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   BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16   

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https://dejure.org/2017,11463
BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16 (https://dejure.org/2017,11463)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.2017 - 2 B 42.16 (https://dejure.org/2017,11463)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 (https://dejure.org/2017,11463)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis aufgrund der Schwere des Dienstvergehens; Strafrechtliche Verurteilung eines Lehrers wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften; Aberkennung des Ruhegehalts

  • rewis.io

    Anzahl und Inhalt kinderpornografischer Schriften können eine besondere Verwerflichkeit begründen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis aufgrund der Schwere des Dienstvergehens; Strafrechtliche Verurteilung eines Lehrers wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften; Aberkennung des Ruhegehalts

  • rechtsportal.de

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis aufgrund der Schwere des Dienstvergehens; Strafrechtliche Verurteilung eines Lehrers wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften; Aberkennung des Ruhegehalts

  • datenbank.nwb.de

    Anzahl und Inhalt kinderpornografischer Schriften können eine besondere Verwerflichkeit begründen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstvergehen - Kinderpornographische Schriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beurteilung der Disziplinarwürdigkeit eines Lehrers bei Verurteilung wegen außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Schriften

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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16
    Lässt sich für eine Fallgruppe wegen der Variationsbreite der Schwere des Fehlverhaltens ein Orientierungsrahmen zwischen einer milderen und einer härteren Disziplinarmaßnahme bilden, sind die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und der Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung für die Ausfüllung dieses Rahmens von Bedeutung (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 8 m.w.N.).

    Dies setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsführung dauerhaft beeinträchtigt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 m.w.N.).

    Gleiches gilt für die Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10 m.w.N.).

    Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 22 zum Besitz kinderpornografischer Schriften bei Polizeibeamten).

    b) Wie bereits ausgeführt, wiegt der außerdienstliche Besitz kinderpornografischen Materials bei Lehrern grundsätzlich besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 22 zum Besitz kinderpornografischer Schriften bei Polizeibeamten).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16
    Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 22 zum Besitz kinderpornografischer Schriften bei Polizeibeamten).

    b) Wie bereits ausgeführt, wiegt der außerdienstliche Besitz kinderpornografischen Materials bei Lehrern grundsätzlich besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 22 zum Besitz kinderpornografischer Schriften bei Polizeibeamten).

  • BVerwG, 06.06.2013 - 2 B 50.12

    Einheitsgrundsatz; Beschränkung; rechtliches Gehör.

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16
    Dabei können aus Gründen der Verfahrensökonomie nur solche Tathandlungen ausgeschlossen werden, deren Bedeutung für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bereits während des anhängigen Verfahrens nach jeder Betrachtungsweise sicher ausgeschlossen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 - ZBR 2013, 351 Rn. 13).
  • BVerwG, 05.05.2015 - 2 B 32.14

    Beamter; Grundschullehrer; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; körperliche Nähe

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16
    Zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat selbst und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehört, darf grundsätzlich nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 30 Rn. 30 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13

    Polizeibeamter; außerdienstliches Dienstvergehen; Vermögensdelikt; disziplinare

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16
    Zwar kommt eine Ausschöpfung des durch die gesetzliche Strafandrohung bestimmten Orientierungsrahmens nur in Betracht, wenn dies dem Schweregehalt des vom Beamten begangenen Dienstvergehens entspricht, und kann für diese Einordnung - außer insbesondere auf Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, die Umstände der Tatbegehung, Form und Gewicht der Schuld sowie die Beweggründe des Beamten - indiziell auf die von den Strafgerichten angesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 39 Rn. 17 f.).
  • BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15

    Beamter; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarbefugnis; unmittelbarer

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16
    Dies ist der Fall, wenn feststeht, dass bereits einzelne Handlungen die verhängte Maßnahme unzweifelhaft tragen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 76).
  • BVerwG, 20.08.2013 - 2 B 8.13

    Disziplinarklageverfahren; Beschränkung; Ausscheiden von Tathandlungen;

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16
    Ergibt diese Prüfung hinsichtlich der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nach keiner Betrachtungsweise einen Unterschied, steht es im Ermessen des Gerichts, die Tathandlung auszuscheiden (BVerwG, Beschluss vom 20. August 2013 - 2 B 8.13 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 22 Rn. 6 ff.).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 9).
  • BVerwG, 29.07.2009 - 2 B 15.09

    Disziplinarklageverfahren; Einheit des Dienstvergehens; Einheitsgrundsatz;

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16
    Von einer Aussetzung (und Fristbestimmung) kann das Gericht gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BDG durch Beschluss absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 2 B 15.09 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 29 Rn. 7).
  • BVerwG, 24.06.2010 - 2 C 15.09

    Disziplinarverfahren; Mangel; Verfahrensfehler; Wesentlichkeit;

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16
    Ein Mangel der Disziplinarklageschrift und des behördlichen Disziplinarverfahrens ist dann wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis dieses Verfahrens, d.h. auf die Entscheidung für die Erhebung der Disziplinarklage und das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, ausgewirkt hat (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 Rn. 19 und zuletzt Beschluss vom 9. Februar 2016 - 2 B 84.14 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 41 Rn. 7).
  • BVerwG, 28.03.2011 - 2 B 59.10

    Disziplinarrecht; Anforderung an Klageschrift (hier: § 52 Abs. 2 Satz 1 DG NW

  • BVerwG, 26.10.2011 - 2 B 69.10

    Disziplinarklageverfahren; Inhalt der Klageschrift; Grundsatz der Unmittelbarkeit

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

  • BVerwG, 09.02.2016 - 2 B 84.14

    Konsequenz eines erst im Revisionsverfahren festgestellten wesentlichen Mangels

  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 A 3.05

    Disziplinarklage des Bundesnachrichtendienstes; anwaltliche Vertretung im

  • BVerwG, 29.07.2010 - 2 A 4.09

    Disziplinarrechtliche Zurückstufung in ein Amt einer niedrigeren Besoldungsstufe

  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 3.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

    Diese Sicht der Dinge entspricht auch der jüngeren Rechtsprechung des Senats in Beschlussverfahren, wonach die konkrete Ausurteilung von Geldstrafen gerade in Fällen des außerdienstlichen Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften für die disziplinare Maßnahmebemessung regelmäßig ohne Relevanz ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 40 S. 107 , vom 17. Juni 2019 - 2 B 82.18 - juris Rn. 1 und vom 15. Juli 2019 - 2 B 8.19 - juris Rn. 2 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2018 - 80 D 1.17

    Bemessung der Schwere des Dienstvergehens bei Zweifeln an der pädagogischen

    Ein derartiger enger Bezug ist bei einem Lehrer, der nach seinem Statusamt die Aufgabe hat, Kinder zu unterrichten, stets gegeben, soweit der (außerdienstliche) Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften in Rede steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 14).

    Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 10; und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 25; Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 9).

    Es kommt dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme im Einzelfall darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 14; und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 29; Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 9; und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 8).

    Lässt sich für eine Fallgruppe wegen der Variationsbreite der Schwere des Fehlverhaltens ein Orientierungsrahmen zwischen einer milderen und einer härteren Disziplinarmaßnahme bilden, kommt eine Regeleinstufung nicht in Betracht; hier sind die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und der Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung für die Ausfüllung dieses Rahmens von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 9; und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 8).

    Dies setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsführung dauerhaft beeinträchtigt (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 10).

    In diesen Fällen darf die aus dem Orientierungsrahmen fallende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausgesprochen werden, wenn im Einzelfall besonders gewichtige Erschwerungsgründe vorliegen, die nicht durch Milderungsgründe kompensiert werden (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 11; und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 10).

    Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 12; und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2019 - 3d A 1816/17

    Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis; Disziplinarklage wegen eines

    vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 37 f. und - 2 C 25.14 -, juris Rn. 39, Beschluss vom 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, juris Rn. 30.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 11, vom 19.03.2013 - 2 B 17.12 -, juris Rn. 5, und vom 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, juris Rn.12; vgl. ferner betreffend Polizeibeamte: Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 36.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 11, vom 19.03.2013 - 2 B 17.12 -, juris Rn. 5, und vom 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, juris Rn.12.

  • OVG Thüringen, 08.08.2017 - 8 DO 568/16

    Anforderungen an eine Anschuldigungsschrift; Entfernung eines Beamten der

    Aufgrund des doppelten Zwecks der Disziplinarklageschrift muss der Dienstherr auch erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten des Beamten verstoßen soll und ob dem Beamten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 42/16 - Beschluss vom 17. Juli.

    Davon ausgehend kommt die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des kinderpornographischen Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 10; Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 42/16 - juris Rn. 12).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2018 - 3d A 754/12
    vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 37 f. und - 2 C 25.14 -, juris Rn. 39, Beschluss vom 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, juris Rn. 30.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 11, vom 19.03.2013 - 2 B 17.12 -, juris Rn. 5, und vom 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, juris Rn.12; vgl. ferner betreffend Polizeibeamte: Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 36.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 11, vom 19.03.2013 - 2 B 17.12 -, juris Rn. 5, und vom 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, juris Rn.12.

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 4.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

    Diese Sicht der Dinge entspricht auch der jüngeren Rechtsprechung des Senats in Beschlussverfahren, wonach die konkrete Ausurteilung von Geldstrafen gerade in Fällen des außerdienstlichen Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften für die disziplinare Maßnahmebemessung regelmäßig ohne Relevanz ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 40 S. 107 , vom 17. Juni 2019 - 2 B 82.18 - juris Rn. 1 und vom 15. Juli 2019 - 2 B 8.19 - juris Rn. 2 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 MB 21/18

    Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten auf Probe

    Da bereits der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens mit der Strafandrohung verbindlich zum Ausdruck gebracht hat, gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes daran eine rationale, nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten (BVerwG, Beschl. v. 16.3.2017 - 2 B 42.16 -, juris Rn. 10; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 15; v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 31; Urt. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 22 und - 2 C 13.10 -, juris Rn. 25; OVG Bautzen, Urt. v. 3.6.2016 - 6 A 64/15 D -, juris Rn. 97).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.03.2018 - 10 L 9/17

    Zur disziplinaren Ahndung bei der Verwendung der sog. Reichsbürger-Ideologie

    Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Beschl. v. 16. März 2017 - 2 B 42.16 -, jeweils zit. nach JURIS, m. w. N.).
  • VGH Bayern, 10.07.2019 - 16a D 17.2126

    Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst wegen außerdienstlichen Besitzes

    Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn ein Teil der von dem Lehrer zu unterrichtenden Schüler bereits volljährig wäre (BVerwG, B.v. 16.3.2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 14).

    Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände (BVerwG, B.v. 21.6.2017 - 2 B 83.16 - juris Rn. 7) in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 12; B.v. 19.03.2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 5; B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 18.3.2015 - 16a D 14.121 - juris Rn. 49; vgl. ferner betreffend Polizeibeamte: BVerwG, U.v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 36).

    Zwar kann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist (BVerwG, B.v. 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 26).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2017 - 10 L 2/17

    Disziplinarische Ahndung einer falschen uneidlichen Aussage einer Polizeibeamtin

    Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Beschl. v. 16. März 2017 - 2 B 42.16 -, jeweils zit. nach JURIS, m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2018 - 3d A 963/16
  • VGH Bayern, 10.07.2019 - 16a D 17.1249

    Aberkennung des Ruhegehalts eines ehemaligen Lehrers wegen des Besitzes von

  • BVerwG, 15.07.2019 - 2 B 8.19

    Begehen eines schwerwiegenden einheitlichen Dienstvergehens eines Beamten durch

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2022 - 10 L 1/21

    Zu einer Disziplinarklage gegen eine Bürgermeisterin wegen Verstößen gegen

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.10.2017 - 14 LB 4/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Verurteilung nach § 176 Abs 4 Nr 1,

  • VGH Bayern, 17.01.2024 - 16a D 21.2138

    Polizeibeamtin, Entfernung aus dem Dienst, Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben

  • VGH Bayern, 06.04.2022 - 16a D 20.975

    Entfernung eines Verwaltungsbeamten (A 9) aus dem Beamtenverhältnis wegen

  • VGH Bayern, 28.09.2022 - 16a D 20.1901

    Aberkennung des Ruhegehaltes eines Leitenden Bewährungshelfers bei Besitz und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2023 - 11 L 1/21

    Zur Entfernung eines Bundespolizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen der

  • VG Düsseldorf, 08.04.2019 - 35 K 8702/18
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2021 - 14 LB 1/21

    Entfernung aus dem Dienst

  • BVerwG, 16.08.2021 - 2 B 21.21

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; außerdienstlicher Besitz

  • BVerwG, 17.06.2019 - 2 B 82.18

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Entlassung eines verbeamteten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2022 - 31 B 55/22

    Disziplinarverfügung gegen Beamten wegen des Besitzes jugend- und

  • VG Greifswald, 24.04.2023 - 11 A 540/22

    Disziplinarrechtliche Amtsenthebung eines Polizisten wegen außerdienstlicher

  • VG Meiningen, 03.08.2017 - 6 D 60007/15

    1.) Schweres vorsätzliche Dienstvergehen eines Förderschulrektors, durch

  • VG Meiningen, 29.09.2022 - 6 D 459/20

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen sexuellen Missbrauchs

  • VG Berlin, 20.08.2018 - 36 K 158.17
  • VG Meiningen, 30.11.2018 - 6 D 60006/16

    Vorliegen eines sonstigen Milderungsgrundes, der außerhalb der in der

  • VG Berlin, 27.01.2023 - 90 K 5.21

    Berufspflichtverletzung durch einen Arzt: Aufnahme einer sexuellen Beziehung zu

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