Rechtsprechung
   BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 232.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,907
BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 232.96 (https://dejure.org/1996,907)
BVerwG, Entscheidung vom 16.10.1996 - 7 B 232.96 (https://dejure.org/1996,907)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Oktober 1996 - 7 B 232.96 (https://dejure.org/1996,907)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,907) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Enteignung von mittelbar ausländischem Vermögen auf besatzungshoheitlicher Grundlage - Anspruch einer zu 40% in niederländischer Hand liegenden Kommanditgesellschaft auf Rückübertragung von Eigentumsrechten an deutschen Anteilen eines in Deutschland ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 1 Abs. 8 lit. A; SMAD-Befehl 124/45
    Offene Vermögensfragen - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, Mittelbar ausländisches Eigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1996, 2126
  • NJ 1997, 167
  • DÖV 1997, 211
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94

    Besatzungsrechtliche Enteignung gem. Liste 3

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 232.96
    Enteignungen nach dem 7. Oktober 1949 durch deutsche Stellen sind dann auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen, wenn ein entsprechender, die Gründung der DDR überdauernder Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht festgestellt werden kann (Bestätigung von BVerwGE 98, 1 [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] "Liste 3" sowie derUrteile vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - VIZ 1996, 451 "Nacherfassung" undvom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 53.95 - VIZ 1996, 577 "Sportverein").

    Für sog. mittelbar ausländisches Eigentum bestand kein generelles Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht (Bestätigung von BVerwGE 96, 183 (187 f.) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93] "B. Sprudel", BVerwGE 98, 1 (11) [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] "Liste 3" undUrteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - dies betrifft gleichermaßen die Enteignungen von Kapital- wie Personengesellschaften.

    Im Urteil vom 30. Mai 1996 sowie in dem Urteil vom 27. Juni 1996 "Sportverein" hat der Senat in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. grundlegend BVerwGE 98, 1 [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94]) ausgeführt, daß die Verantwortung der Besatzungsmacht für die von ihr veranlaßten und ermöglichten Enteignungen nicht in jedem Fall mit der Gründung der DDR geendet haben muß; auch nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Enteignungsakte unterfallen dem Restitutionsausschluß, wenn sie objektiv weiterhin der Verantwortung der Besatzungsmacht zuzurechnen sind.

    Das Verwaltungsgericht hat sich für seine Annahme, die streitige Enteignung beruhe auf einem die Gründung der DDR überdauernden "Vollzugsauftrag der Sowjetunion" neben einer Bezugnahme auf die Umstände und Gründe, die der Senat in seinem schon erwähntenUrteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (BVerwGE 98, 1) dafür angeführt hat, auch auf den Umstand berufen, daß die beanspruchten Vermögenswerte bereits in den Jahren 1945/1946 (SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 104) auf besatzungshoheitlicher Grundlage beschlagnahmt worden seien.

    ImUrteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - hat der Senat - ebenfalls in Fortführung der Entscheidung BVerwGE 98, 1 [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] - ausgeführt, daß eine besatzungshoheitliche Grundlage für Zugriffe deutscher Stellen auf Vermögenswerte deutscher juristischer Personen nicht schon mit der Erwägung verneint werden kann, die sowjetische Besatzungsmacht habe auch für mittelbar ausländisches Eigentum ein Schutzversprechen abgegeben.

  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 C 3.96

    Kein Restitutionsausschluß von mittelbar ausländischem Eigentum bei konkretem

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 232.96
    Für sog. mittelbar ausländisches Eigentum bestand kein generelles Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht (Bestätigung von BVerwGE 96, 183 (187 f.) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93] "B. Sprudel", BVerwGE 98, 1 (11) [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] "Liste 3" undUrteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - dies betrifft gleichermaßen die Enteignungen von Kapital- wie Personengesellschaften.

    Der erkennende Senat hat in drei neueren Urteilenvom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - (VIZ 1996, 451) "Nacherfassung" undvom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 53.95 - (VIZ 1996, 577) "Sportverein" sowie - BVerwG 7 C 3.96 - (ZOV 1996, 382) zu den beiden für das vorliegende Verfahren bedeutsamen Rechtsfragen Stellung genommen und dabei seine bisherige Rechtsprechung zusammengefaßt und in Einzelpunkten weitergeführt.

    Die beiden erstgenannten Urteile betreffen die Frage, unter welchen Voraussetzungen Enteignungen nach dem 7. Oktober 1949 den Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG unterfallen können; in demUrteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - hat sich der Senat erneut mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen die Enteignung von mittelbar ausländischem Vermögen auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen kann.

    ImUrteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - hat der Senat - ebenfalls in Fortführung der Entscheidung BVerwGE 98, 1 [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] - ausgeführt, daß eine besatzungshoheitliche Grundlage für Zugriffe deutscher Stellen auf Vermögenswerte deutscher juristischer Personen nicht schon mit der Erwägung verneint werden kann, die sowjetische Besatzungsmacht habe auch für mittelbar ausländisches Eigentum ein Schutzversprechen abgegeben.

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 232.96
    Dies gilt auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 84, 90 (115, 122)) sowie BVerwGE 96, 253 (257) [BVerwG 28.07.1994 - 7 C 14/94]).

    Für Enteignungen in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 90) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwaUrteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 76.94 - ZOV 1996, 211 = VIZ 1996, 266 m.w.N.) für das Bestehen eines Zurechnungszusammenhangs, daß die Enteignung auf die Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückging und sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprach.

    Weil der Sowjetunion bis zur Gründung der DDR die uneingeschränkte oberste Hoheitsgewalt in ihrer Besatzungszone zukam, die ihr jederzeit ein lenkendes und korrigierendes Eingreifen ermöglichte, reicht bei Enteignungen bis zum 7. Oktober 1949 ein generelles Einverständnis mit Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen selbst dann aus, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 ); aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl.z.B. Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 ).

  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94

    Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 232.96
    Dies gilt auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 84, 90 (115, 122)) sowie BVerwGE 96, 253 (257) [BVerwG 28.07.1994 - 7 C 14/94]).

    Weil der Sowjetunion bis zur Gründung der DDR die uneingeschränkte oberste Hoheitsgewalt in ihrer Besatzungszone zukam, die ihr jederzeit ein lenkendes und korrigierendes Eingreifen ermöglichte, reicht bei Enteignungen bis zum 7. Oktober 1949 ein generelles Einverständnis mit Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen selbst dann aus, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 ); aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl.z.B. Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 ).

  • BVerwG, 30.05.1996 - 7 C 55.95

    Kein Restitutionsausschluß bei "Nacherfassungen" im Jahr 1950

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 232.96
    Enteignungen nach dem 7. Oktober 1949 durch deutsche Stellen sind dann auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen, wenn ein entsprechender, die Gründung der DDR überdauernder Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht festgestellt werden kann (Bestätigung von BVerwGE 98, 1 [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] "Liste 3" sowie derUrteile vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - VIZ 1996, 451 "Nacherfassung" undvom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 53.95 - VIZ 1996, 577 "Sportverein").

    Der erkennende Senat hat in drei neueren Urteilenvom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - (VIZ 1996, 451) "Nacherfassung" undvom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 53.95 - (VIZ 1996, 577) "Sportverein" sowie - BVerwG 7 C 3.96 - (ZOV 1996, 382) zu den beiden für das vorliegende Verfahren bedeutsamen Rechtsfragen Stellung genommen und dabei seine bisherige Rechtsprechung zusammengefaßt und in Einzelpunkten weitergeführt.

  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 C 53.95

    Sportvereine erhalten enteignete Grundstücke zurück

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 232.96
    Enteignungen nach dem 7. Oktober 1949 durch deutsche Stellen sind dann auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen, wenn ein entsprechender, die Gründung der DDR überdauernder Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht festgestellt werden kann (Bestätigung von BVerwGE 98, 1 [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] "Liste 3" sowie derUrteile vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - VIZ 1996, 451 "Nacherfassung" undvom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 53.95 - VIZ 1996, 577 "Sportverein").

    Der erkennende Senat hat in drei neueren Urteilenvom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - (VIZ 1996, 451) "Nacherfassung" undvom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 53.95 - (VIZ 1996, 577) "Sportverein" sowie - BVerwG 7 C 3.96 - (ZOV 1996, 382) zu den beiden für das vorliegende Verfahren bedeutsamen Rechtsfragen Stellung genommen und dabei seine bisherige Rechtsprechung zusammengefaßt und in Einzelpunkten weitergeführt.

  • BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93

    Vermögensfragen - Klagebefugnis - SMAD-Enteignung - Gesellschafter - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 232.96
    Für sog. mittelbar ausländisches Eigentum bestand kein generelles Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht (Bestätigung von BVerwGE 96, 183 (187 f.) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93] "B. Sprudel", BVerwGE 98, 1 (11) [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] "Liste 3" undUrteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - dies betrifft gleichermaßen die Enteignungen von Kapital- wie Personengesellschaften.
  • BVerwG, 18.01.1996 - 7 C 76.94

    Offene Vermögensfragen: Voraussetzungen einer besatzungshoheitlichen Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 232.96
    Für Enteignungen in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 90) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwaUrteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 76.94 - ZOV 1996, 211 = VIZ 1996, 266 m.w.N.) für das Bestehen eines Zurechnungszusammenhangs, daß die Enteignung auf die Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückging und sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprach.
  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

    Dies gilt im Hinblick auf die das jederzeitige Eingreifen ermöglichende oberste Hoheitsgewalt der Besatzungsmacht auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 [115, 122]); BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 [257]; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 [270]; BVerwG, Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - VIZ 1997, 36 m.w.N.).
  • BGH, 16.10.1998 - V ZR 65/97

    Begriff der Enteignung

    Eine klare Willensäußerung der Besatzungsmacht hat es allerdings für den hier vorliegenden Fall sog. mittelbar ausländischen Eigentums (deutsches Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung) verneint (BVerwGE aaO; Beschl. v. 16. Oktober 1996, ZOV 1997, 45, auch für ausschließlich ausländisches Anteilskapital).
  • BVerwG, 25.06.1998 - 7 B 120.98

    Nichtzulassungsbeschwerde; Öffentlichkeit der Verhandlung; Aushang vor dem

    Ob und inwieweit die Durchführung dieses Befehls in Einzelfällen über den 7. Oktober 1949 hinaus andauerte, ist unerheblich, weil er - wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 5. März 1998 - BVerwG 7 B 345.97 - ausgeführt hat - ein typischer Anwendungsfall eines die Gründung der DDR überdauernden Vollzugsauftrags der sowjetischen Besatzungsmacht war (vgl. dazu den die Rechtsprechung des Senats zu den sog. Nacherfassungen zusammenfassenden Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 90 = ZOV 1997, 45 = VIZ 1997, 36).
  • VG Greifswald, 15.05.2007 - 2 A 1307/06

    Vermögensrecht: Enteignung - Grundstücksrückübertragung - kein Wiederaufgreifen

    Für diesen Zurechnungszusammenhang ist von vorentscheidender Bedeutung, ob die Enteignung vor oder nach der Gründung der DDR erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1995 - 7 C 53.94 -ZOV 1995, S. 147; Beschl. v. 16.10.1996 - 7 B 232/96 - ZIP 1996, S. 2126).

    Infolgedessen erstreckt sich ihre Verantwortung grundsätzlich auf die von deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis selbst dann, wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden (BVerfG, Urt. v. 23.04.1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 ; BVerwG, Beschl. v. 16.10.1996 - 7 B 232/96 - ZIP 1996, S. 2126).

  • BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98

    Unternehmensenteignungen in der sowjetischen Besatzungszone; "Kriegs- und

    Infolgedessen läßt sich nicht oder jedenfalls nicht mit der zur Unterbrechung des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs erforderlichen Eindeutigkeit (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 90) feststellen, daß die deutschen Stellen mit der Anwendung der Richtlinien Nr. 1 auf die Fa. C. C. KG einen entgegenstehenden Willen der Besatzungsmacht mißachtet haben.
  • BVerwG, 02.03.2000 - 7 C 13.99

    Unternehmen Enteignung, besatzungshoheitliche; Pachtgrundstück; Nutzung,

    Das gilt unabhängig davon, ob der Enteignung des im Anteilseigentum ausländischer Staatsangehöriger stehenden Unternehmens ein den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang unterbrechendes generelles oder individuelles Verbot der Besatzungsmacht entgegenstand (vgl. hierzu Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 ; Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 90).
  • BVerwG, 28.09.1999 - 7 C 44.98

    Offene Vermögensfragen - Enteignung Unternehmen; Restitutionsausschluß;

    Infolgedessen läßt sich selbst dann, wenn der Betrieb des Rechtsvorgängers des Klägers auf einer von der Besatzungsmacht bestätigten Rückgabeliste verzeichnet gewesen sein sollte, nicht mit der zur Unterbrechung des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs erforderlichen Eindeutigkeit (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 90) feststellen, daß die deutschen Stellen mit der Enteignung des Grundstücks Flst.
  • BVerwG, 25.03.1999 - 7 C 12.98

    Besatzungszone, sowjetische; Uraltguthaben; Reichsmarkforderung; Währungsreform;

    Eine fortdauernde Verantwortung der Besatzungsmacht ist gegeben, wenn unter deren Oberhoheit eine sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion eingeleitet wurde und den Handlungen oder Verlautbarungen der Besatzungsmacht ein entsprechender, an die DDR-Stellen gerichteter Vollzugsauftrag zu entnehmen ist (vgl. BVerwGE 98, 1 - Berliner Liste 3; BVerwGE 101, 201 - Nacherfassung; BVerwGE 101, 273 - Sportverein; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96; zusammenfassend Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 90 m.w.N.; Beschluß vom 5. März 1998 - BVerwG 7 B 345.97 -, ZOV 1998, 284).
  • BVerwG, 27.02.1997 - 7 C 22.96

    Erbengemeinschaft - Schädigung - Rückgabe an die Erbengemeinschaft - Berechtigter

    Denn selbst wenn zugunsten der Kläger anzunehmen wäre, daß das von der sowjetischen Besatzungsmacht ausgesprochene Verbot der Enteignung von Vermögen ausländischer Staatsangehöriger auch Vermögenswerte im Eigentum einer Erbengemeinschaft betraf, an der ein ausländischer Staatsangehöriger beteiligt war (vgl. demgegenüber zu den Verhältnissen bei Personengesellschaften mit ausländischem Anteilseigentum Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - VIZ 1997, 36), wäre dieses Verbot jedenfalls auf die Eigentumsposition des jeweiligen ausländischen Staatsangehörigen beschränkt gewesen.
  • BVerwG, 05.03.1998 - 7 B 345.97

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach Gründung der DDR;

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats sind Enteignungen nach dem 7. Oktober 1949 durch deutsche Stellen dann auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen, wenn sie auf einen entsprechenden, die Gründung der DDR überdauernden Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht zurückzuführen sind (vgl. den die Rechtsprechung zusammenfassenden Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - ZOV 1997, 45 = VIZ 1997, 36).
  • BGH, 30.10.1997 - V ZB 8/96

    Besatzungshoheitliche Enteignung aufgrund SMAD-Befehl Nr. 124

  • BVerwG, 20.04.2000 - 7 B 2.00

    Enteignung, besatzungshoheitliche; Versicherungsgesellschaft;

  • BVerwG, 04.11.2002 - 7 B 70.02

    Vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug auf ein Grundstück auf Grund

  • VG Greifswald, 17.10.2007 - 2 A 1330/07

    Restitutionsausschluss gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a; Enteignung von Unternehmen mit

  • BVerwG, 19.12.2001 - 8 B 125.01

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache als Grund für die Zulassung der

  • VG Frankfurt/Oder, 17.12.2008 - 6 K 2429/03

    Offene Vermögensfragen: Restitutionsausschluss wegen Enteignungen von

  • BVerwG, 18.02.2000 - 7 B 173.99
  • BVerwG, 05.10.2000 - 7 C 9.00

    Überleitung eines Unternehmens in Volkseigentum als Schädigungsmaßnahme im Sinne

  • BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 131.96

    Mittelbare Ausländerenteignung

  • BVerwG, 05.01.2000 - 7 B 179.99
  • VG Berlin, 06.11.1997 - 29 A 1364.93

    Klage einer Bank auf Rückübertragung ihr vor Kriegsende gehörender Grundstücke

  • VG Meiningen, 25.06.2002 - 1 K 858/97

    Recht der offenen Vermögensfragen; Grundstückverkehrsgenehmigung für im Wege der

  • VG Schwerin, 20.11.1998 - 7 A 1236/95

    Vermögensrechtlicher Rückübertragunganspruch hinsichtlich einess Hausgrundstücks;

  • VG Dresden, 17.11.1998 - 4 K 2288/95

    Rückübertragung von Grundstücken; Verfassungsmäßigkeit des

  • BVerwG, 13.03.1997 - 7 B 381.96

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Berlin, 18.04.2012 - 29 K 526.10

    Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neuer Beweismittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht