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   BVerwG, 16.05.2018 - 1 WNB 4.17   

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BVerwG, 16.05.2018 - 1 WNB 4.17 (https://dejure.org/2018,15128)
BVerwG, Entscheidung vom 16.05.2018 - 1 WNB 4.17 (https://dejure.org/2018,15128)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - 1 WNB 4.17 (https://dejure.org/2018,15128)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Stützung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf das behauptete Vorliegen eines erst nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrundes; Begrenzung der Nachwahl von Stellvertretern der Vertrauensperson

  • rewis.io

    Sachentscheidungsvoraussetzung; Zulässigkeit; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Beifügung des Beschwerdebescheids

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Stützung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf das behauptete Vorliegen eines erst nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrundes; Begrenzung der Nachwahl von Stellvertretern der Vertrauensperson

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 26.02.2018 - 1 WNB 5.17

    Akzessorietät; Beifügen der Beschwerdebescheide; Kostenentscheidung;

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2018 - 1 WNB 4.17
    Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, scheitert die Zulassung daran, dass diese Begründung hinweggedacht werden kann, ohne dass sich der Ausgang des Zulassungsverfahrens ändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 1 WNB 5.17 - juris Rn. 1 m.w.N.).

    Der Antragsteller beanstandet insoweit zu Recht, dass das Truppendienstgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für unzulässig erachtet hat, weil ihm nicht die Bescheide über die Beschwerde und weitere Beschwerde beigefügt waren (Schriftsatz vom 25. September 2017 unter III.; vgl. zum Folgenden bereits BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 1 WNB 5.17 - juris Rn. 3 ff. m.w.N.).

    Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 WBO ist akzessorischer Natur, d.h. sie eröffnet den zusätzlichen Ausspruch einer Verpflichtung zu disziplinarer Würdigung nur dann, wenn das Truppendienstgericht gleichzeitig eine materielle Entscheidung in einem Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung trifft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 1980 - 1 WB 118.79 - BVerwGE 73, 1 und vom 26. Februar 2018 - 1 WNB 5.17 - juris Rn. 9.).

    Soweit sich der Antragsteller schließlich gegen die Kostenentscheidungen in Nr. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses wendet (Schriftsatz vom 25. September 2017 unter VI.), ist die Beschwerde unzulässig, weil Kostenentscheidungen nur zusammen mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden können (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 158 Abs. 1 VwGO; vgl. - auch zum Folgenden - bereits BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 1 WNB 5.17 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 24.03.2014 - 1 WRB 1.14

    Mündliche Verhandlung; Erforderlichkeit; rechtliches Gehör.

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2018 - 1 WNB 4.17
    Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist deshalb nach der gesetzlichen Konstruktion der Regelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2014 - 1 WRB 1.14 und 2.14 - Buchholz 450.1 § 18 WBO Nr. 6 Rn. 16).

    Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Truppendienstgericht weder unter Anführung von Gründen eine mündliche Verhandlung beantragt oder angeregt noch hat er einen Beweisantrag gestellt, der dem Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "erforderlich" im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO nahegelegt hätte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. März 2014 - 1 WRB 1.14 und 2.14 - Buchholz 450.1 § 18 WBO Nr. 6 Rn. 17).

  • BVerwG, 29.07.2009 - 5 B 46.09

    Anhörungsrüge aufgrund fehlender Kenntnisnahme des entscheidungserheblichen

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2018 - 1 WNB 4.17
    Eine Rechtsbeschwerde kann auch nicht allein wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Kostenfrage zugelassen werden, weil dies eine Umgehung des § 158 Abs. 1 VwGO bedeutete (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 1996 - 6 B 65.95 - NVwZ-RR 1996, 505 und vom 29. Juli 2009 - 5 B 46.09 - BeckRS 2009, 38085 Rn. 5).
  • BVerwG, 28.02.1996 - 6 B 65.95

    Prüfungsrecht: Voraussetzungen für die Einvernahme der Prüfer eines Juristischen

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2018 - 1 WNB 4.17
    Eine Rechtsbeschwerde kann auch nicht allein wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Kostenfrage zugelassen werden, weil dies eine Umgehung des § 158 Abs. 1 VwGO bedeutete (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 1996 - 6 B 65.95 - NVwZ-RR 1996, 505 und vom 29. Juli 2009 - 5 B 46.09 - BeckRS 2009, 38085 Rn. 5).
  • BVerwG, 13.06.2014 - 1 WNB 1.14

    Anforderungen an die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2018 - 1 WNB 4.17
    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.02.2018 - 1 WRB 2.17

    Gerichtliches Antragsverfahren; Kostenentscheidung; Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2018 - 1 WNB 4.17
    Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde darauf verweist, dass das Truppendienstgericht am selben Tag und in derselben Besetzung aufgrund mündlicher Verhandlung über einen gegen ihn gerichteten Antrag auf Abberufung als Vertrauensperson entschieden hat (Beschluss vom 10. Juli 2017 - N 6 SL 5/17 -), besagt dies schon für sich genommen nichts für das vorliegende Verfahren, weil die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung eine Frage des jeweiligen Einzelfalls ist; dies zeigt sich auch daran, dass das Truppendienstgericht im genannten Verfahren, wie dem Senat aus den Akten des (abgeschlossenen) Rechtsbeschwerdeverfahrens BVerwG 1 WRB 2.17 bekannt ist, eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt hat.
  • BVerwG, 21.03.2012 - 6 C 19.11

    Prüfungsrecht; Verfahrensregelungen; Sanktionierung von Prüferbeeinflussungen;

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2018 - 1 WNB 4.17
    Grundsätzlich kann die Revision und - entsprechend - die mit einer Verfahrensrüge begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf das behauptete Vorliegen eines erst nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrundes gestützt werden; nur wenn der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, begründet dies einen Besetzungsfehler im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO, der auch nach Beendigung der Vorinstanz noch mit Erfolg gerügt werden kann (vgl. zu § 138 Nr. 1 VwGO BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 18 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.08.2012 - 1 WNB 4.12

    Anforderungen an die Geltendmachung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 22a Abs. 2

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2018 - 1 WNB 4.17
    Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2012 - 1 WNB 4.12 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.04.1980 - 1 WB 118.79

    Amtliche Auskunft - Freie Beweiswürdigung - Parteivorbringen - Beweismittel

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2018 - 1 WNB 4.17
    Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 WBO ist akzessorischer Natur, d.h. sie eröffnet den zusätzlichen Ausspruch einer Verpflichtung zu disziplinarer Würdigung nur dann, wenn das Truppendienstgericht gleichzeitig eine materielle Entscheidung in einem Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung trifft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 1980 - 1 WB 118.79 - BVerwGE 73, 1 und vom 26. Februar 2018 - 1 WNB 5.17 - juris Rn. 9.).
  • BVerwG, 28.09.2021 - 2 WNB 2.21

    Erfolgreiche Verfahrensrüge wegen unterbliebener mündlicher Verhandlung

    Das Gleiche gilt, wenn in tatsächlicher Hinsicht die entscheidungserheblichen Tatsachen unklar und eine gerichtliche Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung unumgänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 1 WNB 4.17 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 28.09.2023 - 2 WRB 2.23

    Keine Rechtsbeschwerde in Kostensachen

    Die Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung ergibt sich in Wehrbeschwerdesachen auch aus § 20 Abs. 4 WBO, der nur die entsprechende Anwendung von § 141 Abs. 1 und 2 WDO, nicht jedoch von § 141 Abs. 5 WDO (Kostenbeschwerde) anordnet (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 1 WNB 5.17 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 99 Rn. 14 und vom 16. Mai 2018 - 1 WNB 4.17 - juris Rn. 25).
  • BVerwG, 29.01.2020 - 1 WRB 6.18

    Rechtsbeschwerde in einem Wahlanfechtungsverfahren; Verletzung des rechtlichen

    Grundsätzlich kann die Revision und entsprechend auch die Rechtsbeschwerde nicht auf das behauptete Vorliegen eines erst nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrundes gestützt werden; nur wenn der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, begründet dies einen Besetzungsfehler im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO, der auch nach Beendigung der Vorinstanz noch mit Erfolg gerügt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 1 WNB 4.17 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.07.2019 - 1 WNB 7.18

    Rechtliches Gehör; Übersendung eines Behördenschriftsatzes

    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO, wenn in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 1 WNB 4.17 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 15.12.2021 - 1 WNB 5.21

    Begründete Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensfehler

    Grundsätzlich kann die Revision und - entsprechend - die mit einer Verfahrensrüge begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf das behauptete Vorliegen eines erst nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrundes gestützt werden; nur wenn der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, begründet dies einen Besetzungsfehler im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO, der auch nach Beendigung der Vorinstanz noch mit Erfolg gerügt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 1 WNB 4.17 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 28.07.2022 - 1 WNB 4.22

    Fehlerhafte Handhabung von Sachentscheidungsvoraussetzungen

    Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO), kann in der fehlerhaften Handhabung von Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2018 - 1 WNB 5.17 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 99 Rn. 3 und vom 16. Mai 2018 - 1 WNB 4.17 - juris Rn. 3 m. w. N.).
  • BVerwG, 18.08.2023 - 1 WNB 15.22
    Sofern die Frage 1 zusätzlich darauf zielen sollte, ob ein Truppenarzt auch gegenüber Angehörigen oder Lebenspartnern des Patienten Vorgesetzter nach § 3 VorgV ist, bedarf es keines Rechtsbeschwerdeverfahrens, weil sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und ein Rechtsbeschwerdeverfahren hierzu keine weitergehende Klärung erbringen würde (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 1 WNB 4.17 - juris Rn. 18 und 21).
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