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   BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 2.14   

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https://dejure.org/2014,35714
BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 2.14 (https://dejure.org/2014,35714)
BVerwG, Entscheidung vom 15.10.2014 - 9 B 2.14 (https://dejure.org/2014,35714)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - 9 B 2.14 (https://dejure.org/2014,35714)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Bewertung der Prüfung einer übersandten Begleitscheine durch die zuständige Behörde als zulässige Kontrollmaßnahme im Rahmen des Nachweisverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung der Prüfung einer übersandten Begleitscheine durch die zuständige Behörde als zulässige Kontrollmaßnahme im Rahmen des Nachweisverfahrens

  • rechtsportal.de

    GG Art. 72 ; GG Art. 84 Abs. 1 S. 5; EStG § 7h
    Bewertung der Prüfung einer übersandten Begleitscheine durch die zuständige Behörde als zulässige Kontrollmaßnahme im Rahmen des Nachweisverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • ggsc.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Rechtmäßigkeit einer Gebühr für die Begleitscheinkontrolle

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 61.07

    Abfallverbringung; Überwachung; obligatorisches Nachweisverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 2.14
    Ein solches Vorgehen würde der vom Gesetz intendierten Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs und der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Entsorgungsschritte nicht gerecht (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2008 - BVerwG 9 B 61.07 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 Rn. 18 zu §§ 42 und 43 KrW-/AbfG i.d.F. vom 27. September 1994, BGBl I S. 2705; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2009 a.a.O.; in diesem Sinn auch Kropp, LKRZ 2007, 420 ; Deigert/Lukyanova, AbfR 2011, 134 ).

    bedarf keiner revisionsgerichtlichen Prüfung, weil sie im Hinblick auf den Grundsatz der Bestimmtheit vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit dem Beschluss vom 13. Mai 2008 - BVerwG 9 B 61.07- (Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49), geklärt ist, und zwar sogar für einen Fall, in dem sich - anders als hier - die Gebührenpflichtigkeit nicht aus einer gesonderten Tarifstelle, sondern aus einem gebührenrechtlichen Auffangtatbestand für "Amtshandlungen" ergab.

    Es sei dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 ; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 ; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2008 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2009 - 7 A 11398/08

    Gegenleistungscharakter Verwaltungsgebühr; Begleitscheinkontrolle; formale

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 2.14
    Dem wird nur genügt, wenn die zuständige Behörde die Begleitscheine auf ihre Richtigkeit prüft, indem sie, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat (UA S. 25 f.), die Übereinstimmung von Entsorgungsnachweis und Begleitschein kontrolliert, bevor sie eine Ausfertigung an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde übersendet (§ 11 Abs. 4 NachwV), auch wenn dieser Prüfschritt nicht wörtlich dem Gesetz zu entnehmen ist (so zutreffend OVG Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2009 - 7 A 11398/08 - LKRZ 2009, 340 ; vgl. dazu auch Anm. Kropp, AbfallR 2009, 254).

    Ein solches Vorgehen würde der vom Gesetz intendierten Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs und der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Entsorgungsschritte nicht gerecht (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2008 - BVerwG 9 B 61.07 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 Rn. 18 zu §§ 42 und 43 KrW-/AbfG i.d.F. vom 27. September 1994, BGBl I S. 2705; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2009 a.a.O.; in diesem Sinn auch Kropp, LKRZ 2007, 420 ; Deigert/Lukyanova, AbfR 2011, 134 ).

    Die Begleitscheine sind vielmehr innerhalb des systematischen Zusammenhangs aus Vorab- und Verbleibkontrolle (OVG Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2009 a.a.O.; v. Komorowski, in: Jarass/Petersen/Weidmann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Stand Februar 2010, § 43 KrW-/AbfG B 100 Rn. 140) ein wesentlicher Teil der Überprüfung des Entsorgungsvorgangs, dessen Ordnungsgemäßheit der zuständigen Behörde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG insgesamt nachzuweisen ist.

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 2.14
    Auch insoweit ist nicht dargelegt, inwieweit der aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende bundesverfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit über die vorliegende Rechtsprechung hinaus (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1 ) klärungsbedürftig sein sollte.

    Soweit der Transport gefährlichen Abfalls die Zuständigkeit mehrerer Länder berührt und dadurch ein höherer Überwachungsaufwand als bei einer Entsorgung im selben Bundesland entsteht, kann nicht die Rede davon sein, dass Gebühren mehrfach für dieselbe Leistung erhoben werden, was nicht ohne Weiteres zulässig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003 a.a.O. S. 20).

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 2.14
    Es sei dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 ; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 ; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2008 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

    Sie formuliert keine bislang ungeklärte Frage, die gerade das in Bezug genommene bundesverfassungsrechtliche Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG betrifft, die durch die Rechtsprechung noch nicht ausreichend geklärt wäre (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 398 f.).

  • BVerwG, 27.02.2007 - 6 B 81.06

    Aufnahme einer Hunderasse in eine Liste vermutlich gefährlicher Hunde ohne

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 2.14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab aufgeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2007 - BVerwG 6 B 81.06 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 83 Rn. 6).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 2.14
    Es sei dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 ; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 ; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2008 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.08.1996 - 8 B 165.96

    Bauplanungsrecht - Begriff der Instandsetzung bzw. Modernisierung i.S. von § 177

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 2.14
    An einer die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigenden Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe allgemein anerkannter Auslegungsregeln oder bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (Beschluss vom 27. August 1996 - BVerwG 8 B 165.96 - Buchholz 401.1 § 7h EStG Nr. 1; stRspr) oder wenn sich die Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden.
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