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   BVerwG, 16.01.2020 - 3 B 51.18   

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BVerwG, 16.01.2020 - 3 B 51.18 (https://dejure.org/2020,2871)
BVerwG, Entscheidung vom 16.01.2020 - 3 B 51.18 (https://dejure.org/2020,2871)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - 3 B 51.18 (https://dejure.org/2020,2871)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    FeV § ... 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Abs. 5, § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Abs. 4; StVG § 6a Abs. 2 und 3; GebOSt Eingangsformel; RL 2006/126 EG Art. 11 Abs. 2 und 4

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 28 Abs 1 S 1 FeV, § 28 Abs 4 S 1 Nr 3 FeV, § 28 Abs 4 S 2 FeV, § 28 Abs 4 S 3 FeV, § 28 Abs 5 FeV
    Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis

  • Wolters Kluwer

    Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • rewis.io

    Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis

  • doev.de PDF

    Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - und das Zitiergebot

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilte ausländische EU-Führerschein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1603
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 13.02.2014 - 3 C 1.13

    Fahrerlaubnis; Tschechische Republik; tschechische Fahrerlaubnis; ausländische

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2020 - 3 B 51.18
    Das Recht, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, lebt nicht automatisch wieder auf, wenn die im Zusammenhang mit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist abgelaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 31 ff.).

    (2) Das Recht, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, lebt nicht automatisch wieder auf, wenn die im Zusammenhang mit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis angeordnete Sperre abgelaufen ist; auch das ist bereits geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 31; EuGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - C-225/07, Möginger - NJW 2009, 207).

    bb) Dass die in Rede stehenden Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung - in ihrer aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts mit Blick auf die Entscheidungen des Gerichtshofs (vgl. dazu u.a. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01, Kapper [ECLI:EU:C:2004:261] - Slg. I-5205 Rn. 78 und Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05, Halbritter [ECLI:EU:C:2006:245] - Slg. I-49 Rn. 1) gebotenen einschränkenden Auslegung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 22) - mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Februar 2014 bereits im Einzelnen dargelegt, weshalb sich die dort vom Bundesverfassungsgericht geäußerten Bedenken ausräumen lassen (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 75 Rn. 34 ff.).

    Auf die Möglichkeit einer antragsabhängigen Zuerkennungsentscheidung hat auch der Senat in seinem Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - (BVerwGE 149, 74 Rn. 34) abgestellt.

    Das Erfordernis einer konstitutiven Einzelfallentscheidung ist - wie der Senat in mehreren Urteilen ausgeführt hat - ebenso wenig aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit oder aus dem Unionsrecht herleitbar (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 28 und vom 25. August 2011 - 3 C 28.10 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 9 Rn. 12 ff.).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - (BVerwGE 149, 74) zwar eingeräumt, dass sich mit Blick auf das Unionsrecht die Frage stelle, ob eine so erhebliche zeitliche Ausdehnung der Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis einer Nichtanerkennung auf unbestimmte Zeit zumindest nahekomme, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz wiederholt für unzulässig gehalten habe (a.a.O. Rn. 33).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - (BVerwGE 149, 74) bestätigt, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs herausgearbeiteten Fallkonstellationen nicht anwendbar ist (Rn. 22).

  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2020 - 3 B 51.18
    Das ergibt sich mit der gebotenen Klarheit (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, C.I.L.F.I.T. [ECLI:EU:C:1982:335] - Slg. I-03415 Rn. 13 ff.) insbesondere aus den Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-1/07, Weber [ECLI:EU:C:2008:640], C-225/07, Möginger [ECLI:EU:C:2008:383], C-224/10, Apelt [ECLI:EU:C:2011:655] und C-260/13, Aykul [ECLI:EU:C:2015:257].

    Dann ist es Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - NJW 2015, 2945 Rn. 73 f.).

    Während bei der damaligen Verfassungsbeschwerde wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und der Aufeinanderfolge von Aberkennung im Inland und Erteilung einer neuen ausländischen EU-Fahrerlaubnis das Bundesverfassungsgericht dort zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass dort eine Nichtanerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis ausgeschlossen war, war der Beklagte im Fall des Klägers auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-225/07, Möginger, C-224/10, Apelt und C-260/13, Aykul berechtigt, die Anerkennung der Fahrerlaubnis zu verweigern, da sie in Polen während der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden war und ihre endgültige Entziehung dann später folgte.

    Der Gerichtshof hat in seinem bereits genannten Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - (NJW 2015, 2945) den Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, die Befugnis zuerkannt, zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (a.a.O. Rn. 74).

    Zudem ist spätestens dem am 23. April 2015 ergangenen Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-260/13, Aykul zu entnehmen, dass auch keine unionsrechtlichen Einwände gegen die Regelungstechnik in § 28 Abs. 1 sowie Abs. 4 und 5 FeV bestehen.

    Wenn die Nichtanerkennung nach § 28 Abs. 4 FeV wegen Unionsrechtswidrigkeit keinen Bestand hätte, gäbe es kein Bedürfnis für die dem Aufnahmemitgliedstaat vom Gerichtshof zuerkannte Befugnis, für sein Hoheitsgebiet zu überprüfen, ob der Betroffene die Fahreignung wiedererlangt hat (EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - NJW 2015, 2945 Rn. 74).

    Denselben Zusammenhang stellt der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - NJW 2015, 2945 her.

  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2020 - 3 B 51.18
    Unionsrecht gebietet nicht, einen ausländischen EU-Führerschein anzuerkennen, der in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, wenn sowohl die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO als auch die nachfolgende Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB aus Gründen gerechtfertigt waren, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins bereits vorlagen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. November 2008 - C-1/07, Weber [ECLI:EU:C:2008:640] - Slg. I-8571 Rn. 41 und vom 13. Oktober 2011 - C-224/10, Apelt [ECLI:EU:C:2011:655] - Slg. I-9601 Rn. 50).

    Das ergibt sich mit der gebotenen Klarheit (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, C.I.L.F.I.T. [ECLI:EU:C:1982:335] - Slg. I-03415 Rn. 13 ff.) insbesondere aus den Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-1/07, Weber [ECLI:EU:C:2008:640], C-225/07, Möginger [ECLI:EU:C:2008:383], C-224/10, Apelt [ECLI:EU:C:2011:655] und C-260/13, Aykul [ECLI:EU:C:2015:257].

    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof mit Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-224/10, Apelt - (Slg. I-9601) in einem Fall bestätigt, in dem die Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der deutsche Führerschein des Betroffenen wegen einer Trunkenheitsfahrt in polizeiliche Verwahrung genommen worden war, und die deutsche Fahrerlaubnis später wegen dieser Trunkenheitsfahrt entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung verhängt wurde (a.a.O. Rn. 17 ff.).

    Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass das auch dann gilt, wenn die Fahrerlaubnis im zweiten Mitgliedstaat nicht - wie in der Rechtssache C-225/07, Möginger - während einer laufenden Sperrfrist erteilt wurde, sondern unter den in den Rechtssachen C-1/07, Weber und C-224/10, Apelt genannten Umständen, die auch im Fall des Klägers erfüllt sind.

    Auf der Grundlage der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-1/07, Weber und C-224/10, Apelt ist nicht zweifelhaft, dass der Mitgliedstaat, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, die Wiedererlangung der Fahreignung auch dann prüfen darf, wenn die Zuwiderhandlung zwar vor der Erteilung des ausländischen Führerscheins begangen wurde, der erstgenannte Mitgliedstaat diesen Führerschein aber nicht anerkennen muss, weil sowohl die Aussetzung als auch die Entziehung der Fahrerlaubnis aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt waren.

    Während bei der damaligen Verfassungsbeschwerde wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und der Aufeinanderfolge von Aberkennung im Inland und Erteilung einer neuen ausländischen EU-Fahrerlaubnis das Bundesverfassungsgericht dort zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass dort eine Nichtanerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis ausgeschlossen war, war der Beklagte im Fall des Klägers auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-225/07, Möginger, C-224/10, Apelt und C-260/13, Aykul berechtigt, die Anerkennung der Fahrerlaubnis zu verweigern, da sie in Polen während der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden war und ihre endgültige Entziehung dann später folgte.

  • EuGH, 20.11.2008 - C-1/07

    Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2020 - 3 B 51.18
    Unionsrecht gebietet nicht, einen ausländischen EU-Führerschein anzuerkennen, der in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, wenn sowohl die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO als auch die nachfolgende Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB aus Gründen gerechtfertigt waren, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins bereits vorlagen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. November 2008 - C-1/07, Weber [ECLI:EU:C:2008:640] - Slg. I-8571 Rn. 41 und vom 13. Oktober 2011 - C-224/10, Apelt [ECLI:EU:C:2011:655] - Slg. I-9601 Rn. 50).

    Das ergibt sich mit der gebotenen Klarheit (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, C.I.L.F.I.T. [ECLI:EU:C:1982:335] - Slg. I-03415 Rn. 13 ff.) insbesondere aus den Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-1/07, Weber [ECLI:EU:C:2008:640], C-225/07, Möginger [ECLI:EU:C:2008:383], C-224/10, Apelt [ECLI:EU:C:2011:655] und C-260/13, Aykul [ECLI:EU:C:2015:257].

    (1) Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ("2. Führerscheinrichtlinie") verwehrt einem Mitgliedstaat nicht, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer Fahrerlaubnis abzulehnen, die sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, auf dessen Inhaber eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis, wenn auch erst nach der Erteilung des fraglichen Führerscheins, angewendet wurde, sofern dieser Führerschein während der Gültigkeit einer Maßnahme der Aussetzung der im erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und sowohl diese Maßnahme als auch der Entzug aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt sind (EuGH, Urteil vom 20. November 2008 - C-1/07, Weber - Slg. I-8571 Rn. 41).

    Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass das auch dann gilt, wenn die Fahrerlaubnis im zweiten Mitgliedstaat nicht - wie in der Rechtssache C-225/07, Möginger - während einer laufenden Sperrfrist erteilt wurde, sondern unter den in den Rechtssachen C-1/07, Weber und C-224/10, Apelt genannten Umständen, die auch im Fall des Klägers erfüllt sind.

    Auf der Grundlage der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-1/07, Weber und C-224/10, Apelt ist nicht zweifelhaft, dass der Mitgliedstaat, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, die Wiedererlangung der Fahreignung auch dann prüfen darf, wenn die Zuwiderhandlung zwar vor der Erteilung des ausländischen Führerscheins begangen wurde, der erstgenannte Mitgliedstaat diesen Führerschein aber nicht anerkennen muss, weil sowohl die Aussetzung als auch die Entziehung der Fahrerlaubnis aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt waren.

  • EuGH, 03.07.2008 - C-225/07

    Möginger - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2020 - 3 B 51.18
    Das ergibt sich mit der gebotenen Klarheit (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, C.I.L.F.I.T. [ECLI:EU:C:1982:335] - Slg. I-03415 Rn. 13 ff.) insbesondere aus den Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-1/07, Weber [ECLI:EU:C:2008:640], C-225/07, Möginger [ECLI:EU:C:2008:383], C-224/10, Apelt [ECLI:EU:C:2011:655] und C-260/13, Aykul [ECLI:EU:C:2015:257].

    (2) Das Recht, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, lebt nicht automatisch wieder auf, wenn die im Zusammenhang mit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis angeordnete Sperre abgelaufen ist; auch das ist bereits geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 31; EuGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - C-225/07, Möginger - NJW 2009, 207).

    Die Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaates, die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis abzulehnen, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, der im ersten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen und für die dort eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet wurde, gilt uneingeschränkt und endgültig, auch wenn diese Person von diesem im zweiten Mitgliedstaat erlangten Führerschein erst nach Ablauf dieser Sperrfrist Gebrauch gemacht haben sollte und auch wenn dieser Ablehnung der Anerkennung kein Verhalten nach der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zugrunde liegen sollte (EuGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - C-225/07, Möginger - NJW 2009, 207 Rn. 41).

    Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass das auch dann gilt, wenn die Fahrerlaubnis im zweiten Mitgliedstaat nicht - wie in der Rechtssache C-225/07, Möginger - während einer laufenden Sperrfrist erteilt wurde, sondern unter den in den Rechtssachen C-1/07, Weber und C-224/10, Apelt genannten Umständen, die auch im Fall des Klägers erfüllt sind.

    Während bei der damaligen Verfassungsbeschwerde wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und der Aufeinanderfolge von Aberkennung im Inland und Erteilung einer neuen ausländischen EU-Fahrerlaubnis das Bundesverfassungsgericht dort zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass dort eine Nichtanerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis ausgeschlossen war, war der Beklagte im Fall des Klägers auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-225/07, Möginger, C-224/10, Apelt und C-260/13, Aykul berechtigt, die Anerkennung der Fahrerlaubnis zu verweigern, da sie in Polen während der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden war und ihre endgültige Entziehung dann später folgte.

  • BVerfG, 22.09.2011 - 2 BvR 947/11

    Gesetzlicher Richter (Verstoß durch eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2020 - 3 B 51.18
    cc) Revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf wird vom Kläger in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auch nicht mit dem Hinweis auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2011 - 2 BvR 947/11 [ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110922.2bvr094711] - (BVerfGK 19, 74) dargetan.

    Die vom Kläger behauptete Abweichung des Berufungsurteils vom Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2011 - 2 BvR 947/11 - (BVerfGK 19, 74) ist nicht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.

    Außerdem werden in der Beschwerde dort nur - ein weiteres Mal - Auszüge aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2011 - 2 BvR 947/11 - (BVerfGK 19, 74) wiedergegeben.

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2020 - 3 B 51.18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 [ECLI:DE:BVerfG:1999:fs19990706.2bvf000390] - BVerfGE 101, 1 ) dient das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG dazu, die Delegation von Rechtsetzungskompetenz auf die Exekutive verständlich und kontrollierbar zu machen.

    Allerdings muss nicht zu jeder Bestimmung der Verordnung im Einzelnen angegeben werden, auf welcher der Ermächtigungen sie beruht (BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - a.a.O. S. 42 f. sowie Beschluss vom 18. Oktober 1966 - 2 BvR 386/63 - BVerfGE 20, 283 ).

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 28.10

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2020 - 3 B 51.18
    In seinem Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 28.10 - (Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 9 Rn. 22) hat der Senat dazu ausgeführt, dass es wegen der besonderen Bedeutung der Verkehrssicherheit und der in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter der Verkehrsteilnehmer, die vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt werden müssten, auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sei, dass das deutsche Fahrerlaubnisrecht die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vom Nachweis der (Wieder-)Erlangung der Kraftfahreignung abhängig mache und die Nachweispflicht dem Betroffenen auferlege (vgl. § 11 und § 13 FeV sowie § 28 Abs. 5 FeV).

    Das Erfordernis einer konstitutiven Einzelfallentscheidung ist - wie der Senat in mehreren Urteilen ausgeführt hat - ebenso wenig aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit oder aus dem Unionsrecht herleitbar (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 28 und vom 25. August 2011 - 3 C 28.10 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 9 Rn. 12 ff.).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2020 - 3 B 51.18
    Diese Rechtsprechung zum Anerkennungsgrundsatz nach der 2. Führerscheinrichtlinie hat auch für die Richtlinie 2006/126/EG ("3. Führerscheinrichtlinie") Geltung (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 26. April 2012 - C-419/10, Hofmann [ECLI:EU:C:2012:240] - NJW 2012, 1935 Rn. 43 und 47 und vom 1. März 2012 - C-467/10, Akyüz [ECLI:EU:C:2012:112] - NJW 2012, 1341 Rn. 40 und 64).

    (3) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es zwar grundsätzlich allein Aufgabe des Austellermitgliedstaates zu prüfen, ob die vom Unionsrecht verlangten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen hinsichtlich der Fahreignung erfüllt sind (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 45 m.w.N.); es liegt jedoch anders, wenn die Fahreignung nicht bei der Ausstellung des Führerscheins, sondern infolge einer nach der Ausstellung dieses Führerscheins begangenen Zuwiderhandlung in Frage gestellt wird, deren Ahndung ihre Wirkungen nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entfaltet, in dem diese Zuwiderhandlung begangen wurde.

  • BFH, 02.08.1977 - VII R 37/74
    Auszug aus BVerwG, 16.01.2020 - 3 B 51.18
    Es ist nicht erforderlich, alle Untergliederungen einer Ermächtigungsgrundlage aufzuzählen, wenn sie alle in Anspruch genommen werden (vgl. BFH, Urteil vom 2. August 1977 - VII R 37/74 - BFHE 123, 262 = juris Rn. 23).
  • BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17

    Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem

  • BVerfG, 18.10.1966 - 2 BvR 386/63

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit

  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

  • OLG Karlsruhe, 26.03.2009 - 3 Ss 64/08

    Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Besitz einer Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaats der

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

  • VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

    Materiellrechtlich genügt es nach Wortlaut und Systematik von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer der dort aufgeführten Fallgruppen erfüllt sind, um die angeordnete Rechtsfolge - die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis in Deutschland - ipso jure herbeizuführen (BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 Rn. 15; B.v. 16.1.2020 - 3 B 51.18 - NJW 2020, 1603 = juris Rn. 26).

    Wie der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht ausgeführt haben, könnte eine noch nicht bestandskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde als "Aussetzung" des Führerscheins i.S.d. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der RL 2006/126/EG sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen Weber (U.v. 20.11.2008 - C-1/07 - NJW 2008, 3767) und Apelt (U.v. 13.10.2011 - C-224/10 - NJW 2012, 369) anzusehen sein mit der Folge, dass Unionsrecht der Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV unter den hier gegebenen Umständen nicht entgegenstand (vgl. dazu auch BVerwG, B.v. 16.1.2020 - 3 B 51.18 - NJW 2020, 1603 = juris Rn. 8).

    Die fehlende Berechtigung, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, folgt in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV zwar, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2020 - 3 B 51.18 - juris Rn. 26), so dass sich der Bescheid nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV als deklaratorischer Verwaltungsakt darstellt.

  • VG Trier, 09.02.2021 - 1 L 31/21

    Im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis

    Hinzu kommt in der vorliegenden Konstellation des § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV, dass der auf dieser Vorschrift beruhende Verwaltungsakt lediglich feststellende Wirkung hat, da die Rechtswirkungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV bereits ipso jure eintreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.2020 - 3 B 51.18 -, juris Rn. 26).

    Dieser ist - anders als die Entziehung einer inländischen Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV) oder die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV) - für die fehlende Fahrberechtigung nicht konstitutiv, da die Rechtswirkungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ipso jure eintreten (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.2020 - 3 B 51.18 -, juris Rn. 26).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2022 - 3 M 9/22

    Nichtanerkennung eines in Frankreich umgetauschten tschechischen Führerscheins

    Schließlich ist bei der Bewertung, ob ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht, zu berücksichtigen, dass eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV bereits von Rechts wegen nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, ohne dass es noch zusätzlich eines konstitutiven Verwaltungsaktes bedarf, der diese Rechtsfolge ausspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 25.10 - juris Rn. 15 ff.; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 3 B 51.18 - juris Rn. 26).
  • VG Regensburg, 03.09.2020 - RO 8 S 20.676

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung des EuGH zum Anerkennungsgrundsatz nach der 2. Führerscheinrichtlinie auch für die 3. Führerscheinrichtlinie Geltung hat (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 16.1.2020 - 3 B 51/18, juris Rn. 16 a.E. mit Verweis auf Rspr. des EuGH).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.03.2021 - 5 MB 3/21

    Beteiligtenstellung im Abänderungsverfahren; Entziehung einer polnischen

    Die aufschiebende Wirkung ändert zwar nichts an einer fehlenden Berechtigung, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, denn die fehlende Berechtigung ergibt sich gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 FeV unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass hierfür zusätzlich der Erlass eines vollziehbaren Feststellungsbescheides nötig wäre (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 3 B 51.18 -, juris Rn. 26).
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