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   BVerwG, 16.02.2017 - 7 B 16.16   

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https://dejure.org/2017,7840
BVerwG, 16.02.2017 - 7 B 16.16 (https://dejure.org/2017,7840)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.2017 - 7 B 16.16 (https://dejure.org/2017,7840)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - 7 B 16.16 (https://dejure.org/2017,7840)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung des Grundstückeigentümers als Zustandsstörer zur Sanierung der Altlast auf dem Grundstück; Durchführung von Sanierungsmaßnahmen wegen Strahlenbelastung des Geländes

  • rewis.io

    Auswahlermessen bei der Bestimmung des Störers im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung des Grundstückeigentümers als Zustandsstörer zur Sanierung der Altlast auf dem Grundstück; Durchführung von Sanierungsmaßnahmen wegen Strahlenbelastung des Geländes

  • rechtsportal.de

    BBodSchG § 4 Abs. 3 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3
    Heranziehung des Grundstückeigentümers als Zustandsstörer zur Sanierung der Altlast auf dem Grundstück; Durchführung von Sanierungsmaßnahmen wegen Strahlenbelastung des Geländes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13

    Bundesbodenschutzgesetz; Zustandsverantwortlichkeit; Untätigkeit der Behörde

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2017 - 7 B 16.16
    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist für die behördliche Auswahlentscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) allein die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 Rn. 5 und vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 21).

    Insbesondere muss der Zustandsverantwortliche nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als stets nachrangig Haftender angesehen werden, dessen Inanspruchnahme nur dann ermessensfehlerfrei erfolgen könnte, wenn Verursacher der Gefahr nicht oder nicht mehr vorhanden oder zur Gefahrenbeseitigung außer Stande sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 ).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2017 - 7 B 16.16
    Insbesondere muss der Zustandsverantwortliche nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als stets nachrangig Haftender angesehen werden, dessen Inanspruchnahme nur dann ermessensfehlerfrei erfolgen könnte, wenn Verursacher der Gefahr nicht oder nicht mehr vorhanden oder zur Gefahrenbeseitigung außer Stande sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 ).
  • BVerwG, 28.02.2008 - 7 B 12.08

    Anwendung des BBodSchG auf Deponien, die vor Inkrafttreten des

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2017 - 7 B 16.16
    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist für die behördliche Auswahlentscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) allein die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 Rn. 5 und vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 21).
  • VG Weimar, 06.01.2022 - 7 K 578/17

    Anordnung einer Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG,

    Bei der behördlichen Auswahlentscheidung hinsichtlich des in Anspruch zu nehmenden Verantwortlichen für eine Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kommt es allein auf die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung einer schädlichen Bodenveränderung an (Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 16.02.2017, Az.: 7 B 16/16, und vom 07.08.2013, Az.: 7 B 9/13).(Rn.39).

    Die Behörde hat daher grundsätzlich den heranzuziehen, der am ehesten in der Lage ist, die Gefahr schnell und wirkungsvoll zu bekämpfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2017, Az.: 7 B 16/16, LS 1, Rn. 6, und Urteil vom Az.: 7 B 9/13, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015, Az.: 16 A 1686/09, Rn. 185; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011, Az.: OVG 11 B 10.09, Rn. 45; BayVGH, Beschluss vom 17.03.2004, Az.: 22 CS 04.362, Rn. 12 - Fundstellen: juris).

    Aufgrund einer Ermessensreduzierung in § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG i. V .m. § 3 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV sei der Beklagte daher verpflichtet gewesen, eine Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung gegenüber der Klägerin anzuordnen.Ungeachtet dessen, dass sich dem Gericht nicht erschließt, weshalb es unter dem allein als maßgeblich genannten Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2017, Az.: 7 B 16/16, LS 1, Rn. 6 - Fundstelle: juris) für die Auswahl der Klägerin als potentiell Sanierungspflichtige "unschädlich" sein soll, dass sie im Zeitpunkt der Fertigung des Widerspruchsbescheides (bereits seit 2 Jahren) nicht mehr Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den verfahrensgegenständlichen Containerstellplatz war, hat auch die Widerspruchsbehörde die Grundstückseigentümerin "nicht einmal" als Zustandsstörerin im Rahmen des Auswahlermessens in Betracht gezogen, obschon dies naheliegend war.

  • VG Magdeburg, 29.08.2022 - 4 B 112/22

    Bauaufsichtliche Verfügung und Störerauswahl

    Er hat auch zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörde bei der Auswahl des Pflichtigen im Interesse einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr diejenige Person heranziehe, die zweifelsfrei als Störer feststehe, gleichzeitig aber solche Personen nicht in Anspruch nehme, deren Störereigenschaft rechtlich unsicher sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2017 - 7 B 16/16 -, juris).
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