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   BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05   

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https://dejure.org/2005,5499
BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05 (https://dejure.org/2005,5499)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.2005 - 6 B 70.05 (https://dejure.org/2005,5499)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 (https://dejure.org/2005,5499)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 2 der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung (TEntgV); Ermittlung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals; Anwendung von "WACC-Ansatz" oder "CAPM-Methode" bei der Ermittlung der angemessenen Verzinsung; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben solche Rechtsfragen trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 m.w.N.; Beschluss vom 17. Mai 2004 BVerwG 1 B 176.03 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 m.w.N.).

    In einem solchen Fall ist trotz des Außerkrafttretens des alten Rechts eine richtungweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O., S. 12 f. m.w.N.).

    8 Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage des ausgelaufenen Rechts kann auch nicht deshalb ausnahmsweise als rechtsgrundsätzlich im Sinne des Zulassungsgrundes von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden, weil ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, was im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darzulegen ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O., S. 11 ff. m.w.N.; Beschluss vom 17. Mai 2004, a.a.O., S. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.05.2004 - 1 B 176.03

    Revisionsrechtliche Behandlung von Fragen hinsichtlich der Auslegung auslaufenden

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben solche Rechtsfragen trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 m.w.N.; Beschluss vom 17. Mai 2004 BVerwG 1 B 176.03 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 m.w.N.).

    8 Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage des ausgelaufenen Rechts kann auch nicht deshalb ausnahmsweise als rechtsgrundsätzlich im Sinne des Zulassungsgrundes von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden, weil ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, was im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darzulegen ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O., S. 11 ff. m.w.N.; Beschluss vom 17. Mai 2004, a.a.O., S. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05
    Entscheidet ein Gericht auf der Grundlage des § 130 a VwGO, ohne dass die Voraussetzungen eines Verzichts auf die mündliche Verhandlung nach dieser Bestimmung gegeben sind, verstößt der Beschluss gegen § 101 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO und verletzt zugleich den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 BVerwG 6 C 28.03 BVerwGE 121, 211 ).

    Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130 a VwGO erweist sich hingegen dann als ermessensfehlerhaft, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004, a.a.O., 213 ff.).

  • BVerwG, 25.05.2001 - 4 B 81.00

    Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten - Rechtmäßigkeit von

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt allerdings nicht, dass das Gericht den Beteiligten bereits die möglichen Entscheidungsgrundlagen darzulegen hat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 25. Mai 2001 BVerwG 4 B 81.00 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05
    Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.10.2000 - 6 B 47.00

    Fehlende Vornahme einer Zwischenberatung nach informatorischer Anhörung und vor

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05
    Dies ergibt sich schon daraus, dass sie soweit sie sich auf die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts beziehen kann beantwortet werden kann, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (vgl. Beschluss vom 11. Oktober 2000 BVerwG 6 B 47.00 Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Begriff "zivilrechtliche Ansprüche" nicht etwa dahingehend zu verstehen ist, dass die Verfahrensgarantie einer öffentlichen Verhandlung nur für die ordentlichen Gerichte, d.h. die Zivil- und Strafgerichte, nicht aber für die Verwaltungsgerichte gilt (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1999 BVerwG 4 CN 9.98 BVerwGE 110, 203 ).
  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05
    Eine mündliche Verhandlung ist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK regelmäßig jedenfalls dann im verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht geboten, wenn im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu entscheiden sind (vgl. Beschluss vom 25. September 2003 BVerwG 4 B 68.03 NVwZ 2004, 108 ).
  • BVerwG, 30.03.2005 - 6 B 3.05

    Genehmigungsantrag des Vertragspartners einer Vereinbarung über die Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05
    Dies muss vielmehr offensichtlich sein (vgl. Beschluss vom 30. März 2005 BVerwG 6 B 3.05 Umdruck S. 3 f.).
  • BVerwG, 25.06.2014 - 6 C 10.13

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren;

    So hat der Senat zum Beispiel angenommen, dass die behördliche Entscheidung über einen Entgeltgenehmigungsantrag den in § 39 VwVfG geregelten Begründungsanforderungen genügen muss (Beschluss vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 6 B 70.05 - juris Rn. 12) oder dass Dauer und Ende der Wirksamkeit einer Entgeltgenehmigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 VwVfG sowie der Aufhebungsvoraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG zu bestimmen sind (Urteil vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 19, 37 ff.).
  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 10.11

    Postfachzugang; postrechtliche Entgeltgenehmigung; erforderliche Nachweise und

    Das Unternehmen trägt die formelle Darlegungslast und insoweit grundsätzlich auch die materielle Beweislast für die Kostengerechtigkeit des zur Genehmigung gestellten Entgelts (für § 27 TKG 1996, §§ 2 und 3 TEntgV: Beschluss vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 6 B 70.05 - juris Rn. 9 f.; vgl. auch Beschluss vom 5. Januar 2006 - BVerwG 6 B 80.05 - BA S. 4 f.).
  • BVerwG, 17.10.2012 - 8 B 47.12

    Anwendbarkeit; Anwendungsbereich; auslaufendes Recht; ausgelaufenes Recht;

    Beides ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darzulegen (Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 ff., vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 6 B 70.05 - juris Rn. 6, je m.w.N.).

    Die bloße Möglichkeit, dass sich ihre unveränderte Relevanz bei näherer Prüfung der neuen Rechtslage erweisen könnte, reicht nicht aus (Beschluss vom 15. Dezember 2005 a.a.O. m.w.N.).

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