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BVerwG, 16.06.1997 - 3 B 99.97 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Voraussetzungen der Aufklärungsrüge - Mitwirkungspflichten des Klägers im Rahmen der Beweisaufnahme - Folgen der Weigerung eines Kraftfahrers hinsichtlich Beibringung eines von der Straßenverkehrsbehörde zu Recht ...
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 27.11.1996 - 1 B 60.94
- BVerwG, 16.06.1997 - 3 B 99.97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 28.10.1991 - 3 B 73.91
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung …
Auszug aus BVerwG, 16.06.1997 - 3 B 99.97
Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Straßenverkehrsbehörde aus der Weigerung, ein von ihr zu Recht angefordertes Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (§ 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO) oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr beizubringen, auf die Ungeeignetheit des betroffenen Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis schließen darf (vgl. u.a. Beschluß vom 23. März 1971 - BVerwG VII B 40.71 - in Buchholz 442.16 § 12 StVZO Nr. 1; Beschluß vom 28. Oktober 1991 - BVerwG 3 B 73.91 -). - BVerwG, 29.11.1985 - 9 C 49.85
Verwaltungsgerichtsverfahren - Rechtliches Gehör - Schriftsatz
Auszug aus BVerwG, 16.06.1997 - 3 B 99.97
Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen zu befassen (BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - NJW 1986, 1125). - BVerwG, 23.03.1971 - VII B 40.71
Zulässigkeit einer Aufforderung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung
Auszug aus BVerwG, 16.06.1997 - 3 B 99.97
Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Straßenverkehrsbehörde aus der Weigerung, ein von ihr zu Recht angefordertes Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (§ 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO) oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr beizubringen, auf die Ungeeignetheit des betroffenen Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis schließen darf (vgl. u.a. Beschluß vom 23. März 1971 - BVerwG VII B 40.71 - in Buchholz 442.16 § 12 StVZO Nr. 1; Beschluß vom 28. Oktober 1991 - BVerwG 3 B 73.91 -).