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   BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 108.78   

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https://dejure.org/1981,3065
BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 108.78 (https://dejure.org/1981,3065)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1981 - 1 C 108.78 (https://dejure.org/1981,3065)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1981 - 1 C 108.78 (https://dejure.org/1981,3065)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tankstelle - Kraftstoffprobe - Untersuchungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1982, 440
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.11.1980 - 1 C 46.77

    Hersteller von Fertigpackungen - Zahlung von Gebühren - Füllmengenkontrolle

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 108.78
    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 46.77 und BVerwG 1 C 22.78 - ausgesprochen hat, ist dem Gesetzgeber bei der Regelung von Kostentragungspflichten ein großer Ermessensspielraum eingeräumt.
  • BVerwG, 07.11.1980 - 1 C 22.78

    Importeur von Fertigpackungen - Füllmenge - Normadressat der Füllmengenregelung -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 108.78
    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 46.77 und BVerwG 1 C 22.78 - ausgesprochen hat, ist dem Gesetzgeber bei der Regelung von Kostentragungspflichten ein großer Ermessensspielraum eingeräumt.
  • VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046

    Heranziehung zu den Kosten der Überprüfung des Emissionsverhaltens eines

    Dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, wenn die Kosten einer von behördlicher Seite zum Zweck der Qualitätssicherung einer Ware durchgeführten Untersuchung deren Verkäufer (und nicht ihr Lieferant) tragen müsse, folge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1981 (1 C 108.78 - NVwZ 1982, 440).

    Im Urteil vom 15. Dezember 1981 (1 C 108.78 - NVwZ 1982, 440) habe das Bundesverwaltungsgericht einen Sachzusammenhang zwischen der Auskunftspflicht und der kostenpflichtigen Maßnahme gefordert; ein Auskunftspflichtiger könne nach dieser Entscheidung nur für die Kosten solcher Überwachungsmaßnahmen herangezogen werden, auf die sich seine Auskunftspflicht beziehe.

    Auf sich beruhen kann ferner, ob die vom Bundesverwaltungsgericht (U.v. 15.12.1981 - 1 C 108.78 - NVwZ 1982, 440) mit Blickrichtung auf die Kostentragungspflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Benzinbleigesetzes (BzBlG) aufgestellte Postulat, der Auskunftspflichtige dürfe nur für die Kosten einer solchen Überwachungsmaßnahme herangezogen werden, die der Klärung eines Tatbestands dient, auf die sich die Auskunftspflicht bezieht, im Rahmen des § 52 Abs. 4 Satz BImSchG gleichfalls Geltung beansprucht.

    Bereits im Urteil vom 15. Dezember 1981 (a.a.O. S. 440) hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich zu erkennen gegeben, dass die Informationen, die Gegenstand der Auskunftspflicht des Kostenschuldners sind, nicht unmittelbar die Bejahung oder Verneinung des Umstands ermöglichen müssen, der durch die Entnahme einer Probe und deren Untersuchung geklärt werden soll; es genügt vielmehr, dass sie hierfür mittelbar erheblich sind.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat es deshalb als unschädlich angesehen, dass der Inhaber einer Tankstelle, an der die öffentliche Verwaltung eine Benzinprobe gezogen hat, typischerweise selbst nicht in der Lage ist, Aufschluss über die chemische Zusammensetzung des von ihm angebotenen Kraftstoffs zu geben; von ihm werden vielmehr lediglich Angaben erwartet, "die für die Qualitätsermittlung von Bedeutung sind" (BVerwG, U.v. 15.12.1981 a.a.O. S. 440).

    Diese Auskünfte können - und werden sich in der Regel auch - in der Wiedergabe der Angaben des Lieferanten erschöpfen (BVerwG, U.v. 15.12.1981 a.a.O. S. 440).

    Daneben ist aber auch vorstellbar, dass dem Händler weitergehende Erkenntnisse über die Beschaffenheit des zu überprüfenden Produkts zur Verfügung stehen (BVerwG, U.v. 15.12.1981 a.a.O. S. 440); die Nützlichkeit solcher (z.B. aufgrund von Kundenbeschwerden oder eigener Sachmängelrügen gewonnener) Informationen für die Marktüberwachung bedarf keiner näheren Darlegung.

    Dem Gesetzgeber steht bei der Regelung von Kostentragungspflichten ein großer Ermessensspielraum zu (BVerwG, U.v. 15.12.1981 - 1 C 108.78 - NVwZ 1982, 440/441).

    Die gesetzliche Festlegung einer Kostenpflicht setzt lediglich voraus, dass von der Verwaltung eine kostenverursachende Leistung erbracht wird, und dass zwischen dieser Leistung und dem Kostenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es erlaubt, die Amtshandlung ihm individuell zuzurechnen (BVerwG, U.v. 15.12.1981, a.a.O., S. 441).

    Eine solche Zurechnung ist bereits dann möglich, wenn es sich bei der Entnahme von Proben um eine zulässigerweise gesetzlich angeordnete öffentlich-rechtliche Kontrollmaßnahme handelt, die durch eine vom Kostenschuldner durchgeführte Verkaufstätigkeit ausgelöst wird (BVerwG, U.v. 15.12.1981, a.a.O., S. 441).

  • BVerwG, 04.05.1982 - 1 C 190.79

    Erstattungsfähigkeit von Prüfungskosten nach dem Gesetz über das Kreditwesen

    Wie der Senat in seinen Urteilenvom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 46.77 und 1 C 22.78 - und in seinemUrteil vom 15. Dezember 1981 - BVerwG 1 C 108.78 - ausgesprochen hat, ist dem Gesetzgeber bei der Regelung von Kostentragungspflichten ein großer Gestaltungsspielraum eingeräumt.
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