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   BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12   

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BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12 (https://dejure.org/2013,9931)
BVerwG, Entscheidung vom 16.05.2013 - 5 C 28.12 (https://dejure.org/2013,9931)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 (https://dejure.org/2013,9931)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1; UVG § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Alt. 2, § 6 Abs. 1, § 7
    Anonyme heterologe Insemination; anonyme Samenspende; Samen; Sperma; künstliche Befruchtung; Unterhaltsvorschussgesetz; Unterhaltsleistung; Unterhaltsvorschuss; Unterhaltsausfallleistung; Unterhaltsanspruch; Vaterschaft; Vaterschaftsfeststellung; aussichtslos; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1
    Abstammung; Analogie; Anonyme heterologe Insemination; Elternteil; Kind; Mitwirkung; Möglichkeit; Obliegenheit; Planwidrigkeit; Rechtsfolge; Regelungslücke; Regress; Rückgriff; Samen; Samenspender; Sperma; Unterhaltsanspruch; Unterhaltsausfallleistung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 UhVorschG, § 1 Abs 3 UhVorschG, § 6 Abs 1 UhVorschG, § 7 UhVorschG
    Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; durch anonyme Samenspende gezeugtes Kind; im Ausland bezogene Samenspende

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch von im Wege der heterologen Insemination durch das Sperma eines anonymen Spenders gezeugten Kindern auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

  • rewis.io

    Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; durch anonyme Samenspende gezeugtes Kind; im Ausland bezogene Samenspende

  • ra.de
  • rewis.io

    Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; durch anonyme Samenspende gezeugtes Kind; im Ausland bezogene Samenspende

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch von im Wege der heterologen Insemination durch das Sperma eines anonymen Spenders gezeugten Kindern auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei anonymer Samenspende im Ausland

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei anonymer Samenspende im Ausland

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein UVG bei anonymer Samenspende

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsvorschuss bei anonymen Samenspenden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Unterhalt bei anonymer Samenspende im Ausland

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerwG zum Kindesunterhalt - Kein Anspruch bei anonymer Samenspende

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei anonymer Samenspende im Ausland

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei anonymer Samenspende im Ausland

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Durch anonyme Samenspende gezeugte Kinder können nur im Ausnahmefall Unterhaltsleistungen nach dem UVG verlangen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 16.05.2013)

    Samenspende: Bei unbekanntem Vater zahlt Amt keinen Unterhalt

  • msw-ra-berlin.de (Kurzinformation)

    Kein Unterhalt nach UVG bei anonymer Samenspende

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Kein Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei anonymer Samenspende im Ausland

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei anonymer Samenspende

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Unterhaltsvorschuss nach anonymer Samenspende

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2775
  • MDR 2013, 12
  • DÖV 2013, 783
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 13.87

    Sozialhilfe - Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen - Durchsetzung von

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12
    Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG trifft die Mutter im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (vgl. Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 13.87 - BVerwGE 89, 192 = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 9 S. 3 unter Bezugnahme auf BTDrucks 8/1952 S. 7).

    Der Gesetzgeber hat es zwar für sachgerecht gehalten, diesem ein mit der gesetzlichen Konzeption nicht zu vereinbarendes Verhalten des alleinerziehenden Elternteils zuzurechnen, weil die Unterhaltsleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeutet und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zugute kommt (vgl. Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 13.87 - BVerwGE 89, 192 = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 9 S. 5).

    Dessen ungeachtet knüpft das Merkmal der Zumutbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG maßgeblich an das Bestehen einer persönlichen Konfliktlage der Kindesmutter an, die dieser die Erteilung der an sich geforderten Auskünfte und insbesondere die Benennung des leiblichen Vaters des Kindes unzumutbar macht (Urteil vom 21. November 1991 BVerwGE 89, 192 S. 195 f. = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 9 S. 3 f.).

    Die Differenzierung stellt sich auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls deshalb nicht als unangemessen dar, weil die Versagung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht den Ausschluss der Gewährung anderer Sozialleistungen, insbesondere von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nach sich zieht (Urteil vom 21. November 1991 a.a.O. S. 198 bzw. S. 5), mithin die Sicherstellung des Unterhaltes des betroffenen Kindes aus öffentlichen Mitteln gewährleistet ist.

  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12

    Leistung der Jugendhilfe; Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung;

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12
    Sie setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel der richterlichen Rechtsfortbildung (teleologische Reduktion oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, juris Rn. 22 und vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78).

    Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. Urteile vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 und vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 6 C 30.03 - BVerwGE 122, 130 = Buchholz 355 RBerG Nr. 52 S. 10; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 - NStZ 1995, 399 ).

    Sie ist unter anderem zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass eine gesetzliche Vorschrift nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll (vgl. Urteile vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 und vom 20. Juni 2000 - BVerwG 10 C 3.99 - BVerwGE 111, 255 = Buchholz 261 § 12 BUKG Nr. 3 S. 2 sowie Beschluss vom 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 - juris Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 29.93

    Unterhaltsvorschuß - Unterhaltszahlung - Anrechnung - Rückwirkende Bewilligung -

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12
    Bereits die amtliche Kurzbezeichnung des Gesetzes ("Unterhaltsvorschussgesetz") selbst und die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 UVG, wonach es sich bei dem Anspruch auf "Unterhaltsleistung" nach diesem Gesetz um einen Anspruch "auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung" handelt, verdeutlichen diese Zielsetzung (vgl. Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 29.93 - BVerwGE 100, 42 = Buchholz 436.45 § 5 UVG Nr. 1 S. 5 unter Bezugnahme auf BTDrucks 8/1952 S. 1).

    Bestätigt wird der Gesetzeszweck durch den in § 7 UVG normierten gesetzlichen Forderungsübergang, der den Nachrang der Unterhaltsleistung dadurch sichern soll, dass Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes "für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird", auf das Land übergehen (vgl. Urteil vom 23. November 1995 a.a.O. S. 49 bzw. S. 6).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12
    Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 1 BvL 50/92 - BVerfGE 99, 165 ; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 5 C 24.10 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 13.12.2011 - 5 C 24.10

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme;

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12
    Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 1 BvL 50/92 - BVerfGE 99, 165 ; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 5 C 24.10 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 15.11.2012 - 3 C 12.12

    Vermögenszuordnung; Vermögenswerte; Gruppe von Vermögenswerten;

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12
    Sie setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel der richterlichen Rechtsfortbildung (teleologische Reduktion oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, juris Rn. 22 und vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78).
  • BVerfG, 09.03.1995 - 2 BvR 1437/93

    Unterbringung psychisch Kranker in den neuen Bundesländern

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12
    Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. Urteile vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 und vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 6 C 30.03 - BVerwGE 122, 130 = Buchholz 355 RBerG Nr. 52 S. 10; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 - NStZ 1995, 399 ).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvL 13/00

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12
    bb) Die Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes steht auch der Annahme entgegen, der Gesetzgeber habe einen Anspruch in den Fällen ausschließen wollen, in denen der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage (vgl. zu diesem Begriff BTDrucks 8/1952 S. 7; Urteil vom 2. Juni 2005 - BVerwG 5 C 24.04 - Buchholz 436.45 § 1 UVG Nr. 2 S. 7 und BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2004 - 1 BvL 13/00 - NJW-RR 2004, 1154) selbst herbeigeführt habe.
  • BVerwG, 20.06.2000 - 10 C 3.99

    Persönlicher Umzugshinderungsgrund; Beginn des Schuljahres in der 12.

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12
    Sie ist unter anderem zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass eine gesetzliche Vorschrift nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll (vgl. Urteile vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 und vom 20. Juni 2000 - BVerwG 10 C 3.99 - BVerwGE 111, 255 = Buchholz 261 § 12 BUKG Nr. 3 S. 2 sowie Beschluss vom 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 49.04

    Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12
    Sie ist unter anderem zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass eine gesetzliche Vorschrift nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll (vgl. Urteile vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 und vom 20. Juni 2000 - BVerwG 10 C 3.99 - BVerwGE 111, 255 = Buchholz 261 § 12 BUKG Nr. 3 S. 2 sowie Beschluss vom 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.10.2004 - 6 C 30.03

    Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung, Rechtsberatung, Sachbereichserlaubnis,

  • BVerwG, 02.06.2005 - 5 C 24.04

    Ledig; Lebenspartner in einer Lebenspartnerschaft nicht ledig; kein

  • OLG Hamm, 06.02.2013 - 14 U 7/12

    Auskunftspflicht des behandelnden Arztes bei Kindeszeugung durch heterologe

  • OVG Niedersachsen, 12.02.2007 - 4 LA 94/07

    Freistellung von der Unterhaltspflicht im Sinne eines planwidrigen Ausfalls von

  • VG Frankfurt/Main, 23.02.2011 - 3 K 4145/10

    Kein Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 6 S 1945/95

    Kein Unterhaltsvorschuß im Falle sogenannter "aufgeteilter Kinder" nach einer

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2012 - 12 S 2935/11

    Kein Unterhaltsvorschuss für Kind aus anonymer künstlicher Befruchtung

  • VGH Hessen, 01.07.2004 - 10 UZ 1802/03

    Mängel im Tatbestand sind kein Grund für eine Berufungszulassung; kein Ausbleiben

  • VG Aachen, 26.01.2012 - 2 K 384/10

    Wirksamkeit einer Freistellungsvereinbarung zwischen Elternteilen hinsichtlich

  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 12.09

    Rundfunkgebührenstaatsvertrag; revisibles Recht; internetfähiger PC;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2018 - 7 A 10300/18

    Kein Unterhaltsvorschuss bei mangelnder Mitwirkung der Kindesmutter an der

    Eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG kommt in Fällen des Geschlechtsverkehrs zwischen Unbekannten nur in Betracht, wenn die Kindesmutter absichtlich schwanger werden und die Feststellung des Kindesvaters verhindern wollte (vgl. zur anonymen Samenspende BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 -).

    Was möglich und zumutbar ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 -, juris, Rn. 11).

    29 Der Senat merkt allerdings wie bereits im Urteil vom 23. Juli 2014 (- 7 A 10330/14.OVG -, juris, Rn. 40) an, dass die Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes der Annahme entgegensteht, der Normgeber habe einen Anspruch auch in den Fällen ausschließen wollen, in denen der alleinstehende Elternteil die prekäre Lage selbst herbeigeführt hat (so auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 -, juris, Rn. 19).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 16. Mai 2013 (- 5 C 28/12 -, Rn. 24, 27) den Rahmen für eine analoge Anwendung abgesteckt.

    Zum anderen lässt sich die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen ist, wenn eine Kindesmutter keine Angaben über den Kindesvater machen kann, auf der Grundlage der beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1991 (5 C 13/87) und 16. Mai 2013 (5 C 28/12) beantworten.

  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

    Denn sie sind erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UhVorschG auf sich überleiten und auf diesem Wege die Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann (vgl. BVerwGE 89, 192, 195; BVerwG, NJW 2013, 2775 Rn. 11).

    Dies ergibt sich auch aus dem in § 7 UhVorschG normierten gesetzlichen Forderungsübergang, der den Nachrang der Unterhaltsleistung dadurch sichern soll, dass Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes "für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird", auf das Land übergehen (BVerwG, NJW 2013, 2775 Rn. 22).

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2014 - 4 LA 3/14

    Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei Verhinderung der Feststellung der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2013 (- 5 C 28.12 -, NJW 2013, 2775) ausgeführt, dass § 1 Abs. 1 UVG, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistungen normiert, nicht in der Weise teleologisch reduziert werden kann, dass die Anspruchsvoraussetzungen um das Erfordernis, dass der Rückgriff des Landes bei dem anderen Elternteil grundsätzlich möglich sein muss, ergänzt werden.

    Wie bereits ausgeführt besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 (a.a.O.) in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein ausgeschlossen ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann.

  • VG Düsseldorf, 12.08.2016 - 21 K 6480/15

    Unterhaltsvorschuss; unbekannter Vater; One-Night-Stand

    Das Bundesverwaltungsgericht vgl. BVerwG, 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 -, juris, Rn. 23, 27, hat hierzu ausgeführt:.

    Weiterhin spricht dafür, dass die früher in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, ein Anspruch auf UVG-Leistungen bestehe nicht, wenn der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage, die zur Notwendigkeit von UVG-Leistungen führt, selbst herbeigeführt hat, nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr haltbar ist, vgl. BVerwG Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 -, juris, Rn. 20.

    Dies zeigt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zwischen einer Art "fahrlässigem" und "absichtlichem" Verhalten unterscheidet und "fahrlässiges" Verhalten der Kindsmutter gerade nicht mit dem "absichtlichen" Verhalten gleichsetzt, welches einer Zeugung mittels einer anonymen Samenspende zu Grunde liegt, vgl. hierzu die Ausführungen in BVerwG Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 -, juris, Rn. 32.

    Anderenfalls hätte er die UVG-Leistung nicht auch als Unterhaltsausfallleistung konzipiert, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 -, juris, Rn. 14.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2018 - 12 S 773/18

    Unterhaltsvorschussleistungen bei fehlender Mitwirkung der Kindesmutter an der

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 - die analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG für den Fall einer durch heterologe Insemination mittels einer anonymen Samenspende herbeigeführten Schwangerschaft bejaht hat, ist diese Rechtsprechung auf die Konstellation eines ungeschützten Geschlechtsverkehrs mit einem unbekannten Mann mit der Folge der Geburt eines Kindes nicht anwendbar.

    Mit Urteil vom 16. Januar 2018 - dem Kläger am 5. März 2018 zugestellt - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für die Beurteilung des vorliegenden Falles werde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur anonymen Samenspende - Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - herangezogen, die auch das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 16. Januar 2014 - 4 LA 3/14 - auf die Situation eines "One-Night-Stands" angewendet habe.

    Der Anspruch des Klägers scheitert auch nicht an einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG, weil die Situation eines "One-Night-Stands" mit der Folge der Geburt eines Kindes nicht mit der Konstellation einer anonymen Samenspende (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 5 C 28.12 - juris) vergleichbar ist (3.).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - die analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG für den Fall einer durch heterologe Insemination mittels einer anonymen Samenspende herbeigeführten Schwangerschaft bejaht hat, ist diese Rechtsprechung auf die Konstellation eines "One-Night-Stands" mit der Folge der Geburt eines Kindes nicht anwendbar.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - (juris, Rn. 23 bis 27) ausgeführt:.

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

    Sie ist u.a. zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass eine gesetzliche Vorschrift nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - Buchholz 436.45 § 1 UVG Nr. 5 Rn. 9).
  • VG Berlin, 25.10.2022 - 21 K 14.22

    Unterhaltsvorschussanspruch: zur Frage, ob bei im Wege einer anonymen Samenspende

    Diese Auffassung ist jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - (juris Rn. 17 ff.) nicht vereinbar mit der gesetzgeberischen Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes, weil danach die Zurechnung des Verhaltens des (alleinerziehenden) Elternteils, etwa wenn dieser die "prekäre Lage" selbst bewirkt hat, allein im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 UVG erfolgt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu mit seinem Grundsatzurteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - ausgeführt (juris Rn. 15 ff.), das Fehlen eines Anspruchsausschlusses im Falle einer anonymen heterologen Samenspende laufe dem gesetzgeberischen Leitbild der öffentlichen Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG als Unterhaltsvorschuss zuwider.

    Damit sei die Sicherstellung des Unterhaltes des betroffenen Kindes aus öffentlichen Mitteln gewährleistet (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 32).

    Der Einwand der Klägerin, der vollständige Gesetzesname (Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen) und die tatsächliche Praxis belegten, dass Unterhaltsvorschuss häufig als Ausfallleistung gewährt werde, vermag die Annahme einer gesetzgeberischen Konzeption des Unterhaltsvorschusses als Vorschussleistung nicht zu entkräften und ist deswegen schon vom Bundesverwaltungsgericht für nicht überzeugend gehalten worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 14).

    Die Situation, dass der Rückgriff auf den anderen Elternteil durch ein (bewusstes) Verhalten der alleinerziehenden Mutter nach der Geburt vereitelt wird, kann wertungsmäßig nicht anders beurteilt werden als die Situation, dass die Kindesmutter vor der Geburt des Kindes bewusst und gewollt eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft von vornherein ausgeschlossen ist und dadurch einen Rückgriff auf den anderen Elternteil vereitelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 27).

    Diese vom Bundesverwaltungsgericht zu einer anonymen Samenspende im Ausland angeführte maßgebliche Erwägung greift nach Auffassung der Kammer nicht nur, wenn die Kindesmutter infolge des Verzichts auf die Kenntnisnahme der Identität des Samenspenders ihre Obliegenheitspflicht verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 32), sondern auch wenn sie sich bewusst für eine anonyme Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz und einem damit zwingend einhergehenden gesetzlichen Ausschluss der Unterhaltspflicht des Samenspenders entscheidet.

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte seinerzeit jedenfalls offengelassen, ob und welche Auswirkungen ein Auskunftsanspruch gegen die Samenspenderbank auf die Gewährung der öffentlichen Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 12).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2023 - 6 B 15.22

    Kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ein

    Er verweist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 -, das auch unter der Geltung des Samenspenderregistergesetz weiterhin anwendbar sei.

    Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG trifft die Mutter im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, wobei es sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt, was der Mutter möglich und zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 - juris Rn. 11).

    -7- -7- und damit des unterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein ausgeschlossen ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Au sfallleistung gewährt werden kann (Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - juris).

    Ergibt die Ähnlichkeitsprüfung, dass ein gleichartiger Fall vorliegt, so ist die Gleichbehandlung beider Fallgestaltungen geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O. Rn. 31).

    - 11 - - 11 - oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nach sich zieht, mithin die Sicherstellung des Unterhaltes des betroffenen Kindes aus öffentlichen Mitteln gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O. Rn. 32).

  • VG Berlin, 21.05.2019 - 21 K 982.18

    Mitwirkung der Kindesmutter zur Feststellung der Vaterschaft bzw. Ermittlung des

    Diese Auffassung ist jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - (juris Rn. 17 ff.) nicht vereinbar mit der gesetzgeberischen Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes, weil danach die Zurechnung des Verhaltens des (alleinerziehenden) Elternteils, etwa wenn dieser die "prekäre Lage" selbst bewirkt hat, allein im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 UVG erfolgt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 15 ff.) ist diese Regelung entsprechend anwendbar, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein ausgeschlossen ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann.

    Wie die Kammer mit dem o.g. Urteil vom 22. Mai 2018 bereits ausgeführt hat, ist eine Weigerung der Kindesmutter, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, gegeben, wenn die Kindesmutter es an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen und Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten, um jedenfalls dieser die ggf. weiter erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 28; OVG Münster, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 - juris Rn. 31 ff.; VG Berlin, Urteil vom 6. Juli 2011 - VG 37 K 116.10 - UA S. 4 f.).

  • VG Berlin, 25.10.2022 - 21 K 1271.21
    Diese Auffassung ist jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - (juris Rn. 17 ff.) nicht vereinbar mit der gesetzgeberischen Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes, weil danach die Zurechnung des Verhaltens des (alleinerziehenden) Elternteils, etwa wenn dieser die "prekäre Lage" selbst bewirkt hat, allein im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 UVG erfolgt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu mit seinem Grundsatzurteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - ausgeführt (juris Rn. 15 ff.), das Fehlen eines Anspruchsausschlusses im Falle einer anonymen heterologen Samenspende laufe dem gesetzgeberischen Leitbild der öffentlichen Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG als Unterhaltsvorschuss zuwider.

    Damit sei die Sicherstellung des Unterhaltes des betroffenen Kindes aus öffentlichen Mitteln gewährleistet (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 32).

    Der Einwand der Klägerin, der vollständige Gesetzesname (Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen) und die tatsächliche Praxis belegten, dass Unterhaltsvorschuss häufig als Ausfallleistung gewährt werde, vermag die Annahme einer gesetzgeberischen Konzeption des Unterhaltsvorschusses als Vorschussleistung nicht zu entkräften und ist deswegen schon vom Bundesverwaltungsgericht für nicht überzeugend gehalten worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 14).

    Die Situation, dass der Rückgriff auf den anderen Elternteil durch ein (bewusstes) Verhalten der alleinerziehenden Mutter nach der Geburt vereitelt wird, kann wertungsmäßig nicht anders beurteilt werden als die Situation, dass die Kindesmutter vor der Geburt des Kindes bewusst und gewollt eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft von vornherein ausgeschlossen ist und dadurch einen Rückgriff auf den anderen Elternteil vereitelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 27).

    Diese vom Bundesverwaltungsgericht zu einer anonymen Samenspende im Ausland angeführte maßgebliche Erwägung greift nach Auffassung der Kammer nicht nur, wenn die Kindesmutter infolge des Verzichts auf die Kenntnisnahme der Identität des Samenspenders ihre Obliegenheitspflicht verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 32), sondern auch wenn sie sich bewusst für eine anonyme Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz und einem damit zwingend einhergehenden gesetzlichen Ausschluss der Unterhaltspflicht des Samenspenders entscheidet.

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte seinerzeit jedenfalls offengelassen, ob und welche Auswirkungen ein Auskunftsanspruch gegen die Samenspenderbank auf die Gewährung der öffentlichen Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 12).

  • OVG Sachsen, 24.05.2023 - 5 A 350/22

    Unterhaltsvorschuss; Mitwirkungspflicht ; Glaubhaftigkeit ; Identitätsermittlung

  • VG Köln, 17.12.2019 - 26 K 6135/18
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 7 A 10330/14

    Zuordnung von Unterhaltszahlungen an nicht mehr unterhaltsleistungsberechtigtes

  • VG Berlin, 24.06.2014 - 21 K 195.12

    Rückforderung von Wohngeld

  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 10.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

  • BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 32.12

    Beihilfeberechtigter; berücksichtigungsfähiger Angehöriger;

  • OVG Sachsen, 02.03.2015 - 5 A 60/12

    Gebäudeaufmessung von Amts wegen, Aktualisierung des Liegenschaftskatasters,

  • BVerwG, 25.03.2014 - 5 C 13.13

    Ausbildungsförderung; Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz;

  • VG Sigmaringen, 22.02.2018 - 2 K 3831/16

    Unterhaltsvorschussleistungen bei planwidrigem Ausfall der Unterhaltszahlung und

  • VG Berlin, 18.09.2019 - 19 K 417.17
  • OVG Sachsen, 24.03.2021 - 5 A 373/18

    Unterhaltsvorschuss; wirksamer Antrag.; Bewilligung für die Vergangenheit

  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

  • OVG Sachsen, 30.06.2014 - 5 A 770/13

    Ausbaubeiträge, zinslose Stundung, verbundene Unternehmen, ; Konzernunternehmen,

  • VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17

    Familienrecht; Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung

  • VG Aachen, 16.03.2015 - 2 K 263/13

    Unterhaltszahlung; Sparkonto; Einzahlung auf Sparkonto; Freistellungsvereinbarung

  • OVG Sachsen, 26.11.2013 - 5 A 472/12

    Zulassung der Berufung, Straßenbaubeiträge, landwirtschaftlich genutzte

  • VG Würzburg, 17.03.2022 - W 3 K 21.759

    Leben des Kindes bei einem Elternteil iSd § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG

  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16

    Absolventen des zweiten Bildungswegs; Anreiz; Attraktivität des Ausbildungsgangs;

  • VG Würzburg, 23.09.2021 - W 3 K 20.716

    Unterhaltsvorschussgesetz, Klage des Elternteils, bei dem das Kind lebt, im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2022 - 11 A 3457/20

    Ortsumgehung in Hückelhoven darf nicht mehr gebaut werden

  • BVerwG, 22.05.2014 - 5 C 27.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlusstatbestand; Besatzungsrecht; Enteignung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2021 - 12 A 468/20

    Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender

  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.17

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium durch Zulassung

  • VGH Bayern, 18.04.2019 - 12 C 18.1893

    Erstattung unberechtigt geleisteter Unterhaltsvorschussleistungen;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2018 - 12 S 1365/18

    Rechtsweg bei Kürzung von Existenzsicherungsleistungen im Zusammenhang mit

  • OVG Bremen, 18.11.2022 - 2 PA 138/22

    Auswirkung der Mitwirkungspflichten des betreuenden Elternteils auf die

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2013 - 1 L 18/08

    Festlegung des Gebiets eines Wasser- und Bodenverbandes

  • VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 510.20
  • OVG Sachsen, 17.06.2021 - 6 B 23/21

    Abschleppen; Schleppen; Besitzstörung; vorbeugender Rechtsschutz

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2015 - 10 S 1689/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2013 - 4 B 8.11

    Versetzung in den Ruhestand; Beschäftigungspflicht für funktionsbezogen

  • OVG Bremen, 12.07.2022 - 2 LA 362/21

    Feststellung Vaterschaft; Glaubhaftigkeit; Kindsmutter; Mitwirkungspflichten;

  • VG Regensburg, 18.04.2019 - 12 C 18.1893

    Erstattung unberechtigt geleisteter Unterhaltsvorschussleistungen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2019 - 1 L 113/18

    Ausschluss von Lehrkräften, die in der Qualifikationsphase des

  • OVG Sachsen, 11.01.2023 - 5 D 32/22

    Elternteil; Vormund; analog

  • VGH Bayern, 26.03.2015 - 3 BV 13.157

    Unwürdigkeit für Pflichtehrensold nach Verurteilung zu mehrjähriger

  • OVG Sachsen, 08.12.2021 - 6 A 1117/19

    Ausbildungsförderung; Diplom Berufsakademie; Bachelor; Master; Akkreditierung

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2014 - 4 S 2640/13

    Versorgungslastenverteilung; Berücksichtigung der Abfindung bei landesinternem

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2022 - 13 S 106/20

    Pflanzenschutzrechtliche Verfügung zur Bekämpfung von Kartoffelkrebs

  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2019 - 4 S 1128/19

    Verzicht auf Unterhaltsbezüge; Eheschließung erst nach Pensonierung des Beamten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - 12 A 1904/15

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterhaltsleistung auf Grundlage des

  • VG Münster, 19.11.2021 - 13 K 461/20

    Disziplinarverfahren Einstellung Disziplinarverfügung Erledigung nulla poena sine

  • VG Düsseldorf, 23.08.2017 - 28 K 8137/16

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines

  • VGH Bayern, 16.01.2015 - 3 BV 13.157

    Prozesskostenhilfe; ehrenamtlicher Bürgermeister; Pflichtehrensold; Verurteilung

  • VG Stuttgart, 20.11.2013 - 3 K 210/13

    Versorgung - Versorgungslastenteilung; Dienstherrenwechsel; Erstattungsmodell;

  • VG München, 30.04.2014 - M 18 K 13.3247

    Kein Leistungsausschluss wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 1 Abs.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2023 - 6 M 40.23

    Unterhaltsvorschuss; Ersatzpflicht des betreuenden Elternteils;

  • VG Augsburg, 06.11.2014 - Au 2 K 14.701

    Eine Refertilisation (operative Wiederherstellung der Samenleiter, die zuvor

  • VG Gera, 28.09.2020 - 6 K 626/20

    Zu den Aufklärungspflichten der Behörde und den korrespondierenden

  • VG Freiburg, 18.12.2019 - 7 K 3824/18

    Beendigung der Schutzzeit eines Soldaten aufgrund einer psychischen Erkrankung;

  • VG Minden, 14.04.2021 - 6 K 2395/20
  • VG Saarlouis, 21.07.2016 - 3 K 604/15

    Mitwirkungspflicht bei Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen

  • VG Berlin, 13.09.2013 - 61 K 4.13

    Teilnahmerecht der Gesamtfrauenvertreterin an Gesamtpersonalratssitzung

  • VG Bayreuth, 28.06.2021 - B 8 K 20.288

    Verletzung der Mitwirkungspflichten bei Gewährung von

  • VG Gera, 15.03.2019 - 3 K 2167/18

    Befreiung eines Empfängers von Pflegegeld nach BeamtVG HE 2013 § 39 von der

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