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   BVerwG, 16.06.2022 - 5 PB 18.21   

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BVerwG, 16.06.2022 - 5 PB 18.21 (https://dejure.org/2022,21728)
BVerwG, Entscheidung vom 16.06.2022 - 5 PB 18.21 (https://dejure.org/2022,21728)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juni 2022 - 5 PB 18.21 (https://dejure.org/2022,21728)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung personalvertretungsrechtlicher Amtspflichten zugleich als arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung bei Tätigwerden des Personalratsmitglieds in Wahrnehmung seiner Funktion; Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2022, 604
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07

    Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2022 - 5 PB 18.21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds stets danach zu unterscheiden, ob eine Verpflichtung aus dem Amts- oder aus dem Arbeitsverhältnis verletzt wurde oder ob beide Bereiche betroffen sind (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 2 ABR 59/07 - NZA 2009, 855 Rn. 19 m. w. N.).

    Mit Rücksicht auf die besondere Konfliktsituation, in der sich das Betriebsratsmitglied befindet, ist die außerordentliche Kündigung aber nur gerechtfertigt, wenn unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs das pflichtwidrige Verhalten auch als schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten ist (BAG, Urteile vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - juris Rn. 24 und vom 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - NZA-RR 2011, 15 Rn. 15 f.; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 2 ABR 59/07 - NZA 2009, 855 Rn. 19).

  • BAG, 25.05.1982 - 7 AZR 155/80
    Auszug aus BVerwG, 16.06.2022 - 5 PB 18.21
    Mit Rücksicht auf die besondere Konfliktsituation, in der sich das Betriebsratsmitglied befindet, ist die außerordentliche Kündigung aber nur gerechtfertigt, wenn unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs das pflichtwidrige Verhalten auch als schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten ist (BAG, Urteile vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - juris Rn. 24 und vom 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - NZA-RR 2011, 15 Rn. 15 f.; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 2 ABR 59/07 - NZA 2009, 855 Rn. 19).

    Die Anlegung des "besonders strengen" Maßstabs ist Ausdruck einer besonderen Situationsgerechtigkeit und trägt auch dem im Kündigungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. BAG, Urteile vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - juris Rn. 24 und vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - NZA 1987, 808 ).

  • BVerwG, 13.01.2022 - 5 PB 9.21

    Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der allein geltend gemachten

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2022 - 5 PB 18.21
    Da ein Gehörsverstoß nur anzunehmen ist, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen, muss in der Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 5 PB 9.21 - juris Rn. 2 m. w. N.).
  • BVerwG, 15.10.2002 - 6 PB 7.02

    Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds; gerichtliche Ersetzung

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2022 - 5 PB 18.21
    Zu beachten sind die Grundsätze, die dazu in der Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen als der für den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern zuständigen Gerichte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG) entwickelt worden sind (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 6 PB 7.02 - Buchholz 250 § 108 BPersVG Nr. 5 S. 15 f.).
  • BVerwG, 23.05.2019 - 5 PB 7.18

    Personalvertretungssachen - und der übergangene Beweisantrag

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2022 - 5 PB 18.21
    In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 15 m. w. N.).
  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 587/08

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2022 - 5 PB 18.21
    Mit Rücksicht auf die besondere Konfliktsituation, in der sich das Betriebsratsmitglied befindet, ist die außerordentliche Kündigung aber nur gerechtfertigt, wenn unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs das pflichtwidrige Verhalten auch als schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten ist (BAG, Urteile vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - juris Rn. 24 und vom 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - NZA-RR 2011, 15 Rn. 15 f.; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 2 ABR 59/07 - NZA 2009, 855 Rn. 19).
  • BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 418/86

    Gewichtung einer Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds im Vergleich mit

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2022 - 5 PB 18.21
    Die Anlegung des "besonders strengen" Maßstabs ist Ausdruck einer besonderen Situationsgerechtigkeit und trägt auch dem im Kündigungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. BAG, Urteile vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - juris Rn. 24 und vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - NZA 1987, 808 ).
  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 989/11

    Sonderkündigungsschutz - Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2022 - 5 PB 18.21
    Ein Verhalten verletzt ausschließlich Amtspflichten, wenn das Betriebsratsmitglied lediglich "kollektivrechtliche" Pflichten verletzt hat (BAG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - BAGE 142, 351 Rn. 39).
  • BVerwG, 09.01.2024 - 5 PB 5.23
    Sie genügt nicht den Anforderungen des § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG, wonach in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung des Verfahrensrechts und deren Entscheidungserheblichkeit darzulegen und die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes substanziiert aufzuzeigen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2022 - 5 PB 9.21 - juris Rn. 2 m. w. N. und vom 16. Juni 2022 - 5 PB 18.21 - NZA-RR 2022, 604 Rn. 17).
  • BVerwG, 30.12.2022 - 5 PB 2.22

    Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten; Versetzung des

    Mit Blick auf die Entscheidungserheblichkeit muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Vorinstanz auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung bei der angeblich versäumten Gewährung rechtlichen Gehörs möglicherweise anders entschieden hätte (stRspr, vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2022 - 5 PB 9.21 - juris Rn. 2 m. w. N. und vom 16. Juni 2022 - 5 PB 18.21 - NZA-RR 2022, 604 Rn. 17).
  • BVerwG, 10.08.2023 - 5 PB 7.23
    Mit Blick auf die Entscheidungserheblichkeit muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Vorinstanz auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung bei der angeblich versäumten Gewährung rechtlichen Gehörs möglicherweise anders entschieden hätte (stRspr, vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2022 - 5 PB 9.21 - juris Rn. 2 m. w. N. und vom 16. Juni 2022 - 5 PB 18.21 - NZA-RR 2022, 604 Rn. 17).
  • BVerwG, 02.05.2023 - 5 PB 2.23

    Vertretungszwang im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der

    Auf eine unrichtige bzw. fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall kann jedoch, selbst wenn sie vorläge, die Grundsatzrüge nicht erfolgreich gestützt werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2021 - 5 PB 1.21 - juris Rn. 9 und vom 16. Juni 2022 - 5 PB 18.21 - NZA-RR 2022, 604 Rn. 13, 15).
  • BVerwG, 02.05.2023 - 5 PB 3.23

    Verwerfung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde;

    Auf eine unrichtige bzw. fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall kann jedoch, selbst wenn sie vorläge, die Grundsatzrüge nicht erfolgreich gestützt werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2021 - 5 PB 1.21 - juris Rn. 9 und vom 16. Juni 2022 - 5 PB 18.21 - NZA-RR 2022, 604 Rn. 13, 15).
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