Rechtsprechung
   BVerwG, 16.06.2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,18553
BVerwG, 16.06.2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 (https://dejure.org/2021,18553)
BVerwG, Entscheidung vom 16.06.2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 (https://dejure.org/2021,18553)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 (https://dejure.org/2021,18553)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,18553) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • rewis.io
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 1666 Abs. 1, 4 BGB, §§ 23, 24 FamFG, § 17a GVG, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO
    Schule; Mund-Nasen-Schutz; Kindeswohl; Rechtsweg; Verweisung

  • doev.de PDF

    Keine Bindungswirkung durch willkürlichen Verweisungsbeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    1. Bei einem rechtswegübergreifenden negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in analoger Anwendung des §

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Für die Entscheidung über Anordnungen gegenüber einer Schule gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB wegen dort geltender Corona-Schutzmaßnahmen verbleibt es bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte/Familiengerichte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der willkürliche Verweisungsbeschluss - oder: lass mal die Familiengerichte machen...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Corona, die Schulen - und die Familiengerichte

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zuständigkeit der Amtsgerichte / Familiengerichte Anordnungen gegenüber einer Schule ... - Corona-Virus

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Amtsgericht bleibt zuständig für Kindeswohl gefährdende Corona-Schutzmaßnahmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Welches Gericht ist für Streitigkeiten wegen Kindeswohlgefährdung wegen Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen zuständig?

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 1666 Abs. 1, 4 BGB, §§ 23, 24 FamFG, § 17a GVG, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO
    Schule; Mund-Nasen-Schutz; Kindeswohl; Rechtsweg; Verweisung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 740
  • FamRZ 2021, 1382
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)

  • BVerfG, 18.01.2022 - 1 BvR 2318/21

    Verfassungsbeschwerden gegen familiengerichtliche Entscheidungen, die die

    Die gerichtliche Kontrolle von Behördenhandeln, auch hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen, obliegt auch nach dessen Rechtsprechung allein den Verwaltungsgerichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1/21 -, Rn. 7).
  • BVerwG, 21.03.2022 - 9 AV 1.22

    Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses.

    Diese Regelungslücke ist in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21 und 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 5 und vom 29. Dezember 2021 - 3 AV 1.21 - juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - NJW 2001, 3631 ).

    Das ist dann der Fall, wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechterdings nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 2019 - 6 AV 11.19 - NJW 2019, 2112 Rn. 10 und vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21 und 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 10).

    Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21 und 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 10 und vom 29. Dezember 2021 - 3 AV 1.21 - juris Rn. 11; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte).

    Ein unauflösbarer systematischer Widerspruch zu allgemeinen Prozessmaximen (dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21 und 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 10 ff.) tritt durch die Verweisung in diesem Verfahrensstadium nicht ein, da das Abhilfeverfahren nach § 148 Abs. 1 VwGO ähnlichen Regeln folgt wie das Verfahren nach § 572 Abs. 1 ZPO.

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.01.2022 - 3 MR 1/22

    Verweisungsbeschluss im Kindesschutzverfahren wegen Schutzmaßnahmen an Schulen im

    2. Die Verweisung eines beim Amtsgericht/Familiengericht angeregten, auf Maßnahmen gegen eine Schule abzielenden Amtsverfahrens an ein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist verfahrensfehlerhaft und löst wegen des dadurch auftretenden unauflösbaren Widerspruchs mit Prozessmaximen der Verwaltungsgerichtsordnung keine Bindungswirkung aus (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 16.06.2021 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 , juris sowie BGH, Beschl. v. 06.10.2021 XII ARZ 35/21, juris).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Entscheidung ausnahmsweise schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, das heißt nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.06.2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Der dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts zugrundeliegende Verfahrensverstoß erweist sich als in dieser Weise qualifiziert, denn er führt, wie das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen bereits umfänglich ausgeführt haben (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.06.2021 - 6 AV 1/21, 6 AV 2.21 -, juris Rn. 10 ff.; BGH, Beschl. v. 06.10.2021 - XII ARZ 35/21 -, juris Rn. 11), zu einem unauflösbaren systematischen Widerspruch mit den Prozessmaximen der Verwaltungsgerichtsordnung.

    Ein derartiges Verfahren mit dem Ziel der Aufhebung schulischer Anordnungen ist der Verwaltungsgerichtsbarkeit beziehungsweise der insoweit maßgeblichen Verwaltungsgerichtsordnung jedoch wesensfremd und darf deshalb den Verwaltungsgerichten auch nicht im Wege der Verweisung "aufgedrängt" werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.06.2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 -, juris Rn. 13; BGH, Beschl. v. 06.10.2021, a.a.O., juris Rn. 11).

  • BVerwG, 29.12.2021 - 3 AV 1.21

    Vollstreckung eines Bußgeldbescheids - Rechtsweg bei Erinnerung gemäß § 766 Abs.

    Die bestehende Regelungslücke ist - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes - in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 2019 - 6 AV 11.19 - NJW 2019, 2112 Rn. 5, vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 - NJW-RR 2021, 740 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - NJW 2001, 3631 ; BSG, Beschluss vom 16. September 2009 - B 12 SF 7/09 S - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 12.11.2021 - 5 AV 3.21
    Diese Regelungslücke ist aber - im Einklang mit der Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes - in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 f.).

    Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 ).

  • BVerwG, 26.01.2022 - 7 AV 1.21

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wird nur bei extremen Rechtsverstößen durchbrochen (BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2016 - 6 AV 1.16 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 36 Rn. 4 und vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21 - NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 10).

    Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21 - a.a.O. Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerwG, 07.02.2022 - 5 AV 5.21

    Berufung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung des negativen

    Diese Regelungslücke ist aber - im Einklang mit der Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes - in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 f. und vom 12. November 2021 - 5 AV 1.21 - juris Rn. 5).

    Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 und vom 12. November 2021 - 5 AV 1.21 - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 12.11.2021 - 5 AV 2.21

    Anspruch auf Rückzahlung von für die Betreuung eines Kindes erhobenen

    Diese Regelungslücke ist aber - im Einklang mit der Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes - in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 f.).

    Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 ).

  • BVerwG, 12.11.2021 - 5 AV 1.21

    Rückzahlung von für Kinderbetreuung erhobene Elternbeiträge

    Diese Regelungslücke ist aber - im Einklang mit der Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes - in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 f.).

    Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 ).

  • OLG Brandenburg, 01.09.2021 - 9 UF 131/21

    Zuständigkeit der Familiengerichte für Anordnungen zur Aufhebung

    Eine Verweisung an das Verwaltungsgericht war nicht veranlasst, da (schon) das Amtsgericht zu Recht die Einleitung eines Kinderschutzverfahrens abgelehnt hat und § 17a GVG für Verfahren, die - wie hier - nur von Amts wegen eingeleitet werden können, nicht in Betracht kommt (BT-Drucks. 16/6308, S. 318; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 122 Rn. 10; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 17 GVG Rn. 62; Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 17a GVG Rn. 21; OLG Nürnberg a.a.O., OLG Jena a.a.O., OLG Frankfurt a.a.O.; so auch die von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung des BVerwG, Beschluss vom 16.06.2021, Az. 6 AV 1/21).
  • OLG Köln, 12.07.2021 - 14 UF 90/21

    Einleitung eines kinderschutzrechtlichen Verfahrens im Wege der einstweiligen

  • OLG Brandenburg, 01.09.2021 - 9 UF 132/21

    Zuständigkeit der Familiengerichte für Anordnungen zur Aufhebung

  • BVerwG, 30.08.2021 - 9 A 6.21

    Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bzgl. Rechtsschutzes im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht