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   BVerwG, 15.11.2013 - 9 B 37.13   

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BVerwG, 15.11.2013 - 9 B 37.13 (https://dejure.org/2013,34596)
BVerwG, Entscheidung vom 15.11.2013 - 9 B 37.13 (https://dejure.org/2013,34596)
BVerwG, Entscheidung vom 15. November 2013 - 9 B 37.13 (https://dejure.org/2013,34596)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zumutbarkeit der Beeinträchtigung des Grundstücks durch den Bau einer Rampe i.R.d. Planung und Auswahl von Trassenvarianten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2013 - 9 B 37.13
    Damit greift das Urteil - wenn auch in sprachlich verkürzter und abgewandelter Form - die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf, dass einerseits bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt werden müssen, während andererseits die Grenzen des planerischen Gestaltungsspielraums bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten sind, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 65 f. und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 ; Beschluss vom 24. April 2009 - BVerwG 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 Rn. 5 f. jeweils m.w.N.).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind daher auch dann überschritten, wenn der Behörde im Abwägungsvorgang infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (Urteile vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 66 und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 98; Beschluss vom 24. April 2009 a.a.O. Rn. 7).

  • BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09

    Fachplanungsrecht; Alternativlösungen; Trassenvarianten; Grobanalyse;

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2013 - 9 B 37.13
    Damit greift das Urteil - wenn auch in sprachlich verkürzter und abgewandelter Form - die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf, dass einerseits bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt werden müssen, während andererseits die Grenzen des planerischen Gestaltungsspielraums bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten sind, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 65 f. und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 ; Beschluss vom 24. April 2009 - BVerwG 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 Rn. 5 f. jeweils m.w.N.).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind daher auch dann überschritten, wenn der Behörde im Abwägungsvorgang infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (Urteile vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 66 und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 98; Beschluss vom 24. April 2009 a.a.O. Rn. 7).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2013 - 9 B 37.13
    Dagegen genügt es nicht, eine bloß fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung derartiger Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts aufzuzeigen (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2013 - 9 B 37.13
    Damit greift das Urteil - wenn auch in sprachlich verkürzter und abgewandelter Form - die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf, dass einerseits bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt werden müssen, während andererseits die Grenzen des planerischen Gestaltungsspielraums bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten sind, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 65 f. und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 ; Beschluss vom 24. April 2009 - BVerwG 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 Rn. 5 f. jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2013 - 9 B 37.13
    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind daher auch dann überschritten, wenn der Behörde im Abwägungsvorgang infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (Urteile vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 66 und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 98; Beschluss vom 24. April 2009 a.a.O. Rn. 7).
  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 30.10

    Klagebefugnis; Eigentumsgarantie; Grundeigentum; Grundwasser; Lagevorteil;

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2013 - 9 B 37.13
    Zum Abwägungsmaterial gehören sämtliche privaten Belange, es sei denn, sie sind objektiv geringwertig oder aber von vornherein nicht schutzwürdig (stRspr, s. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 16 m.w.N.).
  • LG Münster, 09.06.2017 - 8 KLs 5/15

    Parteiverrat trotz objektiv bestmöglicher Durchsetzung des Mandanteninteresses

    Ein Streitwert von 15.000,00 je betroffenen Eigenheimgrundstück entspricht im Übrigen auch der Handhabung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urt. v. 24. November 2010, Az.: 9 A 13/09 - juris Rn. 84, dort als "ständige Praxis" bezeichnet; Beschluss vom 15. November 2013 - 9 B 37/13 - juris Rn. 10, dort bezeichnet als "ständige Rechtsprechung des Senats bei Beeinträchtigung von Eigenheimgrundstücken'').
  • BVerwG, 10.02.2016 - 9 A 1.15

    Bundesfernstraße; Bundesstraße; Verkehrsanlage; Verkehrsweg; Gewinnungsbetrieb;

    Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 66 und Beschluss vom 15. November 2013 - 9 B 37.13 - juris Rn. 4 f. m.w.N.).
  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

    Von einem planfestgestellten Vorhaben betroffene Interessen müssen, sofern sie nicht als objektiv geringwertig oder (sonst) nicht schutzwürdig ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben haben, in die fachplanerische Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17 u.a., juris Rn. 48; Beschl. v. 15.11.2013, 9 B 37.13, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2018, 1 Es 1/18.P, juris Rn. 31).
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