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   BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 16.14   

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BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 16.14 (https://dejure.org/2015,17934)
BVerwG, Entscheidung vom 16.07.2015 - 2 C 16.14 (https://dejure.org/2015,17934)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 (https://dejure.org/2015,17934)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    GG Art. 3; NBG § 10 Satz 2, § 60; BGleiG § 15 Abs. 1; Richtlinie Nr. 97/81/EG Anhang § 4 Nr. 1
    Beamter; Lehrer; Arbeitszeit; Lehrerarbeitszeit; Pflichtstunden; Funktionstätigkeiten; Teilzeit; Teilzeitquote; Zeitausgleich.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3
    Arbeitszeit; Beamter; Funktionstätigkeiten; Lehrer; Lehrerarbeitszeit; Pflichtstunden; Teilzeit; Teilzeitquote; Zeitausgleich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 S 2 BG ND, § 60 BG ND, § 15 Abs 1 BGleiG, Anh Rahmenvereinbarung § 4 Nr 1 EGRL 81/97, Art 3 GG
    Funktionstätigkeiten bei Teilzeitbeschäftigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 S 2 BG ND, § 60 BG ND, § 15 Abs 1 BGleiG, Anh Rahmenvereinbarung § 4 Nr 1 EGRL 81/97, Art 3 GG
    Funktionstätigkeiten bei Teilzeitbeschäftigung

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung teilzeitbeschäftigter Beamter zu Funktionstätigkeiten

  • doev.de PDF

    Funktionstätigkeiten bei Teilzeitbeschäftigung

  • rewis.io

    Funktionstätigkeiten bei Teilzeitbeschäftigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGleiG § 15 Abs. 1; NBG § 10 S. 2; NBG § 60
    Heranziehung teilzeitbeschäftigter Beamter zu Funktionstätigkeiten

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilzeitbeschäftigung - Heranziehung zu Funktionstätigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Funktionstätigkeiten bei in Teilzeit beschäftigten Lehrern

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Funktionstätigkeiten bei in Teilzeit beschäftigten Lehrern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Teilzeit-Oberstudienrätin - und die Funktionstätigkeiten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Funktionstätigkeiten eines Lehrers bei Teilzeitbeschäftigung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verwaltungsaufgaben bei Lehrern: Teilzeit bleibt Teilzeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Funktionstätigkeiten bei in Teilzeit beschäftigten Lehrern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Funktionstätigkeiten bei in Teilzeit beschäftigten Lehrern sind entsprechend ihrer Teilzeitquote zu bemessen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Funktionstätigkeiten bei in Teilzeit beschäftigten Lehrern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Teilzeitbeschäftigte Lehrer sind nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung verpflichtet

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Funktionstätigkeiten bei in Teilzeit beschäftigten Lehrern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Teilzeitbeschäftigte Lehrer sind nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung verpflichtet

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Teilzeit bei Lehrern betrifft nicht nur den Unterricht, sondern alle Tätigkeiten

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Funktionstätigkeiten bei in Teilzeit beschäftigten Lehrern

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Lehrerin ist entsprechend Teilzeitquote zu beschäftigen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Umfang von Funktionstätigkeiten bei in Teilzeit beschäftigten Lehrern

  • weka.de (Kurzinformation)

    Zusätzliche Funktionstätigkeiten von Teilzeitbeschäftigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 152, 301
  • NVwZ 2015, 1775
  • DÖV 2015, 1072
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 16.14
    Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell nach Fähigkeiten, Einsatzbereitschaft und Erfahrung des einzelnen Lehrers differiert (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 und vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 - Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3).

    Auf diese Weise ist die Pflichtstundenregelung für Lehrer in die für alle Landesbeamten geltende Arbeitszeitregelung eingebettet (BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2004 - 2 C 19.03 - Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 2 S. 2 und vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 ).

    Eine gleichheitswidrige Behandlung eines teilzeitbeschäftigten Lehrers ist deshalb dann anzunehmen, wenn er im Vergleich mit einem vollzeitbeschäftigten Lehrer quantitativ relativ stärker beansprucht wird; das ist nicht der Fall, wenn Belastungen an einer Stelle durch Entlastungen an anderer Stelle ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen werden (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 82.08 - Buchholz § 240 § 6 BBesG Nr. 27 m.w.N.).

    Angesichts des nicht exakt messbaren und häufig auch stark schwankenden und sich verändernden Zeitaufwands für die einzelnen Funktionstätigkeiten ist ein exakter Ausgleich nicht möglich und auch nicht erforderlich; es genügt ein auf Schätzungen beruhender annähernder Ausgleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 ), der bei Bedarf nachvollziehbar zu erläutern ist.

  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 82.10

    Anwesenheitspflicht; Arbeitszeit; begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 16.14
    Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell nach Fähigkeiten, Einsatzbereitschaft und Erfahrung des einzelnen Lehrers differiert (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 und vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 - Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3).
  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 23.10

    Teilzeit; Teilzeitquote; Arbeitszeit; Besoldung; Pflichtstundenzahl;

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 16.14
    Sie bedarf als maßgebliche Regelung der Lehrerarbeitszeit ebenso einer normativen Regelung wie die Regelung der Arbeitszeit für Beamte insgesamt (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 - BVerwGE 144, 93 Rn. 12 ff.).
  • BVerwG, 29.01.1992 - 2 B 5.92

    Beamtenrecht - Arbeitszeitverkürzung bei Lehrern - Pflichtstundenzahl

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 16.14
    Ob sich hiernach die vom Dienstherrn jeweils gewählte Konkretisierung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für seine Entscheidung maßgebenden Umstände ab (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 - Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 1 und vom 21. September 2005 - 2 B 25.05 - juris).
  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 19.03

    Arbeitszeit der Lehrer; regelmäßige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung;

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 16.14
    Auf diese Weise ist die Pflichtstundenregelung für Lehrer in die für alle Landesbeamten geltende Arbeitszeitregelung eingebettet (BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2004 - 2 C 19.03 - Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 2 S. 2 und vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 ).
  • BVerwG, 21.09.2005 - 2 B 25.05

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Schätzung

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 16.14
    Ob sich hiernach die vom Dienstherrn jeweils gewählte Konkretisierung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für seine Entscheidung maßgebenden Umstände ab (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 - Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 1 und vom 21. September 2005 - 2 B 25.05 - juris).
  • BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 82.08

    Fortgeltendes Bundesrecht; Grundgesetzänderung; Föderalismusreform I;

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 16.14
    Eine gleichheitswidrige Behandlung eines teilzeitbeschäftigten Lehrers ist deshalb dann anzunehmen, wenn er im Vergleich mit einem vollzeitbeschäftigten Lehrer quantitativ relativ stärker beansprucht wird; das ist nicht der Fall, wenn Belastungen an einer Stelle durch Entlastungen an anderer Stelle ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen werden (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 82.08 - Buchholz § 240 § 6 BBesG Nr. 27 m.w.N.).
  • BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 715/15

    Arbeitszeit einer an einem Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen eingesetzten

    Die stetige Planung mit einer über die Teilzeitquote von 18 wöchentlichen Unterrichtsstunden hinausgehenden 19. Pflichtstunde umfasste im Fall der Klägerin nach den Stundenplänen von Beginn des Schuljahres 2012/2013 an zumindest das erste Schulhalbjahr (vgl. zu der Stundenplanung BVerwG 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - Rn. 19, BVerwGE 152, 301; 30. August 2012 - 2 C 23.10 - Rn. 8 ff., BVerwGE 144, 93) .

    (aa) § 13 Abs. 1 ADO bettet die Pflichtstundenregelung in den Orientierungsrahmen der Arbeitszeitregelung des übrigen öffentlichen Dienstes ein, löst sie also nicht davon (vgl. für die st. Rspr. BVerwG 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - Rn. 11, BVerwGE 152, 301; 30. August 2012 - 2 C 23.10 - Rn. 14, BVerwGE 144, 93) .

    (bb) Für die teilzeitbeschäftigte Klägerin bedeutet das, dass die Gesamtheit der Unterrichtsstunden, der unterrichts- und schulbezogenen Tätigkeiten sowie der Funktionstätigkeiten die entsprechend der Teilzeitquote reduzierte Gesamtarbeitszeit von 41 Stunden wöchentlich im Jahresdurchschnitt nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht überschreiten darf (vgl. BVerwG 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - Rn. 9, BVerwGE 152, 301) .

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 4 N 68.18

    Zeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Lehrer

    Letzter Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell nach Fähigkeiten, Einsatzbereitschaft und Erfahrung des einzelnen Lehrers differiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - juris Rn. 12).

    Teilzeitbeschäftigte Lehrer dürfen somit in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen, Elterngespräche, Vertretungsstunden etc., Funktionstätigkeiten) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - juris Rn. 16 ff.).

    Dabei ist zu beachten, dass die Art und Weise der Herstellung des angemessenen Zeitausgleichs dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt obliegt (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - juris Rn. 19).

    Angesichts des nicht exakt messbaren und häufig auch stark schwankenden und sich verändernden Zeitaufwands für die einzelnen Tätigkeiten ist ein exakter Ausgleich nicht erforderlich; es genügt ein auf Schätzungen beruhender annähernder Ausgleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - Rn. 20 zu Funktionstätigkeiten).

    Der Dienstherr muss im Rahmen seines Organisationsermessens sowohl den Rechten und Bedürfnissen der voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer als auch den schulischen Belangen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - juris Rn. 20).

    Ob sich hiernach die vom Dienstherrn jeweils gewählte Konkretisierung für die teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für seine Entscheidung maßgebenden Umstände ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - juris Rn. 14).

    Die Klägerin hält die Prüfung des Anspruchs auf Zeitausgleich durch das Gericht für schwierig, weil das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.Juli 2015 (- 2 C 16.14 -) offenlasse, in welcher Weise der Ausgleich zu erfolgen habe.

    Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht darlegt, welchen abstrakten Rechtssatz das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung vom 16. Juli 2015 (- 2 C 16.14 -) aufgestellt hat, von den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts divergieren sollen.

  • BVerwG, 12.12.2017 - 2 VR 2.16

    Anordnungsgrund; Anwendungsbereich; Ausblenden; Ausblendung;

    Dies gilt etwa für den Schulbereich in denjenigen Fällen, in denen der höherwertige Dienstposten lediglich zu einer geringfügigen Reduzierung der Pflichtstundenzahl des Lehrers führt und dieser nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben, wie die Erstellung des Unterrichtsplans oder die Leitung der Schulbibliothek (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - BVerwGE 152, 301), wahrzunehmen hat.
  • OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Mit dem weiteren Hinweis, der Aufgabenzuschnitt könne sich auch ändern, ist dem Umstand Rechnung getragen worden, dass nicht die einzelnen im Bereich einer Schule wahrgenommenen Funktionstätigkeiten Bestandteil des Statusamtes "Oberstudienrätin/Oberstudienrat" sind, sondern nur die Ausübung irgendeiner Funktionstätigkeit (BVerwG, Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 -, juris Rn. 13).

    Gleichzeitig ist die Unterrichtserteilung aber auch Bestandteil der (angestrebten) Funktionsstelle, denn Oberstudienräte müssen im selben Umfang Unterricht erteilen wie Studienräte und haben zusätzliche Funktionstätigkeiten wahrzunehmen, so dass sie im Umfang der ihnen übertragenen Funktionstätigkeiten ein höheres Arbeitspensum zu bewältigen haben als Gymnasiallehrkräfte im Eingangsamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2015, a. a. O., Rn. 15).

  • VG Osnabrück, 24.11.2020 - 3 A 45/18

    Beamte; Entlastung; Freizeitausgleich; Grundschule; Lehrer; Mehrarbeit;

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den Umfang der etwaig erforderlichen Entlastung des klagenden Beamten gegebenenfalls selbst durch Beweisaufnahme zu ermitteln, indem etwa die Leitungen vergleichbarer Grundschulen zu ihrem Aufgabenbereich sowie dem zeitlichen Aufwand befragt werden, um so den Umfang einer möglichen Entlastung und deren konkrete und damit vollstreckbare Ausgestaltung zu ermitteln (entgegen BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 -2 C 16/14 -, juris).

    Die Funktionstätigkeiten seien dabei in die wöchentliche Gesamtarbeitszeit einzuschließen, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.07.2015 - 2 C 16/14 -, juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.06.2015 - 5 KN 148/14 -, juris) ergebe.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.07.2015 (2 C 16/14, juris) die Auffassung vertritt, dass gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme zu ermitteln sei, ob und in welchem Umfang eine Lehrkraft über Gebühr zu Funktionstätigkeiten herangezogen wird, folgt die Kammer dem nicht.

    Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da das Urteil der Kammer vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 (2 C 16/14, juris) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 24.14

    Beamter; Lehrer; Dienstfähigkeit; Dienstunfähigkeit; Fernbleiben vom Dienst;

    Die konkrete Festlegung ausschließlich des erstgenannten Teils der Dienstpflichten von Lehrern erklärt sich daraus, dass ihre Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen etc. nicht im Einzelnen in überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 , vom 23. Juni 2005 - 2 C 21.04 - BVerwGE 124, 11 , vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 - BVerwGE 144, 93 Rn. 13 und vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - BVerwGE 152, 301 Rn. 10 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23

    Erfolglose Normenkontrolle gegen Vorgriffsstundenverpflichtung der Lehrkräfte an

    Aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 GG folgt ein Anspruch teilzeitbeschäftigter Beamter darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 -, juris Rn. 16).
  • OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 5 LB 133/20

    Anrechnungsstunden; Ausgleich; Funktionsamt; gesteigerte Leistungsfähigkeit;

    Hierbei bezog er sich auf ein Rechtsgutachten seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 8. November 2017 und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2015 (- BVerwG 2 C 16.14 -, juris), das die Entlastung von Teilzeitkräften mit Funktionsstelle zum Gegenstand gehabt hatte.

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Beförderungsämter an besonders leistungsstarke Beamte vergeben werden (BVerwG, Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 -, juris Rn. 15).

    Sie gilt aber jedenfalls, solange sich die durch die Funktionstätigkeit bedingten Mehrbelastungen in einem überschaubaren Rahmen bewegen (BVerwG, Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 -, juris Rn. 15).

  • VG Berlin, 07.11.2018 - 36 K 788.17

    Zeitausgleich für eine außerunterrichtliche Schulveranstaltung

    Teilzeitbeschäftigte Lehrer dürfen in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen, Elterngespräche, Vertretungsstunden etc.) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - BVerwG 2 C 16.14 - BVerwGE 152, 301 Rn. 17 f.).

    Angesichts des nicht exakt messbaren und häufig auch stark schwankenden und sich verändernden Zeitaufwands der außerunterrichtlichen Verpflichtungen ist nämlich ein exakter Ausgleich nicht möglich und auch nicht erforderlich; es genügt ein auf Schätzungen beruhender annähernder Ausgleich, der bei Bedarf nachvollziehbar zu erläutern ist (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - BVerwG 2 C 16.14 - BVerwGE 152, 301 Rn. 20).

    Bei Ausübung des ihm zustehenden Organisationsermessens kann der Dienstherr neben den Rechten und Bedürfnissen der voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrer auch den schulischen Belangen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - BVerwG 2 C 16.14 - BVerwGE 152, 301 Rn. 19 f.).

    Und die Wahrnehmung einer Funktionstätigkeit wie z.B. die Leitung der Schulbibliothek oder die Organisation eines Schüleraustauschs (dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - BVerwG 2 C 16.14 - BVerwGE 152, 301) begründet eine länger andauernde bzw. wiederkehrende außerunterrichtliche Verpflichtung.

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17

    Altersdiskriminierende Besoldung; Ausschlussfrist; Begründungspflichten;

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht eine Übertragbarkeit der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten auf Konstellationen, in denen die Pflichtstundenzahl für Lehrer streitig ist, verneint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2020 - 2 BVerwG 10.20 -, juris Rn. 12; siehe zur Kritik am Urteil des erkennenden Senats vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris: von der Weiden, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 -, jurisPR-BVerwG 22/2015 Anm. 2): Die prozeduralen Anforderungen gälten für die Besoldungsgesetzgebung.
  • BVerwG, 11.12.2020 - 2 B 10.20

    Pflichtstundenzahl für Lehrer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2019 - 2 A 10719/18

    Beamtenrecht; unionsrechtlicher Haftungsanspruch; Mehrarbeitsvergütung;

  • OVG Hamburg, 14.12.2023 - 5 Bf 202/21

    Die Praxis der Freien und Hansestadt Hamburg, beamtete teilzeitbeschäftigte

  • VG Karlsruhe, 17.10.2019 - 13 K 13256/17

    Rückforderung einer Mehrarbeitsvergütung

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2020 - 4 S 2981/19

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Studienrätin auf Vergütung für

  • BVerwG, 20.10.2022 - 2 C 30.20

    Erschwerniszulage für den Dienst zu wechselnden Zeiten bei Teilzeitbeschäftigung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20

    Anhebung des Beginns der altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung

  • VGH Bayern, 25.11.2019 - 3 BV 17.1857

    Festsetzung von Unterrichtspflichtzeiten für das Fach Musik

  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2020 - 4 S 2123/19

    Gewährung einer Erschwerniszulage - Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten;

  • VG Köln, 19.06.2019 - 3 K 15331/17
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