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   BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15   

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BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15 (https://dejure.org/2016,55704)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 (https://dejure.org/2016,55704)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 (https://dejure.org/2016,55704)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1, §§ 27, 42, 86, 86 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 und 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3, § 86b Abs. 3 Satz 2, §§ 87, 89b Abs. 1
    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung; Deckung des Bedarfs; Dreimonatszeitraum; Einstellung; Eltern; Elternteil; Erforderlichwerden der Leistung; Erheblichkeit der Leistungsunterbrechung; Erheblichkeitsschwelle; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    §§ 86 ff SGB 8, § 89b Abs 1 SGB 8, § 86 Abs 2 S 2 SGB 8, § 86a Abs 4 S 3 SGB 8, § 86 SGB 8
    Jugendhilferechtliche Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern; Begriffe der Beendigung und Unterbrechung der Leistung

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Kostentragung durch Jugendhilfeträger im Hinblick auf eine durchgeführte Inobhutnahme; Örtliche Zuständigkeit für einen Jugendhilfefall

  • doev.de PDF

    Jugendhilferechtlicher Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfeträgern

  • rewis.io

    Jugendhilferechtliche Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern; Begriffe der Beendigung und Unterbrechung der Leistung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung; Deckung des Bedarfs; Dreimonatszeitraum; Einstellung; Eltern; Elternteil; Erforderlichwerden der Leistung; Erheblichkeit der Leistungsunterbrechung; Erheblichkeitsschwelle; ...

  • rechtsportal.de

    Ermittlung der Kostentragung durch Jugendhilfeträger im Hinblick auf eine durchgeführte Inobhutnahme; Örtliche Zuständigkeit für einen Jugendhilfefall

  • datenbank.nwb.de

    Jugendhilferechtliche Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern; Begriffe der Beendigung und Unterbrechung der Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenerstattung einer Inobhutnahme eines Jugendlichen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 157, 96
  • NVwZ-RR 2017, 499
  • DÖV 2017, 563
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 13.15

    Jugendhilfe; Hilfeleistung; Leistung; jugendhilferechtliche Leistung;

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15
    Unter "Beginn" der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 18, vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 13 und vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 Rn. 25).

    Soweit in der Rechtsprechung des Senats zum Merkmal der Beendigung der Leistung im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII fallbezogen ausgeführt worden ist, dass es für die Beendigung im Sinne dieser Vorschrift nicht allein auf den Wegfall des jugendhilferechtlichen Bedarfs ankomme, sondern dieses Merkmal dahin auszulegen ist, dass damit der Zeitpunkt gemeint ist, ab dem die bisher geleistete Hilfe für junge Volljährige durch Verwaltungsakt eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht worden ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 ), ist diese Rechtsprechung im oben genannten Sinne und nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu präzisieren und fortzuführen.

    Wegen der für den Berechtigten bzw. den Hilfeempfänger gegenüber der Unterbrechung schwerer wiegenden Folgen einer Beendigung der Jugendhilfeleistung bedarf es für die Beendigung auch aus Gründen der Rechtssicherheit überdies der Einstellung der Leistung durch einen gegenüber dem Betroffenen ergangenen Verwaltungsakt, wobei eine Einstellungsentscheidung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn ein im letzten Bewilligungsbescheid festgelegter Leistungszeitraum abgelaufen ist und danach weitere Hilfe tatsächlich nicht mehr geleistet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 Rn. 28; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86a Rn. 41.1).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 12.09

    Anfechtung der Vaterschaft, Beginn der Leistung, elterliche Sorge, Einrichtung,

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15
    "Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind danach unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 , vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 Rn. 22, vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 20 und vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 17 m.w.N.).

    Anderes kann in Fallkonstellationen gelten, in denen der Inobhutnahme schon keine Jugendhilfeleistung vorausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 ff.).

    Bei Minderjährigen, insbesondere Kindern, kommt es für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf den Willen des oder der Sorgeberechtigten an (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 Rn. 25 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2014 - 12 A 1211/12

    Erstattung von für die Geschwister aufgewendeten Jugendhilfekosten

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15
    Soweit § 89b Abs. 1 SGB VIII dahin verstanden wird, dass die Inobhutnahme zuständigkeitsrechtlich entsprechend § 86 SGB VIII immer wie eine neue Leistung zu behandeln sei, so dass es stets auf den gewöhnlichen Aufenthalt der maßgeblichen Person (unmittelbar) vor Beginn der Inobhutnahme ankomme (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 29. November 2013 -12 A 1019/13 - juris Rn. 19 ff. und Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - JAmt 2014, 644 ; Eschelbach/Schindler, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 89b Rn. 1), folgt dem der Senat nicht.

    (1) Was das Zeitmoment betrifft, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht im Wege der (Gesamt-)Analogie als allein maßgebliches Kriterium zur Beantwortung der Frage herangezogen werden können, wann im Rahmen der übrigen Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII ein Abbrechen des Leistungszusammenhangs vorliegt (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Münster, Urteile vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - juris Rn. 64 und vom 5. Oktober 2015 - 12 A 1450/14 - JAmt 2016, 163; OVG Bautzen, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 - juris Rn. 23; VG München, Urteil vom 25. Juli 2012 - M 18 K 11.2543 - juris Rn. 52; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86 Rn. 57; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26. August 2014, JAmt 2014, 624 ; DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. Januar 2016, JAmt 2016, 131 ; anderer Ansicht OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 - 4 LC 143/09 - juris Rn. 35; VG Lüneburg, Urteil vom 12. April 2016 - 4 A 194/14 - juris Rn. 50).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2013 - 12 A 1019/13

    Erstattung der vollen Kosten der Inobhutnahme eines minderjährigen Asylbewerbers

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15
    Soweit § 89b Abs. 1 SGB VIII dahin verstanden wird, dass die Inobhutnahme zuständigkeitsrechtlich entsprechend § 86 SGB VIII immer wie eine neue Leistung zu behandeln sei, so dass es stets auf den gewöhnlichen Aufenthalt der maßgeblichen Person (unmittelbar) vor Beginn der Inobhutnahme ankomme (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 29. November 2013 -12 A 1019/13 - juris Rn. 19 ff. und Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - JAmt 2014, 644 ; Eschelbach/Schindler, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 89b Rn. 1), folgt dem der Senat nicht.

    Die Formulierung "begründet wird" in § 89b Abs. 1 SGB VIII ist dabei nicht ihrem engeren Wortsinn nach, sondern im Sinne von "begründet würde" dahin zu verstehen, dass die Regelung des § 86 SGB VIII für die Ermittlung der Kostenerstattungspflicht entsprechend anzuwenden ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. November 2013 -12 A 1019/13 - juris Rn. 17; Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2016, § 89b Rn. 5; Streichsbier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Juni 2014, § 89b Rn. 4).

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15
    "Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind danach unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 , vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 Rn. 22, vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 20 und vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 17 m.w.N.).

    Unter "Beginn" der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 18, vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 13 und vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 Rn. 25).

  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15
    Unter "Beginn" der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 18, vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 13 und vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 Rn. 25).

    Das gilt etwa für die Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 SGB VIII, die wegen der alleinigen Anspruchsberechtigung des oder der Personensorgeberechtigten gegen deren Willen grundsätzlich nicht gewährt werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2001 - 5 C 6.00 - Buchholz 436.511 § 39 SGB VIII/KJHG Nr. 2, S. 4 f. und vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 35; Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Januar 2017, § 27 Rn. 23).

  • BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14

    Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes; Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes;

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15
    Denn unabhängig davon, ob und inwieweit eine den Anforderungen eines Analogieschlusses genügende Vergleichbarkeit der Konstellationen vorliegt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich das gesetzgeberische Unterlassen, nicht auch im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII entsprechende feste (Fristen-)Regelungen vorzusehen, als planwidrige Regelungslücke darstellt (vgl. zu den Anforderungen des Analogieschlusses BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 6 Rn. 34 m.w.N.).
  • VG Lüneburg, 12.04.2016 - 4 A 194/14

    Ausschlussfrist; Beginn der Leistung; Einwendung; Hilfeform; Jugendhilfe;

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15
    (1) Was das Zeitmoment betrifft, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht im Wege der (Gesamt-)Analogie als allein maßgebliches Kriterium zur Beantwortung der Frage herangezogen werden können, wann im Rahmen der übrigen Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII ein Abbrechen des Leistungszusammenhangs vorliegt (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Münster, Urteile vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - juris Rn. 64 und vom 5. Oktober 2015 - 12 A 1450/14 - JAmt 2016, 163; OVG Bautzen, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 - juris Rn. 23; VG München, Urteil vom 25. Juli 2012 - M 18 K 11.2543 - juris Rn. 52; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86 Rn. 57; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26. August 2014, JAmt 2014, 624 ; DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. Januar 2016, JAmt 2016, 131 ; anderer Ansicht OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 - 4 LC 143/09 - juris Rn. 35; VG Lüneburg, Urteil vom 12. April 2016 - 4 A 194/14 - juris Rn. 50).
  • OVG Sachsen, 18.01.2010 - 1 A 753/08

    Hilfe zur Erziehung; Kostenerstattungsanspruch; Beginn der Leistung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15
    (1) Was das Zeitmoment betrifft, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht im Wege der (Gesamt-)Analogie als allein maßgebliches Kriterium zur Beantwortung der Frage herangezogen werden können, wann im Rahmen der übrigen Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII ein Abbrechen des Leistungszusammenhangs vorliegt (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Münster, Urteile vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - juris Rn. 64 und vom 5. Oktober 2015 - 12 A 1450/14 - JAmt 2016, 163; OVG Bautzen, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 - juris Rn. 23; VG München, Urteil vom 25. Juli 2012 - M 18 K 11.2543 - juris Rn. 52; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86 Rn. 57; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26. August 2014, JAmt 2014, 624 ; DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. Januar 2016, JAmt 2016, 131 ; anderer Ansicht OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 - 4 LC 143/09 - juris Rn. 35; VG Lüneburg, Urteil vom 12. April 2016 - 4 A 194/14 - juris Rn. 50).
  • VG München, 25.07.2012 - M 18 K 11.2543

    Zuständigkeitsrelevante Unterbrechung der Leistung (verneint)

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15
    (1) Was das Zeitmoment betrifft, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht im Wege der (Gesamt-)Analogie als allein maßgebliches Kriterium zur Beantwortung der Frage herangezogen werden können, wann im Rahmen der übrigen Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII ein Abbrechen des Leistungszusammenhangs vorliegt (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Münster, Urteile vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - juris Rn. 64 und vom 5. Oktober 2015 - 12 A 1450/14 - JAmt 2016, 163; OVG Bautzen, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 - juris Rn. 23; VG München, Urteil vom 25. Juli 2012 - M 18 K 11.2543 - juris Rn. 52; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86 Rn. 57; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26. August 2014, JAmt 2014, 624 ; DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. Januar 2016, JAmt 2016, 131 ; anderer Ansicht OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 - 4 LC 143/09 - juris Rn. 35; VG Lüneburg, Urteil vom 12. April 2016 - 4 A 194/14 - juris Rn. 50).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2015 - 12 A 1450/14

    Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen eines Hilfeempfängers

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2012 - 4 LC 143/09

    Erstattung gewährter Jugendhilfe in der Form der Inobhutnahme und der stationären

  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 25.11

    Widerklage; Teilklagerücknahme; Kostenerstattung; Einwand der unzulässigen

  • BVerwG, 21.06.2001 - 5 C 6.00

    Elternrecht und Hilfe zur Erziehung; Hilfe zur Erziehung, Recht auf - als Teil

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2017 - 7 A 11296/17

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Beendigung einer

    26 Soweit die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf die Begriffe "Leistungen", "vor Beginn der Leistung", "nach Beginn der Leistung" und "Unterbrechung der Leistung" abstellen, ist der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII zugrunde zu legen, wie er vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 ff. entwickelt und seitdem fortentwickelt wurde (vgl. zuletzt sein Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 ff.).

    Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (so BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - a.a.O., Rn. 31 mit eingehender Begründung in den Rnrn. 32 bis 38).

    Dementsprechend können rein tatsächliche Hindernisse einer rechtlich gebotenen Leistungsgewährung nicht dazu führen, dass eine Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird (so BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - a.a.O., Rn. 43).

    Soweit und solange einer an sich notwendigen Bedarfsdeckung rechtliche Gründe entgegenstehen und der Träger darauf gestützt nachweislich die belastbare Entscheidung trifft, die Leistungsgewährung trotz objektiv erkennbaren Hilfebedarfs bis auf Weiteres einzustellen, liegt eine Unterbrechung der (an sich fortsetzungsbedürftigen) Leistung vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - a.a.O., Rn. 46 m.w.N.).

    Das ist nur dann der Fall, wenn eine anhand einer Würdigung der bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu ermittelnde zeitliche Schwelle überschritten ist, welche die Aussetzung der Hilfeleistung einer Beendigung der Leistung gleichkommen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - a.a.O., Rn. 48).

    Soweit er in dieser Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt, kann dies im Hinblick auf die Frage des Abbruchs des Leistungszusammenhangs zu seinem Nachteil zu gewichten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - a.a.O., Rnrn. 49 bis 52 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 02.12.2019 - 12 BV 19.1737

    Kein Wechsel des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers bei einem einheitlichen

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind - soweit entscheidungserheblich - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 29.1.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116 [119 f.]; U.v. 25.3.2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185 [192] Rn. 22; U.v. 19.8.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 [373] Rn. 20; U.v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77 [84] Rn. 30; U.v. 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257 [261] Rn. 17; U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96 [100] Rn. 19) und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 31.8.2005 - 12 BV 02.2651 -, FEVS 57, 415 [417]) hinreichend geklärt.

    Das Bundesverwaltungsgericht geht zum zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht stets eine zuständigkeitsrechtlich relevante "neue" Leistung beginnt (BVerwG, U.v. 29.1.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116 [119 f.]; U.v. 25.3.2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185 [192] Rn. 22; U.v. 19.8.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 [373] Rn. 20; U.v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77 [84] Rn. 30; U.v. 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257 [261] Rn. 17; U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96 [100] Rn. 19).

    Eine zuständigkeitsrechtlich einheitliche Leistung ist danach dann gegeben, wenn sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Änderungen und Ergänzungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Hilfemaßnahme darstellt und nicht der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116 [119 f.]; U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96 [100] Rn. 19).

    Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt eine zuständigkeitsrechtlich relevante "neue" Leistung jedoch nicht allein deshalb, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme ganz oder teilweise einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII (Maßnahme nach § 19 SGB VIII = § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII; Maßnahme nach §§ 27, 31 SGB VIII = § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116 [119 f.]; BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185 [192] Rn. 22; U.v. 19.8.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 [373] Rn. 20; U.v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77 [84] Rn. 30; U.v. 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257 [261] Rn. 17; U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96 [100] Rn. 19).

    Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des SGB VIII nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116 [119 f.]; U.v. 19.8.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 [373] Rn. 20; U.v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77 [84] Rn. 30; U.v. 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257 [261] Rn. 17; U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96 [100] Rn. 19, st. Rspr.; s. auch BayVGH, B.v. 31.8.2005 - 12 BV 02.2651 -, FEVS 57, 415 [417]).

    Die Auffassung des Beklagten, der Gesichtspunkt der "Einheitlichkeit des Hilfeprozesses" vermöge im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit eines bestimmten Trägers nicht zu begründen, steht in offensichtlichem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 [119 f.]; U.v. 19.8.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 [373] Rn. 20; U.v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77 [84] Rn. 30; U.v. 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257 [261] Rn. 17; U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96 [100] Rn. 19), der der Senat folgt (vgl. bereits BayVGH, B.v. 31.8.2005 - 12 BV 02.2651 -, FEVS 57, 415 [417]).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 29.1.2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 [119 f.]; U.v. 19.8.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 [373] Rn. 20; U.v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77 [84] Rn. 30; U.v. 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257 [261] Rn. 17; U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96 [100] Rn. 19) bereits hinreichend geklärt.

  • VGH Hessen, 04.12.2018 - 10 A 2922/16

    Jugendhilferechtliche Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern

    Einzelfall einer zuständigkeitsrechtlich nicht erheblichen Unterbrechung der Gewährung einer Jugendhilfeleistung, die keinen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit begründet und zur Kostentragungspflicht des bisherigen Jugendhilfeträgers für den fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarf führt (Anschluss an BVerwG 15.12.2016 - 5 C 35.15 -).

    In einem weiteren Schriftsatz hat der Kläger ergänzend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35/15 - hingewiesen, in dem dieses in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung die Begriffe "Unterbrechung der Leistung" und "Beendigung der Leistung" definiert und deren Unterschiede höchstrichterlich herausgearbeitet habe.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Konkretisierung des auslegungsbedürftigen Merkmals "vor Beginn der Leistung" i.S.v. § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff zu Grunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35/15 -, juris Rn. 17).

    Dabei sind "Leistungen", an deren Beginn § 86 Abs. 2 S. 2 bis 4 und Abs. 4 S. 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 19 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung).

    Dieses Begriffsverständnis stehe mit Bundesrecht nicht in Einklang (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., juris Rn. 30).

    Wegen der für den Berechtigten bzw. den Hilfeempfänger gegenüber der Unterbrechung schwerer wiegenden Folgen einer Beendigung der Jugendhilfeleistung bedarf es für die Beendigung auch aus Gründen der Rechtssicherheit überdies der Einstellung der Leistung durch einen gegenüber dem Betroffenen ergangenen Verwaltungsakt, wobei eine Einstellungsentscheidung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn ein im letzten Bewilligungsbescheid festgelegter Leistungszeitraum abgelaufen ist und danach weitere Hilfe tatsächlich nicht mehr geleistet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 38 m.w.N.).

    Eine Zäsur tritt allerdings auch dann ein und die örtliche Zuständigkeit ist neu zu prüfen, wenn eine beachtliche Unterbrechung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII vorliegt, also eine bislang einheitliche Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird und dies zuständigkeitsrechtlich erheblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 42).

    Solange nämlich ein objektiv erkennbarer jugendhilferechtlicher Bedarf fortbesteht, ist der Jugendhilfeträger gehalten, diesen fortwährend zu decken und die Leistungsgewährung fortzusetzen, es sei denn, dass er aufgrund einer Rechtsnorm berechtigt oder verpflichtet ist, die Leistung einzustellen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 43).

    Maßgeblich ist, dass aufgrund einer belastbaren Entscheidung des Jugendhilfeträgers die Hilfe wegen eines rechtlich bedeutsamen Umstandes tatsächlich nicht mehr weiter gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 46.

    Ein Analogieschluss, der auch im Rahmen des § 86 SGB VIII zu einer starren Zeitgrenze für Unterbrechungen führen würde, ist daher nicht zulässig (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 49).

    Dem ist zu entnehmen, dass kurzzeitige Unterbrechungen bei der Gewährung jugendhilferechtlicher Hilfen die zuständigkeitsrechtliche Einheitlichkeit der Leistungserbringung regelmäßig nicht entfallen lassen sollen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 50).

    Dementsprechend gilt: Je länger der vorangegangene ununterbrochene Leistungszeitraum gewesen ist, desto länger wird im Einzelfall die Phase der Unterbrechung zu bemessen sein, bis sie die Schwelle der Erheblichkeit erreicht (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 51).

    Soweit er in dieser Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt, kann dies im Hinblick auf die Frage des Abbruchs des Leistungszusammenhangs zu seinem Nachteil zu gewichten sein (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 52).

  • VG Karlsruhe, 20.07.2018 - 8 K 4063/15

    Anspruch auf Übernahme eines Jugendhilfefalles - Unterbrechung der Leistung der

    Im nachfolgenden Zeitraum ergebe sich die Zuständigkeit des Beklagten für die Hilfegewährung aus § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Die Hilfe in Form von Heimerziehung sei zum 16.01.2015 eingestellt worden, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris) ein rechtlicher Grund entgegengestanden habe.

    Kostenerstattungspflichtig ist nach dieser Vorschrift derjenige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der für die Inobhutnahme, würde es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII handeln, nach § 86 SGB VIII zuständig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96).

    a) Bei der Konkretisierung des auslegungsbedürftigen Merkmals "Beginn der Leistung" im Sinne des § 86 SGB VIII ist - auch und gerade soweit § 89b Abs. 1 SGB VIII auf diese Vorschrift Bezug nimmt - der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff (im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII) zugrunde zu legen (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.).

    Unter den Begriff der Leistung sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu fassen, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016, a.a.O., vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, und vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116).

    "Beginn" der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016, a.a.O., und vom 19.10.2011, a.a.O.).

    Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.).

    Dementsprechend können rein tatsächliche Hindernisse einer rechtlich gebotenen Leistungsgewährung nicht dazu führen, dass eine Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.).

    Ein rechtliches Hindernis für die Leistungserbringung kann etwa bestehen, wenn und solange die (personensorgeberechtigten) Eltern oder der maßgebliche Sorgeberechtigte die erforderliche Einwilligung zur Leistungsgewährung nicht erteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O. m.w.N.).

    Maßgeblich ist, dass aufgrund einer belastbaren Entscheidung des Jugendhilfeträgers die Hilfe wegen eines rechtlich bedeutsamen Umstandes tatsächlich nicht mehr weiter gewährt wird (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.).

    Da im vorliegenden Fall somit nicht von einer Unterbrechung der Leistung auszugehen ist, kommt es auf die weitere Frage, unter welchen Voraussetzungen - insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Dauer der Unterbrechung - diese zuständlichkeitsrechtlich erheblich ist (dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.), hier nicht an.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterbricht eine Inobhutnahme den Leistungszusammenhang nicht, auch wenn es sich bei dieser nicht um eine Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII, sondern um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.).

    Im Übrigen würde ein Zeitraum von nur knapp zwei Monaten bei der zur Feststellung der Zuständigkeitsrelevanz einer Unterbrechung anzustellenden Gesamtabwägung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.) unter Berücksichtigung des vorangegangenen langandauernden Hilfeprozesses zeitlich nicht ins Gewicht fallen.

  • VG Karlsruhe, 06.12.2022 - 8 K 108/21

    Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer; ausländerrechtliche

    Die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII den sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe zugeordnete Inobhutnahme ist eine selbstständige Jugendhilfemaßnahme, die keine einheitliche Leistung mit den in § 2 Abs. 2 SGB VIII genannten Leistungen bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 - juris Rn. 13; zur ausnahmsweisen Einbeziehung bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts im Rahmen der Verweisung in § 89b SGB VIII auf § 86 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - juris Rn. 20).

    Die Formulierung "begründet wird" ist insoweit missverständlich, weil die Maßnahmen nach §§ 42 und 43 SGB VIII nicht zu den Leistungen der Jugendhilfe, für die § 86 SGB VIII die Zuständigkeit regelt, sondern zu den anderen Aufgaben (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) gehören, die einem anderen Zuständigkeitsrecht unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 8.2.2001 - 12 B 99.2202 - juris Rn. 10; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. § 89b Rn. 7; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 89b Rn. 6).

    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 26; Urteil vom 7.7.2005 - 5 C 9.04 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Bei der Konkretisierung des auslegungsbedürftigen Merkmals "vor Beginn der Leistung" in § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, auf den § 89b Abs. 1 SGB VIII Bezug nimmt, ist der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 17), nach dem mehrere Leistungen als einheitliche Gesamtleistung zu betrachten sind, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind (vgl. BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Aus dem Umstand, dass die Inobhutnahme im Rahmen des § 89b Abs. 1 SGB VIII kraft dessen Verweisung auf die Zuständigkeitsregelung für Jugendhilfeleistungen (§ 86 SGB VIII) wie eine Leistung zu behandeln ist, ist zu schließen, dass sie auch einen bereits vor Beginn der Inobhutnahme begründeten Leistungszusammenhang im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs einzubeziehen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96, juris Rn. 20).

    Kennzeichnend ist für die Beendigung die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 97, juris Rn. 31).

    Eine Unterbrechung der Leistung liegt vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 97, juris Rn. 43).

    Eine Leistungseinstellung aus Rechtsgründen ist gegeben, wenn sich tatsächliche Umstände als jugendhilferechtlich erheblich darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 97, juris Rn. 46).

    Darüber hinaus ist bei einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen, ob und wann mit einem Wegfall des rechtlichen Hindernisses und einer entsprechenden Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 97, juris Rn. 48 ff.).

  • BVerwG, 23.10.2018 - 5 C 15.17

    Kein Kostenerstattungsanspruch wegen Unterbringung eines Kindes in einer

    Die zuständigkeitsrechtliche Wirkung der Beendigung einer Leistung liegt darin, dass das einer wirksamen Beendigung folgende erneute Einsetzen der Leistungsgewährung stets eine neue Jugendhilfeleistung im Sinne des § 86 SGB VIII darstellt und die Zuständigkeitsfrage neu aufwirft (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 Rn. 31).

    Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 Rn. 31).

    Dagegen spricht nicht die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass - von der Maßnahme der Inobhutnahme abgesehen - auch die Inanspruchnahme anderer Jugendhilfeleistungen wie der Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) insofern "freiwillig" ist, als sie den Bedürftigen grundsätzlich nicht gegen den Willen der Sorgeberechtigten aufgedrängt werden dürfen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 Rn. 46 m.w.N.).

    Hat dieser einen grundsätzlich durch eine Jugendhilfeleistung - wie die Hilfe zur Erziehung - zu deckenden Bedarf ermittelt, also eine objektive und von den Eltern nicht zu behebende erzieherische Mangellage festgestellt, ist er trotz (zwischenzeitlicher) Weigerung der Berechtigten, Hilfeangebote anzunehmen, gehalten, auf eine Bedarfsdeckung hinzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 Rn. 52).

  • BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 7.20

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach §

    Diese Vorschrift erhält den bisherigen Leistungszusammenhang zwischen einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII und den ihr vorausgehenden Hilfen nach § 19 oder den §§ 27 bis 35a SGB VIII im Interesse der Kontinuität der Hilfeleistung trotz Beendigung der Leistung nach § 41 SGB VIII für eine erneute Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, wenn Letztere innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung erforderlich wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 Rn. 29).

    Der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff ist von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der allgemeinen Zuständigkeitsnorm des § 86 SGB VIII entwickelt worden; und zwar zum Begriff der "Leistung", an deren Beginn etwa § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 Rn. 19 m.w.N.).

  • VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18

    Zur jugendhilferechtlichen Zuständigkeit und der Frage einer Beendigung oder

    Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilfe-rechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15).(Rn.38).

    Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15).(Rn.53).

    Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15, juris), liege eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SBG VIII vor, wenn eine Fortsetzung der bisherigen Jugendhilfeleistungen trotz qualitativ unverändert fortbestehendem jugendhilferechtlichem Bedarf aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

    Der Klageantrag zu 1. ist gemäß §§ 40, 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Leistungsantrag statthaft und auch ansonsten zulässig, der Klageantrag zu 2. als Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft [vgl. Urteil der Kammer vom 16.05.2017, 3 K 852/14, juris; so auch Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86c SGB VIII (Stand: 17.08.2020), Rn. 33, unter Hinweis auf VG Trier, Urteil vom 12.07.2012, 2 K 209/12.TR, juris; BVerwG, Urteil vom 01.09.2011, 5 C 20/10, BVerwGE 140, 305; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.01.2016, 4 LB 14/13, juris; VG Neustadt v. 06.02.2014 - 4 K 924/13.NW, zitiert bei Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII (Stand: 11.08.2020), Rn. 186; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2015, 7 A 11002/14, juris; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15, BVerwGE 157, 96; Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII (Stand: 11.08.2020), Rn. 186] und auch ansonsten zulässig.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.12.2016 [5 C 35/15, juris] unter anderem ausgeführt:.

    Soweit er in dieser Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt -solche sind nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich-, ist dies im Hinblick auf die Frage des Abbruchs des Leistungszusammenhangs nach den gesamten sonstigen Umständen des Falles zu seinem Nachteil zu gewichten [vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15, BVerwGE 157, 96-117, Rn. 52 bei juris; Hess. VGH, Urteil vom 04.12.2018, 10 A 2922/16, Rn. 56 bei juris].

  • VG München, 10.04.2019 - M 18 K 17.3559

    Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern wegen Unzuständigkeit

    Eine zuständigkeitsrechtlich relevante Beendigung einer Jugendhilfeleistung kann nur angenommen werden, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht (BVerwG, U.v. 15.12.2016 - 5 C 35/15 - juris Leitsatz 1, Rn. 31 ff.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob eine Beendigung oder Unterbrechung einer Leistung vorliegt ist der Zeitpunkt, zu dem der Jugendhilfeträger eine im vorgenannten Sinne belastbare Entscheidung über die Einstellung der Leistungsgewährung trifft (BVerwG, U.v. 15.12.2016 - 5 C 35/15 - juris Rn. 38).

    Eine zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung einer Jugendhilfeleistung liegt vor, wenn der bisherige jugendhilferechtliche Bedarf zwar fortbesteht, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen (zeitweise) jedoch nicht möglich oder geboten ist (BVerwG, U.v. 15.12.2016 - 5 C 35/15 - juris Rn. 43).

    Ein rechtlicher Grund, der einer Bedarfsdeckung entgegensteht, kann die Verweigerungshaltung eines Hilfeempfängers darstellen, wenn Hilfen nur auf Antrag von Hilfeberechtigten gewährt werden können (BVerwG, U.v. 15.12.2016 - 5 C 35/15 - juris Rn. 46).

    Ein solcher tatsächlicher Hinderungsgrund kann etwa darin liegen, dass die bewilligte Leistung wegen Krankheit eines Hilfeempfängers zeitweise nicht erbracht werden kann (BVerwG, U.v. 15.12.2016 - 5 C 35/15 - juris Rn. 44).

    Wann die Unterbrechung einer Jugendhilfeleistung zuständigkeitserheblich ist und bei einer Weitergewährung den Beginn einer neuen Leistung darstellt ist aus dem der örtlichen Zuständigkeitsregelung zugrunde liegenden zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks sowie des Gesamtzusammenhangs der gesetzlichen Regelung zu ermitteln und deshalb eine diesbezügliche Einzelfallabwägung vorzunehmen (BVerwG, U.v. 15.12.2016 - 5 C 35/15 - juris Rn. 47 ff .).

    Das Zeitmoment ist als wichtiges, jedoch nicht einziges Kriterium zu begreifen, wobei die Dreimonatsfrist einen Anhalt bietet (BVerwG, U.v. 15.12.2016 - 5 C 35/15 - juris Rn. 49 f.).

    Dementsprechend gilt: Je länger der vorangegangene ununterbrochene Leistungszeitraum gewesen ist, desto länger wird im Einzelfall die Phase der Unterbrechung zu bemessen sein, bis sie die Schwelle der Erheblichkeit erreicht (BVerwG, U.v. 15.12.2016 - 5 C 35/15 - juris Rn. 51).

    Soweit er in dieser Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt, kann dies im Hinblick auf die Frage des Abbruchs des Leistungszusammenhangs zu seinem Nachteil zu gewichten sein (BVerwG, U.v. 15.12.2016 - 5 C 35/15 - juris Rn. 52).

  • BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 8.16

    Ausschlussfrist; Beginn der Ausschlussfrist; Erstattungspflicht; Fristbeginn;

    Danach bilden alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 und vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - juris Rn. 19 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 08.05.2019 - 4 K 11343/17

    Kostenerstattung; Zuständigkeit des Trägers bei Übergangs der gewährten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.2019 - 7 A 11454/18

    Ablehnung, Beendigung, Beseitigung, Dauer, Einwilligung, Eltern, Erkundigung,

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2023 - 12 S 457/23

    Beendigung bzw. Unterbrechung von Jugendhilfeleistungen

  • BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach §

  • VG Karlsruhe, 29.09.2020 - 8 K 11197/18

    Zur örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe und zum Begriff des

  • VG Hannover, 22.08.2017 - 3 A 5588/15

    Beendigung einer Leistung; Beginn der Leistung; Einheitlichkeit einer Leistung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2022 - 12 A 4149/19
  • VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 1463/17

    Bestandskraft formeller Verwaltungsakte; Verhältnis von SGB 8 § 42d Abs 4 zu SGB

  • VGH Bayern, 27.10.2023 - 12 ZB 21.2870

    Zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung einer Jugendhilfemaßnahme

  • VG Minden, 23.03.2018 - 6 K 1826/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - 12 A 1753/18

    Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Jugendhilfekosten

  • OVG Saarland, 22.03.2018 - 2 A 500/17

    Erstattungsstreit - zuständiger Jugendhilfeträger bei nachträglicher

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2020 - 12 S 3395/19

    Erstattung von Kosten der Jugendhilfe - Beginn der Leistung - Selbstbeschaffung

  • BVerwG, 30.05.2018 - 5 C 2.17

    Aufenthalt; Eltern; Elternteil; Familiengericht; Kostenerstattungsanspruch;

  • VG Saarlouis, 06.02.2019 - 3 K 1411/17

    Kostenerstattung zwischen örtlichen Jugendhilfeträgern; Dauer einer Inobhutnahme;

  • VGH Bayern, 07.11.2019 - 12 ZB 17.951

    Erstattung von Jugendhilfekosten

  • VG Saarlouis, 16.05.2017 - 3 K 852/14

    Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für

  • VG München, 20.12.2023 - M 18 K 18.6316

    Kostenerstattung, Örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel, Dynamische

  • VG Köln, 18.11.2020 - 26 K 15473/17
  • OVG Sachsen, 30.03.2023 - 3 A 208/22

    Kostenerstattung; Beendigung einer Leistung; Unterbrechung; Adoptionspflege

  • VG Karlsruhe, 19.12.2023 - 8 K 4487/22

    Gewährung von Jugendhilfe; Zuständigkeitswechsel während des laufenden Bezugs;

  • VG Minden, 23.03.2018 - 6 K 6165/17

    Kostenerstattung für Hilfe zur Erziehung (Heimerziehung)

  • VG Mainz, 11.03.2021 - 1 K 1112/19

    Rückerstattung von erstatteten Aufwendungen im Rahmen der Jugendhilfe;

  • VG Aachen, 25.10.2022 - 2 K 1352/21

    Kostenerstattung; Vollzeitpflege; Gesetzeskonformität; Pflegefamilie; formeller

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2022 - 12 A 1122/21

    Erhebung eines Kostenbeitrags bis zur Beendigung der stationären

  • VG Karlsruhe, 19.07.2022 - 8 K 4700/21

    Erstattung von Kosten für die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen

  • VG Mainz, 24.11.2023 - 1 K 723/22

    Erstattung der Kosten eines örtlichen Jugendhilfeträgers für eine Inobhutnahme

  • VG Regensburg, 09.11.2023 - RO 4 E 23.1986

    Zur Frage der Beendigung oder Unterbrechung einer nach § 27 SGB VIII gewährten

  • VG Dresden, 30.10.2019 - 1 K 269/18
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