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   BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 143.18   

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BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 143.18 (https://dejure.org/2018,45652)
BVerwG, Entscheidung vom 15.11.2018 - 6 B 143.18 (https://dejure.org/2018,45652)
BVerwG, Entscheidung vom 15. November 2018 - 6 B 143.18 (https://dejure.org/2018,45652)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu finanzbehördlichen Vollstreckungsakten des Insolvenzschuldners; Umfang informationsfreiheitsrechtlicher Einsichtsrechte nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz; Bestehen datenschutzrechtlicher Ansprüche aus einer Stellung ...

  • rewis.io

    Geltendmachung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Landesrecht durch den Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HmbDSG § 18 Abs. 1 S. 1; InsO § 80 Abs. 1
    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu finanzbehördlichen Vollstreckungsakten des Insolvenzschuldners; Umfang informationsfreiheitsrechtlicher Einsichtsrechte nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz; Bestehen datenschutzrechtlicher Ansprüche aus einer Stellung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Informationsanspruch des Insolvenzverwalters auf Einsicht in finanzbehördliche Vollstreckungsakte - Anmerkung zum Beschluss des BVerwG vom 15.11.2018" von RA/FAStR/FAInsR Notar Prof. Rolf Rattunde, original erschienen in: NZI 2019, 309 - 312. ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2019, 309
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 58/06

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters gegen im Wege

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 143.18
    Mit den von der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 19. März 2013 - II R 17/11 - BFHE 240, 497) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 - ZIP 2009, 1823) liegen bereits Grundsatzentscheidungen zum Auskunftsrecht eines Insolvenzverwalters gegenüber den Steuerbehörden und der Frage vor, unter welchen Voraussetzungen ein einfachgesetzlich nicht normiertes Akteneinsichtsrecht unmittelbar aus dem Verfassungsrecht erwachsen kann.

    Es reicht insoweit nicht aus, dass ein Insolvenzverwalter eine Auskunft im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens beantragt (vgl. dazu bereits BFH, Beschluss vom 15. September 2010 - II B 4/10 - juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 - ZIP 2009, 1823 Rn. 7, 9).

    Der bloße Verweis auf die gesetzliche Stellung des Insolvenzverwalters, die bereits Gegenstand der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19. März 2013 - II R 17/11 - (BFHE 240, 497) und des Bundesgerichtshofs vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 - (ZIP 2009, 1823) war, zeigt keine neuen klärungsbedürftigen Gesichtspunkte auf.

  • BFH, 19.03.2013 - II R 17/11

    Zum Anspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem FA auf Erteilung eines

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 143.18
    Mit den von der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 19. März 2013 - II R 17/11 - BFHE 240, 497) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 - ZIP 2009, 1823) liegen bereits Grundsatzentscheidungen zum Auskunftsrecht eines Insolvenzverwalters gegenüber den Steuerbehörden und der Frage vor, unter welchen Voraussetzungen ein einfachgesetzlich nicht normiertes Akteneinsichtsrecht unmittelbar aus dem Verfassungsrecht erwachsen kann.

    Im Einklang damit hat das Berufungsgericht einen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Anspruch eines Insolvenzverwalters auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Gewährung auf Akteneinsicht oder Auskunft zu den steuerlichen Belangen des Insolvenzschuldners auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannt (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 19. März 2013 - II R 17/11 - BFHE 240, 497 m.w.N.).

    Der bloße Verweis auf die gesetzliche Stellung des Insolvenzverwalters, die bereits Gegenstand der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19. März 2013 - II R 17/11 - (BFHE 240, 497) und des Bundesgerichtshofs vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 - (ZIP 2009, 1823) war, zeigt keine neuen klärungsbedürftigen Gesichtspunkte auf.

  • BVerwG, 23.08.1968 - IV C 235.65

    Genehmigung für die Errichtung eines Geschäftshauses - Anspruch auf Aushändigung

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 143.18
    "Sind die Informationsbegehren eines Insolvenzverwalters gegenüber Trägern öffentlicher Gewalt hinsichtlich der Verhältnisse des Insolvenzschuldners - wegen des Ermittlungsauftrages des Insolvenzverwalters in der InsO und der Tatsache, dass der Insolvenzverwalter in strafrechtlichen Entscheidungen mit einer Justizbehörde verglichen wird - per se, ohne weiteren Vortrag von einem gewichtigen oder qualifiziertem Interesse (im Sinne der Entscheidung BVerwGE 30, 154 ff., Textziffer 27, juris) getragen?".

    Sie entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1968 - 4 C 235.65 - (BVerwGE 30, 154) zwar den Rechtssatz, dass eine sachgrundlose Versagung eines subjektiven Rechts auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens über die begehrte Akteneinsicht trotz entgegenstehender wichtiger Interessen nicht mit Art. 20 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist.

  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05

    Pfändung von Domains

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 143.18
    Pfändbare Vermögensrechte sind in der Zwangsvollstreckung nur solche Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs der Gläubiger führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 - NfW 2005, 3353 Rn. 7).
  • BGH, 16.11.2017 - IX ZR 21/17

    Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten ist unpfändbar, soweit die vom

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 143.18
    Soweit eine Forderung nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht der Pfändung unterworfen ist, ist sie grundsätzlich auch kein Bestandteil der Insolvenzmasse (BGH, Versäumnisurteil vom 16. November 2017 - IX ZR 21/17 [ECLI:DE:BGH:2017:161117UIXZR21.17.0] - NfW 2018, 1166 Rn. 9).
  • BVerwG, 12.03.1998 - 6 B 10.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Revision und irrevisibles Landesrecht

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 143.18
    Landesrecht wird auch dann nicht zu revisiblem Recht, wenn es mit einer bundesrechtlichen Vorschrift wörtlich übereinstimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 - 6 B 10.98 - NVwZ-RR 1999, 239).
  • BVerwG, 16.11.2007 - 9 B 36.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Rechtsprechung oberster

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 143.18
    Denn anders als die Divergenzrüge, die die Überprüfung abweichender Entscheidungen innerhalb derselben Gerichtsbarkeit ermöglichen soll, ist die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht rechtswegbezogen (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 - NVwZ 2008, 212 Rn. 11).
  • BGH, 07.02.2008 - IX ZB 137/07

    Pflicht des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragenden Gläubigers zur

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 143.18
    Aus welchen Gründen der Kläger meint, als Insolvenzverwalter "qua Amtes" einen voraussetzungslosen und nicht näher zu begründenden Anspruch auf Auskunft zu besitzen, obwohl die Insolvenzordnung einen allgemeinen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht gerade nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 - IX ZB 137/07 - ZIP 2008, 565 Rn. 9), erschließt sich aus den unzureichenden Darlegungen der Beschwerde nicht.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 143.18
    Sie setzt voraus, dass die Beschwerde eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweist (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ; stRspr).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 143.18
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Abweichung ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92

    Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis im Fach Latein - Abschluss mit der Note

  • BFH, 15.09.2010 - II B 4/10

    Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters im Besteuerungsverfahren

  • BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10

    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer vom Europäischen Gerichtshof für

  • BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre

  • BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 4.16

    Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich

  • BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19

    Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2018 - 6 B 143.18 - NZI 2019, 309 ), setzt die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch den Insolvenzverwalter voraus, dass dieser Auskunftsanspruch vom Insolvenzbeschlag gemäß §§ 35 ff. InsO erfasst wird.
  • VG Schleswig, 11.04.2022 - 10 A 19/22

    Ansprüche gegen Finanzbehörden auf Akteneinsicht eines Insolvenzverwalters in

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2018 - 6 B 143.18 - NZI 2019, 309 ), setzt die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch den Insolvenzverwalter voraus, dass dieser Auskunftsanspruch vom Insolvenzbeschlag gemäß §§ 35 ff. InsO erfasst wird.
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