.09 - bezieht, gibt sie die Ausführungen nur verkürzt wieder.

  • BVerwG, 04.06.2009 - 8 B 48.09
    3 Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 34.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.12.2020 - 6 C 11685/19

    Abgabe, Abwasser, Abwasserbeseitigung, Änderungssatzung, echte Rückwirkung,

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände im Sinne einer "Rückbewirkung von Rechtsfolgen" gelten soll (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 34/09 -, juris Rn. 23).
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