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   BVerwG, 15.12.2016 - 9 A 13.16 (9 A 9.15)   

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https://dejure.org/2016,51379
BVerwG, 15.12.2016 - 9 A 13.16 (9 A 9.15) (https://dejure.org/2016,51379)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.2016 - 9 A 13.16 (9 A 9.15) (https://dejure.org/2016,51379)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - 9 A 13.16 (9 A 9.15) (https://dejure.org/2016,51379)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise; Gerichtliche Kenntnisnahme des Vortrags zur Erforderlichkeit einer Einbeziehung des Klimawandels in die Umweltverträglichkeitsprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise; Gerichtliche Kenntnisnahme des Vortrags zur Erforderlichkeit einer Einbeziehung des Klimawandels in die Umweltverträglichkeitsprüfung

  • rechtsportal.de

    Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise; Gerichtliche Kenntnisnahme des Vortrags zur Erforderlichkeit einer Einbeziehung des Klimawandels in die Umweltverträglichkeitsprüfung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.06.2015 - 4 B 59.14

    Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2016 - 9 A 13.16
    Die Rüge, der Kläger habe sich entgegen der Ausführungen des Senats "punktgenau" mit der vom Senat in Bezug genommenen Rechtsprechung (Beschluss vom 22. Juni 2015 - 4 B 59.14 - NuR 2015, 772 Rn. 42) zur Bedeutung des Klimawandels bei der Bewertung und Entscheidungsfindung auf der Grundlage der Richtlinie 2011/92/EU auseinander gesetzt, führt nicht auf einen Gehörsverstoß.
  • BVerwG, 06.11.2007 - 8 C 17.07

    Entscheidung eines nunmehr zuständigen Senats über die Anhörungsrüge gegen ein

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2016 - 9 A 13.16
    Die Anhörungsrüge, über die der Senat in seiner der aktuellen Geschäftsverteilung entsprechenden Besetzung entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - 8 C 17.07 - juris Rn. 1), ist nicht begründet.
  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung;

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2016 - 9 A 13.16
    Darüber hinaus hat sich der Senat im Urteil (Rn. 38) mit dem Vortrag des Klägers zu dem Begriff der Anfechtung in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU auseinander gesetzt und unter Hinweis auf die Gründe des Urteils vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - (BVerwGE 141, 282 Rn. 36) an seiner Auffassung festgehalten, durch Planergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren behebbare Mängel des Planfeststellungsbeschlusses führten auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Unionsrechts eindeutig nicht zu dessen Aufhebung, sondern es habe mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit sein Bewenden.
  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2016 - 9 A 13.16
    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 15.09.2016 - 9 B 10.16

    Nachgemeldetes FFH-Gebiet; Vollüberprüfungsanspruch und materielle Präklusion

    Zwar trifft es zu, dass das Urteil - anders als in dem Parallelverfahren BVerwG 9 A 13.16 - hinsichtlich der Kausalität der Inanspruchnahme keinerlei Ausführungen enthält und auch im Übrigen nicht darlegt, warum der Verstoß gegen die Wasserrahmenrichtlinie subjektive Rechte des Klägers verletzt.
  • BVerwG, 15.09.2016 - 9 B 9.16

    Nachgemeldetes FFH-Gebiet; Vollüberprüfungsanspruch und materielle Präklusion

    Zwar trifft es zu, dass das Urteil - anders als in dem Parallelverfahren BVerwG 9 A 13.16 - hinsichtlich der Kausalität der Inanspruchnahme keinerlei Ausführungen enthält und auch im Übrigen nicht darlegt, warum der Verstoß gegen die Wasserrahmenrichtlinie subjektive Rechte des Klägers verletzt.
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