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   BVerwG, 16.06.2010 - 4 BN 67.09   

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BVerwG, 16.06.2010 - 4 BN 67.09 (https://dejure.org/2010,4379)
BVerwG, Entscheidung vom 16.06.2010 - 4 BN 67.09 (https://dejure.org/2010,4379)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juni 2010 - 4 BN 67.09 (https://dejure.org/2010,4379)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 165 Abs 3 BauGB, § 166 BauGB, § 214 Abs 3 S 1 BauGB
    Zur rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplanes und einer Sanierungssatzung; Grundbedingungen für eine Entwicklungssatzung

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung einer Gemeinde zur Prüfung der Voraussetzungen der Entwicklungsmaßnahme im ergänzenden Verfahren; Rückwirkende Inkraftsetzung einer Sanierungssatzung nach bereits abgeschlossener Sanierung und Aufhebung der förmlichen Festlegung; Verhältnis der ...

  • rewis.io

    Zur rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplanes und einer Sanierungssatzung; Grundbedingungen für eine Entwicklungssatzung

  • ra.de
  • rewis.io

    Zur rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplanes und einer Sanierungssatzung; Grundbedingungen für eine Entwicklungssatzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung einer Gemeinde zur Prüfung der Voraussetzungen der Entwicklungsmaßnahme im ergänzenden Verfahren; Rückwirkende Inkraftsetzung einer Sanierungssatzung nach bereits abgeschlossener Sanierung und Aufhebung der förmlichen Festlegung; Verhältnis der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückwirkende Inkraftsetzung einer Gemeindesatzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 1894
  • ZfBR 2010, 789
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 12.12.2002 - 4 CN 7.01

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Entwicklungsbereich; erhöhter Bedarf an Wohn

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2010 - 4 BN 67.09
    Danach muss das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordern, insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur Wiedernutzung brachliegender Flächen (vgl. hierzu Urteil vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 4 CN 7.01 - BVerwGE 117, 248).

    Ferner ist bei der Prüfung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Entwicklungsmaßnahme erfordert, bereits in Rechnung zu stellen, dass im Grundsatz alle unbebauten Grundstücke des Entwicklungsbereichs in das Eigentum der Gemeinde überführt werden sollen (Urteil vom 12. Dezember 2002 a.a.O. S. 259 im Anschluss an das Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 94.79 - Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 4 S. 16).

    Somit darf auch die Entscheidung, ob auf einem Grundstück die bisherige Nutzung im Grundsatz beibehalten werden soll oder ob beispielsweise im Einzelfall eine Bebauung in Betracht kommt, die sich an den vorhandenen Grundstücksgrenzen orientiert und vom Eigentümer selbst realisiert werden kann, auf diesen Zeitpunkt verschoben werden (Urteil vom 12. Dezember 2002 a.a.O. S. 260; Beschluss vom 27. Mai 2004 - BVerwG 4 BN 7.04 - BRS 67 Nr. 229).

  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 6.01

    Bauleitplanung; Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf; Abwägungsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2010 - 4 BN 67.09
    Dies gilt unbeschadet des Grundsatzes, dass Bebauungspläne keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben (Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 6.01 - BRS 65 Nr. 8 S. 36).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 1 BvR 1698/04

    Verfassungsmäßigkeit einer Entwicklungssatzung

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2010 - 4 BN 67.09
    2.2 Die Beschwerde rügt ferner eine Verletzung der aus Art. 14 Abs. 1 GG resultierenden richterlichen Prüfungspflicht (vgl. insbesondere BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 - und vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06 - BRS 68 Nr. 4 S. 11).
  • BVerwG, 27.05.2004 - 4 BN 7.04

    Zulässige Enteignung im städtebaulichen Entwicklungsbereich auch ohne

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2010 - 4 BN 67.09
    Somit darf auch die Entscheidung, ob auf einem Grundstück die bisherige Nutzung im Grundsatz beibehalten werden soll oder ob beispielsweise im Einzelfall eine Bebauung in Betracht kommt, die sich an den vorhandenen Grundstücksgrenzen orientiert und vom Eigentümer selbst realisiert werden kann, auf diesen Zeitpunkt verschoben werden (Urteil vom 12. Dezember 2002 a.a.O. S. 260; Beschluss vom 27. Mai 2004 - BVerwG 4 BN 7.04 - BRS 67 Nr. 229).
  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 94.79

    Genehmigung für die Erstellung eines Wohnhauses - Folgen der Stellung eines

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2010 - 4 BN 67.09
    Ferner ist bei der Prüfung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Entwicklungsmaßnahme erfordert, bereits in Rechnung zu stellen, dass im Grundsatz alle unbebauten Grundstücke des Entwicklungsbereichs in das Eigentum der Gemeinde überführt werden sollen (Urteil vom 12. Dezember 2002 a.a.O. S. 259 im Anschluss an das Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 94.79 - Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 4 S. 16).
  • BVerwG, 10.08.2000 - 4 CN 2.99

    Bebauungsplan; Bekanntmachung; Nummernplan; Fehlerbehebung; Gemeinderat;

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2010 - 4 BN 67.09
    Damit wird dem Willen der Gemeinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Rechnung getragen (Urteil vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 - Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7 S. 20 f. = BRS 63 Nr. 42 S. 238 f.).
  • BVerwG, 12.03.2008 - 4 BN 5.08

    Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der (ursprünglichen)

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2010 - 4 BN 67.09
    Nur wenn sich - im Ausnahmefall - die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass der Bebauungsplan inzwischen insgesamt einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist, kommt eine Fehlerbehebung nicht mehr in Betracht (Beschluss vom 12. März 2008 - BVerwG 4 BN 5.08 - BauR 2008, 1417 = BRS 73 Nr. 32 S. 180 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 24.03.2010 - 4 BN 60.09

    Sanierungssatzung; städtebauliche Sanierungsmaßnahmen; Substanzmängel;

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2010 - 4 BN 67.09
    Angesichts der Großflächigkeit eines Entwicklungsbereichs - vorliegend 95 ha - und mit Rücksicht darauf, dass bei Erlass der Satzung in der Regel noch keine ins einzelne gehende Planungskonzeption vorliegt (vgl. zur Sanierungssatzung auch Beschluss vom 24. März 2010 - BVerwG 4 BN 60.09 - Rn. 10), können zu diesem Zeitpunkt die Enteignungsvoraussetzungen nicht schon für jedes einzelne unbebaute Grundstück abschließend geprüft werden; zu beachten ist aber in diesem Zeitpunkt bereits die potentiell eigentumsumverteilende Wirkung mit der Folge, dass das Wohl der Allgemeinheit generell die geplante Entwicklung einschließlich der gebotenen Enteignungen rechtfertigen muss.
  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 C 14.97

    Sanierungsgebiet; förmliche Festlegung des -; Sanierungssatzung; Bestimmtheit;

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2010 - 4 BN 67.09
    Das Gesetz will städtebauliche Satzungen nicht daran scheitern lassen, dass sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind (Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 14.97 - BRS 60 Nr. 223 S. 785 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.03.2010 - 4 BN 42.09

    Ergänzendes Verfahren; erneute Auslegung; Bebauungsplanentwurf; flächenbezogener

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2010 - 4 BN 67.09
    Auch eine erneute Auslegung der Planungsunterlagen (vgl. hierzu Beschluss vom 8. März 2010 - BVerwG 4 BN 42.09 -) ist nicht vorgenommen worden.
  • BVerfG, 15.02.2007 - 1 BvR 300/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Enteignung zugunsten der Landesmesse

  • BVerwG, 10.05.1999 - 7 B 300.98

    Abweichung eines Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2010 - 1 KN 129/07

    Heilung bei falscher Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung eines

    Die Neubekanntmachung erforderte keinen neuen Satzungsbeschluss, weil sich die Verhältnisse nicht grundlegend geändert hatten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.4.1997 - 4 B 64.97 -, NVwZ-RR 97, 515; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 40.96 -, NVwZ 97, 893; Beschl. v. 12.3.2008 - 4 NB 5.08 -, BauR 2008, 1417; Beschl. v. 16.6.2010 - 4 BN 67.09 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2023 - 14 S 396/22

    Klage gegen einen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von

    Damit wird dem Willen der Gemeinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Planung Rechnung getragen; denn mit dem in Kenntnis der gesetzlich In-Kraft-Tretensregelungen gefassten Satzungsbeschluss ist die Erwartung verbunden, der Bebauungsplan werde nun auch alsbald in Kraft gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2010 - 4 BN 67.09 - juris Rn. 8; Urteil vom 10.08.2000 - 4 CN 2.99 - juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 ZB 17.2289 - BeckRS 2019, 6019; OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 - 10 D 17/10.NE - juris Rn. 58).

    Auch eine Änderung der abwägungserheblichen Belange führt vor dem Hintergrund der Regelung in § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht dazu, dass zwingend in eine erneute Abwägung einzutreten wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.1995 - 4 B 11.95 - juris Rn. 23; Beschluss vom 16.06.2010 - 4 BN 67.09 - juris Rn. 8).

    Dies ist erst dann erforderlich, wenn sich die Sach- oder Rechtslage grundlegend geändert hat, für die ursprüngliche Abwägungsentscheidung also sozusagen "die Geschäftsgrundlage weggefallen" ist (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 30.95 - juris Rn. 15), bzw. wenn die Planung inzwischen insgesamt einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist (Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 - juris Rn. 5; Beschluss vom 16.06.2010 - 4 BN 67.09 - juris Rn. 8).

  • VG Neustadt, 18.06.2018 - 3 K 575/17

    Seniorenwohngemeinschaft im reinen Wohngebiet

    Damit wird dem Willen der Gemeinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 4 BN 67/09 -, Rn. 8, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2020 - 2 K 101/18

    Bebauungsplan für ein Gewerbebestandsgebiet; Typenzwang; städtebauliche Gründe

    Selbst wenn dies anders zu beurteilen sein sollte, wäre dieser Bekanntmachungsfehler durch die am 20. März 2019 vorgenommene erneute - fehlerfreie - Bekanntmachung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 - juris Rn. 7; Beschluss vom 16. Juni 2010 - 4 BN 67.09 - juris Rn. 6; Jobs, LKV 2018, 481 [484]).
  • OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 16/14

    Sanierungssatzung, Ergänzendes Verfahren, Gebietsverkleinerung, Abwägung

    Maßgebend gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (ursprünglichen) Beschlussfassung über die Satzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2010, BauR 2010, 1894, m. w. N.; OVG NRW, Urt. v. 23. Oktober 2008 - 7 D 37/07.NE -, juris).

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das rückwirkende Inkraftsetzen einer Sanierungssatzung selbst dann noch zulässig ist, wenn die Sanierung bereits abgeschlossen und die förmliche Festlegung schon aufgehoben worden ist (BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2010 a. a. O.; Urt. v. 3. Dezember 1998, BauR 1999, 376, ebenso Senatsurt. v. 16. November 2015 - 1 C 15/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerwG, 22.01.2013 - 4 BN 4.12

    Nachfrage nach Gewerbeflächen als Indikator bei städtebaulichen

    Danach kann eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nur vorbereitet und durchgeführt werden, wenn die engen Voraussetzungen nach § 165 Abs. 2, Abs. 3 BauGB - die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt sind (z.B. Urteile vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 2.97 - BVerwGE 107, 123 = Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 3 und vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 4 CN 7.01 - a.a.O., Beschlüsse vom 5. August 2002 - BVerwG 4 BN 32.02 - Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 11 und vom 16. Juni 2010 - BVerwG 4 BN 67.09 - BauR 2010, 1894) - gegeben sind.
  • VGH Bayern, 14.03.2019 - 1 ZB 17.2289

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung für die Überschreitung der

    Damit wird dem Willen der Gemeinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Rechnung getragen (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2010 - 4 BN 67.09 - BauR 2010, 1894; B.v. 9.5.1996 - 4 B 60.96 - NVwZ-RR 1996, 630).

    Ein wegen eines Verfahrensfehlers ungültiger Bebauungsplan kann nur dann nicht nachträglich (wirksam) durch Nachholung des Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB in Kraft gesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse so grundlegend verändert haben, dass er inzwischen insgesamt einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2010 a.a.O; B.v. 12.3.2008 - 4 BN 5.08 - BauR 2008, 1417; U.v. 10.8.2000 - 4 CN 2.99 - NVwZ 2001, 203; B.v. 25.2.1997 - 4 NB 40.96 - NVwZ 1997, 893).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 10 A 8.09

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Sport- und Jugendhaus; "Eichenparkstadion";

    Damit wird dem Willen der Gemeinde bei Beschlussfassung Rechnung getragen, den Bebauungsplan alsbald in Kraft zu setzen (BVerwG, Urteil vom 10. August 2000, a.a.O., juris Rn. 23; Beschluss vom 16. Juni 2010 - BVerwG 4 BN 67/09 -, ZfBR 2010, 789, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 22.09.2016 - 1 C 35/13

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Sondergebiet; Windenergienutzung; Regionalplan;

    Dies ist der Fall, wenn sich beispielsweise im Falle eines rückwirkenden Inkrafttretens die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass die Satzung inzwischen insgesamt einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2010 - 4 BN 67.09 -, juris Rn. 8; SächsOVG, NK-Urt. v. 16. November 2015 - 1 C 16.14 -, juris Rn. 49 m. w. N.; OVG NRW, Urt. v. 23. Oktober 2008 - 7 D 37/07.NE -, juris.).
  • OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 15/14

    Sanierungssatzung, Ausfertigungsmangel, ergänzendes Verfahren

    Dies ist der Fall, wenn sich - im Ausnahmefall - die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass die Satzung inzwischen insgesamt einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2010, BauR 2010, 1894, m. w. N.; OVG NRW, Urt. v. 23. Oktober 2008 - 7 D 37/07.NE -, juris).

    36 Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Normenkontrollsenat anschließt, ein rückwirkendes Inkraftsetzen einer Sanierungssatzung selbst dann noch zulässig, wenn die Sanierung bereits abgeschlossen und die förmliche Festlegung schon aufgehoben worden ist (BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2010 a. a. O.; Urt. v. 3. Dezember 1998, BauR 1999, 376).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2016 - 2 A 13.14

    Normenkontrollantrag bezüglich einer Entwicklungssatzung; Antragsbefugnis von

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2022 - VfGBbg 76/20

    Begründungsanforderungen; Urteilsverfassungsbeschwerde; Verstoß gegen das Gebot

  • BVerwG, 21.07.2011 - 4 B 7.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • VGH Bayern, 29.11.2012 - 15 N 09.693

    Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (Bestimmtheit,

  • OVG Sachsen, 27.02.2017 - 1 A 105/16

    Vorbescheid, Bebauungsplan; Einzelhandelskonzept; Erforderlichkeit der Planung,

  • VG München, 17.07.2012 - M 1 K 11.2619

    Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts

  • VG Cottbus, 13.10.2022 - 3 K 58/21
  • VG Leipzig, 07.04.2014 - 6 K 410/12

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags zur Ausbesserung der

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