Rechtsprechung
   BVerwG, 16.03.2016 - 1 B 19.16, 1 B 19.16, 1 PKH 55.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5301
BVerwG, 16.03.2016 - 1 B 19.16, 1 B 19.16, 1 PKH 55.16 (https://dejure.org/2016,5301)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.2016 - 1 B 19.16, 1 B 19.16, 1 PKH 55.16 (https://dejure.org/2016,5301)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 2016 - 1 B 19.16, 1 B 19.16, 1 PKH 55.16 (https://dejure.org/2016,5301)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,5301) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Ablehung des Asylantrags eines afghanischen Staatsangehörigen

  • rewis.io

    Inhalt der Auskunftpflicht des BAMF

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Ablehung des Asylantrags eines afghanischen Staatsangehörigen

  • rechtsportal.de

    AsylVfG § 24 Abs. 4 ; AsylG § 24 Abs. 4
    Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Ablehung des Asylantrags eines afghanischen Staatsangehörigen

  • datenbank.nwb.de

    Inhalt der Auskunftpflicht des BAMF

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Asylverfahren - und die mitgeteilte Verfahrensdauer

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2016 - 1 B 19.16
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 29.06.1992 - 3 B 102.91

    Anforderungen an die Revision eröffnende Divergenz - Grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2016 - 1 B 19.16
    Klärungsbedürftig sind aber nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn die Vorinstanz anders entschieden hätte (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 152; BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1992 - 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17 S. 6).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2016 - 1 B 19.16
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).
  • VG München, 19.05.2016 - M 24 K 16.30033

    Auskunftsanspruch über die voraussichtliche Entscheidung über den Asylantrag

    Für die Annahme, bei der Informationsmitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG handle es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, fehlt dieser Informationsmitteilung der Charakter einer Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls; sie ist auch nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2016 - 1 B 19/16 - juris Rn. 10; ebenso VGHBW, B.v. 1.12.2015 - A 11 S 490/15 - juris Rn. 22).

    Die in der Auskunft zu anzugebende voraussichtliche Erledigungsfrist geriert für die Behörde keine Verbindlichkeit (BT-Drs. 16/5065 S. 216; Art. 23 Abs. 2 Satz 3 AsylVf-RL a.F.; BVerwG, B.v. 16.3.2016 - 1 B 19/16 - juris Rn. 7,8; so gleichermaßen auf der Grundlage des Art. 31 Abs. 6 lit. b) AsylVf-RL n.F zu entscheidende Fälle VGHBW, B.v. 1.12.2015 - A 11 S 490/15 - juris Rn. 24).

    Insbesondere ist die Zulässigkeit der Klage nicht an die auch im Bereich des Asylrechts geltende Wahrung der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO geknüpft, da die Klage auf Erteilung einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG dem Streitgegenstand nach keine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO ist (s.o.; BVerwG, B.v. 16.3.2016 - 1 B 19/16 - juris Rn. 10).

    Vor diesem Hintergrund und den inhaltlichen Anforderungsvoraussetzungen an die Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG (hierzu BVerwG, B.v. 16.3.2016 - 1 B 19/16 - juris Rn. 8f.) ist eine Frist von einem Monat ab Rechtskraft für die Klagepartei wie auch für die Beklagte angemessen.

  • VGH Bayern, 07.07.2016 - 20 ZB 16.30003

    Kein Rechtsschutzinteresse für eine auf reine Verbescheidung durch das Bundesamt

    Hierbei sind die exorbitant gestiegenen Asylbewerberzahlen und die begrenzten personellen Kapazitäten beim Bundesamt zu berücksichtigen (BVerwG, B. v. 16.3.2016 - 1 B 19.16 - juris = AuAS 2016, 119).
  • VG Ansbach, 08.11.2016 - AN 2 K 16.30765

    Ablehnung des Antrags aus Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    § 24 Abs. 4 AsylG erfordert schon grundsätzlich nicht, dass die zuständige Behörde einen konkreten Entscheidungszeitpunkt benennt, sondern lediglich die Angabe einer ungefähren zeitlichen Dimension (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2016 - 1 B 19/16, 1 B 19/16, 1 PKH 55/16 - juris Rn. 8).

    So wäre es beispielsweise zum jetzigem Zeitpunkt ausreichend, wenn das Bundesamt mitteilt, dass aufgrund der hohen Zugangszahlen und der festgelegten Arbeitsprioritäten voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahr über den Asylantrag entschieden werde (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2016 - 1 B 19/16, 1 B 19/16, 1 PKH 55/16 - juris Rn. 9).

    Zudem entspricht § 24 Abs. 4 AsylG den allgemeinen Informations- und Auskunftspflichten von Behörden in Verwaltungsverfahren, wie sie für Bundesbehörden in § 25 Abs. 2 Satz 2 VwVfG festgelegt sind (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2016 - 1 B 19/16, 1 B 19/16, 1 PKH 55/16 - juris Rn. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2016 - A 11 S 223/16

    Bestehen eines Auskunftsanspruchs aus AsylVfG § 24 Abs 4, Fassung: 2013-08-28

    Regelmäßig bedeutet dies, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Angabe dazu zu machen hat, mit welcher weiteren Verfahrensdauer zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2016 - 1 B 19.16 -, juris Rn. 8).

    Dem Bundesamt wird es bei einer derartigen Sachlage in einer Vielzahl von Fällen tatsächlich unmöglich sein, den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt genau mitzuteilen (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2016 - 1 B 19.16 -, juris Rn. 9).

  • VG Hannover, 08.11.2018 - 4 A 7124/17

    Auskunftsanspruch; Auskunftsklage; Leistungsklage; Rechtschutzbedürfnis;

    Der Zulässigkeit der Leistungsklage steht auch nicht die Vorschrift des § 44a VwGO entgegen, wonach eine isolierte Anfechtung oder Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verfahren nicht möglich ist, da diese Vorschrift auf den Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG nicht anwendbar ist (vgl. nur VGH Bad.-Würt., Urt. v. 01.12.2015, a.a.O., juris, Rn. 16-27; im Ergebnis bestätigt durch das BVerwG, Beschl. v. 16.03.2016 - 1 B 19.16 - juris; VG München, Urt. v. 19.05.2016, a.a.O., juris, Rn. 17-18; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12.04.2017 - 16 K 11806/16 - juris, Rn. 6).

    Auch wenn die Auskunftspflicht nur im Sinne eines Anspruchs auf Zwischenmitteilung zu sehen ist, mit welcher Verfahrensdauer zu rechnen ist, ohne dass sich die Behörde selbst eine verbindliche Frist setzt (BVerwG, Beschl. v. 16.03.2016, a.a.O., juris, Rn. 8), ist der Auskunftsanspruch geeignet, dem Asylantragsteller Klarheit über die voraussichtliche Verfahrensdauer zu verschaffen und gleichzeitig dem Bundesamt eine gewisse Rechtfertigungslast für die Verfahrensdurchführung aufzuerlegen (vgl. dazu nur Schönenbroicher in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 01.08.2018, AsylG, § 24, Rn. 12; im Ergebnis ebenso VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 02.12.2015, a.a.O, juris, Rn. 20).

  • VG Trier, 02.06.2016 - 5 K 1332/16

    Untätigkeitsklage gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf

    Allerdings kommt einer Mitteilung im Sinne der Norm keine Regelungswirkung zu, weil die Behörde sich durch sie keine verbindliche Frist setzt, sondern nur eine unverbindliche Zwischennachricht erteilt, mit welcher Verfahrensdauer in etwa zu rechnen ist (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 16/5065 auf Seite 216 und BVerwG, Beschluss vom 16. März 2016 - 1 B 19/16 -, juris), so dass sie keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG darstellt (vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 25 Rdnr. 22a) und eine auf ihre Erteilung gerichtete Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO von vornherein unzulässig ist.
  • VG Würzburg, 24.08.2017 - W 8 M 17.31825

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss - Festsetzung des üblichen

    Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Rechtsstreit, bei dem es nur um die Zwischennachricht ging, bis wann mit einer Entscheidung über den Asylantrag zu rechnen sei (§ 24 Abs. 4 AsylG), ausdrücklich entschieden, dass Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG nicht vorliegen (BVerwG, B.v. 16.3.2016 - 1 B 19/16, 1 PKH 55/16 - AuAS 2016, 119).
  • VG München, 04.09.2018 - M 22 M 17.48377

    Erfolglose Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

    Besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne dieser Vorschrift bestehen nicht schon dann, wenn die Geltendmachung eines bestimmten Klageanspruchs nach der Klageart bzw. dem Streitgegenstand einen geringeren oder höheren Arbeitsaufwand erfordert als eine gewöhnliche auf eine Sachentscheidung gerichtete Asylklage, sondern nur dann, wenn aufgrund - hier nicht vorliegender - konkret-individueller Gegebenheiten des Falles eine Abweichung gerechtfertigt ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.8.2017 - VG 32 K 604.17 - juris: VG Lüneburg, B.v. 11.7.2017 - 5 A 26/17 - juris Rn. 4 m.w.N.; im Ergebnis ebenso für eine Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 44; für eine Klage auf Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG BVerwG, B.v. 16.3.2016 - 1 B 19/16 - juris Rn. 12).
  • VG München, 21.08.2018 - M 22 M 17.47724

    Erfolglose Erinnerung gegen die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen

    Besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne dieser Vorschrift bestehen nicht schon dann, wenn die Geltendmachung eines bestimmten Klageanspruchs nach der Klageart bzw. dem Streitgegenstand einen geringeren oder höheren Arbeitsaufwand erfordert als eine gewöhnliche auf eine Sachentscheidung gerichtete Asylklage, sondern nur dann, wenn aufgrund - hier nicht vorliegender - konkret-individueller Gegebenheiten des Falles eine Abweichung gerechtfertigt ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.8.2017 - VG 32 K 604.17 - juris: VG Lüneburg, B.v. 11.7.2017 - 5 A 26/17 - juris Rn. 4 m.w.N.; im Ergebnis ebenso für eine Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 44; für eine Klage auf Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG BVerwG, B.v. 16.3.2016 - 1 B 19/16 - juris Rn. 12).
  • VG München, 14.08.2018 - M 22 M 18.30930

    Kostenerinnerung und Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

    Besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne dieser Vorschrift bestehen nicht schon dann, wenn die Geltendmachung eines bestimmten Klageanspruchs nach der Klageart bzw. dem Streitgegenstand einen geringeren oder höheren Arbeitsaufwand erfordert als eine gewöhnliche auf eine Sachentscheidung gerichtete Asylklage, sondern nur dann, wenn aufgrund - hier nicht vorliegender - konkret-individueller Gegebenheiten des Falles eine Abweichung gerechtfertigt ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.8.2017 - VG 32 K 604.17 - juris: VG Lüneburg, B.v. 11.7.2017 - 5 A 26/17 - juris Rn. 4 m.w.N.; im Ergebnis ebenso für eine Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 44; für eine Klage auf Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG BVerwG, B.v. 16.3.2016 - 1 B 19/16 - juris Rn. 12).
  • VG München, 14.08.2018 - M 22 M 18.30717

    Herabsetzung eines Gegenstandswertes aus Billigkeitsgründen - Asylrecht

  • VG München, 30.01.2018 - M 11 M 17.47741

    Kostenerinnerung - Gegenstandswert bei Klagen auf Fortsetzung des Asylverfahrens

  • VG München, 10.04.2018 - M 11 M 18.31518

    Erfolglose Erinnerung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im

  • VG München, 21.08.2018 - M 22 M 17.70381

    Herabsetzung des Gegenstandswerts einer Asylklage aus Billigkeitsgründen

  • VG München, 14.08.2018 - M 22 M 18.31072

    Gegenstandswert bei Asylbescheidungsklage - Erinnerung gegen Festsetzung der zu

  • VG München, 13.08.2018 - M 22 M 17.70040

    Klageverfahren nach dem AsylG: Anforderungen an eine Herabsetzung des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht