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   BVerwG, 16.02.1967 - III C 174.65   

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https://dejure.org/1967,959
BVerwG, 16.02.1967 - III C 174.65 (https://dejure.org/1967,959)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.1967 - III C 174.65 (https://dejure.org/1967,959)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 1967 - III C 174.65 (https://dejure.org/1967,959)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren - Anforderungen an die Feststellung eines Ostschadens wegen Verlustes eines Rentenanspruches

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 26, 195
  • MDR 1967, 692
  • WM 1967, 831
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 12.03.1964 - III C 24.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1967 - III C 174.65
    Verlust eines Rentenanspruchs, der gegen die Erben des geschiedenen Ehegatten gerichtet war, als Ostschaden (Fortführung von BVerwGE 18, 129).

    In BVerwG III C 24.63 - Urteil vom 12. März 1964 - (BVerwGE 18, 129) ist dies für den Fall bejaht worden, daß im Wege der Schuldumschaffung statt des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs eine Rente vereinbart worden ist, deren Gewährung nicht von der Leistungsfähigkeit des Schuldners und der Bedürftigkeit des Gläubigers abhängig war.

  • BVerwG, 08.07.1965 - III C 44.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1967 - III C 174.65
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG III C 44.64 - Urteil vom 8. Juli 1965) ist zwar der gesetzliche Unterhaltsanspruch, auch wenn er privatrechtlich oder durch Prozeßvergleich auf bestimmte Geldleistungen festgelegt worden ist, kein Wirtschaftsgut im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG.

    In BVerwG III C 44.64 - a.a.O. - hat der Senat sodann in Fortführung seiner Rechtsprechung den Anspruch des unehelichen Kindes auf Zahlung einer gemäß § 1714 BGB vereinbarten Abfindungssumme jedenfalls dann als ein Wirt Schafts gut im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG beurteilt, wenn es sich bei der Abfindung nicht um eine Kapitalisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs in Form einer Vorauszahlung der Rente, sondern um eine echte Abfindung gehandelt hat, die ein Zurückgreifen auf das Stammrecht ausschloß.

  • BVerwG, 28.01.1965 - III C 133.63
    Auszug aus BVerwG, 16.02.1967 - III C 174.65
    In BVerwG III C 133.63 - Urteil vom 28. Januar 1965 - ist der vertreibungsbedingte Verlust einer Reallast, die zur Sicherung eines durch Vertrag begründeten schuldrechtlichen Unterhaltsanspruchs bestellt war, für feststellungsfähig gehalten worden, weil der Anspruch aus der Reallast seiner Natur nach von der gesetzlichen Unterhaltspflicht losgelöst sei, und der Sicherungsgeber nicht nur dinglich, sondern auch persönlich hafte.
  • BVerwG, 07.07.1966 - III C 44.65
    Auszug aus BVerwG, 16.02.1967 - III C 174.65
    Demgemäß ist in § 17 Abs. 4 FG die Bewertung dieser Anteile auch ausdrücklich vorgeschrieben (Urteil vom 7. Juli 1966 - BVerwG III C 44.65 -).
  • BVerwG, 28.05.1968 - I B 86.67

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht zur behördlichen Betreuungspflicht, insbesondere auch zur Fristwahrung bei unterbliebener Belehrung und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung materiellrechtlicher Fristen bereits wiederholt Stellung genommen (vgl. BVerwGE 9, 89; 20, 136 [BVerwG 17.12.1964 - I C 36/64]; 25, 191 [BVerwG 26.10.1966 - V C 2/65]; 26, 201 [BVerwG 16.02.1967 - III C 174/65]; zur Wiedereinsetzung: BVerwGE 13, 209; 16, 156) [BVerwG 14.06.1963 - VII C 68/62].
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