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   BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 15.16   

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https://dejure.org/2017,43450
BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 15.16 (https://dejure.org/2017,43450)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 (https://dejure.org/2017,43450)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 2017 - 9 C 15.16 (https://dejure.org/2017,43450)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 104a ff.; WHG § 4 Abs. 2, 3, 4, 5, §§ 8, 9, 12 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 2; WasEG NRW §§ 1, 2
    Baggersee; Bewirtschaftungsermessen; Durchlaufkühlung; Eigentumsposition; Eigentümerbefugnis; Eigentümergebrauch; Einleiten von Stoffen; Erlaubnis; Erlaubnispflicht; Gewinnungssee; Gewässerbenutzung; Gewässereigentum; Grundeigentum; Grundwasser; Gut der Allgemeinheit; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 104aff GG, Art 104a GG
    Wasserentnahmeentgelt bei Nutzung eines eigenen Baggersees

  • Wolters Kluwer

    Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts gegenüber dem Betreiber einer Nassabgrabung zur Gewinnung von Quarzkies auf der Grundlage bergrechtlicher Betriebspläne; Erstreckung des Wasserentnahmeentgelts auf Fälle der Nutzung eines im Eigentum des Abgabenpflichtigen stehenden ...

  • doev.de PDF

    Wasserentnahmeentgelt bei Nutzung eines eigenen Baggersees

  • rewis.io

    Wasserentnahmeentgelt bei Nutzung eines eigenen Baggersees

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wasserentnahmeentgelt; Sondervorteil; Gut der Allgemeinheit; öffentlich-rechtliche Nutzungsordnung; Wasserbewirtschaftung; Wasserentnahme; Erlaubnis; Erlaubnispflicht; erlaubnisfreie Benutzung; Grundwasser; Oberflächengewässer; Bewirtschaftungsermessen; ...

  • rechtsportal.de

    Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts gegenüber dem Betreiber einer Nassabgrabung zur Gewinnung von Quarzkies auf der Grundlage bergrechtlicher Betriebspläne; Erstreckung des Wasserentnahmeentgelts auf Fälle der Nutzung eines im Eigentum des Abgabenpflichtigen stehenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirksamkeit der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Entgelt für Ressourcennutzung durch die Industrie: Der NRW-Wassercent bleibt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 160, 334
  • DVBl 2018, 707
  • DÖV 2018, 535
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 15.16
    Aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz (grundlegend dazu BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ).

    Darüber hinaus darf ihre Erhebung nicht dadurch den Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berühren, dass der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ; Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ; Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831).

    Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ; Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 f.).

    b) Aus der Abhängigkeit von dem sich aus der Menge entnommenen Wassers ergebenden Umfang des Vorteils folgt zugleich, dass sich das Wasserentnahmeentgelt hinreichend scharf von Steuern unterscheidet, für welche die fehlende Abhängigkeit von einer Gegenleistung konstitutiv ist (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ).

    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ).

    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht selbst Entgeltsätze für die Wasserentnahme von 5 cent/m3 sowie 10 bis 50 cent/m³ nicht beanstandet (vgl. zu diesen Zahlenangaben die Darstellung in BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ).

    Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausmaß der Abweichung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 Rn. 123; Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319 ).

    Neben den bereits genannten Merkmalen der Verfügbarkeit und der freiheitsrechtlichen Relevanz kann der Spielraum des Gesetzgebers durch das Ausmaß der mit der Steuerverschonung bewirkten Ungleichbehandlung eingeschränkt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ; Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 Rn. 124 ff.).

  • BVerfG, 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07

    Verfassungsmäßigkeit der Wasserentnahmegebühren nach §§ 47 ff WasG ND -

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 15.16
    Darüber hinaus darf ihre Erhebung nicht dadurch den Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berühren, dass der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ; Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ; Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831).

    Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ; Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 f.).

    Er darf sich dabei allerdings weder an sachfremden Merkmalen orientieren, noch darf die Höhe der Abgabe in einem groben Missverhältnis zur Bewertung des Vorteils, gemessen an den vernünftigerweise in Betracht kommenden Hilfskriterien, stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ; Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 ).

    bb) Zu der Vorteilsabschöpfung tritt somit ein Lenkungszweck hinzu, für dessen Verfolgung der Gesetzgeber nicht auf das wasserwirtschaftliche Benutzungsregime beschränkt ist, sondern sich auch des Abgabenrechts bedienen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 ).

    Denn dass der Lenkungseffekt nicht in jedem Einzelfall greift, liegt in der Natur des Einsatzes der Abgabe als ökologisches Steuerungsinstrument, ohne ihre grundsätzliche Eignung zu Lenkungszwecken auszuschließen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 ).

    cc) Ungeachtet der Frage, ob nur bei einer Abgabenerhebung zum Zwecke des Vorteilsausgleichs oder auch bei der Erhebung zu Lenkungszwecken die Abgabenhöhe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteigen darf (dazu, dass soziale Zwecke eine die Kosten übersteigende Höhe rechtfertigen können, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2193/04 - juris Rn. 14), spricht gegen die Annahme eines groben Missverhältnisses im Übrigen eine Gegenüberstellung mit den in anderen Ländern für die Wassernutzung festgesetzten Abgaben (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 ).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 15.16
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 Rn. 121).

    Es gilt hier ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 Rn. 121 sowie Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - NVwZ 2017, 1689 Rn. 82 f., jeweils m.w.N.).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die eine gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 Rn. 122).

    Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausmaß der Abweichung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 Rn. 123; Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319 ).

    Neben den bereits genannten Merkmalen der Verfügbarkeit und der freiheitsrechtlichen Relevanz kann der Spielraum des Gesetzgebers durch das Ausmaß der mit der Steuerverschonung bewirkten Ungleichbehandlung eingeschränkt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ; Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 Rn. 124 ff.).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 15.16
    Über die Erteilung der Erlaubnis ist, sofern keine Versagungsgründe gemäß § 12 Abs. 1 WHG vorliegen, nach einem allein an wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Ermessen zu entscheiden (§ 12 Abs. 2 WHG; s. dazu insgesamt BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 ).

    Insgesamt sollen die Vorschriften zur wasserwirtschaftlichen Benutzungsordnung eine "haushälterische" Bewirtschaftung des Wassers sicherstellen (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 ).

    Die Nassauskiesung beseitigt die das Grundwasser vor Verschmutzung schützende Oberflächenschicht, die Selbstreinigung des von der Oberfläche eindringenden Wassers wird behindert und ein offener Baggersee vermindert die für die Wasserversorgung zur Verfügung stehende Grundwassermenge, da erhebliche Verdunstungsverluste eintreten (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 ).

    Da durch die Nassauskiesung fortschreitend Grundwasser freigelegt wird, weist der Vorgang aber insgesamt eine besondere Nähe zur Grundwassernutzung auf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 ).

  • BVerwG, 13.06.2009 - 9 B 2.09

    Eigentümergebrauch; Gebührenbemessung; Gewässerausbau; Gewässerbenutzung;

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 15.16
    (2) Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, ist die Entgeltbefreiung der Wasserkraftnutzung (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG) durch deren ökologische Förderungswürdigkeit gerechtfertigt (so schon BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 18).

    Insbesondere darf er in Rechnung stellen, dass hohe Herstellungskosten zu Wettbewerbsbeeinträchtigungen führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 17) und Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu einer Verlagerung ihrer Produktionsstätten veranlassen können.

    Der sachgerechte Grund für die Minderung des Entnahmeentgelts in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG besteht zudem - neben der Verhinderung eines zu großen Anreizes zugunsten der ökologisch ebenfalls nachteiligen Kreislaufkühlung - in dem Bestreben, Wettbewerbsnachteile durch das verwendete Kühlungssystem zu verringern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 16), ohne diese indes vollständig zu beseitigen.

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 15.16
    Darüber hinaus darf ihre Erhebung nicht dadurch den Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berühren, dass der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ; Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ; Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831).

    Er darf sich dabei allerdings weder an sachfremden Merkmalen orientieren, noch darf die Höhe der Abgabe in einem groben Missverhältnis zur Bewertung des Vorteils, gemessen an den vernünftigerweise in Betracht kommenden Hilfskriterien, stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ; Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 ).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2193/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 15.16
    cc) Ungeachtet der Frage, ob nur bei einer Abgabenerhebung zum Zwecke des Vorteilsausgleichs oder auch bei der Erhebung zu Lenkungszwecken die Abgabenhöhe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteigen darf (dazu, dass soziale Zwecke eine die Kosten übersteigende Höhe rechtfertigen können, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2193/04 - juris Rn. 14), spricht gegen die Annahme eines groben Missverhältnisses im Übrigen eine Gegenüberstellung mit den in anderen Ländern für die Wassernutzung festgesetzten Abgaben (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 ).
  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 15.16
    Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt erst dann vor, wenn eine Abgabe ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264).
  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 15.16
    Es gilt hier ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 Rn. 121 sowie Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - NVwZ 2017, 1689 Rn. 82 f., jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 15.16
    Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt erst dann vor, wenn eine Abgabe ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264).
  • BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2009 - 9 A 1580/08
  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 25.75

    Begriff des planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus i.S. von § 31 WHG;

  • BVerwG, 19.03.1996 - 4 B 30.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Qualifizierung des einem

  • BVerwG, 18.11.2010 - 7 B 23.10

    Fragen des auslaufenden Rechts und Zulassung der Grundsatzrevision;

  • BVerwG, 29.03.2019 - 9 C 4.18

    Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig

    In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 2008 - 1 BvR 645/08 - NJW 2008, 2770 Rn. 19 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 , vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - BVerwGE 160, 54 Rn. 19 und vom 16. November 2017 - 9 C 15.16 - BVerwGE 160, 334 Rn. 11).

    bb) Die öffentliche Leistung, an die eine Gebühr anknüpft, muss allerdings eine besondere Leistung sein, die sich von allgemeinen, steuerfinanzierten öffentlichen Leistungen klar abgrenzen lässt (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 ; BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 15.16 - BVerwGE 160, 334 Rn. 11 m.w.N.).

  • OVG Saarland, 19.12.2019 - 1 A 785/17

    Grundwasserentnahmeentgelt; Grubenwasserhaltung; Beendigung des

    Jüngst habe das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteile vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 - und - 9 C 16.16 -) für Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die ungenutzte Einleitung entnommenen Wassers in Oberflächengewässer nichts am Vorliegen eines Sondervorteils ändere, weil durch die Erlaubnis zur Wasserentnahme ein Zugriff auf ein Gut der Allgemeinheit vorliege.

    Zum Begriff des Sondervorteils hat sich das Bundesverwaltungsgericht in zwei neueren Entscheidungen vom 16.11.2017 geäußert, die zum einen die - jeweils behördlich erlaubte - Hebung von Grundwasser und ungenutzte Einleitung in Gewässer zur Braunkohleförderung im Tagebau(BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 16.16. -, Juris) und zum anderen die - jeweils mit behördlicher Erlaubnis erfolgte - Entnahme aus einem und Wiedereinleitung von Wasser in einen Baggersee zum Zwecke der Nassabgrabung von Quarzkies(BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 -, Juris) zum Gegenstand hatten.

    Es gilt hier ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen.(BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 -, wie vor, Rdnr. 42 m.w.N.).

    Zu der Vorteilsabschöpfung tritt ein Lenkungseffekt, für dessen Verfolgung der Gesetzgeber nicht auf das wasserwirtschaftliche Benutzungsregime beschränkt ist, sondern sich auch des Abgabenrechts bedienen kann.(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.1.2010, wie vor, Rdnr. 16, 17; BVerwG Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 -, wie vor, Rdnr. 33).

  • VG Halle, 29.04.2020 - 8 A 334/18
    Darüber hinaus darf ihre Erhebung nicht dadurch den Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berühren, dass der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 15/16 -, juris m.w.N.).

    Es gilt hier ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 1 A 785/17 - juris, Rdnr. 53; BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 15/16 -, a.a.O., Rdnr. 42 m.w.N.).

  • VG Würzburg, 08.04.2022 - W 7 K 21.879

    Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises,

    In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zulasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (stRspr., vgl. etwa BVerfG B.v. 17.1.2017 - 2 BvL 2/14 u.a. - NVwZ 2017, 696/697 Rn. 62 ff.; BVerwG U.v. 29.3.2019 - 9 C 4.18 - NVwZ 2019, 1444 Rn. 21 f.; U.v. 16.11.2017 - 9 C 15.16 - BeckRS 2017, 144707 Rn. 11).

    Unter Beachtung dieser Kriterien verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstreben will (BVerfG, B.v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - NVwZ 1995, 368/369; BVerwG, U.v. 29.3.2019 - 9 C 4.18 - NVwZ 2019, 1444/1445 Rn. 21 f.; U.v. 16.11.2017 - 9 C 15.16 - BeckRS 2017, 144707 Rn. 44; U.v. 25.8.1999 - 8 C 12.98 - NVwZ 2000, 73/75; jeweils m.w.N.).

    Der mit der Abgabenerhebung verbundene Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ist in einem solchen Fall unverhältnismäßig und läuft der Begrenzungs- und Schutzfunktion der grundgesetzlichen Finanzverfassung sowie dem Gleichheitsgrundsatz zuwider (BVerfG B.v. 17.1.2017 - 2 BvL 2/14 u.a. - NVwZ 2017, 696/697 Rn. 66.; U.v. 16.11.2017 - 9 C 15.16 - BeckRS 2017, 144707 Rn. 44; U.v. 25.8.1999 - 8 C 12.98 - NVwZ 2000, 73/75; jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 04.10.2022 - 8 ZB 22.1193

    Keine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zur Beregnung von

    16/12275 S. 56; BVerwG, U.v. 17.3.1989 - 4 C 30.88 - BVerwGE 81, 347 = juris Rn. 10 zu § 6 WHG a.F.; BVerwG, B.v 16.11.2017 - 9 C 15.16 - BVerwGE 160, 334 = juris Rn. 23).

    Das in § 12 Abs. 2 WHG eingeräumte Bewirtschaftungsermessen ist allein an wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten auszurichten (vgl. BVerfG, B.v.15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 = juris Rn. 178; BVerwG, B.v 16.11.2017 - 9 C 15.16 - BVerwGE 160, 334 = juris Rn. 23).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.03.2023 - 2 L 7/20

    Planfeststellungsverfahren "Kiessandtagebau Bühne-Ost"

    Die bei einer Nassabgrabung durch Freilegung des Grundwassers bewirkte Neuanlage eines Baggersees ist jedenfalls dann als Herstellung eines Gewässers und damit als Gewässerausbau anzusehen, wenn die entstandene oberirdische Wasserfläche auf Dauer bestehen bleiben soll (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 25.75 - juris Rn. 17; Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 15.16 - juris Rn. 20; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage 2017, Rn. 254 ff., Rn. 423; Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 9 WHG Rn. 71).
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