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   BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21   

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BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21 (https://dejure.org/2022,2514)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 (https://dejure.org/2022,2514)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 (https://dejure.org/2022,2514)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 6; AufenthG § ... 11 Abs. 1, 2 und 3, § 53 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1; AsylG §§ 6, 36 Abs. 3, § 42; VwGO § 114; GRC Art. 7; EMRK Art. 8 Abs. 1; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 Art. 7 und 13; RL 2008/115/EG Art. 3, 6 und 11; RL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 6 und 8
    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher Rückkehrentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 GG, § 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 11 Abs 2 AufenthG 2004, § 11 Abs 3 AufenthG 2004, § 53 Abs 1 AufenthG 2004
    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher Rückkehrentscheidung

  • rewis.io

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher Rückkehrentscheidung

  • doev.de PDF

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher Rückkehrentscheidung

  • milo.bamf.de

    GG, Art 6; AufenthG 2004, § 11; AufenthG 2004, § 53; AufenthG 2004, § 54; AufenthG 2004, § 55; AsylG, § 6; AsylG, § 36 Abs 3; VwGO, § 114; EUGrdRCh, Art 7; MRK, Art 8 Abs 1; EWGAss... RBes 1/80, Art 7; EGRL 115/2008, Art 3; EGRL 115/2008, Art 6; EGRL 115/2008, Art 11; EURL 32/2013, Art 46
    Türkei: Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher Rückkehrentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher Rückkehrentscheidung; Befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot

  • datenbank.nwb.de

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher Rückkehrentscheidung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher Rückkehrentscheidung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher Rückkehrentscheidung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot - und die asylrechtliche Rückkehrentscheidung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 175, 16
 
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Wird zitiert von ... (150)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21
    Die Befristung eines in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots, das mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98, nachfolgend RL 2008/115/EG) so nicht vereinbar war (vgl. zur Anwendbarkeit der RL 2008/115/EG auf sogenannte nichtmigrationsbedingte Einreiseverbote wegen einer Ausweisung infolge einer strafrechtlichen Verurteilung auch BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Ausländer- und Asylrecht Nr. 100 Rn. 29 ff. und vom 6. Mai 2020 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Nach der Rechtsprechung des Senats lässt das Nichtergehen oder die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung unberührt (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 Rn. 10 ff. und Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Denn die Ausweisung, die selbst keine Rückkehrentscheidung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Zudem ist dem europäischen Recht und auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu entnehmen, dass die Abschiebungsandrohung, die als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG anzusehen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Ausländer- und Asylrecht Nr. 100 Rn. 30 ff. und vom 6. Mai 2020 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Nach nationalem Recht ist die Ausweisung, auch wenn sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst keine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG darstellt (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Insbesondere liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in einer auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der vor dem 21. August 2019 gültigen Fassung ergangenen behördlichen Befristungsentscheidung regelmäßig auch die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots, weil Unionsrecht ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausschließt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 34; vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 42 und vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - NVwZ 2019, 483 Rn. 25; Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Nach der Definition des Einreise- und Aufenthaltsverbots muss ein Einreiseverbot im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also ein Einreiseverbot nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen, auch wenn im umgekehrten Fall nach Art. 11 RL 2008/115/EG zu einer Rückkehrentscheidung nicht immer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden muss, sondern nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 - Rn. 48) hat hierzu auf Vorlage des Senats (Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Der Senat hält in diesem Zusammenhang auch nach erneuter Prüfung an seiner Rechtsprechung (Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Ausländer- und Asylrecht Nr. 100 und vom 6. Mai 2020 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

  • EuGH, 03.06.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21
    Ausländer- und Asylrecht Nr. 100; so auch Bauer/Hoppe, Urteilsanmerkung, NVwZ 2021, 1207 <1210 f.).

    Es ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2008/115/EG, dass dieser Umstand es nicht rechtfertigt, in einer solchen Situation keine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, sondern seine Abschiebung in Vollstreckung dieser Entscheidung aufzuschieben (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 [ECLI:EU:C:2021:432], BZ - Rn. 55 ff.).

    Ausländer- und Asylrecht Nr. 100 Rn. 30, vgl. hierzu auch Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Vorbemerkung §§ 53-56 Rn. 29), unterfällt bereits nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG, ihre Voraussetzungen werden daher nicht durch die Richtlinie 2008/115/EG bestimmt (so auch Bauer/Hoppe, Urteilsanmerkung, NVwZ 2021, 1207 ).

    Nach der Definition des Einreise- und Aufenthaltsverbots muss ein Einreiseverbot im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also ein Einreiseverbot nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen, auch wenn im umgekehrten Fall nach Art. 11 RL 2008/115/EG zu einer Rückkehrentscheidung nicht immer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden muss, sondern nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 - Rn. 48) hat hierzu auf Vorlage des Senats (Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Dabei wird der Anwendungsbereich der Richtlinie allein unter Bezugnahme auf die Situation des illegalen Aufenthalts definiert, in der sich ein Drittstaatsangehöriger befindet, unabhängig von den Gründen, die dieser Situation zugrunde liegen oder den Maßnahmen, die gegen ihn getroffen werden können (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 - Rn. 45, so auch Lutz, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Edition 2022, Art. 11 RL 2008/115/EG Rn. 6; a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 138 ff.).

    Weiter hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur Frage der Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Aufhebung einer Rückkehrentscheidung ausgeführt, dass dem Wortlaut der Bestimmungen des Art. 3 Nr. 6 und des Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG zu entnehmen ist, dass ein Einreiseverbot die Rückkehrentscheidung dadurch ergänzen soll, dass dem Betroffenen verboten wird, während eines bestimmten Zeitraums nach seiner Rückkehr, also seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, erneut in dieses Gebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 - Rn. 50 ff. und 52).

    Zwar kann ein Einreiseverbot, das unter die Richtlinie 2008/115/EG falle, seine individuellen Rechtswirkungen erst nach der - freiwilligen oder zwangsweisen - Vollstreckung der Rückkehrentscheidung entfalten, doch kann es nach der Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 - Rn. 54).

  • BVerwG, 16.12.2021 - 1 C 60.20

    Verlust eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfordert ermessensgerechte

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21
    2.1 Die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2018 ist formell rechtmäßig, insbesondere war der Senator für Inneres der Beklagten nach § 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz vom 28. November 2017 (Brem.GBl. S. 581) i.V.m. § 79 Abs. 3 BremPolG (a.F.) und dem wortgleichen § 141 Abs. 3 BremPolG in der am 8. Dezember 2020 in Kraft getretenen aktuellen Fassung des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1568) für ihren Erlass zuständig (näher hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 18 ff.).

    Denn nach der - vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten - Rechtsprechung des Senats ist ein Ausländer mit einem Asylbegehren, das nach § 13 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) seit dem 1. Dezember 2013 auch das Begehren auf subsidiären Schutz umfasst, hinsichtlich aller zielstaatsbezogenen Schutzersuchen und Schutzformen auf das Asylverfahren zu verweisen; er hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2019 - 1 C 30.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 6 Rn. 22 und vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 52 f.) und auch keinen Anspruch auf eine Doppelprüfung.

    Diese Bindungswirkung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch negativen Entscheidungen des Bundesamts zu (BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 20, vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 , vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 12 und vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 52 f.).

    Auch bei nachträglicher erheblicher Änderung der Sachlage ist ausschließlich das Bundesamt zur Korrektur seiner einmal getroffenen Feststellung befugt und zwar unabhängig von dem Zeitraum, der seit der Erstentscheidung des Bundesamts verstrichen ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 53).

    Dies sind solche Nachteile, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 50 ff. m.w.N.).

    Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch der - erstmals unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 - (juris Rn. 55) - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Einwand des Klägers, ihm drohe wegen seiner türkischen Staatsangehörigkeit eine erneute Strafverfolgung und langjährige Freiheitsstrafe in der Türkei wegen seiner in Deutschland abgeurteilten Betäubungsmitteldelikte und damit eine Doppelbestrafung, die sich auf sein Recht auf Privat- und Familienleben auswirken würde.

  • BVerfG, 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 21; zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 2. September 2009 - 1 C 2.09 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 18 und vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 - Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 16 Rn. 18), auf die das Berufungsgericht zu Recht hinweist, haben die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen.

    Bei fortbestehenden konkreten Gefahren für höchste Rechtsgüter kommt eine Abweichung von der strafrechtlichen Legalprognose auch bei einer im Wesentlichen vergleichbaren Tatsachengrundlage in Betracht, ohne dass es insoweit der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens bedarf (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 24).

    Diese Personen genießen zwar keinen absoluten Ausweisungsschutz (EGMR , Urteil vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - Rn. 57 ff.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 19), und ihre Ausweisung ist nicht von vornherein unzulässig.

    Es ist aber der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 19 und vom 25. August 2020 - 2 BvR 640/20 - InfAuslR 2020, 424 Rn. 24).

    Bei eng mit Deutschland verwurzelten "faktischen" Inländern bedarf es hiernach einer besonders sorgfältigen Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände eines Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 19).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21
    Die Maßstäbe, die der rechtlichen Beurteilung der hier streitgegenständlichen Ausweisung zugrunde zu legen sind, sind in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (vgl. grundlegend Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 20 ff.; ferner Urteile vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 15 und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 17).

    Eine solche Person darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (zur Auslegung des § 53 Abs. 3 AufenthG s.a. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 46 und 57, vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 23 und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 32).

    18/4097 S. 50; vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 36 ff. und 57 ff. und vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 14 ff. und 30; dem folgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 11 N 24.18 - juris Rn. 15; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 10 ZB 15.492 - Asylmagazin 2016, 223; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juli 2018 - 13 LB 44/17 - BeckRS 2018, 46529 Rn. 36 ff.; a.A. OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2017 - 18 A 2735/15 - juris Rn. 40 ff.).

    Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union etwas anderes dann gelten müsste, wenn die Ausweisung von vornherein als sogenannte inlandsbezogene Ausweisung ergangen wäre, die gezielt nicht auf eine Aufenthaltsbeendigung durch freiwillige Ausreise oder Abschiebung, sondern wegen Vorliegens eines voraussichtlich auf absehbare Zeit bestehenden Abschiebungshindernisses lediglich auf die Vernichtung des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG gerichtet und der Erlass einer Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG auf absehbare Zeit nicht beabsichtigt wäre (vgl. zur inlandsbezogenen Ausweisung VGH Mannheim, Urteil vom 13. Januar 2016 - 11 S 889/15 - DVBl 2016, 387 ; s.a. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 48 f., vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 23 und vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 Rn. 28).

    Da für die gerichtliche Überprüfung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und seiner Befristung - wie oben dargelegt - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 66 und vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 - NVwZ 2021, 1842 Rn. 16 f.).

  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 12.16

    Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21
    Die Maßstäbe, die der rechtlichen Beurteilung der hier streitgegenständlichen Ausweisung zugrunde zu legen sind, sind in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (vgl. grundlegend Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 20 ff.; ferner Urteile vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 15 und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 17).

    Eine solche Person darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (zur Auslegung des § 53 Abs. 3 AufenthG s.a. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 46 und 57, vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 23 und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 32).

    18/4097 S. 50; vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 36 ff. und 57 ff. und vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 14 ff. und 30; dem folgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 11 N 24.18 - juris Rn. 15; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 10 ZB 15.492 - Asylmagazin 2016, 223; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juli 2018 - 13 LB 44/17 - BeckRS 2018, 46529 Rn. 36 ff.; a.A. OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2017 - 18 A 2735/15 - juris Rn. 40 ff.).

    Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union etwas anderes dann gelten müsste, wenn die Ausweisung von vornherein als sogenannte inlandsbezogene Ausweisung ergangen wäre, die gezielt nicht auf eine Aufenthaltsbeendigung durch freiwillige Ausreise oder Abschiebung, sondern wegen Vorliegens eines voraussichtlich auf absehbare Zeit bestehenden Abschiebungshindernisses lediglich auf die Vernichtung des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG gerichtet und der Erlass einer Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG auf absehbare Zeit nicht beabsichtigt wäre (vgl. zur inlandsbezogenen Ausweisung VGH Mannheim, Urteil vom 13. Januar 2016 - 11 S 889/15 - DVBl 2016, 387 ; s.a. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 48 f., vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 23 und vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 Rn. 28).

    Insbesondere liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in einer auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der vor dem 21. August 2019 gültigen Fassung ergangenen behördlichen Befristungsentscheidung regelmäßig auch die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots, weil Unionsrecht ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausschließt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 34; vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 42 und vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - NVwZ 2019, 483 Rn. 25; Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21
    Sie ist nicht nur bezogen auf die Ausweisung und die Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 Halbs. 1 Nr. 5 AufenthG, die vom Aufhebungsbegehren mit umfasst ist, sondern auch bezüglich des mit der Ausweisungsentscheidung und deren Befristung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (in diesem Sinne bereits BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 42; ferner BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 - NVwZ 2021, 1842 Rn. 10).

    Ausländer- und Asylrecht Nr. 114 Rn. 2 ff.), ist nach der Rechtsprechung des Senats unionsrechtskonform regelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen (BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 42 und vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - BVerwGE 162, 382 Rn. 28; ferner BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 72).

    Die Maßstäbe, die der rechtlichen Beurteilung der hier streitgegenständlichen Ausweisung zugrunde zu legen sind, sind in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (vgl. grundlegend Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 20 ff.; ferner Urteile vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 15 und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 17).

    Eine solche Person darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (zur Auslegung des § 53 Abs. 3 AufenthG s.a. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 46 und 57, vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 23 und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 32).

    Insbesondere liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in einer auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der vor dem 21. August 2019 gültigen Fassung ergangenen behördlichen Befristungsentscheidung regelmäßig auch die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots, weil Unionsrecht ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausschließt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 34; vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 42 und vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - NVwZ 2019, 483 Rn. 25; Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21
    Unionsrechtlich haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, so dass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [ECLI:EU:C:2018:465], Gnandi - Rn. 61).

    Nach Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU hat der betreffende Mitgliedstaat dem Betroffenen bis zur Entscheidung über sein Bleiberecht in diesem Verfahren zu gestatten, in seinem Hoheitsgebiet zu verbleiben; bis zu einer solchen Entscheidung sind alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 61 und Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU [ECLI:EU:C:2018:544] - Rn. 50 ff.).

    Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Fall der Ablehnung internationalen Schutzes selbst ausdrücklich betont, in dem er ausgeführt hat, dass die Rückkehrentscheidung aber auch "unmittelbar nach der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz in einer gesonderten behördlichen Entscheidung [...] einer anderen Behörde" ergehen kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 60).

    Schließlich sind die erforderlichen Rechtsschutz- und Verfahrensgarantien, für deren Anwendung die Mitgliedstaaten unionsrechtlich mit Blick auf Kapitel III der Richtlinie 2008/115/EG zu sorgen haben, vorliegend eingehalten worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 60 f., vgl. auch die Ausführungen zu § 53 Abs. 4 AufenthG).

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20

    Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21
    Sie ist nicht nur bezogen auf die Ausweisung und die Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 Halbs. 1 Nr. 5 AufenthG, die vom Aufhebungsbegehren mit umfasst ist, sondern auch bezüglich des mit der Ausweisungsentscheidung und deren Befristung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (in diesem Sinne bereits BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 42; ferner BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 - NVwZ 2021, 1842 Rn. 10).

    Damit handelt es sich um einen einheitlichen, auch in sich nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 - NVwZ 2021, 1842 Rn. 10; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Mai 2020 - 13 LB 190/19 - juris Rn. 54 und Beschluss vom 18. März 2021 - 8 ME 146/20 - InfAuslR 2021, 238 ; ferner Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 36 VwVfG Rn. 38), der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist.

    Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 - NVwZ 2021, 1842 Rn. 14 f. m.w.N.).

    Da für die gerichtliche Überprüfung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und seiner Befristung - wie oben dargelegt - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 66 und vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 - NVwZ 2021, 1842 Rn. 16 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20

    Ausweisung aus dem Bundesgebiet

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21
    Dies korrespondiert auch mit Art. 46 Abs. 6 Buchst. a RL 2013/32/EU, der als Ausnahme zu dem in seinem Absatz 5 aufgestellten Grundsatz des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf u.a. bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen eine Modifizierung dahingehend erlaubt, dass lediglich der Ausgang des Eilverfahrens abzuwarten ist, wenn der Mitgliedstaat ein Recht auf Verbleib in diesen Fällen nicht gewährt hat (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 100 und 101).

    Dabei wird der Anwendungsbereich der Richtlinie allein unter Bezugnahme auf die Situation des illegalen Aufenthalts definiert, in der sich ein Drittstaatsangehöriger befindet, unabhängig von den Gründen, die dieser Situation zugrunde liegen oder den Maßnahmen, die gegen ihn getroffen werden können (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 - Rn. 45, so auch Lutz, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Edition 2022, Art. 11 RL 2008/115/EG Rn. 6; a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 138 ff.).

    Dem Gesetzgeber bleibt es indessen unbenommen, insoweit eine eindeutige Entscheidung zu treffen, der in der gebotenen Klarheit zu entnehmen ist, dass er von der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2008/115/EG, nach der die Mitgliedstaaten beschließen können, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist, umfassend Gebrauch macht (a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 152 ff.).

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

  • EuGH, 24.02.2021 - C-673/19

    M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und

  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

  • BVerwG, 26.02.2019 - 1 C 30.17

    Unwirksame Asylantragsrücknahme im Dublin-Verfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.2016 - 11 S 889/15

    Ausweisung eines die PKK in herausgehobener Funktion unterstützenden türkischen

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2021 - 13 ME 355/20

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

  • VGH Bayern, 27.09.2019 - 10 ZB 19.1781

    Klage auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung

  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 17.17

    Arglist; Assoziationsrecht; Beschäftigung; Ehegattennachzug; Rechtsmissbrauch;

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

  • BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

  • EuGH, 05.07.2018 - C-269/18

    C u.a.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2010 - 11 S 2328/10

    Einstweilige Anordnung - Anspruch auf Herausgabe eines in Verwahrung genommenen

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • EuGH, 01.10.2015 - C-290/14

    Die Rückführungsrichtlinie steht einer Regelung eines Mitgliedstaats, die die

  • BVerfG, 25.08.2020 - 2 BvR 640/20

    Unzureichende Abwägung wesentlicher Umstände in einer Ausweisungssache verletzt

  • BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99

    Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

  • BVerwG, 16.11.1999 - 1 C 11.99

    Ausweisung; Ermessensausweisung; Freiheitsstrafe; Ist-Ausweisung;

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2020 - 11 N 24.18

    Ausländerrecht: Ausweisung eines mehrfach vorbestraften türkischen

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2018 - 13 LB 44/17

    Abwägung; Ausweisung; Ausweisungsanlass; Ausweisungsinteresse; Berufung;

  • VGH Bayern, 13.05.2016 - 10 ZB 15.492

    Ausweisung eines drogenabhängigen Türken

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 ME 146/20

    Abänderungsverfahren; Aufenthaltsverbot; aufschiebende Wirkung; Ausweisung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2017 - 18 A 2735/15

    Ausweisung eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers wegen gegenwärtiger

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

  • OVG Niedersachsen, 06.05.2020 - 13 LB 190/19

    Streit um die Rechtmäßigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Dies gilt sowohl für die Ausweisung (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 21, und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 11) als auch für die Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2021 - 12 S 603/21 -, juris Rn. 3) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 21).

    In die Abwägung der widerstreitenden Interessen sind allerdings nur solche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt in einem Asylverfahren vorbehalten sind (im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 26, 34, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 21 ff.).

    Die neuerliche Begehung einer Straftat oder ein sonstiger Umstand, der das Ausweisungsinteresse erhöht, führt dazu, dass auch von einem möglichen Verbrauch erfasste frühere Sachverhalte wieder in die Gefahrenbeurteilung einzubeziehen sind (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2021 - 7 A 10826/20 -, juris Rn. 45).

    Soweit der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2016 (2 BvR 1943/16, juris Rn. 24) unverändert dafür spricht, dass bei fortbestehenden konkreten Gefahren für höchste Rechtsgüter eine Abweichung von der strafrechtlichen Legalprognose auch bei einer im Wesentlichen vergleichbaren Tatsachengrundlage in Betracht kommt (dies annehmend etwa BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 29; OVG Bremen, Beschluss vom 28.09.2021 - 2 LA 206/21 -, juris Rn. 27; OVG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2021 - 6 Bf 70/20.Z -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2019 - 18 A 1127/16 -, juris Rn. 10; Dörig in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 22; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 27. ; ders., Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Ausländerrecht im Jahre 2022, ZAR 2023, 25, 38; a.A. Albert, ZAR 2022, 127 6 Bf 70/20.Z - entsprochen wurde>), auch wenn spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dies als Grund für eine Abweichung von der indiziellen Bedeutung der Strafaussetzung nicht mehr ausdrücklich aufgreifen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn. 16 ff., vom 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 -, juris Rn. 22 ff., und vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 35 ff.), kommt es hierauf nicht an.

    Die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses andererseits anhand aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. allg. zu den Maßstäben etwa BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 33, und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 24 ff.; Dörig in: Dörig, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 40 ff.; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 37 ff., Rn. 61 ff., m.w.N. ) führt dazu, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten Interessen des Klägers überwiegt.

    Auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung hat es keinen Einfluss, dass - wie aus nachfolgend B) ersichtlich - die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und daher aufzuheben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 40).

    Die Bindungswirkung besteht fort, solange die Entscheidung des Bundesamts nicht aufgehoben oder abgeändert wurde; selbst bei nachträglicher erheblicher Änderung der Sachlage ist ausschließlich das Bundesamt zur Korrektur seiner einmal getroffenen Feststellungen befugt, und zwar unabhängig von dem Zeitraum, der seit seiner Erstentscheidung verstrichen ist (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 34, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2022 - 12 S 2546/22 -, juris Rn. 15, jew. m.w.N.).

    Die im vorliegenden Fall verfügte Abschiebungsandrohung, die ihrerseits die Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 Richtlinie 2008/115/EG darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41, 45 und 56, m.w.N., und EuGH-Vorlage vom 08.06.2022 - 1 C 24.21 -, juris Rn. 18, 21; Senatsbeschluss vom 30.05.2022 - 12 S 485/22 -, juris Rn. 44; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 334 ), verstößt gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG und ist daher rechtswidrig.

    Drittstaatsangehörige, die wegen strafgerichtlicher Verurteilung ausgewiesen worden sind, sind in Deutschland nicht aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. b) Richtlinie 2008/115/EG dem gesamten Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen (BVerwG, Beschlüsse vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 37, und vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 4 ff.; dies nachfolgend aufgreifend EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 39, 48; erneut ebenso BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54; siehe auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 34 f. ), insbesondere ist die gegen sie erlassene Abschiebungsandrohung an ihren Vorgaben zu messen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 75 ff.; siehe allg. etwa BVerwG, EuGH-Vorlage vom 08.06.2022 - 1 C 24.21 -, juris Rn. 22 ff., und BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 1 C 17.17 -, juris Rn. 24).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat den Umgang mit dem Urteil vom 03.06.2021 bei der inlandsbezogenen Ausweisung offen gelassen (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris 41 f.; Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2022 Anm. 1 unter E. zur EuGH-Vorlage des BVerwG vom 08.06.2022 - 1 C 24.21 -, juris).

    Die mit der Richtlinie 2008/115/EU geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung, da diese Richtlinie nicht zum Ziel hat, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren; folglich regelt diese Richtlinie weder die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, noch die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 84, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 39 ff., vom 08.05.2018 - C-82/16, K. A. u.a. -, juris Rn. 44 f., und vom 05.06.2014 -C-146/14 PPU, Mahdi -, juris Rn. 87; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41).

    In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die wegen strafgerichtlicher Verurteilungen ausgewiesen worden sind, liegt auch kein punktuelles Opt-out nach Art. 2 Abs. 2 lit. b) Richtlinie 2008/115/EG hinsichtlich der generellen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbots vor (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54, und Beschluss vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 6 sowie oben unter B II. 1.).

    Die unionskonforme Anwendung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG im Lichte der Rückführungsrichtlinie führt dazu, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Rückkehrentscheidung, die im nationalen Recht die Abschiebungsandrohung und nicht die Ausweisung darstellt (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41, vom 21.08.2018 - 1 C 22.17 -, juris Rn. 35, vom 29.05.2018 - 1 C 17.1.7 -, juris Rn. 24; Beschlüsse vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 14, und vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 35; Fleuß, jurisPR-BVerwG 12/2022 Anm. 4 unter C.; siehe auch oben unter B. II.), einhergehen muss, also ein Einreiseverbot nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen darf (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 51, 55), auch wenn im umgekehrten Fall nach Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG zu einer Rückkehrentscheidung nicht immer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden muss, sondern nur in den Fällen ihres Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1. Ein solches Verbot entfaltet seine Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende das Hoheitsgebiet tatsächlich verlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 52 ff.; EuGH, Urteile vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 50 ff., und vom 26.07.2017 - C-225/16, Ouhrami -, juris Rn. 44 ff.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 56).

    b) Über die Dauer der Titelerteilungssperre ist jedoch entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden, weshalb bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit - hier der Entscheidung des Senats - die Ausländerbehörde während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle ihrer Entscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen trifft (vgl. allg. - auch zu den Anforderungen an Form und Handhabung der Nachbesserung gem. § 114 Satz 2 VwGO - BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris.

    Erfolgt die Ausweisung - wegen der Notwendigkeit der Einhaltung des Refoulement-Verbots - inlandsbezogen, ist für die Einordnung von persönlichen Belangen als schützenswert nicht allein maßgebend, ob sie dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln, was für den Regelfall der rückkehrbezogenen Aufenthaltsbeendigung gilt (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 57, und vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 14 ff.).

  • VG Karlsruhe, 17.01.2023 - 8 K 702/21

    Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland mit Abschiebungsandrohung und

    Im nationalen Recht, in dem der Rechtsbegriff der "Rückkehrentscheidung" nicht verankert ist (vgl. Dörig, ZAR 2022, 244), ist die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41; Beschluss vom 6.5.2020 - 1 C 14.19 - juris Rn. 13; Beschluss vom 9.5.2019 - 1 C 14.19 - juris Rn. 30; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 246; Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, § 59 II. Rn. 4).

    Eine Rückkehrentscheidung ist zwingende Voraussetzung für den Bestand eines Einreiseverbots (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 61; so auch BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53; OVG Bremen, Beschluss vom 28.9.2021 - 2 LA 206/21 - juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urteil vom 1.10.2021 - A 19 K 2563/21 - juris Rn. 70).

    Dies gilt auch dann, wenn das Einreise- und Aufenthaltsverbot - wie hier in Ziffer 2 des Bescheides vom 27. Januar 2021 - aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung verhängt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C -546/19- juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53).

    Des Weiteren ist eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juni 2021 wiederrum zwingende Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 61; so auch BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53; OVG Bremen, Beschluss vom 28.9.2021 - 2 LA 206/21 - juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urteil vom 1.10.2021 - A 19 K 2563/21 - juris Rn. 70).

    Dies gilt auch für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Fall der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung ergeht (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 48; dem folgend: BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53).

    Die Rechtmäßigkeit der inlandsbezogenen Ausweisung war bislang in der nationalen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 116; offenlassend im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 3.6.2021 - C-546/19 -: BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 42).

    Erst die Abschiebungsandrohung stellt die Rückkehrentscheidung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41; Beschluss vom 6.5.2020 - 1 C 14.19 - juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 23.8.2022 - M 4 K 21.4317 - juris Rn. 48 ff. Rn. 51 ff.; Bauer/Hoppe, NVwZ 2021, 1207 [1210 f.]; Fleuß in BeckOK Ausländerrecht, § 53 AufenthG Rn. 6a; Neidhardt, HTK-AuslR, AufenthG, § 53 - Ausweisung Überblick Rn. 27 ff.).

    Denn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 50) lag die Abschiebungsandrohung des Beklagten vom 20. Dezember 2022 vor, die eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG darstellt (vgl. oben).

    Die wirksame Rückkehrentscheidung ist zwingende Voraussetzung für den Bestand eines Einreiseverbots (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 61; so auch BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6/21 - juris Rn. 53; OVG Bremen, Beschluss vom 28.9.2021 - 2 LA 206/21 - juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urteil vom 1.10.2021 - A 19 K 2563/21 - juris Rn. 70).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2021 auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.5.2019 - 1 C 14.19 - juris) ausgeführt, dass auch ein Einreiseverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu "nichtmigrationsbedingten Zwecken" verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53) und somit am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen ist (a.A. noch VGH Bad. Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 139 ff.).

    Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass zwar die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung besteht, die Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung, die den Aufenthalt des Betroffenen illegal macht, hier die Ausweisung, zu erlassen, sondern vielmehr, dass diese ebenso in einem gesonderten Bescheid ergehen kann, wie ein Einreiseverbot und die Entscheidung über die Abschiebung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41; 56).

  • VG Karlsruhe, 27.02.2023 - 19 K 4230/21

    Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Fall der Gefährdung der inneren

    Ein etwaiger Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt (BVerwG, Urteile vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 - BVerwGE 173, 201 Rn. 10 - zum abschiebungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbot - und vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - InfAuslR 2022, 271 Rn. 19 - zum ausweisungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbot).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte ist jeweils derjenige der mündlichen Verhandlung der Kammer (für die Ausweisung und die beiden verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbote: BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - InfAuslR 2022, 271 Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - VBlBW 2022, 230 (231); für die Abschiebungsandrohung: BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 Rn. 13).

    Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - InfAuslR 2022, 271 Rn. 26).

    c) Die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses andererseits anhand aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (zu den Maßstäben BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 33, und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 Rn. 24 ff.; Dörig in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 40 ff.) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten Interessen des Klägers deutlich überwiegt.

    b) aa) Wenn an eine Ausweisung, die selbst keine Rückkehrentscheidung nach Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG darstellt und sich deswegen auch nicht an den Vorgaben dieser Richtlinie messen lassen muss (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 41), ein Einreise- und Aufenthaltsverbot geknüpft wird und die ausgewiesene Person sich illegal im Bundesgebiet im Sinne des Art. 3 Nr. 2 RL 2008/155/EG aufhält, muss dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot den Vorgaben der RL 2008/115/EG gerecht werden.

    Denn es ist jedenfalls geklärt, dass gegen Personen, die aufgrund eines illegalen Aufenthalts dem Anwendungsbereich der RL 2008/115/EG unterfallen, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nur nach Maßgabe dieser Richtlinie verfügt werden darf (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 - NVwZ 2021, 1207 Rn. 48 ; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 51 zu einem an eine Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbot).

    bb) Aus den Vorgaben der RL 2008/115/EG folgt insbesondere, dass das ausweisungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen muss, Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG - was in dieser Weise nicht ausdrücklich in § 11 AufenthG kodifiziert ist - und sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch an den Vorgaben des Art. 11 RL 2008/115/EG messen lassen muss (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 53 ff.).

    a) Drittstaatsangehörige, die wegen strafgerichtlicher Verurteilung ausgewiesen worden sind, sind in Deutschland nicht aufgrund von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) RL 2008/115/EG dem gesamten Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen; ein umfassendes Opt-Out aus den Bindungen der Richtlinie hat der Bundesgesetzgeber nicht vollzogen (BVerwG, Beschlüsse vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ Ausländer- und Asylrecht Nr. 100 Rn. 37 und vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ Ausländer- und Asylrecht Nr. 114 Rn. 4 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 54).

    Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 57).

    Mit der Bestimmung in § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 AufenthG, nach der dann, wenn ein Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist, die Fünfjahresfrist des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG überschritten werden darf, könnte der Gesetzgeber insoweit teilweise den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG begrenzt haben (so wohl: BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 54).

  • VG Freiburg, 17.05.2022 - 10 K 5070/19

    Ausweisung eines Ausländers nach Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie

    3. Dem Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Zusammenhang mit einer aus Gründen der Gefahrenabwehr erlassenen Ausweisung steht Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG entgegen, wenn mit ihr keine Rückkehrentscheidung einhergeht (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 48, BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 139 ff.).

    Die Abschiebungsandrohung stellt nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 Rückführungsrichtlinie dar (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41 und EuGH-Vorlage vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 31 f., auch Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 -, juris Rn. 14 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 246, m.w.N., und Beschluss vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 -, juris Rn. 6 f., m.w.N.).

    Es stellt damit eine Ergänzung der Rückkehrentscheidung dar (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 52) und kann ohne eine solche nicht aufrechterhalten werden (EuGH Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 54 und 61; vgl. diesbezüglich auch BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53; OVG Bremen, Beschluss vom 28.09.2021 - 2 LA 206/21 -, juris Rn. 12, sowie etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2021 - A 19 K 2563/21 -, juris Rn. 70).

    In der (deutschen) Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass die Abschiebungsandrohung - und nicht etwa die Ausweisung - als eine Rückkehrentscheidung zu verstehen ist (dazu etwa BVerwG, EuGH-Vorlage vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 31 f., auch Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 -, juris Rn. 14 ff., und Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 246, m.w.N., und Beschluss vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 -, juris Rn. 6 f., m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 26.01.2022 - 7 K 826/20 -, juris Rn. 41; a.A. etwa Oberhäuser, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 11 AufenthG Rn. 9).

    c) Auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nur mit einer Ausweisung aus Gründen der Gefahrenabwehr verfügt wurde, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -) am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris).

    Von der in Art. 2 Abs. 2 lit. b Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit, die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige, die aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, nicht anzuwenden, hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 37, und vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 2 sowie Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54; bereits zuvor VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 83, und vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, juris Rn. 87; zuletzt a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20, juris Rn. 152 ff.).

    Im Übrigen hat die Ausweisung (vgl. hierzu unten, B.III.) zur Folge, dass nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG der für den Aufenthalt in Deutschland erforderliche Aufenthaltstitel erlischt und der Ausländer kraft Gesetzes (§ 50 AufenthG) zur Ausreise verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 42).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris) deutlich gemacht, dass auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu "nichtmigrationsbedingten Zwecken" verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 48, vgl. nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53).

    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs 03.06.2021 (- C-546/19 -, juris), steht nach Auffassung der Kammer (zuletzt offengelassen von BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6/21 -, juris Rn. 42) dem rechtmäßigen Erlass einer sog. inlandsbezogenen Ausweisung grundsätzlich nicht ohne Weiteres entgegen, weil die Ausweisung selbst keine Rückkehrentscheidung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris) und daher nicht an der Rückführungsrichtlinie zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris) und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch ein allein an eine Ausweisung geknüpftes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie mit einer Rückführungsentscheidung einhergehen muss (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 51 ff.), führt eine sog. inlandsbezogene Ausweisung - wie auch hier (vgl. unten, B.II.) - nicht mehr zu einer sog. "Titelerteilungssperre" nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.

  • VG Freiburg, 13.09.2022 - 10 K 1443/20

    Ausweisung eines Ausländers wegen in Syrien begangener Kriegsverbrechen

    Die Abschiebungsandrohung stellt nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 Rückführungsrichtlinie dar (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41 und EuGH-Vorlage vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 31 f., auch Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 -, juris Rn. 14 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 246, m.w.N., und Beschluss vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 -, juris Rn. 6 f., m.w.N.).

    Es stellt damit eine Ergänzung der Rückkehrentscheidung dar (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 52) und kann ohne eine solche nicht aufrechterhalten werden (EuGH Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 54 und 61; vgl. diesbezüglich auch BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris.

    In der (deutschen) Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass die Abschiebungsandrohung - und nicht etwa die Ausweisung - als eine Rückkehrentscheidung zu verstehen ist (dazu etwa BVerwG, EuGH-Vorlage vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 31 f., auch Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 -, juris Rn. 14 ff., und Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 246, m.w.N., und Beschluss vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 -, juris Rn. 6 f., m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 26.01.2022 - 7 K 826/20 -, juris Rn. 41; a.A. etwa Oberhäuser, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 11 AufenthG Rn. 9).

    Auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nur mit einer Ausweisung aus Gründen der Gefahrenabwehr verfügt wurde, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -) am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris).

    Von der in Art. 2 Abs. 2 lit. b Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit, die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige, die aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, nicht anzuwenden, hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 37, und vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 2 sowie Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54; bereits zuvor VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 83, und vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, juris Rn. 87; zuletzt a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20, juris Rn. 152 ff.).

    Im Übrigen hat die Ausweisung (vgl. hierzu unten I. 4.) zur Folge, dass nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG der für den Aufenthalt in Deutschland erforderliche Aufenthaltstitel erlischt und der Ausländer kraft Gesetzes (§ 50 AufenthG) zur Ausreise verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 42).

    Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris) deutlich gemacht, dass auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu "nichtmigrationsbedingten Zwecken" verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 48, vgl. nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 -1 C 6.21-, juris Rn. 53).

    Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 03.06.2021 (- C-546/19 -, juris), steht nach Auffassung der Kammer (zuletzt offengelassen von BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6/21 -, juris Rn. 42) dem rechtmäßigen Erlass einer sog. inlandsbezogenen Ausweisung grundsätzlich nicht ohne Weiteres entgegen, weil die Ausweisung selbst keine Rückkehrentscheidung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris) und daher nicht an der Rückführungsrichtlinie zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris) und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch ein allein an eine Ausweisung geknüpftes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie mit einer Rückführungsentscheidung einhergehen muss (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 51 ff.), führt eine sog. inlandsbezogene Ausweisung - wie auch hier - nicht mehr zu einer sog. "Titelerteilungssperre" nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.

  • VG Karlsruhe, 10.08.2023 - 19 K 139/23

    Elektronische Zustellung an einen Rechtsanwalt; Ausweisung; Kontaktpflege mit den

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte ist jeweils derjenige der Entscheidung des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - InfAuslR 2022, 271 Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - VBlBW 2022, 230 (231.

    Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 26).

    c) Die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses andererseits anhand aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (zu den Maßstäben BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 33, und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 Rn. 24 ff.; Dörig in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 40 ff.) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten Interessen des Klägers deutlich überwiegt.

    Wenn an eine Ausweisung, die selbst keine Rückkehrentscheidung nach Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG darstellt und sich deswegen auch nicht an den Vorgaben dieser Richtlinie messen lassen muss (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 41), ein Einreise- und Aufenthaltsverbot geknüpft wird und die ausgewiesene Person sich illegal im Bundesgebiet im Sinne des Art. 3 Nr. 2 RL 2008/155/EG aufhält, muss dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot den Vorgaben der RL 2008/115/EG gerecht werden.

    Denn gegen Personen, die aufgrund eines illegalen Aufenthalts dem Anwendungsbereich der RL 2008/115/EG unterfallen, darf ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nur nach Maßgabe dieser Richtlinie verfügt werden darf (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 - NVwZ 2021, 1207 Rn. 48 ; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 51 zu einem an eine Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbot).

    Aus den Vorgaben der RL 2008/115/EG folgt insbesondere, dass das ausweisungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen muss, Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG - was in dieser Weise nicht ausdrücklich in § 11 AufenthG kodifiziert ist - und sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch an den Vorgaben des Art. 11 RL 2008/115/EG messen lassen muss (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 53 ff.).

    Auch eine asylbehördliche Abschiebungsandrohung des Bundesamts kann zulässigerweise Anknüpfungspunkt für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sein, das im Zuge einer Ausweisung von einer Ausländerbehörde eines Bundeslandes verfügt wird (siehe BVerwG Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 55).

    Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 57).

    Mit der Bestimmung in § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 AufenthG, nach der dann, wenn ein Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist, die Fünfjahresfrist des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG überschritten werden darf, könnte der Gesetzgeber insoweit teilweise den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG begrenzt haben (so wohl: BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 54).

  • BVerwG, 08.06.2022 - 1 C 24.21

    EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen

    a) Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2008/115/EG ist im deutschen Asyl- und Ausländerrecht die auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG bzw. § 59 AufenthG zu erlassende Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41, 45 und 56 m. w. N.).
  • BVerwG, 16.11.2023 - 1 C 32.22

    Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellt keinen Besitz der

    Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 25 f. m. w. N.).

    Vielmehr ist der besonderen Härte, die mit einer solchen Ausweisung einhergeht, durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können, sowie im Rahmen der Interessenabwägung durch eine besonders sorgfältige Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände des Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits, Rechnung zu tragen (EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97, Baghli/Frankreich - NVwZ 2000, 1401 Rn. 45 f.; EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 82 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 19 und vom 25. August 2020 - 2 BvR 640/20 - InfAuslR 2020, 424 Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 33 und Beschluss vom 2. August 2023 - 1 B 20.23 - juris Rn. 3).

    Dies sind solche Nachteile, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 35).

    Die Richtlinie hat hingegen nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 [ECLI:EU:C:2022:913] - Rn. 84; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 40 ff.).

    Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers hängt daher nicht davon ab, ob eine Rückkehrentscheidung besteht, zumal die Ausweisung des Klägers nicht von vornherein gezielt allein auf eine Verschlechterung seines aufenthaltsrechtlichen Status gerichtet war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 42).

  • OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23

    Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr;

    Dabei kann dahinstehen, ob bei der Ausweisung von Personen, denen wegen § 60 Abs. 5 AufenthG auf unabsehbare Zeit eine Abschiebung nicht droht, in die Interessenabwägung eine hypothetische Rückkehr unter der Prämisse, dass das Abschiebungsverbot nicht (mehr) besteht, einzustellen ist, wofür die grundsätzlich auf die Beendigung des Aufenthalts gerichtete Zielrichtung von Ausweisungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 21) und der Wortlaut von § 53 Abs. 1 AufenthG ("Interessen an einem weiteren Verbleib [...] im Bundesgebiet") sprechen könnten, oder ob lediglich das Interesse, die Folgewirkungen der Ausweisung auf den Aufenthaltsstatus in Deutschland abzuwenden, zu berücksichtigen ist (so VGH BW, Urt. v 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 98 und das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil; ähnl. für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU EuGH, Urt. v. 06.07.2023 - C-663/21, Rn. 26 ff.).

    Nur Beeinträchtigungen von Belangen des Klägers im Herkunftsstaat, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 EUGrCh und Art. 8 EMRK geschützten Belange auswirken können, sind in die Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse einzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 34 f.; Urt. v. 16.12.2021 - 1 C 60.20, juris Rn. 50 ff.).

    c) Die Aufhebung der Abschiebungsandrohung (vgl. unten II. 2. a) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. unten II. 2. b) haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 40; Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18, juris Rn. 10 ff.; VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 102).

    Eine Ausweisung, die dauerhaft nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wird, führt nicht zu einem Art. 6 Richtlinie 2008/115/EG zuwiderlaufenden Zwischenstatus (offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 40, 42).

    Die Ausweisung, die selbst keine Rückkehrentscheidung darstellt, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG; ihre Voraussetzungen werden daher nicht durch diese Richtlinie bestimmt (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 41).

    Grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und entscheidungserheblich ist die Frage, ob inlandsbezogene Ausweisungen mit Art. 6 Richtlinie 2008/115/EG vereinbar sind (ausdrücklich offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 42).

  • VG München, 23.08.2022 - M 4 K 21.4317

    Wirksame Rückkehrentscheidung auf der Grundlage von Art. 6 Rückführungs-RL bei

    In der deutschen Rechtsprechung besteht darüber, dass die Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4 RückführungsRL nicht die Ausweisung, sondern die Abschiebungsandrohung ist, Einigkeit (BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41; B.v. 9.5.2019 - 1 C 14.19 - juris).

    Deshalb wird die Rückkehrverpflichtung i.S.e. Rückkehrentscheidung gemäß Art. 3 Nr. 4 RückführungsRL (behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme) erst durch die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG getroffen (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41 m.w.N.; B.v. 6.5.2020 - 1 C 14.19 - juris Rn. 14).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit einer - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung inlandsbezogenen - Ausweisung nicht am Fehlen einer Rückkehrentscheidung i.S.e. Abschiebungsandrohung scheitern lassen; hierbei allerdings ausdrücklich die Frage offengelassen, "ob im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union etwas anderes dann gelten müsste, wenn die Ausweisung von vornherein als sogenannte inlandsbezogene Ausweisung ergangen wäre, die gezielt nicht auf eine Aufenthaltsbeendigung durch freiwillige Ausreise oder Abschiebung, sondern wegen Vorliegens eines voraussichtlich auf absehbare Zeit bestehenden Abschiebungshindernisses lediglich auf die Vernichtung des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG gerichtet und der Erlass einer Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der RückführungsRL auf absehbare Zeit nicht beabsichtigt wäre" (BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 40 ff., 42).

    Der Ausländer, der gegen seine Ausweisung vorgeht, hat weder ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt noch einen Anspruch auf Doppelprüfung (BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21).

    Vorliegend sind indes weitere zielstaatsbezogene Beeinträchtigungen im Herkunftsstaat, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 50 ff. mwN; U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 35) weder vorgetragen noch ersichtlich.

    Angesichts der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2022 (1 C 6.21 - BeckRS 2022, 10733 Rn. 53) sieht sich das Gericht auch daran gehindert, die Anwendbarkeit der RückführungsRL vorliegend zu verneinen (wie hier: VG Freiburg, U.v. 26.1.2022 - 7 K 826/20 - juris Rn. 49 ff., U.v. 21.6.2022 - 10 K 542/20 - juris Rn. 38 ff.; anders noch VG Freiburg, U.v. 21.12.2021 - 8 K 1235/20 - juris Rn. 57 ff.).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 9.5.2019 - 1 C 14.19 - juris) deutlich gemacht, dass auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu "nichtmigrationsbedingten Zwecken" verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der RückführungsRL fällt (EuGH, U.v. 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 48; BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53) und somit am Maßstab der RückführungsRL zu messen ist (a.A. noch VGH BW, U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris).

  • VG Freiburg, 21.06.2022 - 10 K 542/20

    Verbindung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Rückkehrentscheidung;

  • VGH Hessen, 18.03.2024 - 3 B 1784/23

    Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 5 RL 2008/115/EG bei Erlass einer

  • VG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 198/20

    Ausweisung, Urteil vom 16.12.2022 - Ausweisung; Einreise- und Aufenthaltsverbot;

  • VG Stuttgart, 28.04.2022 - 11 K 619/20

    Ausweisungsinteresse; Gewalttat gegenüber Frauen; Taten gegen die sexuelle

  • VGH Bayern, 17.06.2022 - 19 CS 19.1114

    Ausweisung wegen Aktivitäten für eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung

  • VG Schleswig, 21.09.2022 - 11 A 200/19
  • VG Hamburg, 09.01.2024 - 13 E 5184/23

    Erfolgloser Eilantrag eines langjährig in Deutschland lebenden türkischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2023 - 18 A 1174/22
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2022 - 2 B 2.20

    Ausweisung eines Ausländers; Berücksichtigung von zielstaatsbezogenen

  • VG Gelsenkirchen, 27.06.2023 - 8 L 212/23

    Art. 5; Eilrechtsschutz; Örtliche Zuständigkeit; Gefährder; Flüchtling;

  • VGH Bayern, 06.03.2024 - 19 ZB 23.942

    Ausweisung aus generalpräventiven Gründen, Faktischer Inländer, Gefahrenprognose,

  • VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483

    Generalpräventive Ausweisung, Sofort vollziehbarer Widerruf der

  • VG Hannover, 28.02.2024 - 1 A 416/19

    Rückführungsrichtlinie; Rückführungsverbesserungsgesetz; Aufhebung der

  • VG Düsseldorf, 20.03.2024 - 22 L 497/24

    Systemische Mängel, Vorlagebeschluss EuGH, Aufnahmestopp, Aufnahmeverweigerung,

  • VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194

    Betretenserlaubnis, Kindeswohl, Familiäre Belange

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2022 - 11 S 121/21

    Gebotene Abwägung bei der Ausweisung eines straffälligen Ausländers mit

  • VG Aachen, 28.03.2024 - 8 K 2512/22

    Kosovarischer Staatsangehöriger; Chancen-Aufenthaltsrecht; Titelerteilungssperre

  • VG Gelsenkirchen, 15.03.2024 - 3a K 2177/20

    Sri Lanka, Staatskrise, Wirtschaftskrise, Existenzmininum,

  • BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 15.23
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2022 - 4 LB 233/18

    Asylrecht - staatenlose Palästinenser aus Libyen

  • OVG Bremen, 13.06.2022 - 2 B 106/22

    Erstverbüßer; Wiederholungsgefahr; Privat- und Familienleben; Abschiebung;

  • VG Düsseldorf, 14.09.2022 - 7 K 4276/22
  • VGH Bayern, 06.03.2024 - 10 CS 24.185

    Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels, assoziationsberechtigter

  • VG Berlin, 01.06.2022 - 38 K 480.21

    Syrische Ehe, Scharia-Gericht, ordre public

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2022 - 12 S 2546/22

    Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

  • BVerwG, 17.05.2023 - 1 VR 1.23

    Abschiebungsanordnung in die Republik Irak

  • VG Minden, 04.05.2023 - 2 L 847/22
  • OVG Bremen, 19.08.2022 - 2 LA 394/21

    Abschiebungsandrohung; Ausweisung; Berufungszulassung; besonders schwer wiegendes

  • VG Würzburg, 25.09.2023 - W 7 K 22.1354

    Zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie bei einer inlandsbezogenen

  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2023 - 12 S 1394/23

    Beschwerde wegen unmittelbar bevorstehender Abschiebung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2023 - 2 L 82/22

    Ausweisung wegen Drogenkriminalität

  • VG Düsseldorf, 29.12.2023 - 22 L 3014/23
  • OVG Bremen, 07.02.2024 - 2 LC 123/23

    Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots; Aufenthaltserlaubnis nach § 25

  • VGH Bayern, 23.11.2023 - 19 CS 23.1442

    Rechtmäßige Ausweisung eines albanischen Staatsangehörigen mit kroatischem

  • VG Düsseldorf, 24.01.2024 - 22 L 3411/23

    Guinea: Dublin Italien: Rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung; Keine

  • VG München, 14.11.2023 - M 4 K 22.4002

    Ausweisung, Reisepass verbrannt

  • VGH Bayern, 06.02.2024 - 19 ZB 23.2132

    Darlegungsgebot, Kumulative Mehrfachbegründung, Spezial- und generalpräventive

  • OVG Thüringen, 07.06.2023 - 4 EO 626/22

    Zum Verhältnis von Abschiebungsandrohung des BAMF und der RL 2008/115/EG (juris:

  • VG Stuttgart, 18.08.2022 - 9 K 3739/21

    Ausweisung eines Ausländers; Einreise- und Aufenthaltsverbot;

  • VG Karlsruhe, 23.01.2023 - 19 K 4534/22

    Abschiebungsandrohung nach Stellung eines Asylfolgeantrags; Rückkehrentscheidung

  • OVG Bremen, 09.06.2023 - 2 B 19/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Hizb Allah); Verlängerung der

  • VG Karlsruhe, 09.05.2023 - 8 K 2816/21

    Ausweisung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet; Absehen von der Setzung einer

  • VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, ob die Zuerkennung

  • VG Darmstadt, 17.01.2024 - 5 L 2727/23

    Rechtsschutzbedürfnis für gegen Ausweisungsverfügung gerichteten Eilantrag

  • VG Aachen, 17.05.2023 - 4 K 1665/20

    Zwangsheirat; unglaubhaft; vage; widersprüchlich; innerstaatlicher bewaffneter

  • VG Hamburg, 12.03.2024 - 2 A 3543/22

    Auslegung eines Asylfolgeantrags; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

  • VG Minden, 06.06.2023 - 2 K 2129/20
  • VG Aachen, 04.05.2023 - 4 K 1665/20

    Irak: Eine vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung gegenüber Eltern ist

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2023 - 4 LB 6/22

    Unzulässigkeit eines Asylantrages bei subsidiärer Schutzgewährung in Polen

  • VG Düsseldorf, 15.03.2023 - 8 L 2803/22
  • OVG Bremen, 26.02.2024 - 2 LA 68/23

    Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3

  • VG Hannover, 09.05.2023 - 5 B 1621/23
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2022 - 12 S 3795/21

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis; kein Verbrauch von Ausweisungsinteressen

  • VGH Hessen, 04.09.2023 - 3 D 1144/23

    Beschwerdeausschluss im asylrechtlichen Eilverfahren hier: Ablehnung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2022 - 12 S 485/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen isolierte Abschiebungsandrohung; landesrechtliche

  • VG Hannover, 10.05.2023 - 5 A 3710/21

    StlÜbK; Ausweisung; inlandsbezogene Ausweisung; Rückführungsrichtlinie;

  • VG Darmstadt, 03.05.2023 - 5 L 705/23
  • VG Düsseldorf, 13.12.2023 - 4 L 3064/23
  • VGH Bayern, 06.06.2023 - 19 ZB 22.1978

    Ausweisung, Drogendelikte, Abwägung, Niederlassungserlaubnis, Verwurzelung,

  • VG Berlin, 19.08.2022 - 38 K 611.20

    Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug: Nachweis des Datums einer

  • VGH Bayern, 19.10.2023 - 19 ZB 23.1183

    Ausweisung, generalpräventiv, Besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse,

  • VG Würzburg, 19.09.2022 - W 7 K 21.1661

    Erfolglose Klage gegen Ausweisung und damit verbundene Nebenanordnungen

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2022 - 13 LB 148/22

    Aktualität des Ausweisungsinteresses; Ausweisung; Berufung; Dauer des Einreise-

  • VG Bremen, 30.11.2023 - 2 V 2344/23

    Antrag auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4

  • VG Aachen, 03.04.2023 - 8 L 847/22

    Abschiebungsandrohung; Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis; Erlöschen eines

  • VG Aachen, 30.03.2023 - 8 L 85/23

    Keine Fiktionswirkung; Aufenthaltsrecht ohne Aufenthaltstitel;

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2022 - 11 S 1814/20

    Ausweisung eines straffälligen Ausländers; vorherige Durchführung einer

  • VGH Bayern, 01.02.2024 - 10 CE 24.191

    Abschiebungsschutz, Duldung aus familiären Gründe, beabsichtigter Aufbau einer

  • VG München, 01.02.2024 - M 26a S 23.30070

    Asylrecht Nigeria, erfolgreicher Eilantrag, Asylverfahren in Italien erfolglos

  • VG Köln, 27.11.2023 - 15 K 2477/22
  • VG Aachen, 30.03.2023 - 4 K 1843/21

    Asyl; Irak; Abschiebungsandrohung; Rückführungsrichtlinie; Kindeswohl

  • VGH Bayern, 07.12.2022 - 10 ZB 22.2104

    Rechtmäßige Ausweisung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2022 - 18 B 632/22

    Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung eines Ausländers;

  • VG Hamburg, 16.11.2023 - 1 A 4849/21

    Erfolglose Klage eines türkischen Staatsangehörigen mit kurdischer

  • VG Minden, 13.09.2023 - 1 L 762/23

    Abschiebungsandrohung Anordnung Befristung Beziehung, familiäre Einreise- und

  • VG Frankfurt/Oder, 24.11.2022 - 3 K 2961/17
  • VG Hannover, 06.11.2023 - 13 A 1092/21

    Abschiebeandrohung; Abschiebungsverbot (verneint); Familienasyl; humanitäre Lage;

  • VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20

    Visumserteilung zum Ehegattennachzug: Wirksamkeit einer sog. Handschuhehe

  • VG Hamburg, 14.07.2023 - 8 A 490/21

    Klage einer irakischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volks- und jesidischer

  • VG Bremen, 30.01.2024 - 6 K 212/23

    Asyl Russische Föderation, Urteil vom 30.01.2024, 6 K 212/23 - Asyl Russische

  • VG Aachen, 15.12.2023 - 8 L 464/23

    Abschiebungsschutz; Ordnungsverfügung; Albanien keine Fiktionswirkung; Ergänzung

  • VG Köln, 19.10.2023 - 8 K 8627/18
  • BVerwG, 02.08.2023 - 1 B 20.23

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • VG Hannover, 10.11.2023 - 13 A 108/22

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot (verneint); Familiäre Bindungen im

  • OVG Bremen, 21.12.2022 - 2 LB 323/21

    Albanische Volkszugehörige; Ausweisung; Ausweisungsinteresse; Gefahrenprognose;

  • VG Freiburg, 27.09.2022 - A 10 K 1686/20

    Rückkehr eines staatenlosen Palästinensers mit gewöhnlichem Aufenthalt im

  • VG Köln, 14.09.2023 - 8 K 4635/17
  • VG Düsseldorf, 04.05.2023 - 22 L 1042/23
  • VG Berlin, 25.08.2022 - 13 K 41.19

    Ausweisung eines jugendlichen IS-Straftäters bestätigt

  • VG Göttingen, 01.03.2024 - 1 A 59/22

    Abschiebungsverbot; Libanon; Palästinenser; subsidiärer Schutz; UNRWA; Asylrecht

  • VG Düsseldorf, 06.10.2023 - 4 K 5684/21
  • VG München, 09.08.2023 - M 9 K 20.6275

    Ausweisung, Albanischer Staatsangehöriger, Drogendelikt, Freiheitsstrafe (3 Jahre

  • OVG Bremen, 23.06.2023 - 2 LA 465/21

    Ausweisung; Betäubungsmittelabhängigkeit; Betäubungsmitteldelikte;

  • VG Regensburg, 19.05.2023 - RO 14 K 22.30745

    Unionsrechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung gegen Mutter eines Säuglings mit

  • VG Arnsberg, 07.09.2023 - 10 L 704/23
  • VG Bayreuth, 22.06.2023 - B 6 S 23.285

    Ausweisung, Türkischer Staatsangehöriger, Paranoide Schizophrenie, Langer

  • VG Hamburg, 22.02.2023 - 21 K 5877/16

    Erfolgreiche Klage gegen die Festsetzung von Kosten für eine Abschiebung (wegen

  • VG Arnsberg, 15.12.2022 - 5 K 4118/19
  • VG Köln, 12.01.2024 - 8 K 4797/19
  • VG Hannover, 31.05.2023 - 12 B 1786/23

    Fiktionswirkung; rechtmäßiger Aufenthalt; Ukraine; Ukrainekrieg; Ukrainischer

  • VG München, 03.04.2023 - M 27 K 22.30441

    Asylrecht, Herkunftsland: Nigeria, Männliches minderjähriges Kind ohne eigene

  • VG Köln, 13.10.2022 - 8 K 5184/22
  • VG Berlin, 06.10.2022 - 19 K 347.20

    Asylrecht: Subsidiärer Schutz für einen libyschen Staatsangehörigen

  • VG Augsburg, 20.09.2023 - Au 9 S 23.30872

    Irak, vorläufiger Rechtsschutz, Eilrechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung,

  • VG Hannover, 21.06.2023 - 5 A 1626/21

    Ausweisungsinteresse; Bleibeinteresse; generalpräventives Ausweisungsinteresse;

  • VG München, 19.06.2023 - M 9 K 18.33243

    Keine drohende Genitalverstümmelung in Nigeria

  • VG Gelsenkirchen, 13.06.2023 - 9a K 3660/20

    Abschiebungsverbot, Kindswohl, familiäre Bindung, Eltern, Elternteil, Vater

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2022 - 13 ME 76/22

    Abwägung; Ausweisung; Ausweisungsschutz, besonderer; Beschwerde;

  • OVG Bremen, 16.05.2022 - 2 LA 114/21

    Abhängigkeitsverhältnis; Ausweisung; Bewährung; Familiäre Lebensgemeinschaft;

  • VG Bayreuth, 31.08.2023 - B 6 S 23.530

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der,

  • VG Gelsenkirchen, 15.08.2023 - 12a K 2687/19

    Abschiebungsverbot Vollstreckungshindernis, innerstaatliches familiäre Bindungen

  • OVG Sachsen, 03.08.2023 - 3 B 132/23

    Abschiebung; Bindungswirkung; effektiver Rechtsschutz

  • VG München, 19.06.2023 - M 9 K 18.33247

    Asylrecht, Herkunftsland: Nigeria, Bezugnahme auf Bescheid, Mutter mit vier

  • VGH Bayern, 02.05.2023 - 19 ZB 22.2659

    Anhörungsrüge, Überraschungsentscheidung, Rechtliches Gehör des Prozessgegners,

  • VG Saarlouis, 21.04.2023 - 3 K 1590/21

    Russische Föderation: Keine Wiederaufgreifensgründe vorliegend; unglaubhafter

  • VGH Bayern, 06.02.2023 - 10 ZB 23.18

    Fehlender Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Ausweisung und dem Einreise-

  • VG Gelsenkirchen, 21.07.2023 - 6a K 3498/22

    Asyl, Georgien, Abschiebungsverbot, Kindeswohl, Rückführung, offensichtlich

  • VG Köln, 18.04.2023 - 12 K 3652/20

    Iran, Asyl, Subsidiärer Schutz, Außereheliche Beziehung, Außereheliches Kind,

  • VG Gelsenkirchen, 01.03.2023 - 11 K 5805/18

    Wohl des Kindes; familiäre Bindungen; Abschiebungsandrohung

  • VG Hannover, 02.01.2023 - 12 B 3819/22

    Abwägung; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Ausweisung; Bewährung;

  • VGH Bayern, 28.09.2022 - 10 C 22.1648

    Erfolgreiche PKH-Beschwerde in aufenthaltsrechtlicher Streitigkeit

  • VGH Bayern, 28.06.2022 - 10 ZB 22.30645

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

  • VG Düsseldorf, 24.10.2023 - 3 K 5465/23

    Kongo (Demokratische Republik): Klageabweisung; sowohl der Hauptantrag als auch

  • VG Gelsenkirchen, 21.07.2023 - 6a K 2402/21

    Asyl Georgien Kindeswohl EuGH Abschiebungsverbot

  • VG Aachen, 04.07.2023 - 4 L 408/23

    Antragsfrist; Zustellung; Abschiebungsandrohung; Rückkehrentscheidung; familiäre

  • VG Gelsenkirchen, 13.06.2023 - 9a K 250/21

    Abschiebungsverbot Kindswohl familiäre Bindung

  • VG München, 08.05.2023 - M 5 K 17.42261

    Uganda, Asylklage, Homosexualität, Bisexualität, Unglaubhaft,

  • VG Schleswig, 19.01.2023 - 1 B 84/22

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Abschiebung mit Nebenbestimmungen

  • VG Bremen, 01.07.2022 - 2 K 1260/21

    Ausweisung eines sog. Hasspredigers, Urteil vom 01.07.2022 - Ausweisung;

  • VG Düsseldorf, 23.10.2023 - 3 K 7747/21
  • VGH Bayern, 04.09.2023 - 10 ZB 22.2540

    Rechtmäßige Ausweisung bei bestandskräftig festgestelltem Abschiebungsverbot

  • OVG Sachsen, 05.07.2021 - 1 C 33/20

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Heimatverein; Dorfverein;

  • VG Gelsenkirchen, 13.06.2023 - 9a K 4131/20

    Abschiebungsverbot, Kindswohl, familiäre Bindung

  • VG München, 26.04.2023 - M 27 K 22.31189

    Asylrecht, Herkunftsland: Nigeria, Teilklagerücknahme, Unionsrechtswidrigkeit

  • VG Köln, 19.07.2022 - 5 K 4089/20
  • VG Kassel, 26.07.2023 - 4 L 951/23
  • VG Würzburg, 25.07.2023 - W 8 S 23.30389

    Sofortverfahren, Nigeria, unzulässiger Zweitantrag, Bezugnahme auf

  • VGH Bayern, 28.06.2022 - 10 ZB 22.30644

    Sachverhalts- und Beweiswürdigung eines Verwaltungsgerichts kann mit einer

  • VG Bremen, 28.04.2022 - 4 K 2347/21

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Urteil vom 28.04.2022 - Einreise-

  • VG Köln, 13.04.2023 - 26 K 4271/21
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