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   BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04 (1)   

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BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04 (1) (https://dejure.org/2006,60)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 (1) (https://dejure.org/2006,60)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 (1) (https://dejure.org/2006,60)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3,... 28 Abs. 2; LuftVG §§ 6, 8, 9, 10, 28 Abs. 2, 29b Abs. 1 Satz 2; FluglärmG § 3 Anlage; VwVfGBbg §§ 46, 74, 75, 76, 78; ROG §§ 1, 3, 4, 7, 15; BbgLPlG § 3; LEPro 2003 § 19 Abs. 11; BewG § 82; BImSchG §§ 2, 48a, 50; WHG §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 1, 28, 31 Abs. 2; BBodSchG §§ 3 Abs. 1 Nr. 8, 13; FFH-RL Art. 2 Abs. 3, 6, 7, 12, 13, 16; Vogelschutz-RL Art. 2, 5, 6, 7, 9, 13; BNatSchG §§ 19, 42, 43, 62; BbgNatSchG §§ 10 ff., 79; 22. BImSchV §§ 3, 4, 5; Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS)
    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine Flughafenerweiterung; raumordnerische Alternativenprüfung; Bindungswirkung der Standortfestlegung; luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkungen; Umfang der Rügebefugnis ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 2
    Ausschluss der aufschiebenden Wirkung; Klage; Planfeststellungsbeschluss; vorläufiger Rechtsschutz, Interessenabwägung; wasserrechtliche Erlaubnis

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses betreffend den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld; Absehen von einer förmlichen Erörterung bei der Änderung (Erweiterung) eines Flughafens; Fehlen von Angaben zu Standortalternativen im Planfeststellungsantrag; ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 14 Abs... . 1; ; GG Art. 14 Abs. 3; ; GG Art. 28 Abs. 2; ; LuftVG § 6; ; LuftVG § 8; ; LuftVG § 9; ; LuftVG § 10; ; LuftVG § 28 Abs. 2; ; LuftVG § 29b Abs. 1 Satz 2; ; FluglärmG § 3 Anlage; ; VwVfGBbg § 46; ; VwVfGBbg § 74; ; VwVfGBbg § 75; ; VwVfGBbg § 76; ; VwVfGBbg § 78; ; ROG § 1; ; ROG § 3; ; ROG § 4; ; ROG § 7; ; ROG § 15; ; BbgLPlG § 3; ; LEPro 2003 § 19 Abs. 11; ; BewG § 82; ; BImSchG § 2; ; BImSchG § 48a; ; BImSchG § 50; ; WHG § 6 Abs. 1; ; WHG § 14 Abs. 1; ; WHG § 28; ; WHG § 31 Abs. 2; ; BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 8; ; BBodSchG § 13; ; FFH-RL Art. 2 Abs. 3; ; FFH-RL Art. 6; ; FFH-RL Art. 7; ; FFH-RL Art. 12; ; FFH-RL Art. 13; ; FFH-RL Art. 16; ; Vogelschutz-RL Art. 2; ; Vogelschutz-RL Art. 5; ; Vogelschutz-RL Art. 6; ; Vogelschutz-RL Art. 7; ; Vogelschutz-RL Art. 9; ; Vogelschutz-RL Art. 13; ; BNatSchG § 19; ; BNatSchG § 42; ; BNatSchG § 43; ; BNatSchG § 62; ; BbgNatSchG §§ 10 ff.; ; BbgNatSchG § 79; ; 22. BImSchV § 3; ; 22. BImSchV § 4; ; 22. BImSchV § 5; ; Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS)

  • fluglaerm-schutzgemeinschaft.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Standortplanung für internationalen Verkehrsflughafen - Bindung der Planfeststellungsbehörde an raumordnerische Vorgaben - behördliche Standortentscheidung aufgrund eigener Abwägung - Lärmschutzkonzept bei Nachtflugverkehr - Wasser- Boden- und Naturschutzfragen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de PDF, S. 29 (Entscheidungsbesprechung)

    Zum aktuellen Schönefeld-Urteil

  • t-online.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäischer Gebiets- und Artenschutz in ruhigeren Gefilden (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2009, 1)

  • t-online.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Luftverkehrsrecht - Die Flughäfen Schönefeld, Leipzig/Halle, Frankfurt und Kassel-Calden (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2007, 610)

  • t-online.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäischer Gebiets- und Artenschutz in ruhigeren Gefilden (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2009, 1)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 125, 116
  • NVwZ 2006, 927 (Ls.)
  • DVBl 2006, 1373
  • ZfBR 2006, 800 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (687)

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 312, bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314).

    Ein Verkehrsflughafen, hier der Verkehrsflughafen München, dient dem allgemeinen Verkehr (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.7.2008, BGBl I S. 1229) und stellt eine vom Zweck des Luftverkehrsgesetzes umfasste Infrastruktureinrichtung des Luftverkehrs dar, die öffentliche Zwecke erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 188).

    Das folgt aus der Verfassungsnorm des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, der bestimmt, dass eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 183).

    2.5 Die Planrechtfertigung für das streitgegenständliche Vorhaben entfällt vorliegend schließlich auch nicht deshalb, weil dem Ausbauvorhaben bei vorausschauender Beurteilung durch die Planfeststellungsbehörde unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstünden (vgl. zu diesem Prüfungsgesichtspunkt im Rahmen der Planrechtfertigung BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 200 m.w.N.).

    Eine derartige - als zurückhaltend zu betrachtende - Reserve in der Größenordnung von zehn Prozent im Verhältnis zum typischen Spitzentag unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 225, wonach ein Sicherheitszuschlag von 20 Prozent unbedenklich ist).

    Namentlich besteht vor diesem Hintergrund - entgegen klägerischer Annahme - auch kein genereller Vorrang von aktiven vor passiven Lärmschutzmaßnahmen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 447 m.w.N.; B.v. 20.1.2009 - 4 B 45/08 - juris Rn. 7 m.w.N.; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116/195; U.v. 29.1.1991 - 4 C 51/89 - BVerwGE 87, 332/343ff.; Deutsch in Kölner Kompendium des Luftrechts, 2009, Teil I B Rn. 281).

    Vor diesem Hintergrund hat es das Bundesverwaltungsgericht (bereits vor Inkrafttreten des novellierten Fluglärmschutzgesetzes) hinsichtlich eines Verkehrsflughafens für sachgerecht erachtet, mit den Fluglärmberechnungen an der Luftverkehrsprognose anzuknüpfen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 354 m.w.N.).

    Damit ist auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung hinreichend sichergestellt, dass es in den zum Wohnen bestimmten Räumen nicht zu einer unzumutbaren Kommunikationsbeeinträchtigung kommt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116/227ff. Rn. 337ff. m.w.N; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 108).

    Hierfür - wie dies der Beklagte vorliegend getan hat - einen äquivalenten Dauerschallpegel von tagsüber über 70 dB(A) und nachts über 60 dB(A) anzunehmen, wird der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerecht (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 390f. m.w.N.; vgl. auch unten Ziff. 10.1).

    Die hierdurch erzielbare Wirkung ist nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts je nach der Qualität der Fenster mit 20 dB(A) oder mehr zu veranschlagen (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116/230f.).

    7.1 Bei der Luft-Schadstoffprognose ist - nicht anders als bei der Lärmprognose (vgl. hierzu oben Ziff. 6.1) - maßgeblich auf die Verkehrsmenge abzustellen, die realistischerweise zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428).

    Dazu gehört die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vgl. - jeweils zur Vorgängervorschrift der 22. BImSchV - BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 425; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1001).

    Nach dieser Vorschrift ist ein Luftreinhalteplan aufzustellen, der die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung der Luftverunreinigungen festlegt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 426).

    Mit anderen Worten ist dies der Fall, wenn absehbar ist, dass sich bestehende Konflikte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht werden lösen lassen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn das Planungsvorhaben bereits für sich genommen Grenzwertüberschreitungen erwarten lässt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 472 unter Bezugnahme auf U.v. 26.5.2004 - 9 A 6/03 - BVerwGE 121, 57/64 und U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 426; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1010ff.).

    Mithin handelt es sich also gerade nicht um eine abschließende, von den Mitgliedstaaten umzusetzende Grenzwertregelung (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 429; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1025).

    Fehlerhaft ist die Prognose, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 243 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1089).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat als Tatsacheninstanz eine Risiko-Analyse der vorliegend tätig gewordenen Gutachter gebilligt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 244f.).

    Namentlich wird die vom Beklagten herangezogene Lärm-Grenzmarke von tagsüber 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) - hinsichtlich deren etwaiger Überschreitung die Planfeststellungsbehörde zu Recht auch den nicht durch Fluggeräusche hervorgerufenen Lärm im Wege der Bildung eines Gesamtpegels durch energetische Addition der Einzelwerte berücksichtigt hat (vgl. hierzu nur BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 390f. m.w.N.; vgl. auch bereits oben Ziff. 6.2.4) - den verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit in vollem Umfang gerecht.

    Erkenntnisse, die zu einer Korrektur oder einer Fortentwicklung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nötigen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 376f. m.w.N.; vgl. auch U.v. 6.6.2002 - 4 A 44/00 - NVwZ 2003, 209/210; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 876; vgl. auch BVerfG, B.v. 29.7.2009 - 1 BvR 1606/08 - NVwZ 2009, 1494/1496f.).

    Das gleiche gilt, wenn der Lärm von so hoher Einwirkungsintensität ist, dass er den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 376 m.w.N.).

    Er tritt als Surrogat an die Stelle von Schutzmaßnahmen, namentlich des baulichen Schallschutzes, die an sich geboten sind, weil das Planvorhaben - wie vorliegend - mit erheblichen Belastungen verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 396; Allesch in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2011, § 28a Rn. 3).

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht hierin denjenigen Zeitpunkt, zu dem die Lärmeinwirkungen die durch das Verfassungsrecht gezogene Zumutbarkeitsgrenze tatsächlich übersteigen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 412ff. m.w.N.).

    Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 402 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 45 und 48).

    Das Eigentum darf in seinem Wert mithin nicht soweit gemindert werden, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Rechtshülle übrig bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 404 m.w.N.).

    607 Vermindert sich der Verkehrswert eines Grundstücks jedoch um nicht mehr als 20 Prozent, kann nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat auch insoweit anschließt, jedenfalls noch keine Rede davon sein, dass das Grundeigentum praktisch funktionslos wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 406).

    Diese vom Beklagten berücksichtigten gutachterlichen Stellungnahmen stießen als Grundlagen für den jeweils ergangenen Planfeststellungsbeschluss für die Vorhaben in Frankfurt bzw. in Berlin auf keine gerichtliche Kritik (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1233; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314) oder wurden ausdrücklich der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 406).

    Auch im naturschutzfachlichen Zusammenhang ist mithin nicht auf die technische Maximalkapazität eines um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose im Prognosefall zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181, bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Insoweit hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss (S. 1635) lediglich deutlich gemacht, dass Belange, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügen, der Art nach geeignet sind, auch eine Abweichungsentscheidung zu tragen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 129; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 566).

    Insoweit rechtfertigt es der - auch gemeinschaftsrechtlich anerkannte - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 71; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 240; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 567).

    Auch im naturschutzfachlichen Kontext ist mithin - wie bereits unter Ziff. 13.1.1.1 dargestellt - nicht auf die technische Maximalkapazität des um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181, bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Der Verkehrsflughafen München, dessen Funktionsfähigkeit und -sicherheit im Hinblick auf die zukünftig zu erwartende Verkehrsnachfrage erhalten werden soll, stellt eine bedeutende Einrichtung der Verkehrsinfrastruktur dar, die öffentliche Zwecke erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 188).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Dass das Vorhaben lediglich erforderlich in dem Sinne sein muss, dass es "vernünftigerweise geboten" ist, entspricht auch der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 132, 261 m.w.N.), wurde von den Ausgangsgerichten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 1 BvR 3139/08 ebenfalls vertreten und deckt sich mit den an die so genannte Planrechtfertigung gestellten Anforderungen der Rechtsprechung im Fach- und Bauleitplanungsrecht (vgl. etwa BVerwGE 120, 1 ; 125, 116 ; 127, 95 und zu § 1 Abs. 3 BauGB BVerwGE 119, 25 ; ferner BVerwGE 116, 144 ).
  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040-40045
    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 312 , bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314).

    Ein Verkehrsflughafen, hier der Verkehrsflughafen München, dient dem allgemeinen Verkehr (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.7.2008, BGBl I S. 1229) und stellt eine vom Zweck des Luftverkehrsgesetzes umfasste Infrastruktureinrichtung des Luftverkehrs dar, die öffentliche Zwecke erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 188 ).

    Das folgt aus der Verfassungsnorm des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, der bestimmt, dass eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 183 ).

    2.5 Die Planrechtfertigung für das streitgegenständliche Vorhaben entfällt vorliegend schließlich auch nicht deshalb, weil dem Ausbauvorhaben bei vorausschauender Beurteilung durch die Planfeststellungsbehörde unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstünden (vgl. zu diesem Prüfungsgesichtspunkt im Rahmen der Planrechtfertigung BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 200 m.w.N.).

    Eine derartige - als zurückhaltend zu betrachtende - Reserve in der Größenordnung von zehn Prozent im Verhältnis zum typischen Spitzentag unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 225 , wonach ein Sicherheitszuschlag von 20 Prozent unbedenklich ist).

    Namentlich besteht vor diesem Hintergrund - entgegen klägerischer Annahme - auch kein genereller Vorrang von aktiven vor passiven Lärmschutzmaßnahmen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 447 m.w.N.; B.v. 20.1.2009 - 4 B 45/08 - juris Rn. 7 m.w.N.; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116/195; U.v. 29.1.1991 - 4 C 51/89 - BVerwGE 87, 332/343ff.; Deutsch in Kölner Kompendium des Luftrechts, 2009, Teil I B Rn. 281).

    Vor diesem Hintergrund hat es das Bundesverwaltungsgericht (bereits vor Inkrafttreten des novellierten Fluglärmschutzgesetzes) hinsichtlich eines Verkehrsflughafens für sachgerecht erachtet, mit den Fluglärmberechnungen an der Luftverkehrsprognose anzuknüpfen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 354 m.w.N.).

    Damit ist auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung hinreichend sichergestellt, dass es in den zum Wohnen bestimmten Räumen nicht zu einer unzumutbaren Kommunikationsbeeinträchtigung kommt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116/227ff. Rn. 337ff .

    Hierfür - wie dies der Beklagte vorliegend getan hat - einen äquivalenten Dauerschallpegel von tagsüber über 70 dB(A) und nachts über 60 dB(A) anzunehmen, wird der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerecht (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 390f .

    Die hierdurch erzielbare Wirkung ist nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts je nach der Qualität der Fenster mit 20 dB(A) oder mehr zu veranschlagen (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116/230f.).

    7.1 Bei der Luft-Schadstoffprognose ist - nicht anders als bei der Lärmprognose (vgl. hierzu oben Ziff. 6.1) - maßgeblich auf die Verkehrsmenge abzustellen, die realistischerweise zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428 ).

    Dazu gehört die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (vgl. - jeweils zur Vorgängervorschrift der 22. BImSchV - BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 425 ; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1001 ).

    Nach dieser Vorschrift ist ein Luftreinhalteplan aufzustellen, der die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung der Luftverunreinigungen festlegt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 426).

    Mit anderen Worten ist dies der Fall, wenn absehbar ist, dass sich bestehende Konflikte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht werden lösen lassen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn das Planungsvorhaben bereits für sich genommen Grenzwertüberschreitungen erwarten lässt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 472 unter Bezugnahme auf U.v. 26.5.2004 - 9 A 6/03 - BVerwGE 121, 57/64 und U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 426; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1010ff .).

    Mithin handelt es sich also gerade nicht um eine abschließende, von den Mitgliedstaaten umzusetzende Grenzwertregelung (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 429; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1025 ).

    Fehlerhaft ist die Prognose, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 243 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1089 ).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat als Tatsacheninstanz eine Risiko-Analyse der vorliegend tätig gewordenen Gutachter gebilligt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 244f .).

    Namentlich wird die vom Beklagten herangezogene Lärm-Grenzmarke von tagsüber 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) - hinsichtlich deren etwaiger Überschreitung die Planfeststellungsbehörde zu Recht auch den nicht durch Fluggeräusche hervorgerufenen Lärm im Wege der Bildung eines Gesamtpegels durch energetische Addition der Einzelwerte berücksichtigt hat (vgl. hierzu nur BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 390f .

    Erkenntnisse, die zu einer Korrektur oder einer Fortentwicklung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nötigen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 376f .

    Das gleiche gilt, wenn der Lärm von so hoher Einwirkungsintensität ist, dass er den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 376 m.w.N.).

    Er tritt als Surrogat an die Stelle von Schutzmaßnahmen, namentlich des baulichen Schallschutzes, die an sich geboten sind, weil das Planvorhaben - wie vorliegend - mit erheblichen Belastungen verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 396 ; Allesch in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2011, § 28a Rn. 3).

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht hierin denjenigen Zeitpunkt, zu dem die Lärmeinwirkungen die durch das Verfassungsrecht gezogene Zumutbarkeitsgrenze tatsächlich übersteigen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 412ff .

    Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 402 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 45 und 48).

    Das Eigentum darf in seinem Wert mithin nicht soweit gemindert werden, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Rechtshülle übrig bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 404 m.w.N.).

    Vermindert sich der Verkehrswert eines Grundstücks jedoch um nicht mehr als 20 Prozent, kann nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat auch insoweit anschließt, jedenfalls noch keine Rede davon sein, dass das Grundeigentum praktisch funktionslos wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 406).

    Diese vom Beklagten berücksichtigten gutachterlichen Stellungnahmen stießen als Grundlagen für den jeweils ergangenen Planfeststellungsbeschluss für die Vorhaben in Frankfurt bzw. in Berlin auf keine gerichtliche Kritik (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1233 ; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314) oder wurden ausdrücklich der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 406 ).

    Auch im naturschutzfachlichen Zusammenhang ist mithin nicht auf die technische Maximalkapazität eines um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose im Prognosefall zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428 ; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181 , bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Insoweit hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss (S. 1635) lediglich deutlich gemacht, dass Belange, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügen, der Art nach geeignet sind, auch eine Abweichungsentscheidung zu tragen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 129 ; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 566 ).

    Insoweit rechtfertigt es der - auch gemeinschaftsrechtlich anerkannte - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 71; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 240 ; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 567 ).

    Auch im naturschutzfachlichen Kontext ist mithin - wie bereits unter Ziff. 13.1.1.1 dargestellt - nicht auf die technische Maximalkapazität des um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428 ; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181 , bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf ein Vorhaben des Luftverkehrs ausgeführt, dass jedenfalls Belange, die - wie hier - das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllen, im Rahmen des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a V-RL unter dem Blickwinkel der Sicherheit der Luftfahrt im Besonderen und der öffentlichen Sicherheit im Allgemeinen als Interessen zu Buche schlagen, die geeignet sind, sich gegenüber dem mit Art. 5 V-RL verfolgten Schutzziel durchzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - juris Rn. 566 ).

    Der Verkehrsflughafen München, dessen Funktionsfähigkeit und -sicherheit im Hinblick auf die zukünftig zu erwartende Verkehrsnachfrage erhalten werden soll, stellt eine bedeutende Einrichtung der Verkehrsinfrastruktur dar, die öffentliche Zwecke erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 188 ).

    Fluglotsen müssen vor diesem Hintergrund auch nach längstens zwei Stunden abgelöst werden (vgl. zur Begrenzung von Sicherheitsrisiken nochmals BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - juris Rn. 566 ; vgl. auch Gellermann/Schreiber, Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren, Berlin/Heidelberg 2007, S. 79).

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