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BVerwG, 16.05.1997 - 8 B 107.97 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Bemessung einer Grundstücksfläche - Bedenken gegen die Gültigkeit eines flächenbezogenen Bemessungsmaßstabs
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 15.11.1996 - 1 B 22.95
- BVerwG, 16.05.1997 - 8 B 107.97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 08.12.1986 - 8 B 74.86
Straßenreinigungsgebühr - Hinterliegergrundstücke - Anliegergrundstücke
Auszug aus BVerwG, 16.05.1997 - 8 B 107.97
So ist auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß es nicht willkürlich ist, wenn der Gesetzgeber umfang und Maß des Interesses von Anliegern und Hinterliegern an der Reinigungsleistung der Gemeinde gebührenrechtlich gleich bewertet und deshalb zur Bemessung auf die Grundstücksfläche abstellt (Beschluß vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 74.86 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 60 S. 55). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 16.05.1997 - 8 B 107.97
Die Voraussetzungen für die allein geltend gemachte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor; deshalb kann dahinstehen, ob das Beschwerdevorbringen insoweit dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt (vgl. hierzu Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95
Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7 …
Auszug aus BVerwG, 16.05.1997 - 8 B 107.97
Vielmehr müßte die Beschwerde darlegen, daß die Auslegung der gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift als solche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. etwa Beschluß vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 36 m.w.N.).
- BVerwG, 03.05.1995 - 1 B 222.93
Verwaltungsprozeßrecht: Umfang der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen …
Auszug aus BVerwG, 16.05.1997 - 8 B 107.97
Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber auch dann nicht dargelegt werden, wenn zur Begründung der abweichenden Ansicht verfassungsrechtliche Erwägungen angeführt werden (stRspr, vgl. etwa Beschluß vom 3. Mai 1995 - BVerwG 1 B 222.93 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2 S. 1 m.w.N.). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 16.05.1997 - 8 B 107.97
Die Voraussetzungen für die allein geltend gemachte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor; deshalb kann dahinstehen, ob das Beschwerdevorbringen insoweit dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt (vgl. hierzu Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - KG, 02.10.1992 - 13 U 2406/92
Auszug aus BVerwG, 16.05.1997 - 8 B 107.97
Im übrigen bringt die Beschwerdebegründung keine Gesichtspunkte vor, die im Hinblick auf die Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Urteil vom 2. Oktober 1992 - 13 U 2406/92 - Grundeigentum 1992, 1317) - der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat und die vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1700.92 -) - Anlaß zu Bedenken gegen die Gültigkeit des flächenbezogenen Bemessungsmaßstabs (§ 7 Abs. 3 StrReinG) geben würden.