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   BVerwG, 16.07.2020 - 2 WD 16.19   

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https://dejure.org/2020,22354
BVerwG, 16.07.2020 - 2 WD 16.19 (https://dejure.org/2020,22354)
BVerwG, Entscheidung vom 16.07.2020 - 2 WD 16.19 (https://dejure.org/2020,22354)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - 2 WD 16.19 (https://dejure.org/2020,22354)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WDO § 1 Abs. 3 Satz 1, § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 58 Abs. 7, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 124; StPO § 327; GVG § 198
    Aberkennung des Dienstgrads; Angehöriger der Reserve; Berufsförderungsmaßnahme; Eigenmächtige Abwesenheit; Entschädigungsklage; Höchstmaßnahme; Pflicht zum treuen Dienen; Stabsunteroffizier; Verfahrensdauer; Verzögerungsrüge; Vorgesetzter; Zeitsoldat; einschlägige ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 3 S 1 WDO 2002, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 3 S 1 Nr 2 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002, § 91 Abs 1 S 1 WDO 2002

  • rewis.io

    Höchstmaßnahme wegen mehrmonatiger, eigenmächtiger Abwesenheit während Berufsförderungsmaßnahme trotz einschlägiger Vorstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit um die disziplinare Ahndung einer eigenmächtigen Abwesenheit während einer Berufsförderungsmaßnahme zum Ende der Dienstzeit eines Soldaten; Verhängung der Höchstmaßnahme bei Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Soldaten und seinem Dienstherrn ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 08.02.2018 - 2 WD 9.17

    Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln durch einen Soldaten als schwerwiegendes

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2020 - 2 WD 16.19
    Dadurch hat er sich als unempfindlich für pflichtenmahnende Einwirkungen strafrechtlicher Art erwiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2018 - 2 WD 9.17 - juris Rn. 38), sodass eine schwere Disziplinarmaßnahme nach § 38 Abs. 2 WDO geboten ist.

    Bereits der gewichtige Umstand, dass der frühere Soldat dem Dienst trotz erheblicher einschlägiger Vorstrafe erneut eigenmächtig fernblieb, rechtfertigt eine "Hochstufung" zur nächsthöheren Maßnahmeart (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2018 - 2 WD 9.17 - juris Rn. 38), d.h. zur Höchstmaßnahme, die bei dem Stabsunteroffizier der Reserve in der Aberkennung des Dienstgrades besteht.

  • BVerwG, 24.01.2018 - 2 WD 11.17

    Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve wegen unerlaubten

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2020 - 2 WD 16.19
    Bei einem längeren oder wiederholten Fernbleiben während einer Berufsförderungsmaßnahme am Ende der Dienstzeit lässt es der Senat demgegenüber grundsätzlich bei der Dienstgradherabsetzung bewenden, weil die dienstlichen Nachteile regelmäßig geringer sind als diejenigen, die für die Truppe durch das eigenmächtige Fernbleiben eines in der aktiven Dienstleistung stehenden Soldaten ausgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - juris Rn. 32 m.w.N.).

    aa) Gegen den früheren Soldaten sprechen mehrere Umstände von erheblichem Gewicht: Er ist nicht nur - was bereits auf der ersten Stufe der Zumessungserwägungen berücksichtigt worden ist - länger, sondern über einen extrem langen, mehrmonatigen Zeitraum dem Dienst unerlaubt ferngeblieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - juris Rn. 34).

  • BVerwG, 24.08.2018 - 2 WD 3.18

    Beleidigungen von Amtswaltern; Beweiswürdigung; Fußball-Fans;

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2020 - 2 WD 16.19
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Höchstmaßnahme bereits Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. November 2017 - 2 WD 3.17 - juris Rn. 71, 77 und vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 23 Rn. 20, 28) oder - wie hier - erst nach einer Gesamtwürdigung der Bemessungskriterien auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2018 - 2 WD 15.17 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 56 Rn. 48, 56 und vom 24. August 2018 - 2 WD 3.18 - BVerwGE 163, 16 Rn. 71, 75).
  • BVerwG, 25.10.2018 - 2 WD 8.18

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Soldaten wegen eines Dienstvergehens (hier:

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2020 - 2 WD 16.19
    Für Fälle des vorsätzlichen eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe ist dies aus spezial- und generalpräventiven Gründen bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bis in den Mannschaftsdienstgrad; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht wiegt das Dienstvergehen so schwer, dass es regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder den Ausspruch der sonst gebotenen Höchstmaßnahme indiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 WD 8.18 - juris Rn. 37 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.11.2017 - 2 WD 3.17

    Vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst; Wahrheitspflicht; Vorgesetzter;

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2020 - 2 WD 16.19
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Höchstmaßnahme bereits Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. November 2017 - 2 WD 3.17 - juris Rn. 71, 77 und vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 23 Rn. 20, 28) oder - wie hier - erst nach einer Gesamtwürdigung der Bemessungskriterien auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2018 - 2 WD 15.17 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 56 Rn. 48, 56 und vom 24. August 2018 - 2 WD 3.18 - BVerwGE 163, 16 Rn. 71, 75).
  • BVerwG, 12.07.2018 - 2 WA 1.17

    Anlass zur Besorgnis; Bemessungsparameter; Berücksichtigung im Stammverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2020 - 2 WD 16.19
    Die infolge einer unangemessenen Verfahrensdauer erlittenen Nachteile können vielmehr bei rechtzeitig erhobener Verzögerungsrüge grundsätzlich mit einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 WA 1.17 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 8).
  • BVerwG, 05.12.2019 - 2 WD 29.18

    Mobbing; Persönlichkeitsstörung; Posttraumtische Belastungsstörung;

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2020 - 2 WD 16.19
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Höchstmaßnahme bereits Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. November 2017 - 2 WD 3.17 - juris Rn. 71, 77 und vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 23 Rn. 20, 28) oder - wie hier - erst nach einer Gesamtwürdigung der Bemessungskriterien auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2018 - 2 WD 15.17 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 56 Rn. 48, 56 und vom 24. August 2018 - 2 WD 3.18 - BVerwGE 163, 16 Rn. 71, 75).
  • BVerwG, 14.06.2018 - 2 WD 15.17

    Bestimmen der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens eines Soldaten nach dem

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2020 - 2 WD 16.19
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Höchstmaßnahme bereits Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. November 2017 - 2 WD 3.17 - juris Rn. 71, 77 und vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 23 Rn. 20, 28) oder - wie hier - erst nach einer Gesamtwürdigung der Bemessungskriterien auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2018 - 2 WD 15.17 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 56 Rn. 48, 56 und vom 24. August 2018 - 2 WD 3.18 - BVerwGE 163, 16 Rn. 71, 75).
  • BVerwG, 10.10.2019 - 2 WD 32.18

    Disziplinarische Ahndung des unerlaubten Fernbleibens eines Sodaten vom Dienst

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2020 - 2 WD 16.19
    Dabei hat der Senat zur Abgrenzung einer kürzeren von einer längeren Abwesenheit den Zeitraum herangezogen, der durch den jährlich zustehenden Urlaubszeitraum von 30 Tagen nach § 1 Satz 1 Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung i.V.m. § 5 Abs. 1 EUrlV abgedeckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 2 WD 32.18 - juris Rn. 29 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.05.2020 - 2 WD 12.19

    Anfangsverdacht; Beschleunigungsgebot; Bindungswirkung bei maßnahmebeschränkter

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2020 - 2 WD 16.19
    Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 2 WD 12.19 - Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.12.2020 - 2 WD 4.20

    Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen eigenmächtiger Abwesenheiten,

    Dabei hat der Senat zur Abgrenzung einer kürzeren von einer längeren Abwesenheit den Zeitraum herangezogen, der durch den jährlich zustehenden Urlaubszeitraum von 30 Tagen nach § 1 Satz 1 SoldUrlV i.V.m. § 5 Abs. 1 EUrlV abgedeckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 - 2 WD 16.19 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Denn der Soldat war sowohl wiederholt als auch über einen längeren Zeitraum eigenmächtig abwesend, wobei die zweite eigenmächtige Abwesenheit mit 73 Tagen nicht nur "länger", sondern extrem lang war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2019 - 2 WD 16.19 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    dd) Ist - wie hier - das Vertrauen, in den Soldaten zerstört und, daher die Höchstmaßnahme zu verhängen, kann auch eine überlange Verfahrensdauer keine maßnahmemildernde Wirkung mehr entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 - 2 WD 16.19 - juris Rn. 20 m.w.N.).

  • BVerwG, 08.10.2020 - 2 WD 22.19

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen wiederholten vorsätzlichen unerlaubten

    In Fällen des vorsätzlichen eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe ist dies aus spezial- und generalpräventiven Gründen bei einer kürzeren unerlaubten Abwesenheit grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bis in den Mannschaftsdienstgrad; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht wiegt das Dienstvergehen so schwer, dass es regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder den Ausspruch der sonst gebotenen Höchstmaßnahme indiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 - 2 WD 16.19 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Dadurch hat er sich als unempfindlich für pflichtenmahnende Einwirkungen disziplinarer Art erwiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 - 2 WD 16.19 - Rn. 17 m.w.N.), sodass eine schwerere Disziplinarmaßnahme nach § 38 Abs. 2 WDO geboten ist.

    c) Ist - wie hier - das Vertrauensverhältnis zwischen einem Soldaten und seinem Dienstherrn zerstört und daher die Höchstmaßnahme zu verhängen, kann auch eine etwaige verfassungs- und konventionswidrige Überlänge des Disziplinarverfahrens nicht mehr maßnahmemildernd wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 - 2 WD 16.19 - juris Rn. 20 m.w.N.).

  • BVerwG, 15.07.2021 - 2 WD 6.21

    Anpassungsstörung; Anschuldigungsschrift; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen;

    Für Fälle des vorsätzlichen eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe ist dies bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht wiegt das Dienstvergehen so schwer, dass es regelmäßig die Höchstmaßnahme indiziert (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 - 2 WD 16.19 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.02.2023 - 2 WD 3.22

    Unerlaubtes Fernbleiben eines Soldaten vom Dienst; Vorsätzliche Verletzung der

    Für Fälle des vorsätzlichen eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe ist dies bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht wiegt das Dienstvergehen so schwer, dass es regelmäßig die Höchstmaßnahme indiziert (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 - 2 WD 16.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 81 Rn. 13 m. w. N.).

    Der Senat sieht auch keinen Anlass, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen, da es dem Soldaten auch bei einer Entfernung aus dem Dienst unbenommen bleibt, für die nachteiligen Folgen einer etwaig überlangen Verfahrensdauer nach § 91 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 198 ff. GVG Entschädigung zu verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 - 2 WD 16.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 81 Rn. 20).

  • BVerwG, 15.10.2020 - 2 WD 1.20

    Disziplinarische Ahndung des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

    Das Straßenverkehrsdelikt im September 2015 verwirklichte er zudem zu einem Zeitpunkt, zu dem gegen ihn wegen des ersten Anschuldigungskomplexes bereits disziplinarische Vorermittlungen liefen (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Februar 2018 - 2 WD 9.17 - juris Rn. 39 und vom 16. Juli 2020 - 2 WD 16.19 - juris Rn. 17).
  • TDG Süd, 06.10.2020 - S 2 VL 27/19

    Hauptverhandlung, Leistungen, Dienstvergehen, Freiheitsstrafe, Besoldungsgruppe,

    Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme nimmt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine zweistufige Prüfung vor (vgl. dazu aus der neueren Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2020 - 2 WD 16.19, Rn. 11 und vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19, Rn. 20).

    Ist danach das Vertrauen des Dienstherrn in den früheren Soldaten zerstört, kann auch die hier um etwa sechs Monate überlange Verfahrensdauer nicht maßnahmemildernd wirken, da es in diesem Fall bei einer zeitnahen Betrachtung nach dem Dienstvergehen an der für die Fortsetzung eines gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses notwendigen Vertrauensgrundlage fehlt (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2020 - 2 WD 16.19, Rn. 20, vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18, Rn. 28 und vom 14. Juni 2018 - 2 WD 15.17, Rn. 56).

  • BVerwG, 06.10.2021 - 2 WD 3.21

    Disziplinargerichtliches Berufungsverfahren wegen unerlaubter Abwesenheit vom

    Bei einem längeren oder wiederholten Fernbleiben während einer Berufsförderungsmaßnahme am Ende der Dienstzeit lässt es der Senat demgegenüber grundsätzlich bei der Dienstgradherabsetzung bewenden, weil die dienstlichen Nachteile regelmäßig geringer sind als diejenigen, die für die Truppe durch das eigenmächtige Fernbleiben eines in der aktiven Dienstleistung stehenden Soldaten ausgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 - 2 WD 16.19 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Höchstmaßnahme bereits Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist oder - wie hier - erst nach einer Gesamtwürdigung der Bemessungskriterien auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 - 2 WD 16.19 - juris Rn. 20 m.w.N.).

  • BVerwG, 31.03.2021 - 2 WDB 13.20

    Vorläufige Dienstenthebung einer Soldatin und vorläufiges Uniformtrageverbot;

    § 38 Abs. 2 WDO bringt zum Ausdruck, dass eine erneute disziplinare Verfehlung regelmäßig nach einer schwereren Disziplinarmaßnahme verlangt (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Februar 2018 - 2 WD 9.17 - juris Rn. 38 und vom 16. Juli 2020 - 2 WD 16.19 - Rn. 18).
  • BVerwG, 21.12.2020 - 2 WDB 12.20

    Vorzeitige Auszahlung einer einbehaltenen Übergangsbeihilfe auf Antrag eines

    Ist die Höchstmaßnahme geboten, kann auch eine etwaige verfassungs- und konventionswidrige Überlänge des Disziplinarverfahrens nicht maßnahmemildernd wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 - 2 WD 16.19 - juris Rn. 20 m.w.N.).
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