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   BVerwG, 16.02.2012 - 4 C 2.10   

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https://dejure.org/2012,881
BVerwG, 16.02.2012 - 4 C 2.10 (https://dejure.org/2012,881)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.2012 - 4 C 2.10 (https://dejure.org/2012,881)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - 4 C 2.10 (https://dejure.org/2012,881)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    Ablehnung von Beweisanträgen; Abweichung von Flugrouten; Abwägung des Fluglärms; Abwägungserheblichkeit; Abwägungsfehler; Alternativenprüfung; Anhörung; Antragsbindung; Anwendbarkeit; Arbeitsstättenrecht; Ausbleiben von Kunden; Auslösewerte; Ausnahmen; Außenflächen; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 108 Abs 2 VwGO, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 142 Abs 1 S 2 VwGO
    Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz bei Musterverfahren

  • rewis.io

    Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz bei Musterverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz bei Musterverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1188/10

    Aufhebung der Auswahl eines Verfahrens als Musterverfahren gem § 93a Abs 1 S 1

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2012 - 4 C 2.10
    Ob der Anspruch der Kläger in den ausgesetzten Verfahren auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz gewahrt wird, hängt insbesondere von der konkreten Gestaltung der sich an die Musterverfahren anschließenden Nachverfahren ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1188/10 - NVwZ 2011, 611 Rn. 11, m.w.N.).
  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen haben die Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10 und 4 C 5.10 - die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 als Gesamtschuldner - je 3/32 und die Kläger zu 1 und 2 sowie die Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 - jeweils als Gesamtschuldner - je 3/64 zu tragen.

    Ohne Erfolg wenden sich die Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09, 4 C 2.10 und 4 C 5.10 allerdings gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Inkrafttreten der Nachtbetriebsregelung des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend bestimmt geregelt sei.

    Erst recht spricht nichts dafür, dass - wie die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 vortragen - erst eine Erhöhung zähle, die über den möglichen Koordinierungseckwert des Planungsnullfalls (86 Flugbewegungen) hinausgeht.

    Ohne Erfolg bleibt auch die Gehörsrüge der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10.

    Der Vorwurf der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10, der Verwaltungsgerichtshof habe einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angewandt, indem er angenommen habe, die Durchführung eines weiteren Erörterungstermins sei nur bei "unabweisbarem Erörterungsbedarf" erforderlich, wird den Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht.

    Unsubstantiiert ist auch die Verfahrensrüge der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Beweisantrag I.1.c zu Unrecht abgelehnt.

    Soweit sich die Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 2.10 und 4 C 4.10 dagegen wenden, dass der Verwaltungsgerichtshof die fehlende Offenlegung der Quelle-Ziel-Matrizes und der Daten der Fluggastbefragungen aufgrund des Umstandes, dass die TUHH die Prognoseprämissen und -ergebnisse als plausibel bestätigt habe, für ausgeglichen hält, bleibt ihre Sachrüge ohne Erfolg.

    Unberechtigt ist auch der Einwand der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10, der Verwaltungsgerichtshof ziehe mit der Annahme, eine mangelnde Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Gutachtens könne durch den Vorteil der Berücksichtigung auch anderer Verkehrsträger in Verbindung mit der bestätigten Plausibilität der Prognoseprämissen und Prognoseergebnisse ausgeglichen werden, einen nach den Gesetzen der Logik schlicht unmöglichen Schluss.

    Die fehlende Offenlegung der Quelle-Ziel-Matrix 2004 führt - entgegen der Auffassung der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 - auch nicht zwangsläufig zu Defiziten bei der gerichtlichen Überprüfung der gutachterlichen Sachverhaltsermittlung.

    Gegenteilige Feststellungen lassen sich dem Urteil entgegen der Auffassung der Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09 und 4 C 2.10 nicht entnehmen.

    Die Kritik der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10, für den Variantenvergleich unter Kapazitätsgesichtspunkten hätte ein geringerer Wert als der zugrunde gelegte Koordinierungseckwert von 126 planbaren Flugbewegungen pro gleitender Stunde genügen können, hat der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 535) ohne Bundesrechtsverstoß zurückgewiesen.

    Unberechtigt sind die Rügen der Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 9.09, 4 C 2.10 und 4 C 3.10, die bemängeln, dass auf der Grundlage der Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes, sollten diese mit dem Verwaltungsgerichtshof tatsächlich so zu interpretieren sein, dass der Planfeststellungsbehörde die Anordnung von Schutzvorkehrungen unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG verwehrt wäre, nach dem aktuellsten Stand der Lärmwirkungsforschung eine verfassungskonforme Risikovorsorge nicht gewährleistet sei.

    Die Aufklärungsrüge der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 bleibt ohne Erfolg.

    Die hierauf bezogene Kritik der Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09, 4 C 2.10 und 4 C 3.10 geht ins Leere.

    Die Rüge der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10, der Verwaltungsgerichtshof habe zwei Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt, mit denen die Behauptung untermauert worden sei, dass die Kläger einer höheren Lärmbelastung ausgesetzt seien, wenn man diese anders ermittle, als es die Planfeststellungsbehörde getan habe, bleibt ohne Erfolg.

    Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10, die insbesondere die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs verletzt sehen, weil der Verwaltungsgerichtshof ihre Ausführungen zur Sigma-Regelung insbesondere im Rahmen ihrer Beweisanträge III.1 und III.2 sowie im nachgelassenen Schriftsatz vom 13. August 2009 nicht zur Kenntnis genommen habe, sind unberechtigt.

    Die Verfahrensrügen der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 greifen nicht durch.

    Die gegen die Hilfserwägungen gerichtete Aufklärungsrüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10 ist nicht entscheidungserheblich, desgleichen nicht die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10.

    Soweit die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 rügen, die Planfeststellungsbehörde habe das durch die Inkrafttretensregelung ermöglichte Szenario eines Prognosenullfalls mit Nordwest-Landebahn nicht berücksichtigt, ist diese Rüge durch Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht gestützt.

    Im Übrigen ist auch die Behauptung der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10, das Szenario, dass die Inbetriebnahme der Nordwestbahn sich längere Zeit nicht im Koordinationseckwert niederschlagen werde, sei aufgrund von Bauverzögerungen bei der Erweiterung der landseitigen Abfertigungskapazität realistisch, nicht von entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gedeckt und auch nicht unstrittig.

    Es ist aber auch nicht so, dass - wie die Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09, 4 C 1.10 und 4 C 2.10 der Sache nach meinen - ein komplettes Flugverbot in der Mediationsnacht ein rechtliches Junktim des Flughafenausbaus wäre.

    Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Luftschadstoffbelastung greifen die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 ausdrücklich erstmals mit ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2012 an.

    Ohne Erfolg bleibt die von den Klägern in den Verfahren BVerwG 4 C 2.10 und 4 C 6.10 am Gutachten G 14 "Humantoxikologie" geäußerte Kritik.

    Einen Bundesrechtsverstoß zeigen die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 auch hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Ozonbelastung nicht auf.

    Die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 rügen, die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs gehe am Problem vorbei, weil die NO2-Grenzwerte unstrittig überschritten würden und das 98-Perzentil vorgeschrieben sei.

    Die Auffassung der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10, die Vegetation ihres Grundstücks als Schutzgut dürfe nicht völlig außer Acht gelassen werden, geht fehl.

    Das angegriffene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von § 86 Abs. 1 und 3, § 93 VwGO, soweit der Verwaltungsgerichtshof die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Protokoll erklärten Bezugnahmen der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 auf Vortrag der Sachbeistände anderer Kläger in der mündlichen Verhandlung als unsubstantiiert behandelt hat.

  • OVG Sachsen, 29.06.2010 - 4 B 51/10

    Deponie, vorläufige Zulassung, Vorwegnahme der Hauptsache

    Ob er dieses Planungsermessen rechtsfehlerfei ausgeübt hat, wird imHauptsacheverfahren (Az.: 4 C 2/10) zu überprüfen sein.

    Die Festsetzung des Streitwerts orientiert sich an der im Hauptsacheverfahren - 4 C 2/10 - vorgenommenen vorläufigen Streitwertfestsetzung von 20.000,- EUR; wegen der Einstweiligkeit des Rechtsschutzbegehrens wurde der Betrag halbiert (§ 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG).

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