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   BVerwG, 16.02.2012 - 2 WD 7.11   

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BVerwG, 16.02.2012 - 2 WD 7.11 (https://dejure.org/2012,11687)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.2012 - 2 WD 7.11 (https://dejure.org/2012,11687)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - 2 WD 7.11 (https://dejure.org/2012,11687)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 WDO 2002, § 58 Abs 4 S 1 WDO 2002, § 58 Abs 4 S 2 Halbs 1 WDO 2002, § 60 Abs 1 WDO 2002, § 84 Abs 1 S 2 WDO 2002
    Folgen der Disziplinarmaßnahme; Nebeneinander von Beförderungsverbot und Bezügekürzung

  • Wolters Kluwer

    Beförderungsverbot von 18 Monaten und Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme für ein Dienstvergehen eines Soldaten (hier: Warenhausdiebstähle); Eintragung des Strafbefehls in die Disziplinarkarteikarte für drei Jahre als Förderungshemmnis für den weiteren ...

  • rewis.io

    Folgen der Disziplinarmaßnahme; Nebeneinander von Beförderungsverbot und Bezügekürzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beförderungsverbot von 18 Monaten und Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme für ein Dienstvergehen eines Soldaten (hier: Warenhausdiebstähle); Eintragung des Strafbefehls in die Disziplinarkarteikarte für drei Jahre als Förderungshemmnis für den weiteren ...

  • datenbank.nwb.de

    Folgen der Disziplinarmaßnahme; Nebeneinander von Beförderungsverbot und Bezügekürzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 732
  • DÖV 2012, 859
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 02.04.2008 - 2 WD 13.07

    Außerdienstliches Fehlverhalten; sexuelle Belästigung; Achtungs- und

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2012 - 2 WD 7.11
    Dies betrifft namentlich den Einwand, das Truppendienstgericht sei gehalten gewesen, sich von der Bindung des strafgerichtlichen Urteils gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO zu lösen (Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 2 WD 13.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 25, Rn. 22); ein Grund für einen Lösungsbeschluss liegt nicht bereits dann vor, wenn der Soldat die Glaubwürdigkeit von Zeugen anders würdigt als das Strafgericht.

    Bei der Bemessung von Art und Ausmaß der erforderlichen Pflichtenmahnung können und müssen zwar im Hinblick auf die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts in spezialpräventiver Hinsicht sowie im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit die den Soldaten objektiv und subjektiv belastenden bereits eingetretenen und voraussichtlichen künftigen Auswirkungen bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden (Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 2 WD 13.07 - a.a.O. Rn. 54).

  • BVerwG, 24.03.2010 - 2 WD 10.09

    Gerichtliches Disziplinarverfahren; beschränkte Berufung; Bindung an Tat- und

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2012 - 2 WD 7.11
    Nach Ablauf der Berufungsfrist - hier am 19. Dezember 2010 - konnte die wirksam gewordene Rechtsmittelbeschränkung als Prozesshandlung nicht mehr widerrufen oder zurückgenommen werden (Beschluss vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 -).
  • BVerwG, 13.03.2008 - 2 WD 6.07

    Ungehorsam; Verstoß gegen Zentrale Dienstvorschriften; Gehörschutz;

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2012 - 2 WD 7.11
    Für die disziplinarrechtlichen Folgen seines Dienstvergehens trägt letztlich der Soldat die Verantwortung (vgl. Urteile vom 8. Juli 1998 - BVerwG 2 WD 42.97 - BVerwGE 113, 235 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 21 und vom 13. März 2008 - BVerwG 2 WD 6.07 - Buchholz 449 § 10 SG Nr. 59 = NZWehrr 2009, 33).
  • BVerwG, 13.01.2011 - 2 WD 20.09

    Dienstvergehen; Bereich der Beschaffung und Materialbewirtschaftung;

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2012 - 2 WD 7.11
    Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris, m.w.N., und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - ).
  • BVerwG, 16.06.2011 - 2 WD 11.10

    Soldatendisziplinarrecht; Versuch; Regelmaßnahme bei Bestechung und

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2012 - 2 WD 7.11
    Soweit der Soldat meint, in vergleichbaren Fallkonstellationen habe sich der Dienstherr auf eine Absehensverfügung beschränkt, ist dieser Einwand deshalb ohne Belang, weil zum einen nicht feststellbar ist, inwieweit tatsächlich vergleichbare Fallgestaltungen vorlagen; zum anderen würde selbst eine fehlerhafte disziplinarische Reaktion des Dienstherrn die gesetzlichen Maßstäbe für den vorliegenden Fall nicht beeinflussen (Urteil vom 16. Juni 2011 - BVerwG 2 WD 11.10 - juris Rn. 33).
  • BVerwG, 04.05.2011 - 2 WD 2.10

    Soldat auf Zeit (Stabsunteroffizier, jetzt: der Reserve); eigenmächtige

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2012 - 2 WD 7.11
    Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris, m.w.N., und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - ).
  • BVerwG, 10.02.2010 - 2 WD 9.09

    Auswirkung; außerdienstlich; Baumarkt; Beförderungsverbot; Bemessungskriterium;

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2012 - 2 WD 7.11
    Bezogen auf Warenhausdiebstähle geht der Senat davon aus, dass sie regelmäßig mit einem Beförderungsverbot zu ahnden sind, soweit nicht wegen erheblicher Erschwerungs- oder Milderungsgründe der Ausspruch einer der Art nach schwereren oder milderen Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 -).
  • BVerwG, 08.07.1998 - 2 WD 42.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Betrug zu Lasten des Dienstherrn

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2012 - 2 WD 7.11
    Für die disziplinarrechtlichen Folgen seines Dienstvergehens trägt letztlich der Soldat die Verantwortung (vgl. Urteile vom 8. Juli 1998 - BVerwG 2 WD 42.97 - BVerwGE 113, 235 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 21 und vom 13. März 2008 - BVerwG 2 WD 6.07 - Buchholz 449 § 10 SG Nr. 59 = NZWehrr 2009, 33).
  • BVerwG, 19.08.2009 - 2 WD 31.08

    Aufhebung eines Urteils; Zurückverweisung der Sache; schwerer Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2012 - 2 WD 7.11
    Da keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines schweren Verfahrens- oder Aufklärungsmangels (Beschluss vom 19. August 2009 - 2 WD 31.08 - Buchholz 450.2 § 121 WDO Nr. 1) bestehen, sind alle Einwendungen des Soldaten, die auf eine unrichtige Sachverhaltswürdigung und auf eine angeblich unzutreffende Qualifizierung des festgestellten Fehlverhaltens als schuldhaft begangene Dienstverletzung abzielen, einer Überprüfung entzogen.
  • BVerwG, 17.01.2013 - 2 WD 25.11

    Maßnahmebemessung; Alkoholmissbrauch; verminderte Schuldfähigkeit; Absehen von

    Da er bereits seit April 2010 formal alle Voraussetzungen für eine Beförderung zum Major erfüllt, hat das Disziplinarverfahren als solches bereits Auswirkungen auf den dienstlichen Werdegang des Soldaten gezeitigt (vgl. dazu: Urteil vom 16. Februar 2012 - BVerwG 2 WD 7.11 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 9 Rn. 42).

    Zwar ist der Zeitraum der faktischen Beförderungssperre vorliegend nicht durch ein erfolgloses Rechtsmittel der Wehrdisziplinaranwaltschaft, sondern ausschließlich vom Soldaten verlängert worden (vgl. dazu Urteile vom 13. September 2011 - BVerwG 2 WD 15.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 33 Rn. 61, vom 16. Februar 2012 - BVerwG 2 WD 7.11 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 9 Rn. 42, und vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 WD 29.11 - Rn. 95); der Senat berücksichtigt jedoch insoweit zugunsten des Soldaten, dass die bereits für September 2012 anberaumte Berufungshauptverhandlung aus Gründen aufgehoben wurde, die in der Sphäre des Gerichts lagen.

  • BVerwG, 23.04.2015 - 2 WD 7.14

    Maßnahmebeschränkte Berufung; Lösung von bindenden Tatsachen-; feststellungen des

    Soweit es die Gewichtung des faktischen Beförderungsverbots betrifft, muss sich der Soldat zudem entgegenhalten lassen, dass er mit der im April 2014 eingelegten und erfolglosen Berufung zu einer Verlängerung des faktischen Beförderungsverbots selbst beigetragen hat (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 2 WD 7.11 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 9 Rn. 42).

    Dies darf jedoch nicht dazu führen, die mit einer gesetzlich zulässigen Disziplinarmaßnahme sanktionstypische Auswirkung zu unterlaufen (BVerwG, Urteile vom 16. Februar 2012 - 2 WD 7.11 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 9 Rn. 41 und vom 15. Mai 2014 - 2 WD 3.13 - juris Rn. 45).

  • BVerwG, 12.03.2015 - 2 WD 3.14

    Bemessung der Schwere des Dienstvergehens eines Zeitsoldaten

    Dies darf jedoch nicht dazu führen, gesetzgeberische Wertungen zu unterlaufen (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 2 WD 7.11 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 9 Rn. 41).
  • BVerwG, 15.05.2014 - 2 WD 3.13

    Herabsetzung eines früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den

    Ungeachtet dessen, dass dieser sich im Ruhestand befindet und deshalb ohnehin keine Uniform mehr trägt, ist die Erwägung deshalb unzulässig, weil sie auf die Kompensation einer mit einer gesetzlich zulässigen Disziplinarmaßnahme sanktionstypischen Auswirkung abzielt (Urteil vom 21. Juni 2011 - BVerwG 2 WD 10.10 - Rn. 46), für deren Eintritt letztlich der frühere Soldat die Verantwortung trägt (vgl. auch Urteil vom 16. Februar 2012 - BVerwG 2 WD 7.11 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 9 Rn. 41).
  • BVerwG, 12.07.2012 - 2 WD 31.11

    Ordnungsgemäße Bemessung der Disziplinarmaßnahme eines Soldaten bei Begehung

    Ob die Tat- und Schuldfeststellungen rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat grundsätzlich nicht überprüft werden (Urteil vom 16. Februar 2012 - BVerwG 2 WD 7.11 - Rn. 26).
  • BVerwG, 24.05.2012 - 2 WD 19.11

    Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Soldaten bei Errichtung

    Ob die Tat- und Schuldfeststellungen rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat grundsätzlich nicht überprüft werden (Urteil vom 16. Februar 2012 - BVerwG 2 WD 7.11 - juris Rn. 26).
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