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   BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99   

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BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99 (https://dejure.org/2000,1450)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.2000 - 2 C 23.99 (https://dejure.org/2000,1450)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 2000 - 2 C 23.99 (https://dejure.org/2000,1450)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    GG Art. 33 Abs. 5, 3 Abs. 1; BeamtVG § 12 b Abs. 1, §§ 12, 67 Abs. 2
    Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung rentenrechtlich berücksichtigungsfähiger Zeiten in der DDR als -; Alimentationsgrundsatz, keine Verletzung des - durch Nichtberücksichtigung von Vorzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit; ...

  • Wolters Kluwer

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit - Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung - Berücksichtigungsfähige Zeiten in der DDR - Alimentationsgrundsatz - Nichtberücksichtigung von Vorzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit - Gleichbehandlungsgrundsatz - Vertrauensschutz und ...

  • Judicialis

    GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; BeamtVG § 12 b Abs. 1; ; BeamtVG § 12; ; BeamtVG § 67 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenversorgungsrecht - Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung rentenrechtlich berücksichtigungsfähiger Zeiten in der DDR als -; Alimentationsgrundsatz, keine Verletzung des - durch Nichtberücksichtigung von Vorzeiten als ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 52 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 12, 12b Abs. 1, 67 Abs. 2 BeamtVG; Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG
    Versorgungsanspruch/Beamter/ruhegehaltfähige Dienstzeit/Nichtberücksichtigung von in der DDR zurückgelegten Zeiten/Gleichheitssatz

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 52 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 12, 12b Abs. 1, 67 Abs. 2 BeamtVG; Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG
    Versorgungsanspruch/Beamter/ruhegehaltfähige Dienstzeit/Nichtberücksichtigung von in der DDR zurückgelegten Zeiten/Gleichheitssatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 572 (Ls.)
  • NJ 2001, 159 (Ls.)
  • DVBl 2001, 735
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99
    Ihm verbleibt jedoch ein weiter Spielraum gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (z.B. BVerfGE 76, 256 ).

    Nach Art. 33 Abs. 5 GG hat der Gesetzgeber den Alimentationsgrundsatz zu wahren (BVerfGE 3, 58 ; 21, 329 ; 76, 256 ; BVerwGE 101, 116 ; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1979 - BVerwG 6 B 56.79 - Buchholz 232.5 § 48 BeamtVG Nr. 1 S. 3; Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - Buchholz 232 § 158 Nr. 19 S. 21 ff.), der dem Beamten eine amtsangemessene Versorgung garantiert (z.B. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 21, 329 ; BVerwGE 10, 116 m.w.N.).

    Zudem ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Versorgungsbezüge dem Beamten auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge seines letzten Amtes zu berechnen sind (BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ).

    Zudem kann sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die ebenfalls dazu dienen, seine und seiner Familie Existenz zu sichern (BVerfGE 76, 256 ).

    33 Abs. 5 GG hindert den Gesetzgeber nicht, das Besoldungs- und Versorgungsrecht dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen (BVerfGE 70, 69 ; 76, 256 ; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 32.70 - Buchholz 232 § 160 b BBG Nr. 1 S. 5).

    Neben der Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG kommt diesem Prinzip keine selbständige Bedeutung zu (BVerfGE 55, 370 ; 76, 256 ).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99
    Es ist Korrelat zur Dienst- und Treuepflicht (z.B. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ).

    Dass der Grundsatz der amtsgemäßen Mindestversorgung (vgl. BVerfGE 3, 288 ; 7, 155 ; 44, 249 ) verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99
    Nach Art. 33 Abs. 5 GG hat der Gesetzgeber den Alimentationsgrundsatz zu wahren (BVerfGE 3, 58 ; 21, 329 ; 76, 256 ; BVerwGE 101, 116 ; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1979 - BVerwG 6 B 56.79 - Buchholz 232.5 § 48 BeamtVG Nr. 1 S. 3; Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - Buchholz 232 § 158 Nr. 19 S. 21 ff.), der dem Beamten eine amtsangemessene Versorgung garantiert (z.B. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 21, 329 ; BVerwGE 10, 116 m.w.N.).

    Zudem ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Versorgungsbezüge dem Beamten auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge seines letzten Amtes zu berechnen sind (BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99
    Nach Art. 33 Abs. 5 GG hat der Gesetzgeber den Alimentationsgrundsatz zu wahren (BVerfGE 3, 58 ; 21, 329 ; 76, 256 ; BVerwGE 101, 116 ; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1979 - BVerwG 6 B 56.79 - Buchholz 232.5 § 48 BeamtVG Nr. 1 S. 3; Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - Buchholz 232 § 158 Nr. 19 S. 21 ff.), der dem Beamten eine amtsangemessene Versorgung garantiert (z.B. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 21, 329 ; BVerwGE 10, 116 m.w.N.).

    Es ist Korrelat zur Dienst- und Treuepflicht (z.B. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ).

  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 27.95

    Beamtenrecht: Zuschuß zur abgesenkten Beamtenbesoldung im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99
    Nach Art. 33 Abs. 5 GG hat der Gesetzgeber den Alimentationsgrundsatz zu wahren (BVerfGE 3, 58 ; 21, 329 ; 76, 256 ; BVerwGE 101, 116 ; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1979 - BVerwG 6 B 56.79 - Buchholz 232.5 § 48 BeamtVG Nr. 1 S. 3; Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - Buchholz 232 § 158 Nr. 19 S. 21 ff.), der dem Beamten eine amtsangemessene Versorgung garantiert (z.B. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 21, 329 ; BVerwGE 10, 116 m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung überschreitet der Gesetzgeber seine weitgehende Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, wenn die Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfGE 72, 39 ; BVerwGE 101, 116 ).

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99
    Nach Art. 33 Abs. 5 GG hat der Gesetzgeber den Alimentationsgrundsatz zu wahren (BVerfGE 3, 58 ; 21, 329 ; 76, 256 ; BVerwGE 101, 116 ; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1979 - BVerwG 6 B 56.79 - Buchholz 232.5 § 48 BeamtVG Nr. 1 S. 3; Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - Buchholz 232 § 158 Nr. 19 S. 21 ff.), der dem Beamten eine amtsangemessene Versorgung garantiert (z.B. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 21, 329 ; BVerwGE 10, 116 m.w.N.).

    Zudem ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Versorgungsbezüge dem Beamten auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge seines letzten Amtes zu berechnen sind (BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ).

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99
    33 Abs. 5 GG hindert den Gesetzgeber nicht, das Besoldungs- und Versorgungsrecht dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen (BVerfGE 70, 69 ; 76, 256 ; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 32.70 - Buchholz 232 § 160 b BBG Nr. 1 S. 5).
  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99
    Nach ständiger Rechtsprechung überschreitet der Gesetzgeber seine weitgehende Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, wenn die Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfGE 72, 39 ; BVerwGE 101, 116 ).
  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99
    Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwerten, sind prinzipiell verfassungsrechtlich zulässig (BVerfGE 67, 1 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.07.1979 - 6 B 56.79

    Wegfall klärungsbedürftiger Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Herabsetzung von

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99
    Nach Art. 33 Abs. 5 GG hat der Gesetzgeber den Alimentationsgrundsatz zu wahren (BVerfGE 3, 58 ; 21, 329 ; 76, 256 ; BVerwGE 101, 116 ; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1979 - BVerwG 6 B 56.79 - Buchholz 232.5 § 48 BeamtVG Nr. 1 S. 3; Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - Buchholz 232 § 158 Nr. 19 S. 21 ff.), der dem Beamten eine amtsangemessene Versorgung garantiert (z.B. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 21, 329 ; BVerwGE 10, 116 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.12.1980 - 1 BvL 50/80

    Unzuständigkeit des Rechtspflegers zur Richtervorlage

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • OVG Niedersachsen, 28.04.1999 - 2 L 620/97

    Beitrittsgebiet; Ruhegehaltfähige Dienstzeit; Anerkennung einer Dienstzeit;

  • BVerwG, 24.02.1972 - II C 32.70

    Beurlaubung eines Beamten von den dienstlichen Aufgaben unter Dienstbezugswegfall

  • BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66

    Rechtsmittel

  • VGH Bayern, 13.04.2017 - 3 ZB 15.1614

    Kein Zulassungsgrund für die Berufung bei Nichtanerkennung von

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. November 2000 (2 C 23/99 - DVBl. 2001, 735) eingehend dargelegt, dass der mit Art. 21 BayBeamtVG inhaltlich vergleichbare § 12b BeamtVG im Einklang mit höherrangigem Recht steht, insbesondere mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinn des Art. 33 Abs. 5 GG und dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

    Dem Gesetzgeber verbleibt jedoch ein weiter Spielraum gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23/99 - juris Rn. 15).

    Die zwingend erforderliche Anknüpfung an das zuletzt innegehabte Amt und die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit ermöglichen zwangsläufig Unterschiede, die durch die hergebrachten Grundsätze nicht ausgeschlossen werden (vgl. insgesamt BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O. Rn. 18 - 20 zu § 12b BeamtVG).

    33 Abs. 5 GG hindert den Gesetzgeber auch nicht, das Besoldungs- und Versorgungsrecht dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen (BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).

    Allein die Tatsache, dass § 12b BeamtVG bzw. Art. 21 BayBeamtVG erst nach der Ernennung des Klägers in Kraft getreten ist, verletzt die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG nicht (BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O. Rn. 27).

    Für den Kläger sollte ursprünglich das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, in das er mit Beginn seines Berufslebens in der DDR eingetreten war, den rechtlichen Rahmen für sein gesamtes Arbeitsleben und den Ruhestand bilden, anders als bei den Beamten mit einem allein vom Bundes- und Landesbeamtenrecht geprägten Werdegang, bei denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis schon wegen der dafür geltenden Höchstaltersgrenzen in der Regel nur als vorübergehend vorgesehen war und deren ruhegehaltsfähige Dienstzeit deshalb zum überwiegenden Teil aus ihrer Beamtendienstzeit besteht (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, B.v. 2.4.2014 a.a.O. Rn. 15).

    Bereits das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (2 L 620/97 - juris Rn. 8; nachgehend BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O. und BVerfG, B.v. 24.3.2003 a.a.O.) im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Nichtanerkennung rentenrechtlich berücksichtigungsfähiger DDR-Vordienstzeiten darauf hingewiesen, dass für die Anerkennung von Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet auch die erheblichen finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte im Zuge der Wiedervereinigung zu berücksichtigen seien (vgl. in diesem Sinne auch: VG Meiningen, U.v. 5.2.1999 - 1 K 588/97 - juris Rn. 23: "Die Anrechenbarkeit aller Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR hätten für die öffentlichen Kassen zu nicht unerheblichen Steigerungen bei den Versorgungsaufwendungen geführt. Rückstellungen oder ähnliches wurden und konnten nicht gebildet werden. Die Haushalte vor allem der neuen Bundesländer hätten in eine verfassungsrechtlich nicht zu verantwortende Schieflage geraten können.").

    Neben der Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG kommt diesem Prinzip keine selbständige Bedeutung für die Sicherung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O. Rn. 27).

    Der 1986 im Gebiet der Bundesrepublik zum Beamten ernannte Kläger konnte insofern nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass eine entsprechende - der grundsätzlichen Entscheidung im Einigungsvertrag folgende - Regelung in aller Zukunft unterbleiben wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23.99 - DÖD 2001, 119; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.3.2014 - 14 ZB 11.2108 - juris Rn. 19).

    Vielmehr hat es im Zusammenhang mit dem dortigen Sachverhalt ausdrücklich festgestellt, dass sogar die wenigen Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gelebt haben und bereits vor dem In-Kraft-Treten des § 12b BeamtVG von einem Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990 zu Beamten ernannt worden sind, nicht schutzwürdig darauf vertrauen konnten, dass eine allgemeine Vorschrift - wie sie in § 12b BeamtVG oder Art. 21 BayBeamtVG zu finden ist - in aller Zukunft unterbleiben wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O. Rn. 28 zu § 12b BeamtVG).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O. Rn. 17), dass eine von Art. 33 Abs. 5 GG garantierte, den Alimentationsgrundsatz wahrende, amtsangemessene Versorgung das aufgrund der Dienstleistung als Beamter nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Amts und der Dauer der Dienstzeit erdiente Ruhegehalt darstellt.

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Eine verfassungsrechtliche Pflicht zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung geleisteter Dienstzeiten (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 1 SVG) trifft den Gesetzgeber dabei aber nur im Hinblick auf diejenigen Dienstzeiten, in denen der Soldat oder Beamte dem deutschen Dienstherrn gegenüber einen systemgerechten Versorgungsanspruch "erdient" hat (vgl. Fürst, ZBR 1983, S. 319 ; vgl. zu Vordienstzeiten in diesem Zusammenhang Bayer, DVBl 2002, S. 80 m.w.N. sowie BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 23.99 -, juris, Rn. 16).
  • VGH Bayern, 02.04.2014 - 3 ZB 12.202

    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanerkennung rentenrechtlich berücksichtigungsfähiger DDR-Vordienstzeiten (im Anschluss an BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23/99 -ZBR 2001, 210 - juris und BVerfG, B.v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01 - DVBl 2003, 1157 - juris);.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. November 2000, 2 C 23/99, ZBR 2001, 210, juris, eingehend begründet, dass § 12b BeamtVG im Einklang mit höherem Recht steht, insbesondere mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinn des Art. 33 Abs. 5 GG und dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. November 2000 (2 C 23/99, ZBR 201, 210, juris Rn. 24) einen zulässigen Differenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung in dem Besitz einer auf Dienstzeiten in der ehemaligen DDR beruhenden und in die Rentenversicherung übergeleiteten Versorgungsanwartschaft gesehen.

    Dies hat u.a. zur Folge, dass viele dieser Personen, je nach Lebensalter bei dem Eintritt in das Beamtenverhältnis, eine Beamtendienstzeit nicht zu erreichen vermögen, deren Dauer zu der davor liegenden Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in einem Verhältnis steht, wie es für das auf Lebenszeit ausgerichtete Beamtenverhältnis typisch ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23/99 - ZBR 2001, 210 - juris Rn. 25).

    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (2 L 620/97, juris Rn. 8; nachgehend BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23/99 und BVerfG, B.v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01- beide juris) darauf hingewiesen, dass auch die erheblichen finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte im Zuge der Wiedervereinigung zu berücksichtigen seien (vgl. in diesem Sinne auch: VG Meiningen, U.v. 5.2.1999 - 1 K 588/97 - juris Rn. 23: "Die Anrechenbarkeit aller Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR hätten für die öffentlichen Kassen zu nicht unerheblichen Steigerungen bei den Versorgungsaufwendungen geführt. Rückstellungen oder ähnliches wurden und konnten nicht gebildet werden. Die Haushalte vor allem der neuen Bundesländer hätten in eine verfassungsrechtlich nicht zu verantwortende Schieflage geraten können.").

    Diese Prinzipien sind von der Regelung des § 12b Abs. 1 BeamtVG nicht betroffen, da nur Zeiten ausgeschlossen werden, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses verbracht wurden (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 -2 C 23/99 - ZBR 2001, 210 - juris m.w.N.).

    Der am 1. Mai 1992 zum Beamten ernannte Kläger konnte nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass eine entsprechende allgemeine Vorschrift in aller Zukunft unterbleiben wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23.99 - DÖD 2001, 119; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.3.2014 - 14 ZB 11.2108 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 34.01

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

    Die Versorgung des Beamten und seiner Hinterbliebenen ist Korrelat zur Dienst- und Treuepflicht und in ihrem Kernbestand ein durch die Dienstleistung erworbenes Recht (vgl. Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 23.99 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 13 S. 3 f. m.w.N.).

    Allerdings hat er die tragenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums zu beachten (vgl. BVerfGE 55, 372 ; BVerfGE 61, 43 ; BVerfGE 76, 256 ; BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 10.03.2014 - 14 ZB 11.2108

    (Anrechnung von vor dem 03.10.1990 im Gebiet der ehemaligen DDR erworbene

    10 aa) Sowohl das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 16.11.2000 - 2 C 23.99 - DÖD 2001, 119) als auch das Bundesverfassungsgericht (Nichtannahmebeschluss v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01 - DVBl 2003, 1157) gehen von der Verfassungsmäßigkeit des § 12b Abs. 1 BeamtVG aus:.

    Diese Prinzipien sind von der Regelung des § 12b Abs. 1 BeamtVG nicht betroffen, da nur Zeiten ausgeschlossen werden, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses verbracht wurden (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O. m.w.N.).

    Der Besitz einer auf Dienstzeiten im Beitrittsgebiet beruhenden und in die Rentenversicherung übergeleiteten rentenrechtlichen Versorgungsanwartschaft ist ein zulässiger Differenzierungsgrund (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.3.2003 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O. m.w.N.).

    Hierdurch unterscheiden sie sich von den Beamten mit einem allein vom Bundes- und Landesbeamtenrecht geprägten Werdegang, bei denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis schon wegen der dafür geltenden Höchstaltersgrenzen in der Regel nur als vorübergehende vorgesehen war und deren ruhegehaltfähige Dienstzeit deshalb zum überwiegenden Teil aus ihrer Beamtendienstzeit besteht (BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O).

    bb) Die Ausführungen von Bundesverwaltungsgericht (U.v. 16.11.2000 - 2 C 23.99 - DÖD 2001, 119) und Bundesverfassungsgericht (Nichtannahmebeschluss v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01 - DVBl 2003, 1157) zur Verfassungsmäßigkeit des § 12b Abs. 1 BeamtVG gelten auch für Fallgestaltungen wie die vorliegende.

    Der am 1. Mai 1992 zum Beamten ernannte Kläger konnte nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass eine entsprechende allgemeine Vorschrift in aller Zukunft unterbleiben wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23.99 - DÖD 2001, 119).

  • BVerwG, 28.02.2007 - 2 C 18.06

    Berücksichtigung vordienstlicher Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige

    Das vorkonstitutionelle Beamtenrecht enthielt keine Bestimmung, dass Ausbildungszeiten oder förderliche Vordienstzeiten zu einer Erhöhung des Ruhegehalts beitragen müssen (Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 23.99 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 13 S. 3).
  • OVG Niedersachsen, 07.02.2023 - 5 LC 130/21

    Ausbildungszeiten; Bestandsbeamter; einstufige Juristenausbildung;

    Es gibt keinen Grundsatz, dass Ausbildungszeiten oder förderliche Vordienstzeiten zu einer Erhöhung des Ruhegehalts beitragen müssen (vgl. zu § 12b BeamtVG : BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - BVerwG 2 C 23.99 -, juris Rn. 16; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 12 Rn. 14 m. w. N.).

    Diese Prinzipien sind allerdings dann nicht betroffen, wenn - wie hier - nur Zeiten ausgeschlossen werden, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses verbracht wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - BVerwG 2 C 23.99 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.).

    Zudem hindert Art. 33 Abs. 5 GG den Gesetzgeber nicht, das Versorgungsrecht dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen ( BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - BVerwG 2 C 23.99 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 107; so auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.3.2003 - 2 BvR 192/01 -, juris Rn. 3).

    Die dem Gesetzgeber insoweit gesetzten Grenzen sind hier nicht überschritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - BVerwG 2 C 23.99 -, juris Rn. 21 ff. m. w. N.).

  • OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18

    Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes

    Versorgungsbezüge; Urt. v. 16.11.2000, 2 C 23.99, DVBl. 2001, 735, juris Rn. 27 ff. zur beamtenrechtl.
  • BVerfG, 24.03.2003 - 2 BvR 192/01

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 12b Abs 1 BeamtVG - Keine Grundrechtsverletzung

    gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 23.99 -,.

    Wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 28. April 1999 - 2 L 620/97 - und das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 23.99 - (ZBR 2001, S. 210) zutreffend ausgeführt haben, ist § 12 b Abs. 1 BeamtVG verfassungsgemäß.

  • OVG Sachsen, 21.03.2017 - 2 A 604/16

    Beamter; Versorgung; Ansprüche aus der Rentenversicherung; Ausbildungszeiten

    Diese Besonderheiten der Ausbildungszeiten habe das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung vom 16. November 2000 - 2 C 23.99 - (juris Rn. 16) im vorliegenden Zusammenhang auch im Blick gehabt.

    17 Nach der vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 10) in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24. März 2003 - 2 BvR 192/01 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16. November 2000 - 2 C 23.99 -, juris) bestehen an der Rechtmäßigkeit von § 12b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG jedenfalls bis zu der von der Klägerin geltend gemachten Änderung des Rentenversicherungsrechts keine durchgreifenden Zweifel.

    19 Im Übrigen folgt aus der oben angeführten Rechtsprechung (insbesondere BVerwG, Urt. v. 16. November 2000 a. a. O.), dass dem Versorgungsgesetzgeber ein weiter Gestaltungspielraum zusteht und Ansprüche auch für die Zukunft verkürzt werden dürfen.

  • OVG Hamburg, 09.07.2018 - 4 Bs 12/18

    Abstandsgebot für Spielhallenstandorte - Befreiung wegen unbilliger Härte

  • OVG Hamburg, 02.07.2018 - 4 Bs 50/18

    Vorläufiger Betrieb von Spielhallen ohne behördliche Genehmigung nach neuer

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 8.02

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

  • BVerwG, 30.01.2018 - 2 B 43.17

    Verfassungsgemäßheit des § 12b ( Beamtenversorgungsgesetz ) BeamtVG im Kontext zu

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2012 - 3 A 1167/09

    Grundsätze zur Ruhegehaltfähigkeit und Anrechenbarkeit von sog. Vordienstzeiten

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 9.02

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

  • BVerwG, 15.01.2004 - 2 B 27.03

    Qualifizierung von Vordienstzeiten als Ausbildungszeiten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2005 - 1 A 5012/04

    Festsetzung der Versorgungsbezüge eines Beamten; Handeln der kommunalen

  • VG Münster, 04.09.2014 - 5 K 2391/13

    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit, Ausbildungszeiten, Berechnung Zeit einer

  • VG Dresden, 04.04.2006 - 11 K 18/03

    Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten von ehemaligen DDR-Bediensteten;

  • VG Potsdam, 13.04.2011 - 2 K 1604/06

    Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten bei der Ermittlung der Beamtenversorgung

  • VGH Hessen, 13.11.2007 - 1 UE 438/07

    Zur Anerkennung ruhegehaltsfähiger Vordienstzeiten eines Professors in der DDR

  • VG Regensburg, 17.02.2016 - RO 1 K 15.1306

    Versorgungsansprüche der Ehegatten - Wittwengeld

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.02.2023 - 5 Sa 140/22

    Versorgung - Beitrittsgebiet - Dienstordnungs-Angestellter

  • VG Berlin, 29.03.2012 - 5 K 76.11

    Berücksichtigungsfähigkeit von in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2011 - 1 L 134/11

    Verfassungskonformität von § 14 Abs. 5 BeamtVG, § 2 Nr. 9 BeamtVÜV -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - 1 A 1936/18

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Darlegungsanforderungen an das

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2007 - 4 N 177.05

    Berücksichtigung der zu Zeiten der DDR erlangten beamtenrechtlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - 1 A 2241/16

    Anforderungen an eine Zulassung der Berufung bzgl. der Frage der Anerkennung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2007 - 4 N 69.06

    Ruhegehaltfähige Dienstzeiten eines Beamten - Beschäftigungszeit an einer

  • VG Kassel, 10.05.2007 - 1 E 227/07
  • VG Würzburg, 16.06.2015 - W 1 K 13.4

    Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet - Keine Anrechnung als ruhegehaltfähige

  • VG Kassel, 12.05.2021 - 1 K 1162/20

    Berechnung des Ruhegehalts nach Reaktivierung und erneutem Eintritt in den

  • VG Kassel, 20.01.2020 - 1 K 4665/17

    Anrechnung von Vordienstzeiten in der DDR als ruhegehaltfähige Dienstzeit

  • OVG Sachsen, 05.10.2015 - 2 A 352/12

    Versorgungsbezüge; Verdienstzeiten; Beitrittsgebiet

  • VG Augsburg, 13.08.2015 - Au 2 K 15.49

    Recht der Landesbeamten; Hochschulausbildung; ruhegehaltsfähige Dienstzeit;

  • VG München, 11.08.2009 - M 21 K 07.3596

    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Anerkennung eines Hochschulstudiums ...; Verhältnis

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2005 - 4 N 65.04

    Antrag auf Zulassung zur Berufung; Anerkennung der in der DDR an einer Hochschule

  • VG Augsburg, 26.02.2008 - Au 2 K 07.402

    Soldatenrecht; NVA-Vordienstzeit nicht ruhegehaltfähig

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