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   BVerwG, 16.07.2018 - 4 B 51.17   

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https://dejure.org/2018,23946
BVerwG, 16.07.2018 - 4 B 51.17 (https://dejure.org/2018,23946)
BVerwG, Entscheidung vom 16.07.2018 - 4 B 51.17 (https://dejure.org/2018,23946)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juli 2018 - 4 B 51.17 (https://dejure.org/2018,23946)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2; BauGB § 34 Abs. 1
    Abgrenzung von Einfügen; Abgrenzungskriterien; Bebauungszusammenhang; Divergenzrüge; Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit; Fremdkörper; Grundsatzrüge; Prägung als Ortsteil; Unterschiedlichkeit der Bebauung; aufeinanderfolgende Bebauung; bestimmter ...

  • Wolters Kluwer

    Prägung der Eigenart der näheren Umgebung durch Baulichkeiten bei mangelnder Bildung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch diese; Zugehörigkeit eines bebauten Grundstücks zum Bebauungszusammenhang eines Ortsteils trotz fehlender Zählung der Bebauung zur ...

  • doev.de PDF

    Bebauungszusammenhang; maßgebliche Bebauung; prägende Wirkung

  • rewis.io

    Kriterien für die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BauGB § 34 Abs. 1
    Prägung der Eigenart der näheren Umgebung durch Baulichkeiten bei mangelnder Bildung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch diese; Zugehörigkeit eines bebauten Grundstücks zum Bebauungszusammenhang eines Ortsteils trotz fehlender Zählung der Bebauung zur ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Welche Baulichkeiten prägen die Eigenart der näheren Umgebung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Baurecht oder kein Baurecht: Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich (IBR 2018, 588)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1651
  • DÖV 2018, 953
  • BauR 2018, 1840
  • ZfBR 2018, 780
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2018 - 4 B 51.17
    Ein generalisierender Rechtssatz, wie ihn die Beschwerde unterstellt, wäre auch mit den unterschiedlichen Kriterien für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich einerseits und der für das Einfügen maßgeblichen näheren Umgebung andererseits nicht in Einklang zu bringen: Einen Bebauungszusammenhang können nur Bauwerke selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67 und vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 15).

    Wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung vorhanden ist, deren einzelne Bestandteile im Sinne der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteile vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67 und vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 15) optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie - jeweils für sich genommen - geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen, so ist dies der Bebauungszusammenhang, auch wenn die aufeinander folgende Bebauung in sich noch so unterschiedlich ist.

    Die Beschwerde macht geltend, die angegriffene Entscheidung weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) ab und beruhe auf dieser Abweichung.

    Das Oberverwaltungsgericht hat sich der Sache nach den im Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 (a.a.O.) formulierten Rechtssatz zu eigen gemacht, dass den Bebauungszusammenhang ausschließlich Bauwerke bildeten, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.

    Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275 Rn. 13).

  • BVerwG, 20.08.1998 - 4 B 79.98

    Bauplanungsrecht; Nachbarschutz, Anspruch auf Gebietserhaltung; Prägung,

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2018 - 4 B 51.17
    Die Beschwerde verweist auf den Beschluss des Senats vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191), wonach die Kriterien zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB sinngemäß übertragen werden könnten.

    In dieser Allgemeinheit findet diese Annahme in dem von der Beschwerde als Beleg angeführten Beschluss des Senats vom 20. August 1998 (a.a.O.) keine Stütze.

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2018 - 4 B 51.17
    Geklärt ist ferner, dass die Merkmale der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nicht im Sinne eines harmonischen Ganzen, eines sich als einheitlich darstellenden Gesamtbildes der Bebauung zu verstehen sind (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 und LS 1).

    Eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs bewirkt sie nicht (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 und LS 1).

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2018 - 4 B 51.17
    Für die Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs sei dies wiederholt entschieden worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20; Beschluss vom 27. Mai 1988 - 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127; Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329).

    Der Senat hat die Frage bereits im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantwortet: Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 und vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 ) gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2018 - 4 B 51.17
    Baulichkeiten können auch dann die Eigenart der näheren Umgebung prägen, wenn sie nicht imstande sind, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - BVerwGE 157, 1 LS 1 und Rn. 13).

    Anknüpfend an diese Unterschiede hat der Senat in seinem Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - (BVerwGE 157, 1 LS 1 und Rn. 13) gefolgert, dass Baulichkeiten auch dann die Eigenart der näheren Umgebung prägen können, wenn sie nicht imstande sind, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden.

  • BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 15.90

    Bauplanungsrecht: Zurechnung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, mit

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2018 - 4 B 51.17
    Ein generalisierender Rechtssatz, wie ihn die Beschwerde unterstellt, wäre auch mit den unterschiedlichen Kriterien für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich einerseits und der für das Einfügen maßgeblichen näheren Umgebung andererseits nicht in Einklang zu bringen: Einen Bebauungszusammenhang können nur Bauwerke selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67 und vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 15).

    Wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung vorhanden ist, deren einzelne Bestandteile im Sinne der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteile vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67 und vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 15) optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie - jeweils für sich genommen - geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen, so ist dies der Bebauungszusammenhang, auch wenn die aufeinander folgende Bebauung in sich noch so unterschiedlich ist.

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2018 - 4 B 51.17
    Im Unterschied dazu ist für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 ); außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 ).
  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2018 - 4 B 51.17
    Im Unterschied dazu ist für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 ); außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 ).
  • BVerwG, 15.05.1997 - 4 C 23.95

    Bauplanungsrecht - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Interesses der

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2018 - 4 B 51.17
    Für die Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs sei dies wiederholt entschieden worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20; Beschluss vom 27. Mai 1988 - 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127; Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329).
  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2018 - 4 B 51.17
    Der Senat hat die Frage bereits im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantwortet: Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 und vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 ) gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 27.05.1988 - 4 B 71.88

    Bebauungszusammenhang - Unterbrechung der optischen Verbindung - Baukomplexe -

  • BVerwG, 10.01.1994 - 4 B 158.93
  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 77.73

    "Vorhandene Bebauung" i.S. von § 34 BBauG; Zulässigkeit von nach § 16 GewO oder §

  • OVG Sachsen, 04.09.2018 - 1 A 279/18

    Kurierdienst; Gebietsverträglichkeit; allgemeines Wohngebiet; typisierende

    Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das Vorhabengrundstück eingebettet ist (aus der st. Rspr. vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - Beschl. v. 28. August 2003 - 4 B 74.03 - Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - Beschl. v. 16. Juli 2018 - 4 B 51.17 - Senatsurt. v. 22. März 2013 - 1 A 502/12 - und v. 5. April 2013 - 1 A 247/12 -, jeweils juris).

    Prägende Wirkung entfaltet grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung Tretende (BVerwG, Beschl. v. 16. Juli 2018 a. a. O.).

    Außer Betracht bleiben bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität nicht die Kraft zur prägenden Wirkung haben oder völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung als "Fremdkörper" herausfallen (BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 16. Juli 2018 a. a. O.).

    Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass die Kriterien zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs generell auf die Abgrenzung der näheren Umgebung übertragbar sind, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht aufgestellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juli 2018 a. a. O.) Nur hinsichtlich der topographischen Gegebenheiten und nur im Kontext des Gebietserhaltungsanspruchs des Nachbarn wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Übertragung der Rechtsprechung für möglich gehalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juli 2018 a. a. O.).

  • VGH Bayern, 14.05.2021 - 1 B 19.2111

    Anordnung der Beseitigung eines neu errichteten Gebäudes

    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2018 - 4 B 51.17 - NVwZ 2018, 1651; B.v. 5.4.2017 - 4 B 46.16 - ZfBR 2017, 471; U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626; BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 1 ZB 19.1663 - juris Rn. 4; B.v. 31.3.2020 - 1 ZB 19.1961 - juris Rn. 5).
  • VG Gelsenkirchen, 30.06.2022 - 5 K 3882/18

    Nähere Umgebung; Einfügen; bodenrechtliche Spannungen; großflächiger

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris, sowie Beschlüsse vom 16. Juli 2018 - 4 B 51.17 -, juris, und vom 27. März 2018 - 4 B 60.17 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. November 2018 - 2 A 2973/15 -, juris.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2018 - 4 B 51.17 -, juris, und vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2016 - 10 A 1574/14 -, juris, sowie Beschluss vom 16. Juni 2016 - 2 A 1795/15 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 9 K 5056/11 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ u.a. (Hrsg.), BauGB, 140. Lieferung 2020, § 34 Rn. 36.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2018 - 4 B 51.17 -, juris.

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