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   BVerwG, 16.07.2014 - 6 B 8.14   

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https://dejure.org/2014,20897
BVerwG, 16.07.2014 - 6 B 8.14 (https://dejure.org/2014,20897)
BVerwG, Entscheidung vom 16.07.2014 - 6 B 8.14 (https://dejure.org/2014,20897)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - 6 B 8.14 (https://dejure.org/2014,20897)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Ausprägung des dem staatskirchenrechtlichen Paritätsgebot folgenden Beteiligungsgebot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausprägung des dem staatskirchenrechtlichen Paritätsgebot folgenden Beteiligungsgebot

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - LVG 2/12

    Staatsvertrag 1994 mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt teilweise

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2014 - 6 B 8.14
    Das Landesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 15. Januar 2013 - LVG 2/12 - Art. 1 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum Staatsvertrag in Verbindung mit dem Schlussprotokoll zu Art. 13 Abs. 1 des Staatsvertrages wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 und 2 VerfLSA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VerfLSA für nichtig erklärt.
  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2014 - 6 B 8.14
    Der Staat darf nicht mit der Verteilung von ihm zur Verfügung gestellter Mittel eine Religionsgemeinschaft betrauen, die selbst anspruchsberechtigt ist (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06 - BVerfGE 123, 148 ).
  • BVerwG, 23.12.1983 - 7 B 2.83

    Rechtskraft und Vollstreckbarkeit - Bescheidungsurteil - Nichtige Norm

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2014 - 6 B 8.14
    Die Vorschrift schränkt vielmehr die Wirkung der Rechtskraft in der Weise ein, dass nach der Nichtigerklärung der Norm kein staatlicher Hoheitsakt - sei es ein Verwaltungsakt oder ein Gerichtsurteil - mehr ergehen darf, der in Vollzug jenes rechtskräftig gewordenen Urteils die für nichtig erklärten Normen anwendet: Dass § 79 Abs. 2 BVerfGG in diesem Sinne zu verstehen und anzuwenden sei, folge zweifelsfrei aus dem Zweck der Regelung, einerseits die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen aus Gründen der Rechtssicherheit bestehen zu lassen, ihre Wirkung andererseits aber - um der materiellen Gerechtigkeit willen - dahin einzuschränken, dass sie als Instrumente zur zwangsweisen Herbeiführung der auf der nichtigen Norm beruhenden und deshalb mit dem materiellen Recht nicht in Einklang stehenden Rechtsfolge nicht mehr verwendet werden dürften (Beschluss vom 23. Dezember 1983 - BVerwG 7 B 2.83 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 48 S. 5).
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