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   BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19   

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BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19 (https://dejure.org/2020,41004)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.2020 - 10 C 25.19 (https://dejure.org/2020,41004)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 (https://dejure.org/2020,41004)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    IFG § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 3 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4, Nr. 7, § 5 Abs. 4, § 6 Satz 1 und 2; WPO § 43 Abs. 1 Satz 1; WFG M-V § 12 Abs. 1
    Informationszugang zu Unterlagen der Werftenförderung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 IFG, § 1 Abs 1 S 3 IFG, § 3 Nr 3 Buchst b IFG, § 3 Nr 4 IFG, § 3 Nr 7 IFG
    Informationszugang zu Unterlagen der Werftenförderung

  • JurPC

    Informationsversagungsgrund der Verschwiegenheitspflicht

  • rewis.io

    Informationszugang zu Unterlagen der Werftenförderung

  • doev.de PDF

    Informationszugang zu Unterlagen der Werftenförderung

  • lda.brandenburg.de PDF

    Begriffsbestimmung, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Personenbezogene Daten, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

  • fragdenstaat.de

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten - Personenbezogene Daten - Begriffsbestimmung - Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) - Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zugang zu Informationen zur Werftenförderung im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Sanierung einer GmbH; Darstellen der Verschwiegenheitspflicht von Wirtschaftsprüfern als Berufsgeheimnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Über Zugang zu Unterlagen der Werftenförderung muss neu verhandelt werden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Über Zugang zu Unterlagen der Werftenförderung muss neu verhandelt werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Informationsfreiheitsgesetz: Anspruch auf Informationszugang gestärkt

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Begriffsbestimmung, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Personenbezogene Daten, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Informationen von Behörden gerichtlich gestärkt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 171, 90
  • NVwZ 2021, 890
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 19.15

    Abschluss des Verfahrens; Aufklärungsrüge; Funktionsfähigkeit und

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19
    An der Vertraulichkeit einer Information besteht das im Rahmen von § 3 Nr. 7 IFG erforderliche objektiv schutzwürdige Interesse, wenn eine Behörde zur ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben von hohem Gewicht auf die Erhebung und Übermittlung von nicht anders erlangbaren Informationen durch mit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattete Dritte angewiesen und auf Seiten dieser Dritten ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse anzuerkennen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 25).

    Zudem soll ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493 S. 11) die vertraulich übermittelte Information nicht als solche, sondern im öffentlichen Interesse der Aufgabenerfüllung der Behörden geschützt werden, die in besonderem Maße auf Informationen der Bürger angewiesen sind, welche regelmäßig nur unter der Bedingung der Verschwiegenheit zu erlangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 24 m.w.N.).

    Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Informanten bei deren Offenbarung Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 25 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 22.19

    Arzneimittel; Ausschlussgründe; Geschäftsgeheimnis; Informationszugangsanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19
    Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 28 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 22.19 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

    Der erforderliche Wettbewerbsbezug einer Information kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 22.19 - juris Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 27.15

    Kein Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19
    Die in § 5 Abs. 4 IFG aufgeführten personenbezogenen Daten, die in einem funktionalen Zusammenhang mit der Erfüllung einer konkreten Aufgabe durch einen Bearbeiter stehen, werden grundsätzlich nicht von § 5 Abs. 1 IFG geschützt, weil sie regelmäßig nur dessen amtliche Funktion betreffen (vgl. Entwurfsbegründung, BT-Drs. 15/4493 S. 14) und in diesem Rahmen ein übermäßiger Anonymisierungsaufwand vermieden werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 27.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 22 Rn. 14 ff.; vgl. auch Debus, NJW 2015, 981 ).

    Der Begriff der Bearbeitung bezeichnet nämlich die Erledigung einer konkreten Aufgabe (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 27.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 22 Rn. 14 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19
    Auch der Schutz Dritter ist von § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO nicht bezweckt, weil der Wirtschaftsprüfer zu Dritten in keinem besonderen Vertraulichkeitsverhältnis steht (vgl. Maxl, in: Hense/Ulrich, WPO, 3. Aufl. 2018, § 43 Rn. 242; zur anwaltlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 33 Rn. 30 m.w.N.).

    Dispositionsberechtigt hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers ("Herr des Geheimnisses") ist in der Konsequenz im Regelfall allein der Auftraggeber bzw. Mandant als derjenige, der von der Verschwiegenheitspflicht geschützt werden soll (für das Anwaltsgeheimnis in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 33 Rn. 30 m.w.N.; näher BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88 - BGHZ 109, 260 m.w.N.).

  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 112/88

    Ansprüche des Konkursverwalters gegen den Rechtsanwalt des Gemeinschuldners

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19
    Anderes kann allenfalls ausnahmsweise angenommen werden, wenn es sich um höchstpersönliche Wahrnehmungen oder um vertrauliche Hintergrundinformationen handelt (vgl. Maxl, in: Hense/Ulrich, WPO, 3. Aufl. 2018, § 43 Rn. 254; zum Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88 - BGHZ 109, 260 ).

    Dispositionsberechtigt hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers ("Herr des Geheimnisses") ist in der Konsequenz im Regelfall allein der Auftraggeber bzw. Mandant als derjenige, der von der Verschwiegenheitspflicht geschützt werden soll (für das Anwaltsgeheimnis in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 33 Rn. 30 m.w.N.; näher BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88 - BGHZ 109, 260 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 21.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; Vertraulichkeitspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19
    Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 - 7 C 21.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 2 Rn. 25 und vom 29. Juni 2017 - 7 C 22.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 24 Rn. 12 m.w.N.).

    Darin liegt keine unzulässige dynamische Verweisung; die Rechtsfolge des § 3 Nr. 4 IFG knüpft nicht an den Tatbestand anderer Rechtsvorschriften an, sondern akzeptiert außerhalb des Informationsfreiheitsgesetzes getroffene gesetzliche Entscheidungen und die hierauf beruhenden Einzelakte (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 - 7 C 21.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 2 Rn. 25 und - 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 43 ff.).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-15/16

    Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19
    Insoweit wird vermutet, dass Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr aktuell sind und mangels fortbestehender Wettbewerbsrelevanz nicht mehr dem Berufsgeheimnisschutz unterliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 46 und vom 30. Oktober 2019 - 10 C 20.19 - Buchholz 404 IFG Nr. 36 Rn. 21; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - Rn. 54).
  • BVerwG, 09.05.2019 - 7 C 34.17

    Voten der Berichterstatter des Bundeskartellamts vor Informationszugang geschützt

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19
    Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 7 C 34.17 - Buchholz 404 IFG Nr. 34 Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.02.2019 - 7 C 23.17

    Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Generalbundesanwalt in einem

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19
    Eine amtliche Tätigkeit im auch nach § 5 Abs. 4 IFG maßgeblichen funktionellen Sinne (zum funktionellen Behördenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 23.17 - Buchholz 404 IFG Nr. 31 Rn. 15 m.w.N.) übt ein Bearbeiter auch dann aus, wenn er zwar selbst kein Behördenangehöriger ist, jedoch im behördlichen Auftrag tätig wird.
  • BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 20.19

    BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Hinweisgeberverfahren; Informantenschutz;

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19
    Insoweit wird vermutet, dass Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr aktuell sind und mangels fortbestehender Wettbewerbsrelevanz nicht mehr dem Berufsgeheimnisschutz unterliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 46 und vom 30. Oktober 2019 - 10 C 20.19 - Buchholz 404 IFG Nr. 36 Rn. 21; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - Rn. 54).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 12.13

    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; Bieterverfahren; Grundstück; Verkauf;

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

  • BVerwG, 26.05.2010 - 6 A 5.09

    Rechtsweg; Bundesnachrichtendienst; Vertrauensperson; Informant; Vertrag; Quelle.

  • BVerwG, 29.06.2017 - 7 C 22.15

    Kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des Statistischen Bundesamts zur

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2023 - 10 S 916/22

    Zugang zu amtlichen Informationen vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts

    Damit einher geht eine doppelte Schutzwirkung zum einen zugunsten der Aufgabenwahrnehmung der Verwaltung und zum anderen des Informanten, der die betreffenden Informationen - insbesondere freiwillig - zur Verfügung stellt (vgl. zum Bundesrecht BVerwG, Urteil vom 15.12.2020 - 10 C 25.19 - BVerwGE 171, 90 Rn. 25; Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, § 4 LIFG Rn. 104 m. w. N.).

    Die Freiwilligkeit der Übermittlung ist allerdings kein Tatbestandsmerkmal der Ausschlussnorm (vgl. in Bezug auf § 3 Nr. 7 IFG BVerwG, Urteil vom 15.12.2020 a. a. O. Rn. 26).

    Neben der Abrede von Vertraulichkeit muss insoweit auch materiell ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehen (LT-Drs. 15/7720 a. a. O. unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2013 - 12 B 9.12 - juris; siehe ebenso BVerwG, Urteil vom 15.12.2020 a. a. O. Rn. 27, jew. zu § 3 Nr. 7 IFG).

    Für die bundesrechtliche Parallelvorschrift wird unter Verweis auf die Gesetzessystematik und den Regelungszweck in der Rechtsprechung eine enge Auslegung der Ausnahme befürwortet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2020 a. a. O. Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2021.

    Ein objektiv schutzwürdiges und fortbestehendes Interesse an der Vertraulichkeit einer Information liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Informanten bei deren Offenbarung Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet wäre (BVerwG, Urteil vom 15.12.2020 a. a. O. Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2021 a. a. O. Rn. 34).

    Ebenso wenig kommt es für den Vertraulichkeitsschutz auf die Freiwilligkeit der Informationsübermittlung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2020 a. a. O. Rn. 26).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2023 - 1 LB 194/20

    Werftenförderung; Einbindung privater Dritter

    Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies es zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

    Für eine tatbestandliche Erstreckung auch auf Sachverhalte, die dem Anwendungsbereich des Werftenförderungsgesetzes nicht unterliegen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 21 ff.).

    Die Verschwiegenheitspflicht schützt beide Auftraggeber jeweils nur in ihrem Verhältnis gegenüber der Beigeladenen zu 1. Aus ihr ergibt sich zur Frage des Umgangs eines oder mehrerer Auftraggeber mit den vom Wirtschaftsprüfer zur Verfügung gestellten Informationen demgegenüber nichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 13 und 15).

    Dies setzt eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten, ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit und das Fortbestehen des objektiv schutzwürdigen Interesses im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 27).

    Schließlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darauf hingewiesen, dass für eine Schutzbedürftigkeit regelmäßig nach fünf Jahren kein Raum besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 40).

    Dies ist im Wege einer Prognose zu beurteilen, bei der die informationspflichtige Behörde die Darlegungslast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 32 ff. zu § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG; Urteil vom 9. Mai 2019 - 7 C 34.17 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

    Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 34 zu § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG; Urteil vom 9. Mai 2019 - 7 C 34.17 -, juris Rn. 13 m. w. N.).

    Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 38).

    Insoweit wird vermutet, dass Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr aktuell sind und mangels fortbestehender Wettbewerbsrelevanz nicht mehr dem Berufsgeheimnisschutz unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 40).

  • BVerwG, 28.10.2021 - 10 C 3.20

    Keine Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministeriums

    Diese Vorschrift erweitert den Kreis der informationspflichtigen Stellen um diejenigen Personen des Privatrechts, derer sich eine Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - NVwZ 2021, 890 Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2023 - 12 B 11.22

    Pkw-Maut - ISA - Schiedsvereinbarung - Schiedsfähigkeit von IFG-Ansprüchen -

    Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 7 C 34.17 - juris Rn. 13; zuletzt Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - juris Rn. 32).

    Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts stehen im Einklang mit der zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - juris Rn. 17 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr für die alleinige Dispositionsbefugnis des Auftraggebers über die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers selbst auf seine entsprechende Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis Bezug genommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 - m.w.N.).

    Ein bloß büromäßiger Umgang mit Unterlagen im Rahmen unterstützender Sekretariatstätigkeiten ohne eigene Entscheidungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten genügt demgegenüber nicht (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - juris Rn. 43 f.).

    Eine amtliche Tätigkeit im auch nach § 5 Abs. 4 IFG maßgeblichen funktionellen Sinne übt ein Bearbeiter auch dann aus, wenn er zwar selbst kein Behördenangehöriger ist, jedoch im behördlichen Auftrag tätig wird (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 43 f.).

    Die in § 5 Abs. 4 IFG aufgeführten personenbezogenen Daten, die in einem funktionalen Zusammenhang mit der Erfüllung einer konkreten Aufgabe durch einen Bearbeiter stehen, werden grundsätzlich nicht von § 5 Abs. 1 IFG geschützt, weil sie regelmäßig nur dessen amtliche Funktion betreffen (vgl. Entwurfsbegründung, BT-Drs. 15/4493 S. 14) und in diesem Rahmen ein übermäßiger Anonymisierungsaufwand vermieden werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 42).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 15 B 1053/22
    vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 17 f. (hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers), und vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 -, juris Rn. 30 (für das Anwaltsgeheimnis); BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88 -, juris Rn. 28 ff.; VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023 - 13 K 2382/21-, juris Rn. 120.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 19 (hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers); VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023 - 13 K 2382/21-, juris Rn. 121.

  • BVerwG, 01.09.2022 - 10 C 5.21

    Zugang zu Namen und Kontaktdaten aufgrund des Umweltinformationsgesetzes

    In diesem Rahmen soll ein übermäßiger Anonymisierungsaufwand vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - BVerwGE 171, 90 Rn. 42 m. w. N.).

    Ein bloß büromäßiger Umgang mit Unterlagen im Rahmen unterstützender Sekretariatstätigkeiten ohne eigene Entscheidungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten genügt demgegenüber nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25/19 -, BVerwGE 171, 90 Rn. 43).

  • BVerwG, 26.04.2021 - 10 C 2.20

    Zugang zu Unterlagen über CO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen

    Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - juris Rn. 38 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2023 - 12 B 3.23

    Pkw-Maut; ISA; Rechtsschutzbedürfnis; rechtsmissbräuchliche Klageerhebung;

    Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts stehen im Einklang mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - juris Rn. 17 ff.); der Senat macht sie sich zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 43 bis 45 des Urteilsabdrucks.

    Ein bloß büromäßiger Umgang mit Unterlagen im Rahmen unterstützender Sekretariatstätigkeiten ohne eigene Entscheidungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten genügt demgegenüber nicht (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - juris Rn. 43 f.).

    Eine amtliche Tätigkeit im auch nach § 5 Abs. 4 IFG maßgeblichen funktionellen Sinne übt ein Bearbeiter auch dann aus, wenn er zwar selbst kein Behördenangehöriger ist, jedoch im behördlichen Auftrag tätig wird (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 43 f.).

    Die in § 5 Abs. 4 IFG aufgeführten personenbezogenen Daten, die in einem funktionalen Zusammenhang mit der Erfüllung einer konkreten Aufgabe durch einen Bearbeiter stehen, werden grundsätzlich nicht von § 5 Abs. 1 IFG geschützt, weil sie regelmäßig nur dessen amtliche Funktion betreffen (vgl. Entwurfsbegründung, BT-Drs. 15/4493 S. 14) und in diesem Rahmen ein übermäßiger Anonymisierungsaufwand vermieden werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 42).

  • VG Berlin, 08.12.2021 - 2 K 48.20

    Informationszugang sticht Vertraulichkeit!

    Die Beklagte kann sich als "Herrin des Geheimnisses" nicht auf das Berufsgeheimnis der von ihr mandatierten Geheimnisträger berufen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - BVerwG 10 C 25/19 - NVwZ 2021, 890 Rn. 15).

    Soweit die Beklagte vorträgt, es sei nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen der Erstellung der Dokumente auch persönliche Wahrnehmungen und Bewertungen der Auftragnehmer eingeflossen seien, ist ein ausnahmsweise anzunehmendes eigenes Geheimhaltungsinteresse der Berufsgeheimnisträger (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - BVerwG 10 C 25/19 - NVwZ 2021, 890 Rn. 17) nicht hinreichend konkret dargelegt.

    Eine amtliche Tätigkeit im auch nach § 5 Abs. 4 IFG maßgeblichen funktionellen Sinne übt ein Bearbeiter auch dann aus, wenn er zwar selbst kein Behördenangehöriger ist, jedoch im behördlichen Auftrag tätig wird (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - BVerwG 10 C 25/19 - NVwZ 2021, 890 Rn. 43 f.).

    Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - BVerwG 10 C 25/19 - NVwZ 2021, 890 Rn. 38).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2021 - 12 B 20.20

    Zu den Voraussetzungen des Informationsausschlussgrundes des § 3 Nr. 7 IFG

    Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich die Beklagte als "Herrin des Geheimnisses" grundsätzlich nicht auf die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO berufen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - NVwZ 2021, 890 ff., juris Rn. 19 ).

    Der Ausschlussgrund schützt das öffentliche Interesse an der zukünftigen Aufgabenerfüllung und ist eng auszulegen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 27).

    b) Neben der vereinbarten Vertraulichkeit verlangt der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 IFG auch ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der vertraulichen Behandlung der Information (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 27; Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - juris Rn. 24; Urteil des Senats vom 28. Juni 2013 - OVG 12 B 9.12 - juris).

    Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information liegt danach jedenfalls dann vor, wenn dem Informanten bei deren Offenbarung Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 a. a. O. Rn. 25 m.w.N.; Urteil vom 15. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 28).

    Darüber hinaus besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information auch dann, wenn eine Behörde zur ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben von hohem Gewicht auf die Erhebung und Übermittlung von Informationen, die anders nicht zu erlangen wären, durch mit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattete Dritte angewiesen ist und auf Seiten dieser Dritten ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 28).

  • BVerwG, 17.07.2023 - 10 B 17.22

    Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Sanierung eines

  • VG Berlin, 25.11.2022 - 2 K 195.21

    Informationszugang im Zusammenhang mit der sogenannten "Pkw-Maut"

  • VG Köln, 19.01.2023 - 13 K 2382/21

    Bundesgesundheitsministerium zur Herausgabe von Unterlagen zur Maskenbeschaffung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2023 - 12 B 12.22
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 12 B 6.21

    Anspruch auf Informationszugang; Vertraulichkeitsinteresse

  • VG Halle, 30.11.2022 - 1 A 36/20

    Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2023 - 3 L 34/23

    Informationszugangsanspruch; rechtliches Gehör

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2023 - 1 LB 256/16

    Agrarmarktdaten; Recht auf Informationszugang für Personengesellschaften

  • VG Berlin, 18.12.2023 - 2 K 181.22

    Bild-Journalist gewinnt gegen BMWK: Zugang zu "Nord Stream 2"-Informationen

  • VG Aachen, 24.03.2022 - 8 K 1116/18

    Rechtsweg; abdrängende Sonderzuweisung; Finanzgericht; Akteneinsicht in

  • VG Köln, 18.01.2024 - 13 K 4938/18
  • VG Köln, 09.11.2023 - 13 K 4761/18
  • OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19

    Tatbestandlich gefordertes "Verfügen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG ;

  • VG Berlin, 10.05.2021 - 2 K 220.19

    Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz

  • VG Berlin, 22.09.2022 - 2 K 35.19

    Informationszugang zu dem Rechenmodell des Arbeitskreises Steuerschätzungen und

  • VG Berlin, 29.01.2024 - 2 K 41.23

    Anspruch auf Umweltinformation dient nicht der Ausforschung von Preisen!

  • VG Berlin, 22.01.2024 - 2 K 302.22

    Umweltinformationsanspruch: Journalist darf Dokumente über AKW-Weiterbetrieb

  • VG Berlin, 22.01.2024 - 2 K 51.23
  • VG Berlin, 13.12.2022 - 2 K 102.21

    Bundesfinanzministerium muss weitere Dokumente an Attac herausgeben

  • VG Bremen, 24.11.2021 - 4 K 477/20

    Einsichtnahme in polizeiliche Prozessberichte, Urteil vom 24.11.2021 -

  • VG Berlin, 27.01.2022 - 2 K 169.19
  • VG Berlin, 17.09.2021 - 2 K 36.19

    Anspruch auf Informationszugang zu dem Vertrag über die Herausgabe des

  • VG Köln, 28.07.2022 - 13 K 4645/19
  • VG Berlin, 02.12.2021 - 2 K 45.19

    Informationszugang zu ministerialen Formulierungshilfen für den Bundestag zum

  • VG Berlin, 22.06.2022 - 2 K 131.21
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