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   BVerwG, 16.03.1992 - 9 B 264.91   

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BVerwG, 16.03.1992 - 9 B 264.91 (https://dejure.org/1992,11650)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.1992 - 9 B 264.91 (https://dejure.org/1992,11650)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 1992 - 9 B 264.91 (https://dejure.org/1992,11650)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Indizien für das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr politischer Verfolgung - Politische Verfolgung bei organisierter Entvölkerung eines Volksstammes

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1992 - 9 B 264.91
    Es vertritt somit im Ergebnis keinen Rechtsstandpunkt, der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gruppenverfolgung (vgl. z.B. Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139) abweicht.

    Die Beschwerde meint weiter, das Berufungsgericht weiche von der Entscheidung vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 (a.a.O. S. 143) insoweit ab, als dort für die Annahme einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung vorausgesetzt werde, daß mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollten und diese von eigenen staatlichen Organen oder vom Staat berufenen oder autorisierten Kräften durchgesetzt würden.

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1992 - 9 B 264.91
    Der Bundesbeauftragte meint zunächst, das Berufungsgericht weiche mit seiner Auffassung, daß die Gruppe der Jeziden in der Türkei in ihrer Gesamtheit einer dem türkischen Staat zurechenbaren religiösen Verfolgung unterliege, im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 146) ab, weil es unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1991 (BVerfGE 83, 216) die Meinung vertrete, es gebe neben den Formen der Einzel- und Gruppenverfolgung eine dritte Kategorie asylrechtlicher Verfolgungsbetroffenheit.

    Soweit es daneben auch darauf abgehoben hat, daß sich Jeziden wegen ihrer Religion grundsätzlich der Verachtung durch die moslemische Bevölkerung ausgesetzt sähen und auch sonst diskriminiert würden, entspricht dies ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - (a.a.O.) ausgeführt hat, daß ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung ein gewichtiges Indiz für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung darstellt.

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1992 - 9 B 264.91
    Der Bundesbeauftragte meint zunächst, das Berufungsgericht weiche mit seiner Auffassung, daß die Gruppe der Jeziden in der Türkei in ihrer Gesamtheit einer dem türkischen Staat zurechenbaren religiösen Verfolgung unterliege, im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 146) ab, weil es unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1991 (BVerfGE 83, 216) die Meinung vertrete, es gebe neben den Formen der Einzel- und Gruppenverfolgung eine dritte Kategorie asylrechtlicher Verfolgungsbetroffenheit.
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