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   BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04   

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BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2006,974)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.2006 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2006,974)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2006,974)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Planergänzung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld - Anforderungen an Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte des landesplanerischen Standortvergleichs im Fall gebietsscharfer Ausweisung von ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des Nachtflugbetriebs

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Keine Terminsverlegung im Schönefeldverfahren

Besprechungen u.ä.

  • idur.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Lärm - Ausbau des Flughafens Schönefeld

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (148)

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04
    Die Planfeststellungsbehörde hat auf den Antrag des Vorhabenträgers abwägend darüber zu befinden, ob sie selbst die durch das beabsichtigte Vorhaben ausgelösten Lärmkonflikte im Rahmen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten durch Betriebsregelungen in Form allgemein gültiger Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfGBbg) angemessen bewältigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 ff.).

    Dass sie gleichwohl zulässig sind und den Gegenstand von Auflagen bilden können, ist nicht aus § 9 Abs. 2 LuftVG abzuleiten, sondern eine Folge der nach § 8 Abs. 1 LuftVG gebotenen Problembewältigung, die ausweislich des § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG auch betriebliche Regelungen einschließen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 343 ff.).

    2.1.3.1 In § 9 Abs. 2 LuftVG schreibt der Gesetzgeber lediglich eine äußerste, mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbare Grenze fest (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123 f., vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 323).

    Von der planerischen Gestaltungsfreiheit unterhalb dieser Zumutbarkeitsschwelle mit umfasst sind insbesondere Erwägungen über ein Nachtflugverbot oder sonstige nächtliche Betriebsbeschränkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 366).

    2.1.3.2 Die Planfeststellungsbehörde verweist zur Rechtfertigung ihrer gegenteiligen Entscheidung auf die Aussage des Senats im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332, 334, 368), wonach die Anwohner eines internationalen Großflughafens keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass für die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr ein absolutes Nachtflugverbot festgelegt wird (PFB S. 641).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 322).

    Je gewichtiger die Lärmschutzinteressen sind, die nach den konkreten örtlichen Verhältnissen auf dem Spiel stehen, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein, der als Rechtfertigung für weithin uneingeschränkte Nachtflugmöglichkeiten dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 368 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 268).

    Jedenfalls ist sie bisher in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 372, vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 329 f. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 280).

    Fehlende wissenschaftliche Erkenntnisse müssen im Rahmen von Erheblichkeitserwägungen nicht durch einen Bonus zugunsten der Lärmbetroffenen ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 374 f.).

    Sie schließt die Berücksichtigung besonderer Umstände in der Person des jeweiligen Eigentümers oder Nutzers aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 386).

    Die Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde entspricht weithin gängiger Praxis, die das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht beanstandet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 376, vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 285).

    Sie macht die 15 dB(A)-Vergünstigung nicht davon abhängig, ob die Umgebung des Flughafens als ein nicht durch Störfaktoren nachteilig vorbelastetes Gebiet zu qualifizieren ist (vgl. zu diesem Merkmal BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15, 33, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 373 und vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73, 86).

    Wegen des Fehlens der Lärm dämmenden Wirkung von Umfassungswänden besteht für den Außenwohnbereich generell eine höhere Lärmerwartung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 386).

    Das Gleiche gilt, wenn der Lärm von so hoher Einwirkungsintensität ist, dass er den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 383, vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1, 12, vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 A 44.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 59 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23, 25).

    Im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - (BVerwGE 87, 332, 382) wird die Feststellung, dass "der im bewohnten Flughafenumfeld auftretende Dauerschallpegel im Freien bei maximal 75 dB(A) liegen kann", nicht beanstandet.

    Der Senat hat es ausdrücklich gebilligt, die Entschädigung, die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg zu leisten ist, unabhängig von der konkreten Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt in der Flughafenumgebung abstrakt zu bemessen und die Höhe in Anknüpfung an die Abschläge zu bestimmen, mit denen bei der steuerlichen Ermittlung des Einheitswerts Fluglärmbeeinträchtigungen Rechnung getragen wird (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 390 f.).

    Nicht jede Wertminderung eines Grundstücks, die durch die Zulassung eines mit Immissionen verbundenen Planvorhabens ausgelöst wird, begründet i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 384 f. und vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39).

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332, 389) darauf hingewiesen, dass sich der finanzielle Ausgleich, der auf der Grundlage dieser Vorschrift zu leisten ist, von seiner Zielsetzung her wesentlich von der Entschädigung im Enteignungsverfahren unterscheidet.

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04
    Denn der Flughafen München, der den Gegenstand des mit Urteil vom 29. Januar 1991 abgeschlossenen Revisionsverfahrens bildete, unterliegt in der Zeit von 0:00 bis 5:00 Uhr strikten Betriebseinschränkungen (vgl. auch das Senatsurteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261).

    Das Gewicht individueller Lärmschutzbelange steht in einer unauflöslichen Wechselbeziehung zu dem Gewicht der für das Planvorhaben angeführten Gründe (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, 66 f. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 267 f.).

    Je gewichtiger die Lärmschutzinteressen sind, die nach den konkreten örtlichen Verhältnissen auf dem Spiel stehen, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein, der als Rechtfertigung für weithin uneingeschränkte Nachtflugmöglichkeiten dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 368 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 268).

    Der Planfeststellungsbeschluss trifft auch keine Vorsorge für eine Bedarfslage, die zwar noch nicht eingetreten ist, aber bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261).

    Es ist zwar ein berechtigtes Anliegen, einem Flughafenbetreiber, der als Anbieter von Flughafenleistungen in einem bundes- und europaweiten, teilweise auch globalen Wettbewerb steht, in dem es nicht zuletzt um die Sicherung und die Förderung von Wirtschaftsstandorten geht, Entwicklungsperspektiven offen zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 280).

    Jedenfalls ist sie bisher in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 372, vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 329 f. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 280).

    Ein neuer Stand der Wissenschaft ist aber nicht erreicht, solange bisher anerkannte wissenschaftliche Aussagen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden, ohne dass sich in der Forschung bereits ein neuer Grundkonsens abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - BVerwG 4 B 82.03 - NVwZ 2004, 618, 619; Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 284 f.).

    Die Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde entspricht weithin gängiger Praxis, die das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht beanstandet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 376, vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 285).

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04
    2.1.3.1 In § 9 Abs. 2 LuftVG schreibt der Gesetzgeber lediglich eine äußerste, mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbare Grenze fest (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123 f., vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 323).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 322).

    Jedenfalls ist sie bisher in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 372, vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 329 f. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 280).

    Die durch Lärmbeeinträchtigungen verursachten Einbußen lassen sich freilich nicht ausschließlich an der Größe der Fläche festmachen, die zum Wohnen im Freien bestimmt und geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94 S. 111 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 334).

    Der 11. Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 335).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rn. 182, und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rn. 45).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, juris, Rn. 24; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, juris, Rn. 200) kann einem Vorhaben die Planrechtfertigung nur fehlen, wenn seiner Realisierung von vornherein unüberwindliche finanzielle Schranken entgegenstehen.

    Für die luftrechtliche Planfeststellung ist in Anwendung der §§ 8, 10 LuftVG - ebenso wie für fernstraßenrechtliche und eisenbahnrechtliche Planfeststellungen nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 - BGBl. I, S. 1206) bzw. §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (vom 27. Dezember 1993, BGBl. I, S. 2378, 2396, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Februar 2008, BGBl. I, S. 215) in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass die Lärmauswirkungen eines Vorhabens auf der Grundlage der bis zum Prognosezeitraum wahrscheinlich zu erwartenden Verkehrsbelastung und nicht nach Maßgabe der entsprechend der Kapazität möglichen vollen Auslastung zu ermitteln sind (siehe BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rn. 359).

    Derartige Festlegungen in der Form eines raumordnerischen Ziels mit der Rechtsfolge der unbedingten Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 HLPG könnten im Gegenteil als Eingriff in den Kompetenzbereich der Fachplanung rechtlich unzulässig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, 4 A 1073.04, a.a.O., Rn. 155).

    Das Abwägungsgebot verlangt von der Planfeststellungsbehörde, ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternativen zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rn. 98).

    Die Auswahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 98).

  • BVerwG, 23.08.2006 - 4 A 1066.06

    Flughafen Berlin-Schönefeld: Anhörungsrügen zurückgewiesen

    BVerwG 4 A 1066.06 (4 A 1073.04).

    Die das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1073.04 betreffende Anhörungsrüge der Kläger wird zurückgewiesen.

    Die Entscheidung zu Gunsten des Standortes Schönefeld verwirklicht Grundsätze der Raumordnung und Vorgaben des LEPro (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1073.04 UA Rn. 117 ff.); auf diese Regelwerke könnte sich die Standortentscheidung auch stützen, wenn die wirtschaftlichen Vorteile eines aufkommensnäheren Flughafens geringer wären, als der Beklagte annimmt.

    Eine Einbindung des Standortes Sperenberg in das Hochgeschwindigkeitsnetz über einige zentrale Punkte bringt große Umwege, Umsteigebedarf und Reisezeitverluste mit sich (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 126).

    Diesen Kosten mussten die Verfasser des LEP FS nicht nachgehen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 126).

    Denn wegen des notwendigen Ausbaus ist nicht zu beanstanden, dass der LEP FS flughafenbedingten Straßenbauvorhaben im Einklang mit § 19 Abs. 4 LEPro eine Absage erteilt und dem ergänzenden Ausbau des Straßennetzes am Standort Schönefeld den Vorrang eingeräumt hat (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 127).

    14 Der Senat konnte sich auf die im Aufstellungsverfahren zum LEP FS eingeholte gutachterliche Stellungnahme der PLANCO CONSULTING GmbH, Essen und der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus stützen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 130).

    Allein der Verweis der Kläger auf den Flughafen München und die von ihm ausgehenden wirtschaftlichen Impulse reichen dafür nicht aus, da die eingeholte gutachterliche Stellungnahme auf einer wesentlich breiteren Tatsachenbasis aufbaut (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 130).

    16 Auf die angeblichen methodischen Fehler des Gutachtens M 8 (Prof. Dr. J.) kommt es nicht an: Die Planfeststellungsbehörde hat sich nicht an diesem Gutachten ausgerichtet; der Senat hat dies nicht beanstandet (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 299).

    Auch die behaupteten methodischen Einwände hinsichtlich der Ergebnisse der Fluglärmsynopse (Griefahn, Jansen, Scheuch, Spreng, ZfL 2002, 171 ff.) sind nicht entscheidungserheblich: Der Senat hat die lärmmedizinischen Einwände gegen die Ergebnisse dieser Synopse, die insbesondere M. erhoben hat, gewürdigt und für nicht durchgreifend erachtet (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 302 - 306); ob die methodischen Einwände gegen die Synopse berechtigt sind, hat er in anderem Zusammenhang offen gelassen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 312).

    Etwaige neue präventivmedizinische Erkenntnisse wären einer Planungs- und Zulassungsentscheidung in der Regel jedenfalls erst dann zugrunde zu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung gefunden haben (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 307).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2706/07
    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist ( BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 182; und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rdnr. 45).

    Erfüllt das planfestgestellte Vorhaben dieses Gemeinwohlerfordernis, steht die Zulässigkeit der Enteignung privater Grundstücksflächen dem Grunde nach fest ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 183).

    Zum einen müssen die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele unmittelbar aus dem Fachplanungsgesetz, hier also dem Luftverkehrsgesetz , ableitbar sein ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 185 ff.).

    Grundsätzlich gilt, dass einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, die Planrechtfertigung fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, juris, Rdnr. 24; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, juris, Rdnr. 200 und Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 -, juris, Rdnr. 44).

    Schließlich ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung noch festzustellen, dass die das Vorhaben tragenden Ziele des Luftverkehrsgesetzes zugleich "Zwecke der Zivilluftfahrt" darstellen, für die § 28 Abs. 1 LuftVG die Enteignung zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, - 4 A 1073.04 -, a.a.O., Rdnr. 188).

    Ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf das einzelne Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens in der Planfeststellung ab und die Frage, ob ein bestimmtes Grundstück im Wege der Enteignung entzogen werden darf, weil es im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen, entscheidet sich in der fachplanerischen Abwägung (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 184).

    Für den privatrechtlich organisierten Träger eines Flughafenvorhabens verweist § 4 Abs. 3 HLPG (siehe auch § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl. I S. 2833, - ROG -) auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HLPG ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG ) normierte Beachtenspflicht ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 56).

    6.1 Das Abwägungsgebot verlangt von der Planfeststellungsbehörde, ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternativen zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 98).

    Durch die Anknüpfung an das Berechnungsverfahren, das auch schon bisher in der Rechtsprechung als geeignet anerkannt worden ist, lassen sich die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes ohne Weiteres auf Lärmwerte anwenden, die nach "altem Recht" in methodisch einwandfreier Weise ermittelt worden sind (zur Geeignetheit der AzB in der Fassung der Modifizierung von 1999 - AzB 99 - für die Ermittlung von Fluglärm vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 347 bis 353; insbesondere mit dem Hinweis auf die Anlage zu 3 des inzwischen in Kraft getretenen Fluglärmschutzgesetzes, a.a.O. Rdnr. 353; sowie ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts , z.B. Urteil vom 3. Juni 2004 - 2 A 1118/01 -, NVwZ-RR 2005, 805, 808).

    Wenn die für das Vorhaben sprechenden Belange so schwer wiegen, dass sie das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllen, also Enteignungen erlauben, rechtfertigen sie es auch, als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) FFH-RL eine Befreiung von den Verboten des Artenschutzes zu erteilen ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573).

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54) ist in diesem europarechtlichen Kontext sehr weit zu verstehen und umfasst auch Infrastrukturvorhaben, für die zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, weil ihre Realisierung der Vermeidung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung dient, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Sobotta, NuR 2007, 641, 649, mit Nachweisen in Fußnote 88).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2089/07

    Schutz gegen Fluglärm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 182; und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rdnr. 45).

    Erfüllt das planfestgestellte Vorhaben dieses Gemeinwohlerfordernis, steht die Zulässigkeit der Enteignung privater Grundstücksflächen dem Grunde nach fest (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 183).

    Zum einen müssen die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele unmittelbar aus dem Fachplanungsgesetz, hier also dem Luftverkehrsgesetz, ableitbar sein (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 185 ff.).

    Grundsätzlich gilt, dass einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, die Planrechtfertigung fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, juris Rdnr. 24; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - juris, Rdnr. 200 und Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - juris, Rdnr. 44).

    Schließlich ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung noch festzustellen, dass die das Vorhaben tragenden Ziele des Luftverkehrsgesetzes zugleich "Zwecke der Zivilluftfahrt" darstellen, für die § 28 Abs. 1 LuftVG die Enteignung zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, - 4 A 1073.04 -, a.a.O., Rdnr. 188).

    Ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf das einzelne Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens in der Planfeststellung ab und die Frage, ob ein bestimmtes Grundstück im Wege der Enteignung entzogen werden darf, weil es im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen, entscheidet sich in der fachplanerischen Abwägung (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 184).

    Für den privatrechtlich organisierten Träger eines Flughafenvorhabens verweist § 4 Abs. 3 HLPG (siehe auch § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl. I S. 2833, - ROG -) auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HLPG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG) normierte Beachtenspflicht (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 56).

    6.1 Das Abwägungsgebot verlangt von der Planfeststellungsbehörde, ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternativen zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - Rdnr. 98).

    Durch die Anknüpfung an das Berechnungsverfahren, das auch schon bisher in der Rechtsprechung als geeignet anerkannt worden ist, lassen sich die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes ohne Weiteres auf Lärmwerte anwenden, die nach "altem Recht" in methodisch einwandfreier Weise ermittelt worden sind (zur Geeignetheit der AzB in der Fassung der Modifizierung von 1999 - AzB 99 - für die Ermittlung von Fluglärm vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 347 bis 353; insbesondere mit dem Hinweis auf die Anlage zu 3 des inzwischen in Kraft getretenen Fluglärmschutzgesetzes, a.a.O. Rdnr. 353; sowie ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, z.B. Urteil vom 3. Juni 2004 - 2 A 1118/01 -, NVwZ-RR 2005, 805, 808).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1975/07

    Planfeststellungsbeschluss für Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden

    Die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a) Vogelschutzrichtlinie sind im Kontext des europäischen Artenschutzrechts weit auszulegen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573).

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 182; und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rdnr. 45).

    Erfüllt das planfestgestellte Vorhaben dieses Gemeinwohlerfordernis, steht die Zulässigkeit der Enteignung privater Grundstücksflächen dem Grunde nach fest (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 183).

    Zum einen müssen die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele unmittelbar aus dem Fachplanungsgesetz, hier also dem Luftverkehrsgesetz, ableitbar sein (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 185 ff.).

    Grundsätzlich gilt, dass einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, die Planrechtfertigung fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, juris, Rdnr. 24; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - juris, Rdnr. 200 und Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - juris, Rdnr. 44).

    Schließlich ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung noch festzustellen, dass die das Vorhaben tragenden Ziele des Luftverkehrsgesetzes zugleich "Zwecke der Zivilluftfahrt" darstellen, für die § 28 Abs. 1 LuftVG die Enteignung zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, a.a.O., Rdnr. 188).

    Wenn die für das Vorhaben sprechenden Belange so schwer wiegen, dass sie das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllen, also Enteignungen erlauben, rechtfertigen sie es auch, als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) FFH-RL eine Befreiung von den Verboten des Artenschutzes zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573).

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54) ist in diesem europarechtlichen Kontext sehr weit zu verstehen und umfasst auch Infrastrukturvorhaben, für die zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, weil ihre Realisierung der Vermeidung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung dient, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Sobotta, NuR 2007, 641, 649, mit Nachweisen in Fußnote 88).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1940/07

    Flughafen Kassel-Calden kann gebaut werden

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist ( BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 182; und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rdnr. 45).

    Erfüllt das planfestgestellte Vorhaben dieses Gemeinwohlerfordernis, steht die Zulässigkeit der Enteignung privater Grundstücksflächen dem Grunde nach fest ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 183).

    Zum einen müssen die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele unmittelbar aus dem Fachplanungsgesetz, hier also dem Luftverkehrsgesetz , ableitbar sein ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 185 ff.).

    Grundsätzlich gilt, dass einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, die Planrechtfertigung fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, juris Rdnr. 24; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - juris, Rdnr. 200 und Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - juris, Rdnr. 44).

    Schließlich ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung noch festzustellen, dass die das Vorhaben tragenden Ziele des Luftverkehrsgesetzes zugleich "Zwecke der Zivilluftfahrt" darstellen, für die § 28 Abs. 1 LuftVG die Enteignung zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, 4 A 1073.04 , a.a.O., Rdnr. 188).

    Ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf das einzelne Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens in der Planfeststellung ab und die Frage, ob ein bestimmtes Grundstück im Wege der Enteignung entzogen werden darf, weil es im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen, entscheidet sich in der fachplanerischen Abwägung (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 184).

    Für den privatrechtlich organisierten Träger eines Flughafenvorhabens verweist § 4 Abs. 3 HLPG (siehe auch § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl. I S. 2833, - ROG -) auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HLPG ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG ) normierte Beachtenspflicht ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 56).

    6.1 Das Abwägungsgebot verlangt von der Planfeststellungsbehörde, ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternativen zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - Rdnr. 98).

    Durch die Anknüpfung an das Berechnungsverfahren, das auch schon bisher in der Rechtsprechung als geeignet anerkannt worden ist, lassen sich die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes ohne Weiteres auf Lärmwerte anwenden, die nach "altem Recht" in methodisch einwandfreier Weise ermittelt worden sind (zur Geeignetheit der AzB in der Fassung der Modifizierung von 1999 - AzB 99 - für die Ermittlung von Fluglärm vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 347 bis 353; insbesondere mit dem Hinweis auf die Anlage zu 3 des inzwischen in Kraft getretenen Fluglärmschutzgesetzes, a.a.O. Rdnr. 353; sowie ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts , z.B. Urteil vom 3. Juni 2004 - 2 A 1118/01 -, NVwZ-RR 2005, 805, 808).

  • VGH Bayern, 28.09.2006 - 8 A 05.40032

    Klagen gegen Nachtflugregelung des Flughafens München erfolglos - vollständige

    Die Kläger machen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an den Lärmschutz eines Flughafens insbesondere zur Nachtzeit zuletzt in seiner Entscheidung zum Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld vom 16. März 2006 (u.a. Az. 4 A 1073.04) weiterentwickelt und näher präzisiert sowie teilweise völlig neue Abwägungsgrundsätze aufgestellt.

    3.4.3 Soweit die Kläger in anderem Zusammenhang bei der Bewältigung der Lärmprobleme den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 16. März 2006 (Az. 4 A 1073.04 - Verkehrsflughafen Berlin- Schönefeld) neue (Abwägungs-)Maßstäbe und Grundsätze zur räumlichen und zeitlichen Verlagerbarkeit von Nachtflügen auch in den Nachtrandstunden entnehmen wollen, können sie damit nicht durchdringen.

    4.2 Diese Bindungswirkung ist auch nicht etwa deshalb weggefallen, weil - wie die Kläger behaupten - der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem anderen Verfahren (Urteile vom 16.3.2006 Az. 4 A 1073.04 u.a. - Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld) nachträglich eine Rechtsauffassung zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen vertreten habe, die von seiner im Revisionsurteil vom 20. April 2005 vertretenen Rechtsauffassung abweiche.

    Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang behaupten, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 16. März 2006 (Az. 4 A 1073.04) seine Rechtsprechung zum Nachtlärmschutz teils näher präzisiert, teils völlig neue Abwägungsgrundsätze aufgestellt, trifft das bezogen auf die hier (noch) entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht zu.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen eine mit 55 dB(A) festgesetzte Lärmgrenze auch in Form eines Pegelhäufigkeitskriteriums als ein zur Erreichung des mit ihr verfolgten Schutzziels geeignetes Mittel beurteilt (BVerwG vom 16.3.2006, a.a.O., S. 25 RdNr. 297).

    Zudem hat der Beklagte im dortigen Verfahren offensichtlich auch unterschiedliche Interpretationen seines Schutzsystems und seiner Regelungsabsicht vorgetragen (BVerwG vom 16.3.2006, a.a.O., S. 25 RdNr. 296).

    Dass sie, insbesondere während der warmen Jahreszeit, vereinzelt auch über 22.00 Uhr hinaus für Nutzungszwecke in Anspruch genommen werden, darf bei der nach § 9 Abs. 2 LuftVG zulässigen Typisierung unberücksichtigt bleiben (BVerwG vom 16.3.2006, a.a.O., S. 32 RdNr. 362; ebenso RdNr. 51.1 Abs. 2 der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes vom 2.6.1997 - VLärmSchR 97 -, VkBl 1997, 434).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2123/07
    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist ( BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 182; und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rdnr. 45).

    Erfüllt das planfestgestellte Vorhaben dieses Gemeinwohlerfordernis, steht die Zulässigkeit der Enteignung privater Grundstücksflächen dem Grunde nach fest ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 183).

    Zum einen müssen die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele unmittelbar aus dem Fachplanungsgesetz, hier also dem Luftverkehrsgesetz , ableitbar sein ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 185 ff.).

    Grundsätzlich gilt, dass einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, die Planrechtfertigung fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, juris, Rdnr. 24; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - juris, Rdnr. 200 und Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - juris, Rdnr. 44).

    Schließlich ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung noch festzustellen, dass die das Vorhaben tragenden Ziele des Luftverkehrsgesetzes zugleich "Zwecke der Zivilluftfahrt" darstellen, für die § 28 Abs. 1 LuftVG die Enteignung zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, 4 A 1073.04 , a.a.O., Rdnr. 188).

    Ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf das einzelne Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens in der Planfeststellung ab und die Frage, ob ein bestimmtes Grundstück im Wege der Enteignung entzogen werden darf, weil es im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen, entscheidet sich in der fachplanerischen Abwägung (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 184).

    Für den privatrechtlich organisierten Träger eines Flughafenvorhabens verweist § 4 Abs. 3 HLPG (siehe auch § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl. I S. 2833, - ROG -) auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HLPG ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG ) normierte Beachtenspflicht ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 56).

    5.1 Das Abwägungsgebot verlangt von der Planfeststellungsbehörde, ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternativen zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 98).

    Durch die Anknüpfung an das Berechnungsverfahren, das auch schon bisher in der Rechtsprechung als geeignet anerkannt worden ist, lassen sich die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes ohne Weiteres auf Lärmwerte anwenden, die nach "altem Recht" in methodisch einwandfreier Weise ermittelt worden sind (zur Geeignetheit der AzB in der Fassung der Modifizierung von 1999 - AzB 99 - für die Ermittlung von Fluglärm vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 347 bis 353; insbesondere mit dem Hinweis auf die Anlage zu 3 des inzwischen in Kraft getretenen Fluglärmschutzgesetzes, a.a.O. Rdnr. 353; sowie ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts , z.B. Urteil vom 3. Juni 2004 - 2 A 1118/01 -, NVwZ-RR 2005, 805, 808).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2088/07

    Flughafen Kassel-Calden kann gebaut werden

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist ( BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 182; und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rdnr. 45).

    Erfüllt das planfestgestellte Vorhaben dieses Gemeinwohlerfordernis, steht die Zulässigkeit der Enteignung privater Grundstücksflächen dem Grunde nach fest ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 183).

    Zum einen müssen die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele unmittelbar aus dem Fachplanungsgesetz, hier also dem Luftverkehrsgesetz , ableitbar sein ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 185 ff.).

    Grundsätzlich gilt, dass einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, die Planrechtfertigung fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, juris Rdnr. 24; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - juris, Rdnr. 200 und Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - juris, Rdnr. 44).

    Schließlich ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung noch festzustellen, dass die das Vorhaben tragenden Ziele des Luftverkehrsgesetzes zugleich "Zwecke der Zivilluftfahrt" darstellen, für die § 28 Abs. 1 LuftVG die Enteignung zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, a.a.O., Rdnr. 188).

    Ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf das einzelne Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens in der Planfeststellung ab und die Frage, ob ein bestimmtes Grundstück im Wege der Enteignung entzogen werden darf, weil es im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen, entscheidet sich in der fachplanerischen Abwägung (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 184).

    3.1 Das Abwägungsgebot verlangt von der Planfeststellungsbehörde, ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternativen zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - Rdnr. 98).

    Die Auswahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 98).

    Für den privatrechtlich organisierten Träger eines Flughafenvorhabens verweist § 4 Abs. 3 HLPG (siehe auch § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl. I S. 2833, - ROG -) auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HLPG ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG ) normierte Beachtenspflicht ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 56).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16

    Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes;

    Regelmäßig stellen solche Gemeinwohlbelange zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dar, die eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG rechtfertigen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1073.04 - juris Rn. 573).
  • VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt a.M.; FFH-Gebiet; Vogelschutzgebiet; Fluglärm;

  • VG Wiesbaden, 24.07.2020 - 4 K 2962/16

    Verpflichtung zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die

  • VG Aachen, 13.12.2006 - 6 K 20/05

    Grünes Licht für L 364n (Ortsumgehung Hückelhoven)

  • VGH Hessen, 13.06.2007 - 11 A 2061/06

    Ansprüche auf passive Schallschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 6001.11

    Luftrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Restitutionsklage; Wiederaufnahme;

  • BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Planfeststellung über den Ausbau des

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

  • BVerwG, 02.07.2008 - 4 A 1025.06

    Luftverkehrsrechtliche Fachplanung; Planfeststellung eines Flughafens;

  • VGH Hessen, 17.11.2011 - 2 C 2165/09

    Viergleisiger Ausbau einer Eisenbahnstrecke

  • VGH Hessen, 31.05.2011 - 9 B 1111/11

    Anspruch auf Einschreiten des Nachbarn gegen Baulärm

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 254/08

    Schutz vor Fluglärm bei Erweiterung eines Flughafens (hier: Ausbau Flughafen

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2009 - 7 KS 28/07

    Genaue Beschreibung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen

  • BVerwG, 07.05.2008 - 4 A 1009.07

    Luftverkehrsrecht; Planfeststellung eines Flughafens; nachteilige Wirkungen;

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 352/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 5 S 2372/21

    Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der B10-Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 361/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 357/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Sicherheit

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2009 - 7 KS 59/07

    Planerische Rechtfertigung eines Instrumentenlandesystems an einer Landebahn

  • BVerwG, 20.09.2007 - 4 A 1008.07

    Nachbarschaftsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

  • VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07

    Normenkontrollanträge gegen die Verordnung über die Änderung des

  • VG Neustadt, 13.12.2007 - 4 K 1219/06

    Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss über die Hochwasserrückhaltung in den

  • BVerwG, 01.11.2007 - 4 A 1009.07

    Durchführung von Musterklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

  • BVerwG, 14.03.2006 - 4 A 1015.06

    Verfahrenseinstellung infolge Klagerücknahme durch die Beklagten

  • BVerwG, 02.09.2008 - 4 A 1007.07

    Verhältnismäßigkeit von Schallschutzmaßnahmen bei aussichtslosen

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 283/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 313/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 367/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 366/08

    Flughafenerweiterung

  • BVerwG, 18.04.2007 - 4 A 1003.07

    Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld;

  • BVerwG, 04.01.2006 - 4 A 1016.05
  • VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14

    Bauschalldämm-Maß; Bestimmtheitsgrundsatz; Flughafen Frankfurt Main; Fluglärm;

  • BVerwG, 10.11.2004 - 4 A 1015.04

    Abtrennung von Verfahren bei Klagerücknahme durch einen Teil der Kläger

  • VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1475/21

    Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet

  • VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14

    FLUGHAFEN; LÄRMSCHUTZBEREICH; PASSIVER SCHALLSCHUTZ; AMTSERMITTLUNGSGRUNDSATZ;

  • BVerwG, 20.05.2008 - 4 A 1002.07

    Vorliegen von Besonderheiten gegenüber einem Musterverfahren durch im

  • BVerwG, 02.10.2007 - 4 A 1009.07

    Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld;

  • BVerwG, 13.09.2007 - 4 A 1007.07

    Nachbarschaftsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

  • BVerwG, 19.12.2006 - 4 A 1053.06

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des

  • VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14

    Doppelförderung; Flughafen Frankfurt am Main; Fluglärm; passiver Schallschutz;

  • BVerwG, 21.12.2006 - 4 A 1027.06

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zum Bau eines Flughafens;

  • BVerwG, 19.12.2006 - 4 A 1052.06

    Rechtmäßigkeit einer Einschränkung des Nachtflugbetriebes bei zu erwartendem

  • BVerwG, 13.09.2007 - 4 A 1008.07

    Nachbarschaftsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

  • OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 1 KN 11/09

    Verletzung des Grundsatzes der Planungshoheit durch die Festlegung eines

  • BVerwG, 22.01.2009 - 4 A 1013.07

    Anspruch auf verbesserten aktiven und passiven Lärmschutz

  • BVerwG, 04.01.2008 - 4 A 1010.07
  • VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1720/21

    Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet

  • BVerwG, 11.02.2009 - 4 A 1001.07

    Einschränkung des Nachtflugbetriebes und Anordnung passiver

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2023 - 4 LB 5/21

    Begehren auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen Abwägungsmängeln;

  • BVerwG, 27.02.2007 - 4 A 1054.06

    Möglichkeit der Durchführung von Musterverfahren vorab und der Aussetzung der

  • VG Karlsruhe, 26.06.2006 - 6 K 230/06

    Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses; FFH-Gebiet; maßgebliche Arten;

  • VG Stuttgart, 15.09.2009 - 3 K 364/09

    Nachbarklage gegen Änderung einer Flugplatzgenehmigung

  • BVerwG, 03.05.2007 - 4 A 1070.06

    Möglichkeit der Zusammenfassung mehrerer Klagen gegen einen

  • BVerwG, 24.07.2006 - 4 A 1078.04

    Berichtigung des Protokolls zum Fortsetzungstermin - Fragen des Wasserrechts und

  • BVerwG, 26.04.2006 - 4 VR 1005.06

    Beantragung der Änderung oder Aufhebung der Gerichtsentscheidung wegen

  • BVerwG, 09.02.2011 - 4 A 4001.09

    Erörterungstermin zur Nachtflugregelung für den Flughafen Berlin-Schönefeld (BBI)

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2020 - 4 KS 2/16

    Anspruch des Einzelnen auf Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses;

  • BVerwG, 23.05.2007 - 4 A 1022.06
  • BVerwG, 26.04.2006 - 4 VR 1004.06

    Bedeutung einer Beantwortung von Tatsachenfragen und Rechtsfragen in einem

  • BVerwG, 26.04.2006 - 4 VR 1001.06

    Aufhebung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen veränderter Umstände

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.12.2020 - 4 KS 1/19

    Klagen gegen Planfeststellungsbeschluss für den dreistreifigen Ausbau der B5

  • BVerwG, 26.04.2006 - 4 VR 1002.06

    Änderung einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Klage auf Grund

  • VG Düsseldorf, 03.07.2023 - 3 L 829/23

    Untersagung von Triebwerksprobeläufen auf dem Flughafen Essen/Mülheim auf

  • VG Düsseldorf, 03.07.2023 - 3 L 910/23

    Untersagung von Triebwerksprobeläufen auf dem Flughafen Essen/Mülheim auf

  • VG Düsseldorf, 03.07.2023 - 3 L 854/23

    Untersagung von Triebwerksprobeläufen auf dem Flughafen Essen/Mülheim auf

  • VG Köln, 14.07.2011 - 14 L 802/11

    Anforderungen an die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im

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