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BVerwG, 15.10.1999 - 9 B 507.99 |
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- BVerwG, 23.09.1999 - 9 B 372.99
Anforderungen an die Berufungsbegründung
Auszug aus BVerwG, 15.10.1999 - 9 B 507.99
In asylrechtlichen Streitigkeiten genügt eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO regelmäßig etwa dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche Frage zu den tatsächlichen Verhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers konkret bezeichnet und ihre hierzu von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich macht, was auch durch die Bezugnahme auf die Begründung des insoweit erfolgreichen Zulassungsantrags und auf den Zulassungsbeschluß geschehen kann (vgl. den Beschluß des Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - m. w. N., zur Veröffentlichung vorgesehen).Die veränderte Tatsachenlage ist ggf. vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO) und zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO); deren Aufarbeitung gehört nicht zur Berufungsbegründungspflicht (vgl. den Beschluß des Senats vom 23. September 1999 a. a. O.).
- BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98
Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im …
Auszug aus BVerwG, 15.10.1999 - 9 B 507.99
Das Formerfordernis der Berufungsbegründung nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO dient in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer, ob und weshalb er an der Durchführung des Berufungsverfahrens (hier: auch unter veränderten tatsächlichen Verhältnissen) festhalten will (vgl. Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 [121]).